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Vogelschutzgebiete im Landkreis Wesermarsch

Die "Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009), deren erste Fassung bereits 1979 erlassen wurde, ist das Instrument der Europäischen Gemeinschaft, um die Vogelarten Europas in ihrer Gesamtheit als Teil der europäischen Artenvielfalt zu schützen. Ziel dieser Richtlinie ist, sämtliche in der Gemeinschaft heimischen wild lebenden Vogelarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten. Dazu werden nach Artikel 3 und 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie EU-Vogelschutzgebiete eingerichtet. Gemeinsam mit den FFH-Gebieten bilden die EU-Vogelschutzgebiete das europaweite Schutzgebietsnetz Natura 2000. Im Landkreis Wesermarsch ist die Untere Naturschutzbehörde im Fachdienst 68 (Umwelt) für die Ausweisung und Betreuung der Naturdenkmale zuständig. Bei dem Datensatz „Vogelschutzgebiete im Landkreis Wesermarsch“ handelt es sich um einen Vektordatensatz, der die Vogelschutzgebiete in Lage und Form als Polygone (Flächen) anzeigt. Die Daten sind im Koordinatensystem ETRS_1989_UTM_Zone_32N (EPSG: 25832) beschrieben.

Elektronisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Pollutant Release an Transfer Register)

DV-System zur jährlichen Datenerfassung, Plausibilitätsprüfung und Veröffentlichung PRTR sowie Berichterstattung zum E-PRTR. Auf der Grundlage des am 21.05.2003 unterzeichneten PRTR-Protokolls der UN-ECE haben sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister einzurichten und zu betreiben. Die EU-Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters wurde am 04.02.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie regelt die Berichtspflichten und Datenlieferungen an die EU für das Europäisches Schadstoffregister. Erstes Berichtsjahr für die Betreiber ist das Jahr 2007. Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6.6.2007, kurz "SchadRegProtAG" genannt, regelt die nationalen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung sowie die Einrichtung eines nationalen Registers unter Nutzung der für das europäische Register erhobenen Daten. Die Informationen zur Freisetzung bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser Boden sowie zur Verbringung von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser müssen jährlich berichtet und aktualisiert werden. Die registrierten Informationen sollen via Internet der Öffentlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zugänglich gemacht werden. Dazu werden elektronische Tools von der Datenerfassung, über Kontrollmechanismen bis zur Präsentation entwickelt. Bei der Entwicklung kann teilweise auf vorhandene Software aufgebaut werden. Gleichzeitig wird in einer Gesamtarchitektur der betrieblichen Berichterstattung die 11. und 13. BImschV integriert. Das Projekt wurde von der UMK mit Beschluss vom 26./27.10.2006 als Vorhaben für den Aktionsplan Deutschland Online benannt und ist im Umsetzungsplan 2008 als eGovernment 2.0 Projekt enthalten (Handlungsfeld Prozessketten). Dies zieht eine erhöhte politische Wahrnehmung des Projektes nach sich. Die eGovernment-Dienstleistung wurde unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaft realisiert. Für den PRTR Prozess, einschließlich der betrieblichen Berichterstattung gemäß 11. und 13. BImSchV und der in diesem Zusammenhang entwickelte Software wird eine IT-Grundschutzzertifizierung nach ISO 17799 und 27001 angestrebt. Für das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) eine Schutzbedarfsfestellung nach den IT-Grundschutzvorgaben des BSI vorgenommen. Als Grundlage für die verwendeten Standards und Architekturen dienen die Vorgaben des SAGA (Standards und Architektur für E-Government-Anwendungen) in der aktuellen Fassung.

Informationssystem Lösemittelverordnung

Von der Europäischen Gemeinschaft wurde die Richtlinie 1999/13/EG vom 11.03.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen (EU-VOC-RL), erlassen. Die EU-VOC-Richtlinie wurde als 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde zwischenzeitlich inhaltlich in die Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2011 über Industrieemissionen) aufgenommen und das deutsche Recht entsprechend angepasst. Zuständig für die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Betriebsreferate im Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft der BUKEA und für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Bezirksämter Hamburgs.

