Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Trogbaugrube in einem Größenumfang von 5.706 m². Insgesamt werden innerhalb von 300 Tagen ca. 462.600 m³ Grundwasser entnommen und abgeleitet. Die Baugrube wird als quasi wasserdichte Trogbaugrube hergestellt, so dass es um die Baugrube herum zu keiner Grundwasserabsenkung > 30 cm kommt. Das Vorhaben befindet sich im innerstädtisch dicht besiedelten Bereich. Schutzgüter sind nicht vorhanden. Alle gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Umweltverschmutzung und Belästigung (Immissions-/Lärmschutz, Behandlung von Bodenverunreinigungen, Verbringen des Bodenaushubs, Arbeitsschutz, Brand- und Explosionsschutz) werden vollinhaltlich umgesetzt und auch die einschlägigen Technischen Regeln eingehalten.
Auf der ca. 36.684 m² großen Grundstücksfläche ist der Neubau eines Wohnquartieres geplant. Für die Herstellung der Baugruben für die Untergeschosse bzw. einer Tiefgarage sind Grundwasserabsenkungen erforderlich. Zur Herstellung des geplanten Wohnquartiers sind folgende Baugruben mit entsprechender temporärer Grundwasserabsenkung geplant: Haus Fläche (m²) Förderrate (m³/h) Dauer (d) Fördermenge (m³) TG 12.000 84 120 244.620 A1 450 32,8 42 33.032 A2 1.900 68,7 90 148.370 B 1.350 46,3 90 100.030 F 1.350 42,9 90 92.686 G 780 28,7 42 28.909 H 780 28,7 42 28.909 M 860 31,8 42 32.096 N 860 3 1,8 42 32.095 Gesamt 20.330 600 740.746 Es ist eine geschlossene Wasserhaltung mit Vakuumlanzen geplant. Die Baugrube TG wird im Schutze einer weitgehend wasserdichten Trogbaugrube mit Lenz- und Restwasserentnahme geplant. Alle anderen Baugruben werden im Trägerbohlverfahren hergestellt. Hier entsteht durch die Grundwasserabsenkung um die Baugrube herum temporäre Ab-senktrichter. Entsprechende Maßnahmen vermeiden evtl. Beeinträchtigung im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung. Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Umweltverschmutzung und Belästigung (Immissions-/Lärmschutz, Behandlung von Bodenverunreinigungen, Verbringen des Bodenaushubs, Arbeitsschutz, Brand- und Explosionsschutz) werden vollinhaltlich umgesetzt und auch die einschlägigen Technischen Regeln eingehalten.
Die Firma beantragt die Erteilung eines Vorbescheids gemäß § 9 i. V. m. § 4 im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff mittels Elektrolyse und einer 1. Teilgenehmigung gemäß § 8 i. V. m. § 4 für die Errichtung von Teilen der vorgenannten Anlage auf dem Grundstück in 59071 Hamm, Trianel-straße 1. Der Umfang des Vorbescheids betrifft die Beurteilung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens: 1. Die Begrenzung auf zwei mögliche Elektrolyseverfahren (PEM oder alkalisch) ohne Herstellerbezug 2. Grundsätzliche Prüfung und Freigabe der Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge von Auswirkungen auf die Umwelt (Schall, Brandschutz, Explosionsschutz, Verhinderung von Störfällen, Abwasser, Artenschutz, etc.) 3. Grundlegende Anlagen- und Aufstellungsplanung Der Umfang der 1. Teilgenehmigung umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen: 1. Grund- und Erdbauarbeiten, 2. Errichtung der Aufstellungsflächen, 3. Errichtung der Wasserstoffverladung (Abfüllboxen), 4. Herstellung der Entwässerung, 5. Errichtung der Zufahrt und der Verkehrsflächen, 6. Externe Medienanbindung (Wasser, Strom, Löschwasser, Kühlwasser, demineralisiertes Wasser). Der Betrieb der Anlage soll kontinuierlich (24h-Betrieb) an 7 Tagen in der Woche erfolgen.
