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EU Umweltrat verabschiedet Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren

Am 4. März 2016 verabschiedete der Europäische Rat für Umwelt seine Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren. In der Stellungnahme fordern sie die Europäische Kommission dazu auf, ihren gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Die Forderung bezieht sich auf einen Fall des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Dezember 2015 (T-521/14 Sweden v Commission), in dem das Gericht befand, dass die EU-Kommission ihre Verpflichtungen unter der Biozidrichtlinie nicht erfüllt. Laut Richtlinie sollte die EU-Kommission schon bis 2013 einen Kriterienkatalog für endokrine Disruptoren erstellen.

EU-Umweltminister gegen Aufweichung des europäischen Naturschutzrechts

Die Umweltminister der Europäischen Union haben sich gegen eine Aufweichung des Naturschutzrechts in der EU ausgesprochen. Die vollständige Umsetzung der beiden EU-Naturschutzrichtlinien sei eine unverzichtbare Voraussetzung, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, beschloss der EU-Umweltrat am 16. Dezember 2015 in Brüssel. Die Vogelschutzrichtlinie und die Naturschutzrichtlinie FFH hätten "ihren Wert unter Beweis gestellt" und seien "ein wesentlicher Bestandteil des Biodiversitätsschutzes in Europa". Die Minister waren sich darüber hinaus einig, dass eine verbesserte Finanzierung des Naturschutzes und eine stärkere Berücksichtigung von Naturschutzzielen in der Landwirtschaft nötig seien, um Natur und Artenvielfalt zu erhalten.

Alternative Konzeptionen für die Zuteilung von Emissionsrechten - Erarbeitung eines pragmatischen, bedarfsorientierten Zuteilungsmechanismus für den Einstieg in den Emissionshandel

Das Projekt "Alternative Konzeptionen für die Zuteilung von Emissionsrechten - Erarbeitung eines pragmatischen, bedarfsorientierten Zuteilungsmechanismus für den Einstieg in den Emissionshandel" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. RWI, Kompetenzbereich Umwelt und Ressourcen durchgeführt. Am 9. Dezember 2002 hat der Rat der Umweltminister der Europäischen Union (EU) einen gemeinsamen Standpunkt zur Einführung eines EU-weiten Handels mit Treibhausgasemissionen verabschiedet. Dieser gemeinsame Standpunkt sieht vor, mit Beginn des Jahres 2005den Handel mit Kohlendioxid (CO2) einzuführen, ihn zunächst allerdings auf Anlagen der Energiewirtschaft und ausgewählter energieintensiver Produktionsprozesse zu beschränken. Voraussetzung für die Etablierung eines Handels ist die Zuteilung von Emissionsrechten für die am Handel zu beteiligenden Anlagen und Anlagenbetreiber. Diese Zuteilung muss für die erste Handelperiode bis zum 30. September 2004, für die zweite Handelsperiode bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen.Der Richtlinienentwurf sieht vor, die Rechte für die erste Periode vollständig, für die zweite Handelsperiode zu mindestens 90 Prozentkostenlos zu vergeben. Mit dieser Festlegung ist zwar ein allgemeiner Grundsatz für das Zuteilungsverfahren formuliert, für die konkrete Zuteilung der Rechte auf einzelne Anlagen und Anlagenbetreiber sind weitergehende Regeln erforderlich, deren Ausgestaltung erhebliche Auswirkungen auf die Anfangsausstattung der einzelnen Anlagen haben kann.

Aufbau und Betrieb eines Bioindikatornetzwerks zur Beurteilung der Wirkungen des Luftschadstoffes Ozon und der Stickstoffdeposition - Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen des Bioindikator-Netzwerks 'UN-ECE ICP-Vegetation'

Das Projekt "Aufbau und Betrieb eines Bioindikatornetzwerks zur Beurteilung der Wirkungen des Luftschadstoffes Ozon und der Stickstoffdeposition - Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen des Bioindikator-Netzwerks 'UN-ECE ICP-Vegetation'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hohenheim, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, Fachgebiet Pflanzenökologie und Ökotoxikologie (320b) durchgeführt.