Gesetzlich geschützte Biotope

Was sind Biotope? Längst fand der Begriff Biotop Eingang in die Umgangssprache, ohne dass damit stets eine genaue Begrifflichkeit verbunden ist. Das Wort Biotop leitet sich von den griechischen Wörtern bíos (Leben) und tópos (Raum) ab. Ein Biotop ist ein Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Wie sich diese zusammensetzt, hängt vor allem von den Standortbedingungen ab, die für die Existenz und das Gedeihen bestimmter Organismen notwendig sind. Jeder Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein eigenes Potential, zu dem auch das charakteristische Artenspektrum zählt. Während sich der Begriff Biotop immer auf einen konkreten Ort bezieht, sind mit dem Biotoptyp Biotope gleichen Charakters eines abgegrenzten Naturraumes gemeint. Gesetzlich geschützte Biotope Gesetzlich geschützte Biotope im Land Berlin Trotz der Ausweisung von Schutzgebieten sterben weiterhin zahlreiche Tier- und Pflanzenarten aus. Denn trotz einer vermeintlich größeren Zahl an Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstiger Schutzgebiete gehen immer mehr wertvolle Flächen verloren. Die Landschaftsveränderungen in den letzten Jahren nahmen sogar in einem erschreckend schnellen Tempo zu: Täglich gehen in Deutschland circa 129 Hektar durch Überbauung und Versiegelung verloren. Dies entspricht der Größe von etwa 129 Fußballfeldern. So werden in Berlin durchschnittlich 150 ha pro Jahr baulich in Anspruch genommen. Inzwischen weiß man um die am stärksten gefährdeten und seltenen Biotope. Meistens handelt es sich um naturnahe Lebensräume. Eine besondere Schutzausweisung dieser Flächen ist nicht erforderlich – das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) schützt bestimmte seltene und gefährdete Biotope unmittelbar. Im Land Berlin wird dieser besondere Schutz durch § 28 des Berliner Naturschutzgesetzes ergänzt. Mit dem gesetzlichen Schutz sollen die geschützten Biotope vollständig und unversehrt erhalten und vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden. Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung oder gar Zerstörung hervorrufen können, sind verboten und haben rechtliche Konsequenzen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein Ausgleich möglich ist, wenn also ein ähnliches Biotop andernorts hergestellt wird. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde der Bezirke. Für den Schutz der Uferröhrichte sieht das Berliner Naturschutzgesetz (§ 29 bis 32) darüber hinaus spezielle Regelungen vor. Auch die Europäische Gemeinschaft erkannte, wie notwendig der unmittelbare gesetzliche Schutz bestimmter Biotope ist. Viele der europaweit seltenen und gefährdeten Biotope sollen im Rahmen des Programms NATURA 2000 als Lebensraumtypen gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von vornherein unter Naturschutz gestellt werden. Berlin kann mit einigen dieser seltenen und gefährdeten Biotope aufwarten. Viele geschützte Biotope liegen in größeren Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder sind als Naturdenkmale unter Schutz gestellt. In solchen Fällen haben die spezielleren Vorschriften der jeweiligen Schutzgebietsverordnung Vorrang. Biotoptypenliste Berlins Die Bundes- und Landesgesetzgeber nahmen die betroffenen Biotoptypen namentlich in die Gesetze auf, wohl wissend, dass es nicht immer einfach ist, die Biotope vor Ort eindeutig abzugrenzen. Die vorliegende Arbeit soll die Zuordnung zu geschützten Biotoptypen erleichtern. Es werden deren Charakteristika beschrieben, kennzeichnende Pflanzenarten und -gesellschaften benannt sowie Abgrenzungskriterien und Mindestqualitäten definiert. In Berlin sind 21 Biotoptypen/Biotoptypgruppen, die selten und gefährdet sind, gesetzlich geschützt.

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr § 5 Entsiegelung § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden § 7 Vorsorgepflicht § 8 Werte und Anforderungen § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen § 10 Sonstige Anordnungen Dritter Teil Ergänzende Vorschriften für Altlasten § 11 Erfassung § 12 Information der Betroffenen § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung § 14 Behördliche Sanierungsplanung § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle § 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung Vierter Teil Landwirtschaftliche Bodennutzung § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft Fünfter Teil Schlußvorschriften § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen § 19 Datenübermittlung § 20 Anhörung beteiligter Kreise § 21 Landesrechtliche Regelungen § 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften § 23 Landesverteidigung § 24 Kosten § 25 Wertausgleich § 26 Bußgeldvorschriften