Die Firma Evonik Operations GmbH in 45772 Marl hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Polyöl-Anlage auf dem Grundstück Paul-Baumann-Straße 1 in 45772 Marl (Gemarkung Marl, Flur 42, Flurstücke 31, 39 und 41) beantragt. Gegenstand des Antrages ist eine Kapazitätserweiterung der Polyölanlage um 2.000 t/a, durch Errichtung eines zusätzlichen Reaktors mit zugehörigen Nebeneinrichtungen und die Optimierung des Explosionsschutzes.
§ 23a Pflichten des Entladers (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR / RID / ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU , MEGC , Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen. (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird, und die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR beachtet werden. (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID beachtet werden. (4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe q ADN sicherzustellen, dass beim Entladen die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt; sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können; sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist und sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann. Stand: 05. Juli 2023
Anlage 3 - Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR / RID (zu § 36b) 1. Anwendungsbereich Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden. 1.1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere flüssiges Aluminium, Bitumen, flüssiges Eisen, heißes Paraffin (Wachs). 1.2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug), Stahlcoils (warm gewalzt), Aluminiumkränze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet, wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist. 2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung 2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut ( z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1 ) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden. 2.2 Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern). 2.3 Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden. 3. Brand- und Explosionsschutz Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase). 4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln 4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel Tiegel, die seit dem 01. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung eines geeigneten technischen Regelwerks ( EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen. Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden. Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben. Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2 ). Dabei ist die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht. Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen. Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen. 4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der EN 12972:2007 zu prüfen. Die Prüfung umfasst mindestens: eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksichtigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung, eine Bauprüfung, eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands, eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig. 4.3 Zwischenprüfung der Tiegel Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst die Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbindungen ein, Wanddickenmessung, zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte. Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers des Tiegels durchzuführen. 4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zuzüglich einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig. 4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen. 4.6 Kennzeichnung der Tiegel Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“). 4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch) Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom Betreiber des Tiegels in der Tiegelakte aufzubewahren. 4.8 Beförderung der Tiegel An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt: Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) und der Sattelanhänger oder Anhänger müssen mit einer Fahrdynamikregelung ( Electronic Stability Control - ESC ) ausgestattet sein. Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können. Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind. 4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten: besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln, allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe, Schwallwirkung), Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind. Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer zu dokumentieren. 5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn 5.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein. 5.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten. 5.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten. 5.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf. 5.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen. 5.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 ( VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend. 5.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend. 5.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen. 5.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen die Wanddickenmessung, die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen, die Gefügeuntersuchung. 5.10 Die wied erkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen. 5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen. 5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind. 5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen. 5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren. 5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen. 5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. 5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen. Stand: 05. Juli 2023
Die Firma RUHR OEL GmbH, Alexander-von-Humboldt-Straße 1 in 45896 Gelsenkirchen hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Tanklagers (Komponententanklager) durch Änderung des Atmungsgassystems auf dem Grundstück Pawiker Str. 30 in 45896 Gelsenkirchen (Gemarkung Buer, Flur 21, 22, Flurstücke 49, 162, 272, 562, 583) beantragt. Gegenstand des Antrages sind Verbesserungen in der Abgasbehandlung und des Explosionsschutzes des Tanklagers sowie die Lagerung eines zusätzlichen Stoffes in einem bestehenden Tank.