Stadt-Land-Plus Zahl des Monats August 2024

Auf 20% der Land- und Meeresflächen EU-weit sollen bis zum Jahr 2030 Maßnahmen zur Stärkung von Ökosystemen eingeleitet werden. So legt es das Nature Restoration Law der EU fest. Die Verordnung wurde nach langen Verhandlungen am 17.07.2024 vom EU-Umweltrat in Luxemburg angenommen. Sie hat die Wiederherstellung der Natur in Europa zum Ziel, denn über 80 Prozent der Ökosysteme sind hier in einem schlechten Zustand.Neben den 20 Prozent Land- und Meeresfläche, auf denen Maßnahmen zur Stärkung von Ökosystemen eingeleitet werden sollen, sollen auch bestimmte wichtige Lebensraumtypen in schlechtem Zustand wiederhergestellt werden: bis 2030 zu mindestens 30 Prozent, bis 2040 zu 60 Prozent und bis 2050 zu 90 Prozent. Die Mitgliedstaaten sollen hierfür nationale Wiederherstellungspläne erarbeiten, ein Prozess bei dem die gesamte Gesellschaft beteiligt werden soll. Die Verordnung umfasst alle wichtigen Ökosysteme der Gesamtlandschaft, von Stadtgrün über Meeresböden und Moore bis hin zu Wäldern. Sie bietet viele Chancen, unsere Landschaft fit für die Zukunft zu machen. Der Entwurf wurde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, weil er viele verschiedene Interessen tangiert.Weitere Informationen in Englischer Sprache finden Sie hier .Quelle: BMUV-Pressestelle

Band 2/2012: Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie - Havarie an Biogasanlage und Güllebehälter - Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen ...