Archiv Jahr 2016 Jahr 2008 Jahr 2007 Jahr 2004 Jahr 2003 Jahr 2000

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8191) Amtsblatt der EU vom 23.12.2016 1 Entscheidung der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5396) (2008/23/EG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L12 vom 15. Januar 2008 (672 KB, nicht barrierefrei) Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5403) (2008/25/EG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L12 vom 15. Januar 2008 (2 MB, nicht barrierefrei) Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes Vom 26.Juli 1007 Gemäß § 10 Abs. 6 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. Mai 2002 (BGBl. I S. 1193) gibt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachstehend die Europäischen Vogelschutzgebiete bekannt (Anlage). Bonn, den 26. Juli 2007 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Boye Bundeanzeiger. - Jahrgang 59. Nummer 196a. a.S. - vom 19. Oktober 2007 (Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, ISSN 0720-6100) EU SPA-Gebiete Sachsen-Anhalt (gem. Kabinettsbeschluss vom 09.09.2003; Bearbeitungsstand 15.09.2003) (42 KB, nicht barrierefrei) Der Bundesanzeiger, Jahrgang 59, Nummer 196a, vom 19. Oktober 2007 liegt nicht digital vor. Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 2 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 82) Gesamtlisten der Natura 2000-Gebiete - Stand: 31.12.2004 - gemäß Kabinettsbeschluss vom 21.12.2004 Vogelschutzgebiete (14 KB, nicht barrierefrei) FFH-Gebiete (188 KB, nicht barrierefrei) Erläuterung zur Codierung (25 KB, nicht barrierefrei) Kommission Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4032) (2004/813/EG) Amtsblatt der Europäischen Union L 387 vom 29.12.2004 (2 MB, nicht barrierefrei) Kommission Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4031) (2004/798/EU) Amtsblatt der Europäischen Union L 382 vom 28.12. 2004 (1 MB, nicht barrierefrei) Nachmeldung besonderer Schutzgebiete Broschüre, Stand: Mai 2003 (1,5 MB, nicht barrierefrei) NATURA 2000 / 2 Nachmeldung besonderer Schutzgebiete Sachsen-Anhalts gemäß FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie Entwurf einer ergänzenden Gebietsliste zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten Sachsen-Anhalts nach kritischer Durchsicht der Bewertungen und Defizit-Nennungen durch die EU-KOMMISSION für atlantische und kontinentale biogeographischen Regionen gemäß Kabinettsbeschluss vom 09.09.2003 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Meldeliste (Stand: 09.09.2003) (62 KB, nicht barrierefrei) NATURA 2000 Besondere Schutzgebiete Sachsen-Anhalts nach der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie gemäß Kabinettsbeschluss vom 28./29. Februar 2000 Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Besondere Schutzgebiete (Broschüre) (1 MB, nicht barrierefrei) Zur Öffentlichkeitsinformation im Vorfeld der Meldung, sie verkörpert nicht den aktuellen Datenstand. Meldeliste (Stand: Oktober 2000) (39 KB, nicht barrierefrei) 1 Quelle: EURO-Lex 2 Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung: 23.11.2022