Die vorhandene Gashochdruckversorgungsleitung (HD-Leitung) DN 400 St DP 16 der Netz-gesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (NBB) aus dem Jahr 1956 ist kathodisch geschützt. Der Schutzstrombedarf ist angestiegen. Messungen zeigten diverse Fehlstellen in der Umhüllung. Daher plant die NBB in der Stadt Velten, Gemarkung Falkenhage Forst (V), Landkreis Oberhavel, die Auswechslung der vorhandenen HD-Leitung vom Schilderpfahl (SPf) 73 östlich der BAB 111 bis zur Schiebergruppe (BP 532). Die Leitung kann maximal 7 Tage außer Betrieb genommen werden. Deswegen soll ein Großteil der Erneuerung in Paral-lelverlegung mit ca. 1 Meter Abstand zur Altleitung realisiert werden. Letztere wird inertisiert (Verfahren zum Explosionsschutz) und nur im Bereich der Kreuzung der Gleisanlagen der Betriebsbahn der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH verdämmt. Die standortgleiche Auswechslung der Armaturengruppe ist ebenfalls Bestandteil des Vorhabens. Auf einer Länge von ca. 287 m ist die Realisierung in geschlossener Bauweise vorgesehen, sowie auf ca. 1.683 m Länge die offene Bauweise. Somit ergibt sich eine Gesamtbaulänge von fast 1970 m. Eine Genehmigung zur temporären Waldumwandlung im Umfang von 1,2 ha wurde erteilt. Eine Erweiterung des Gashochdrucknetzes findet nicht statt.
Gegenstand des von der Firma Kühne + Nagel (AG & Co.) KG beantragten Änderungsvorhabens sind im Wesentlichen folgende Anpassungen und Änderungen: - Lagerung von kosmetischen Fertigprodukten mit Gefahrstoffeigenschaften (mit den Gefahrenhinweisen H222, H225 und H226) in definierten Bereichen in Halle A2. Aufgrund dessen werden im Bereich dieser Flächen sicherheitstechnische Nachrüstungen vorgenommen. Dies umfasst u.a. neben einer Änderung der Beheizung der Halle A2 die Installation von Gaswarnsensoren, technischen Lüftungsanlagen, Anpassungen der Sprinkleranlage sowie Maßnahmen zum Explosionsschutz; - Einbau eines temperaturgeführten Compartments für Arzneimittel unterhalb der Mezzanine in Halle A2 (Lagerung von Arzneimitteln die keine Gefahrstoffe sind. Zur Temperierung wird der Raum mit einer Klima-Split-Anlage ausgestattet); - Erhöhung der Palettenplätze in den Regalanlagen in Halle A2 durch Einbau zusätzlicher Traversen, sodass inklusive Bodenlagerung im Regal zum Teil zukünftig 7 statt 5 Regalebenen zur Verfügung stehen; - Umzug des Gefahrstoffschranks für einzelne Rohstoffe mit Einstufung in Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) und max. 20 l Gebindegröße aus dem Flachbau 611 Süd nach Halle A3.1; - Erneuerung der Brandmeldezentrale für das Gebäude 611; - geringfügige Erhöhung der Gesamtlagermenge. Aufgrund der Änderung der Wassergefährdungsklassen für kosmetische Fertigprodukte (erforderliche Auslegung als WGK 2 Lager) sowie der Mengenerhöhungen werden im Zusammenhang mit diesem BImSchG-Antrag die erforderlichen Optimierungen in den oben aufgeführten Hallen, z.B. Anpassung der Dimensionierung der Löschwasserrückhaltung, mit beantragt.
Anlage 19 - Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (zu § 49 Absatz 1) 1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich: Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren. Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche. Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. 2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen ( z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Sicherheitsanweisungen anzuwenden; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren. Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen. Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren. 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen. Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung. Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungs- kräften die notwendigen Informationen bereitzustellen. 3. Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen. Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 vollständig umzusetzen. 3. Der Sachkundige muss in der Lage sein,in einfachem Englisch zu kommunizieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. 4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 zu erfüllen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen. Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren. Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen. Stand: 07. Dezember 2021
Origin | Count |
---|---|
Bund | 137 |
Land | 17 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 95 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 38 |
Umweltprüfung | 7 |
unbekannt | 13 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 33 |
offen | 98 |
unbekannt | 23 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 150 |
Englisch | 7 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 22 |
Datei | 22 |
Dokument | 34 |
Keine | 91 |
Webseite | 29 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 106 |
Lebewesen & Lebensräume | 96 |
Luft | 103 |
Mensch & Umwelt | 154 |
Wasser | 93 |
Weitere | 145 |