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Erhöhung der Sicherheit von Lithium-Ionen-Batterien durch ein innovatives, ventilgesteuertes Gas- und Thermomanagement

Das Projekt "Erhöhung der Sicherheit von Lithium-Ionen-Batterien durch ein innovatives, ventilgesteuertes Gas- und Thermomanagement" wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Clausthal, Forschungszentrum Energiespeichertechnologien.

Erhöhung der Sicherheit von Lithium-Ionen-Batterien durch ein innovatives, ventilgesteuertes Gas- und Thermomanagement, VentBatt - Erhöhung der Sicherheit von Lithium-Ionen-Batterien durch ein innovatives, ventilgesteuertes Gas- und Thermomanagement

Das Projekt "Erhöhung der Sicherheit von Lithium-Ionen-Batterien durch ein innovatives, ventilgesteuertes Gas- und Thermomanagement, VentBatt - Erhöhung der Sicherheit von Lithium-Ionen-Batterien durch ein innovatives, ventilgesteuertes Gas- und Thermomanagement" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Clausthal, Forschungszentrum Energiespeichertechnologien.

TransHyDE_UP4: Umsetzungsprojekt CAMPFIRE - Ammoniak-Energietransportsystem für Import, Mittellast und dynamische Wandlung, Teilvorhaben der AEE: TV CF11.3 Akzeptanzumfragen Grüner Ammoniak

Das Projekt "TransHyDE_UP4: Umsetzungsprojekt CAMPFIRE - Ammoniak-Energietransportsystem für Import, Mittellast und dynamische Wandlung, Teilvorhaben der AEE: TV CF11.3 Akzeptanzumfragen Grüner Ammoniak" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Agentur für Erneuerbare Energien e.V..

Untersuchungen zu neuen Entwicklungen auf den Gebieten EVA und EVI

Das Projekt "Untersuchungen zu neuen Entwicklungen auf den Gebieten EVA und EVI" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BMU,BASE). Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH.

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge Erläuterung zur Anlage II Abschnitt II.1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgben Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen: ein dauerndes blaues Funkellicht Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes. 2. Zollfahrzeuge Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist: Leuchtkugeln mit weißen Sternen 5. Fähren (§ 2 Absatz 1 Nummer 12) 5.1 Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht 5.2 Frei fahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt Bei Nacht: je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel) 6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht Am Tage: die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen. 9. Schwimmendes Zubehör das von Fahrzeugen die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht Am Tage: eine viereckige rote Tafel 10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln, an jeder Seite zu zeigen: Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander Am Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinander 11. Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Absatz 1 Nummer 6) 11.1 Bei einer Fahrzeugelänge von weniger als 50 m Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe 11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr Bei Nacht: je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe 11.3 Ausnahmen und Sonderregelungen Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind. Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen. Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper. Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug Sichtzeichen zu führen. 11.4 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. 12. Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen. 12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2 Am Tage: die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches 12.2 Verkehrsgruppe 3 keine besondere Kennzeichnung 12.3 Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht Am Tage: ein schwarzer Zylinder 12.4 Verkehrsgruppe 5 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball 12.5 Verkehrsgruppe 6 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: ein schwarzer Ball, darunter ein schwarzer Zylinder Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. 13. Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen. 13.1 Verkehrsgruppe 1 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches 13.2 Verkehrsgruppe 2 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches 13.3 Verkehrsgruppe 3 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches 13.4 Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. 14. Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil 15. Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern 15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches 15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1 16. Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen Am Tage: die halbgehisste Flagge "G" des Internationalen Signalbuches Abschnitt II.2 - Schallsignale der Fahrzeuge Achtungssignal Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will. Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert. 1.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal: ein langer Ton 1.2 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal 1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge ein langer Ton 1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne 2. Gefahr- und Warnsingale 2.1 Allgemeine Gefahr- und Warnsignale Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, vier kurze Töne ein langer Ton, vier kurze Töne 2.2 Bleib-weg-Signal Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert: ein kurzer Ton, ein langer Ton Das Signal ist in jeder Minute mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben. Sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben. Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das folgende Signal auch von dem für den Betrieb für die Umschlaganlage Verantwortlichen zu geben. Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. 2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "Ich vermindere meine Geschwindigkeit" Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne ein langer Ton, drei kurze Töne 2.4 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "Ich will anlegen" Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne 3. Schallsignale bei verminderter Sicht 3.1 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: 3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton 3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben. 3.2 Bugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben: ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben. 3.3 Fähren während der ganzen Fahrt 3.3.1 Nicht frei fahrende Fähren dauernde Einzelschläge der Glocke 3.3.2 Frei fahrende Fähren: ein kurzer Ton, zwei lange Töne 5. Ausweichsignal (§ 24 Absatz 3) 5.1 Hinweissignal "Ich will nach links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers: ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen 5.2 aufgehoben 6. Anforderungssignale Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen 6.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur 1. Hubstufe"): zwei lange Töne 6.2 Auf der Trave 6.2.1 Seewärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne 6.2.2 Binnenwärts fahrende Fahrzeuge: zwei Gruppen von zwei langen Tönen 6.3 Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur letzten Hubstufe" zwei lange Töne, ein kurzer Ton 7. Schleppersignale 7.1 Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper": ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton 7.2 Manövriersignale beim Schleppen 7.2.1 Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton 7.2.2 Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne 7.2.3 Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord nehmen (austauen)": ein kurzer Ton 7.2.4 Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": zwei kurze Töne 7.2.5 Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)": drei kurze Töne 7.2.6 Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton 7.2.7 Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne 7.2.8 Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen": ein langer Ton 7.2.9 Hinweissignal "Gefahr": fünf kurze Töne oder mehr Stand: 01. Oktober 2024

Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen, Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen

Das Projekt "Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen, Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es wird/wurde ausgeführt durch: R. Stahl Schaltgeräte GmbH.

Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen

Das Projekt "Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen, Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen

Das Projekt "Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen, Lithium-Ionen-Akkumulatoren in druckfest gekapselten Gehäusen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Faktendaten für das Informationssystem ChemInfo - Entwicklung von Algorithmen zur quantitativen und qualitativen Aufbereitung von verbalisierten Faktendaten für das Informationssystem ChemInfo

Das Projekt "Faktendaten für das Informationssystem ChemInfo - Entwicklung von Algorithmen zur quantitativen und qualitativen Aufbereitung von verbalisierten Faktendaten für das Informationssystem ChemInfo" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) / Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: SoftwareOne Deutschland GmbH.ChemInfo ist eine komplexe chemische Stoffdatenbank mit hohen Anforderungen an die Datenqualität. Stoffspezifische Daten zu den ca. 100.000 Stoffen werden zu mehr als 400 Merkmalen abgebildet. Somit ist es unbedingt notwendig, diese zum Teil äußerst komplexen Daten möglichst kompakt und verständlich zu formulieren und abzubilden. Hierbei soll ein System aus Algorithmen die Daten möglichst auf einem Blatt abbilden. Ziel des Projektes ist es, verbalisierte Faktendaten in einer vollumfassenden Darstellung mit einem möglichst geringen Platzbedarf zu den folgenden Schwerpunkten zu generieren: Umweltgefahren (Gefahr Wasser, sonstige Gefahren), Brand- und Explosionsgefahr, Chemische Reaktionen, Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe, Entsorgungsempfehlungen, Persönliche und technische Schutzmaßnahmen, Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und technische Gefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz), Umweltschutzmaßnahmen (Ersteinsatz), Messen/Nachweisen (Ersteinsatz). Dabei sind für die zu erarbeitenden Gefahren- und Maßnahmentexte merkmalsbezogen Algorithmen zu erarbeiten, die die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen systematisch und weitgehend automatisch erlauben. Diese sollten letztendlich so formuliert werden, dass sie visualisiert werden könnten.

Anlage 1 Anlagenverzeichnis RSEB - Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich

Anlage 1 Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*): Antragsteller (Name) ( (Firma) ) (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags (z. B. "Verpackung von ………. in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens …….. Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ………. als Stoff der Klasse ………. ") Anlagen (mit Kurzbeschreibung) Aufgestellt: Ort: Datum: Unterschrift: (des für die Angaben Verantwortlichen) 1.Allgemeines 1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): GGVSEB RID ADR ADN GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen) eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen) die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen die Umklassifizierung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. -2- die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in UN-Modellvorschriften ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) Beförderung sonst ausgeschlossen 1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungsein- heit, Versandstück oder Ladungseinheit) 1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? 1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? 2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut 2.1Handelt es sich um einen Stoff um ein Gemisch um eine Lösung um einen Gegenstand 2.2Chemische Bezeichnung 2.3Synonyme 2.4Handelsname 2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes 2.6Gefahrklasse  ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1)  ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organi- schen Peroxiden der Klasse 5.2 und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosi- ven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1)  ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 2.7UN-Nummer (soweit vorhanden) 2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 2.9Angaben zur Umweltgefährdung 3.Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen …) 3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) 3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ….. °C 3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4:  Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den 4-mm-Becher: …….... Sekunden oder 6-mm-Becher: …….... Sekunden  Temperatur: …….... °C (vorzugsweise bei 23 °C) (falls nach DIN 53 211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich …….... °C -3- 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ……...., bei 50 °C ……...., bei 55 °C …….... bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ………. bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ………. Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ………. °C 3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ………. bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.12 Sonstige Angaben 4.Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1Zündtemperatur nach DIN 51 794 ………. °C 4.2Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ………. °C im offenen Tiegel ………. °C (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ………. %, obere ………. % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar? (Prüfmethode angeben) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem? (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften) 4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung? bei gewöhnlicher Temperatur bei erhöhter Temperatur Für organische Peroxide der Klasse 5.2 und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben:  SADT ………. °C  Höchstzulässige Beförderungstemperatur ………. °C  Notfalltemperatur ………. °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja Nein Entstehende Gase: ……….

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