Archiv Jahr 2016 Jahr 2008 Jahr 2007 Jahr 2004 Jahr 2003 Jahr 2000

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8191) Amtsblatt der EU vom 23.12.2016 Entscheidung der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5396) (2008/23/EG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L12 vom 15. Januar 2008 (672 KB, nicht barrierefrei) Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5403) (2008/25/EG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L12 vom 15. Januar 2008 (2 MB, nicht barrierefrei) Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes Vom 26.Juli 1007 Gemäß § 10 Abs. 6 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. Mai 2002 (BGBl. I S. 1193) gibt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachstehend die Europäischen Vogelschutzgebiete bekannt (Anlage). Bonn, den 26. Juli 2007 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Boye Bundeanzeiger. - Jahrgang 59. Nummer 196a. a.S. - vom 19. Oktober 2007 (Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, ISSN 0720-6100) EU SPA-Gebiete Sachsen-Anhalt (gem. Kabinettsbeschluss vom 09.09.2003; Bearbeitungsstand 15.09.2003) (42 KB, nicht barrierefrei) Der Bundesanzeiger, Jahrgang 59, Nummer 196a, vom 19. Oktober 2007 liegt nicht digital vor. Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 82) Gesamtlisten der Natura 2000-Gebiete - Stand: 31.12.2004 - gemäß Kabinettsbeschluss vom 21.12.2004 Vogelschutzgebiete (14 KB, nicht barrierefrei) FFH-Gebiete (188 KB, nicht barrierefrei) Erläuterung zur Codierung (25 KB, nicht barrierefrei) Kommission Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4032) (2004/813/EG) Amtsblatt der Europäischen Union L 387 vom 29.12.2004 (2 MB, nicht barrierefrei) Kommission Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4031) (2004/798/EU) Amtsblatt der Europäischen Union L 382 vom 28.12. 2004 (1 MB, nicht barrierefrei) Nachmeldung besonderer Schutzgebiete Broschüre, Stand: Mai 2003 (1,5 MB, nicht barrierefrei) NATURA 2000 / 2 Nachmeldung besonderer Schutzgebiete Sachsen-Anhalts gemäß FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie Entwurf einer ergänzenden Gebietsliste zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten Sachsen-Anhalts nach kritischer Durchsicht der Bewertungen und Defizit-Nennungen durch die EU-KOMMISSION für atlantische und kontinentale biogeographischen Regionen gemäß Kabinettsbeschluss vom 09.09.2003 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Meldeliste (Stand: 09.09.2003) (62 KB, nicht barrierefrei) NATURA 2000 Besondere Schutzgebiete Sachsen-Anhalts nach der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie gemäß Kabinettsbeschluss vom 28./29. Februar 2000 Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Besondere Schutzgebiete (Broschüre) (1 MB, nicht barrierefrei) Zur Öffentlichkeitsinformation im Vorfeld der Meldung, sie verkörpert nicht den aktuellen Datenstand. Meldeliste (Stand: Oktober 2000) (39 KB, nicht barrierefrei) Quelle: EURO-Lex, Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung: 23.11.2022