Informationsdienst Gewässerkunde | Flussgebietsmanagement 2/2012 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie – Stand der Umsetzung in Niedersachsen Havarien an einer Biogasanlage und einem Güllebehälter Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen Weitere Themen: Maßnahmen begleitendes Monitoring • Umfrage Gebietskooperationen • Gewässerüberwachungssystem Nieder- sachsen Die Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie – Stand der Umsetzung in Niedersachsen Am 23. Oktober 2007 ist die Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, kurz Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL), in Kraft getreten. Sie ist bindendes europäisches Recht und wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WHG) vom 31. Juli 2009 in bundesdeutsches Recht übernom- men. Von Kristina Vaupel, NLWKN Betriebsstelle Verden Inhalt Die Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie – Stand der Umsetzung in Niedersachsen S. 2 Havarien an einer Biogasanlage und an einem Güllebehälter S. 4 Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen S. 5 Den Erfolg dokumentieren: Hinweise für ein Maßnahmen begleitendes biologisches Monitoring S. 6 Strategien für die Fließgewässer – Ergebnisse der Umfrage bei den Gebietskooperationen S. 7 Gewässerüberwachungssystem Niedersachsen (GÜN) S. 8 Extreme Niederschlagsereignisse haben in den letzten Jahren im mitteleuropäi- schen Raum zu Hochwasser mit hohen volkswirtschaftlichen Schäden geführt. Auch in Niedersachsen sind zahlreiche Hochwasserereignisse der letzten Jahre, wie zum Beispiel das 1998er Hochwasser an der Hunte, das 2007er Hochwasser an der Hase oder auch das 2010er Hoch- wasser an der Innerste noch lebhaft in Erinnerung geblieben. Während die Menschen mit den häufige- ren Überflutungen zu leben gelernt ha- ben, brachten die seltenen großen Hoch- wasser oft beträchtliche Zerstörungen. Zunehmender Siedlungsdruck, steigender Wohlstand und der Verlust des Bewusst- seins für Hochwasser nach längeren hochwasserfreien Perioden führen zu einem teilweise sorglosen Umgang mit den Überschwemmungsgebieten, so dass kleine Überflutungen heute bereits große Schäden anrichten können. In Niedersachsen hat der Hochwasser- und Küstenschutz daher seit jeher eine besondere Bedeutung. Die HWRM-RL verfolgt das Ziel, hoch- wasserbedingte Risiken für die menschli- che Gesundheit, die Umwelt, die Infra- strukturen und das Eigentum zu verrin- gern und zu bewältigen. Die Richtlinie ist Teil eines Aktionsprogramms, das die Europäische Kommission auf Grund entsprechender Schlussfolgerungen des Umweltrates aus dem Jahre 2004 als Reaktion auf die extremen Hochwasser- ereignisse der vergangenen Jahre in vielen europäischen Flussgebieten vorge- legt hat. Schritt für Schritt zur Umsetzung Grundgedanke der Richtlinie ist ein akti- ves Risikomanagement mit dem Ziel, die negativen Hochwasserfolgen zu verrin- gern. Hierbei liegt der Schwerpunkt nicht nur auf baulichen Maßnahmen sondern insbesondere auf vorsorgenden Maß- nahmen. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in drei Schritten: 1. In einem ersten Schritt wurden bis zum 22. Dezember 2011 Risikoge- biete an den Binnengewässern und der Küste ermittelt und der EU mitge- teilt. Die Karte der Risikogebiete ist unter www.nlwkn.niedersachsen.de zu finden. 2. Hochwasser an der Innerste 2 In einem zweiten Schritt sind bis Ende 2013 die Risikogebiete in ihrer flächenhaften Ausdehnung in Hoch- wasserrisiko- und Hochwassergefah- renkarten darzustellen. Der NLWKN arbeitet derzeit an diesem Umset- zungsschritt. 3. Bis Ende 2015 werden Risikoma- nagementpläne zu erstellen sein, die die Maßnahmen beschreiben, mit denen die Bürger und die Verant- wortlichen den Gefahren des Hoch- wassers begegnen können. Informationen zum Stand der Umsetzung in Niedersachsen finden Sie unter www.nlwkn.niedersachsen.de Vom Hochwasserschutzplan zum Hochwasserrisikomanagementplan Durch das Inkrafttreten der HWRM-RL haben sich die rechtlichen Rahmenbe- dingungen für die in Niedersachsen be- gonnenen Hochwasserschutzpläne ver- ändert. Die ursprünglich vorgesehenen Hochwasserschutzpläne für Aller, Inners- te, Leine, Hase, Hunte und Oker werden nunmehr überführt in die Hochwasserrisi- komanagementplane der entsprechenden Flussgebietseinheiten. So hat der NLWKN Mitte Oktober 2012 die Hoch- wassergefahrenkarten für die Oker vorge- legt. Ein wesentlicher Teil des zweiten Umsetzungsschrittes ist somit für die Oker bereits erarbeitet. Diese Ergebnisse fließen in den Hochwasserrisikomanage- mentplan der Weser ein. Wie geht es weiter? – Die Mitarbeit der örtlichen Akteure Bis Ende 2015 sind Hochwasserrisiko- managementpläne zu erstellen. Eine besondere Rolle haben hierbei die örtlich zuständigen Akteure. Auf Basis der erar- beiteten Karten sind die für den Hoch- wasserschutz vor Ort zuständigen Kom- munen und Verbände aufgefordert Maß- nahmen zu entwickeln, mit denen den Gefahren des Hochwassers begegnet werden kann. Der NLWKN moderiert den Prozess der Planerstellung unter Einbin- dung aller Akteure. Die HWRM-RL verpflichtet das Land Niedersachsen nicht, für die zuständigen Kommunen und Deichverbände Hoch- wasserschutzanlagen zu planen und zu bauen. Vielmehr ist es Aufgabe der Län- der, Hochwasserbewusstsein zu schaf- fen. In den Hochwasserrisikomanage- mentplänen müssen ausdrücklich nicht nur bauliche Maßnahmen wie Deiche und Hochwasserrückhaltebecken betrachtet werden. Insbesondere sollen auch vor- sorgende Maßnahmen wie eine ange- Ausschnitt einer Hochwassergefahrenkarte für ein extremes Hochwasserereignis an der Oker messene Berücksichtigung dieser Belan- ge in der Bauleitplanung, hochwasseran- gepasste Bauweisen oder auch Verbes- serungen bei den Warndiensten und beim Katastrophenschutz aufgenommen wer- den. Es geht darum, alles das, was an bewährten Instrumenten aus den ver- schiedenen Rechtsbereichen vorhanden ist, in einem Plan zusammenzutragen. Die Rechtswirkung der Hochwasser- risikomanagementpläne Mit der Novelle des Wasserhaushaltsge- setzes wurde die Ausweisung von Über- schwemmungsgebieten (ÜSG) mit der Umsetzung der HWRM-RL verknüpft. Die Ausweisung von Überschwemmungsge- bieten erfolgt daher in Niedersachsen auf zwei Ebenen: Vorrangig und bis Ende 2013 sind die ÜSG an Risikogewässern vorläufig zu sichern und festzusetzen. Darüber hinaus gilt in Niedersachsen nach wie vor die „Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur ge- ringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind“ vom 26.11.2007 (Nieder- sächsisches Gesetz- und Verordnungs- blatt Nr. 37 Seite 669). Diese Verordnung wurde mit der Novelle des Niedersächsi- schen Wassergesetz (NWG) in geltendes Recht überführt (§ 115 Absatz 1 NWG). Eine direkte Rechtfolge resultiert nur aus den vorläufig gesicherten oder gesetzlich als Verordnung festgesetzten Über- schwemmungsgebieten. Diese werden auf Grundlage eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Wieder- kehrintervall 100 Jahre) durch die unte- ren Wasserbehörden festgesetzt. In die- sen Überschwemmungsgebieten gelten die besonderen Schutzvorschriften nach § 78 WHG, wie zum Beispiel Bauverbote oder besondere Vorschriften zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne selbst entfalten keine direkte Rechtswir- kung. Sie dienen vorrangig dazu Be- troffene sowie Verantwortliche für Hoch- wasserschutz und Gefahrenabwehr über bestehende Risiken zu informieren. Da- mit sind sie eine wichtige Grundlage für alle Maßnahmen des Hochwasserrisiko- managements. Mittelbare Rechtsfolgen ergeben sich jedoch aus Vorschriften für die Wasserwirtschaft, die gemeindliche Bauleitplanung, die Regionalplanung sowie für die öffentlichen oder privaten Betroffenen selbst im Rahmen der Ei- genvorsorge. 3

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