Internationale Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz

Internationale Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz Weltweit arbeiten Länder im radiologischen Notfallschutz zusammen. Deutschland kooperiert sowohl bilateral mit Nachbarländern als auch europaweit und weltweit. Geregelt sind Schnellinformationsverfahren innerhalb der europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft sowie Verfahren für gegenseitige Hilfeleistungen. Über gemeinsame Plattformen tauschen die Kooperationspartner*innen europaweit und weltweit radiologischen Messdaten permanent aus. Um einen radiologischen Notfall zu bewältigen, ist die länderübergreifende Zusammenarbeit im Notfallschutz wichtig – denn von Ländergrenzen lässt sich ionisierende Strahlung nicht stoppen. Aus vergangenen Katastrophen wie etwa dem Unfall von Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) haben viele Länder gelernt und sich auf europaweiter und internationaler Ebene zum frühzeitigen, kontinuierlichen und verlässlichen Informations- und Datenaustausch bei einem Unfall verpflichtet. Diese Verpflichtungen sind in verschiedenen Vereinbarungen und Verträgen sowohl multilateral (zwischen vielen Ländern) als auch bilateral (zwischen zwei Ländern) festgehalten. Deutschland kooperiert bilateral, europaweit und weltweit Deutschland arbeitet im radiologischen Notfallschutz bilateral mit seinen Nachbarländern zusammen und kooperiert zudem multilateral auf europäischer und auf internationaler Ebene mit weiteren Ländern. Die dieser Zusammenarbeit zugrundeliegenden Vereinbarungen und Verträge werden von den jeweiligen Regierungen der beteiligten Länder unterschrieben. Auf deutscher Seite der Abkommen sind je nach Ebene unterschiedliche Behörden beteiligt: Auf internationaler Ebene sind das vor allem Bundesbehörden, auf bilateraler Ebene sind grenznah auch kommunale Behörden beteiligt. Betreiber von kerntechnischen Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerken sind in Deutschland keine Vertragspartner dieser internationalen Abkommen, jedoch über gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet, bestimmte Meldeanforderungen und Aufgaben im radiologischen Notfallschutz zu erfüllen. Multilaterale Abkommen der IAEA mit deutscher Beteiligung Mit Stand November 2024 sind an der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, IAEA ) 180 Mitgliedstaaten und verschiedene weltweit aktive Organisationen wie etwa die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO ) oder die Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation, WMO) beteiligt. Die IAEA ist eine autonome wissenschaftlich-technische Organisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Wien. Angebote der IAEA Für den radiologischen Notfallschutz bietet die IAEA ihren Mitgliedsstaaten unter anderem ein rund um die Uhr besetztes Notfallzentrum ( Incident and Emergency Center , IEC), ein passwortgeschütztes Web-System für den Austausch von dringenden Meldungen ( Unified System für Information Exchange in Incidents and Emergencies , USIE) und radiologischen Messdaten (International Radiation Monitoring Information System, IRMIS) sowie den technischen Austauschstandard IRIX ( International Radiological Information Exchange ), der vom BfS mitentwickelt wurde und auch im deutschen integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (kurz IMIS ) genutzt wird, sowie Trainings und Symposien zur Verbesserung von Informations-Austausch und internationaler Zusammenarbeit an und stellt Leitlinien und Guides zu unterschiedlichen Aspekten des radiologischen Notfallschutzes zur Verfügung. Multilaterale Abkommen der IAEA zum radiologischen Notfallschutz Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung Übereinkommen über die Unterstützung Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Im "Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen" ( Convention on Early Notification of a Nuclear Accident ) vom 28. September 1986 verpflichten sich Mitgliedstaaten der IAEA zur zeitnahen Information der IAEA bei einem radiologischen Notfall mit Austritt von Radioaktivität bei dem möglicherweise andere Staaten in Mitleidenschaft gezogen werden. Bislang wurde das Abkommen von 127 Mitgliedsstaaten ratifiziert. Deutschland stimmte dem Übereinkommen im Mai 1989 zu. Übereinkommen über die Unterstützung Übereinkommen über die Unterstützung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen Im "Übereinkommen über die Unterstützung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen" ( Convention on Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency ) vom 26. September 1986 ist vereinbart, dass Mitgliedstaaten der IAEA bei einem radiologischen Notfall andere Mitgliedsstaaten um Hilfe bitten können. Bislang wurde das Abkommen von 122 Mitgliedsstaaten der IAEA ratifiziert. Deutschland stimmte dem Übereinkommen im Oktober 1989 zu. Auf Grundlage dieses Übereinkommens gründete die IAEA im Jahr 2000 das Netzwerk RANET ("Response and Assistance Network"), mit dessen Hilfe sich beteiligte Mitgliedsstaaten der IAEA gegenseitig in einem radiologischen Notfall spezielle Unterstützung in Form von Personal und Equipment bereitstellen. Deutschland ist seit 2013 offiziell an RANET beteiligt. Multilaterale Abkommen in Europa Auf europäischer Ebene existieren verschiedene multilaterale Abkommen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit im internationalen Notfallschutz. ECURIE Mit dem Beschluss für ein „System der Europäischen Gemeinschaft für den Informationsaustausch in radiologischen Notsituationen“ (European Community Urgent Radiological Information Exchange, kurz: ECURIE) haben sich alle Staaten der Europäischen Union sowie die Schweiz und Nord Mazedonien zur länderübergreifenden Zusammenarbeit in einem radiologischen Notfall verpflichtet. Rechtliche Grundlagen dafür sind die EU Euratom Treaty von 1957, die EU Council Decision 87/600 von 1987 und die EU BSS ( Basic Safety Standards ) Directive 2013/59/EURATOM von 2013. Umgesetzt wird ECURIE u.a. mithilfe eines europäischen Meldesystems Web-ECURIE und einer Austausch-Plattform für radiologische Daten ( European Radiological Data Exchange Platform , kurz: EURDEP), die das BfS mitentwickelt hat. Die Plattformen Web-ECURIE und EURDEP sind mit den Systemen der IAEA gekoppelt. In EURDEP sind 39 Staaten verbunden (Stand 2024) – neben den EU -Mitgliedsstaaten auch Länder außerhalb der Europäischen Union, die als sogenannte "informelle Partner" ohne rechtliche Verpflichtung die Plattform nutzen. Mitgliedsstaaten von ECURIE verpflichten sich im Falle eines radiologischen Notfalls die Europäische Kommission und betroffene Nachbarstaaten frühzeitig über relevante Daten und für die Öffentlichkeit wichtige Informationen zu unterrichten – zum Beispiel darüber, welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerungen getroffen wurden oder welche Messdaten vorliegen, Meldungen (zum Beispiel im Rahmen der Alarmierungspflicht bei radiologischen Notfällen) mithilfe der Online-Melde-Plattform Web-ECURIE auszutauschen, um so u.a. die Alarmierungspflicht der Europäischen Kommission gegenüber den nationalen Behörden in den Mitgliedsstaaten zu erfüllen und wesentliche Änderungen in Echtzeit nachvollziehbar mitzuteilen, ihre Messdaten, insbesondere Messungen der Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ), permanent auf der gemeinsamen Plattform EURDEP als Teil der Webplattform zur Überwachung der Umweltradioaktivität (Radioactivity Environmental Monitoring Online, kurz: REMon) auch für die Öffentlichkeit sichtbar zu machen, die Verfügbarkeit der nationalen Kontaktpartner – in Deutschland sind dies das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) als nationales Fachlagezentrum für den Bevölkerungsschutz in Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums sowie als fachlicher Kontaktpartner das Bundesumweltministerium mit seinem Radiologischen Lagezentrum des Bundes - rund um die Uhr zu gewährleisten, gemeinsame Übungen durchzuführen und sich gegenseitig beim radiologischen Notfallschutz zu unterstützen und fachlich zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit im Ostseerat Ein weiteres multilaterales Abkommen haben an die Ostsee angrenzende Staaten abgeschlossen, die sich im Ostseerat (Council of Baltic Sea States, CBSS), einem zwischenstaatlichen politischen Forum für regionale Zusammenarbeit, zusammengeschlossen haben. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten des Ostseerates unter anderem, sich gegenseitig die Messergebnisse ihrer Ortsdosisleistungsmessnetze und die Ergebnisse ihrer Luftaerosolmessungen automatisiert zur Verfügung zu stellen. Bilaterale Abkommen mit deutschen Nachbarstaaten Um gemeinsam radiologische Ereignisse in grenznahen kerntechnischen Anlagen bewältigen zu können, hat Deutschland zusätzlich zu internationalen und multilateralen Abkommen mit 8 seiner Nachbarländern Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechische Republik bilaterale Abkommen für die Regelung zum Informationsaustausch über grenznahe nukleare Einrichtungen geschlossen. In diesen bilateralen Abkommen ist üblicherweise eine kürzere Zeitbasis für die Alarmierung und den Austausch der Daten und Information vereinbart als in den multilateralen Abkommen zur Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz. Die bilateralen Abkommen mit den acht Nachbarstaaten bestehen zum Teil schon sehr lange und beinhalten mandatierte, themenspezifische Arbeitsgruppen, die sich mindestens jährlich für den direkten Austausch und die Diskussion von Vorkommnissen, nationalen Regeländerungen, wissenschaftlichen, technischen und politischen Entwicklungen für den Notfallschutz, Strahlen- und Arbeitsschutz austauschen. Auf deutscher Seite sind in den Kommissionen Vertreter von Bund sowie lokaler und regionaler Behörden der dem Nachbarstaat angrenzenden Bundesländer beteiligt. Die bilaterale Zusammenarbeit wird in regelmäßigen, gemeinsamen Übungen geprobt. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Strahlenschutz im Notfall Auch nach dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernkraft brauchen wir einen starken Notfallschutz. Wie das funktioniert, erklärt das BfS in der Mediathek. Stand: 19.12.2025

Weichenstellung für eine moderne Landwirtschaft – Minister Sven Schulze stellt Ideen und Ziele für 2025 vor

Welche Weichen müssen gestellt werden, damit die Landwirtschaft zukunftsfähig bleibt? Wie lassen sich wirtschaftliche Stabilität und ökologische Verantwortung verbinden? Und welche Lösungen sind nötig, um den aktuellen Herausforderungen auf Landes-, Bundes- und Europaebene gerecht zu werden? Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze hat beim heutigen Pressedialog in Berlin einen Überblick über die drängendsten agrarpolitischen Themen für das Jahr 2025 gegeben. Mit klaren Ansätzen und Forderungen zeigt er auf, wie aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalt die Landwirtschaft gestärkt und zukunftsfähig gestaltet werden kann. 1. Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist zentral für die Zukunft der Landwirtschaft und ländlicher Räume. Ziel ist es, Klimaschutz, Biodiversität und Wirtschaftlichkeit in Einklang zu bringen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu gefährden. Forderungen für die GAP nach 2027/2028 Minister Sven Schulze: „ Die GAP muss eine finanziell gesicherte, unbürokratische und wirtschaftlich tragfähige Agrarpolitik bieten, die alle Betriebsgrößen berücksichtigt und gleichzeitig Klimaschutz, Biodiversität sowie Lebensmittelsicherheit in den Fokus rückt.“ 2. Forderungen an die EU-Politik 2.1 Umgang mit dem Wolf 2.2 EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) 2.3 EU-Wiederherstellungsverordnung (NRL) Minister Sven Schulze: „ Wir fordern praxisnahe, gerechte und wirtschaftlich tragfähige Lösungen auf EU-Ebene. Unser Ziel ist eine Politik, die Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialinteressen in Einklang bringt.“ 3. Bürokratieabbau in der Landwirtschaft Herausforderungen Forderungen: Schnelle und spürbare Maßnahmen: Praxisgerechte Reformen: Verbindliche Umsetzung: Minister Sven Schulze: „ Wir fordern einen energischen Bürokratieabbau, um unsere Landwirte effektiv zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“ 4. Schwerpunkte der Agrarpolitik im Bund 4.1 Düngegesetz und Monitoringverordnung 4.2 Pflanzenschutz 4.3 SBR-Krankheit in Zuckerrüben und Kartoffeln 4.4 Umweltbundesamt (UBA) und Pflanzenschutzmittel 4.5 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) Minister Sven Schulze: „Wir fordern eine praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Agrarpolitik, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit gleichermaßen stärkt. Bürokratieabbau, Förderung von Innovationen und der Schutz landwirtschaftlicher Interessen stehen im Mittelpunkt.“ 5. Agrardiesel und Biokraftstoffe Herausforderungen: Forderungen Minister Sven Schulze: „Eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft braucht die Rückkehr zur Agrardieselrückvergütung, kombiniert mit gezielter Förderung nachhaltiger Technologien. Nur so lassen sich Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz gleichermaßen sichern.“ 6. Zukunftsthemen der Agrarpolitik 6.1 Digitalisierung in der Landwirtschaft 6.2 Förderung des Generationswechsels Minister Sven Schulze: „Die Zukunft der Agrarpolitik liegt in der Förderung von Innovationen und der Unterstützung der nächsten Generation. Digitalisierung und Generationswechsel sind zentrale Hebel, um eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft zu sichern. Die Landwirtschaft der Zukunft ist digital, nachhaltig und in den Händen junger Talente – diese Transformation gestalten wir aktiv!“

Der Tierschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt Dr. med. vet. Marco König Aufgaben des Tierschutzbeauftragten

Der Tierschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger bei allen Fragen des Tierschutzes und zur Haltung von Tieren. Er arbeitet mit Tierschutzorganisationen zusammen und berät das für den Tierschutz zuständige Ministeriums in Fragen des Tierschutzes, einschließlich Rechtssetzungsvorhaben des Landes und des Bundes sowie auf EU-Ebene. Das sind die weiteren Aufgaben: Kontakt halten zu Behörden (z. B. Veterinärämter), um Hinweise auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Tierschutzmissstände weiterzugeben Vorschläge unterbreiten und Initiativen erarbeiten, um den Tierschutzes im Land, im Bund sowie auf EU-Ebene zu verbessern Stellungnahmen zu speziellen tierschutzfachlichen und tierschutzrechtlichen Fragen erarbeiten Informationsmaterial zur Aufklärung der Öffentlichkeit erarbeiten und verbreiten Gutachten zu Tierschutzfragen vergeben und auswerten Geschäftsführung des Tierschutzbeirates mit den Tierschutzbeauftragten der anderen Bundesländer kooperieren ausgewählte Tierschutzprojekte finanziell unterstützen, zum Beispiel die Kastration herrenloser freilebender Katzen Landtagsabgeordnete durch die regelmäßige Veröffentlichung des Tierschutzberichtes informieren geleistete Tierschutzarbeit in der Nutztier- und Heimtierhaltung durch Organisation und Verleihung des Tierschutzpreises würdigen Fachveranstaltungen mit Tierschutzbezug organisieren und durchführen

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