<p>Abfälle können in haushaltsüblichen Mengen an diese Wertstoff-Center gebracht werden.</p> <p>Wir nehmen an:</p> <ul> <li>Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Metalle, Papier/Pappe, Schadstoffe, Bauschutt</li> <li>Kostenlose Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Altkleidern, CDs/DVDs, Elektro-Altgeräten, Grünschnitt, Leichtverpackungen, Metall, Papier, Pappe/Kartonagen, Schadstoffen und Sperrmüll</li> <li>Kostenpflichtige Annahme von Bauschutt in Kleinmengen (Gewerbeschadstoffe nur in Ossendorf)</li> </ul> <p>Wir nehmen nicht an:</p> <p>Asbest, Dämmmaterial, Außenhölzer, Teerpappe</p> <ul> <li>Sprengstoff, Munition</li> <li>Gasflaschen</li> <li> Infektiöses Material, Tierkadaver</li> <li> Motoren, Getriebeöle</li> <li>Gewerbeschadstoffe</li> </ul>
Die Feuerwerke Mathias Kürbs in Am Schindergraben 3a in 01796 Dohma OT Goes beantragte mit Datum vom 2. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Sprengstoffla-gers Goes Am Schindergraben 14 in 01796 Dohma OT Goes. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrages ist die Änderung der Art und Menge der zu lagernden explosionsgefährlichen Stoffe. Neben der vorrangigen Lagerung pyrotechni-scher Erzeugnisse sollen Sprengstoffe und Zündmittel der Lagergruppen 1.1 und 1.4 in den Bunkern 401, 402 und 403 gelagert werden sowie die Lagermengen an die örtlich möglichen Mengen angepasst werden.
Die Firma GEKA mbH, Humboldtstr. 110, 29633 Munster, beantragte am 10.06.2024 die Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Kampfmittelbeseitigungsanlage (Nr. 10.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV) am Anlagenstandort in 29633 Munster, Humboldtstr. 110. Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines zweiten Sprengofens mit einer Durchsatzkapazität von 1.000 t/a Sprengstoff.
Die Briem Speditions-GmbH (Raiffeisenstraße 42, 70794 Filderstadt) – im Folgenden „Be-treiberin“ genannt – betreibt in der Hermann-Staudinger-Straße 41 in 72525 Münsingen eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung von bis zu 199 Tonnen „explosiver Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ (§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nrn. 3.9.1 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 30 der 4. BImSchV). Mit Unterlagen vom 30.11.2023 beantragt die Betreiberin künftig auch 3,5 Tonnen „Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind“ (Anhang 2 Nummer 29 der 4. BImSchV)) im Lager in Münsingen zu lagern (z.B. Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmittel, Lösemittel). Für die Änderung der Anlage ist nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und Nummern 9.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls („S“) durchzuführen.
Schutz der Meere: Wie kann er gelingen? Meeresumweltsymposium Das Meeresumweltsymposium (MUS) wird jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) unter Mitwirkung vom Umweltbundesamt und Bundesamt für Naturschutz organisiert. Die hybride Veranstaltung informiert Wissenschaftler*innen und Behördenvertreter*innen über ak… weiterlesen Meeresumweltsymposium Das Meeresumweltsymposium (MUS) wird jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) unter Mitwirkung vom Umweltbundesamt und Bundesamt für Naturschutz organisiert. Die hybride Veranstaltung informiert Wissenschaftler*innen und Behördenvertreter*innen über ak… weiterlesen Das UBA setzt sich für intakte Meere ein; sie sind heute wichtiger denn je. Sie wirken global als "Puffer" für Klimaveränderungen, beherbergen eine faszinierende Artenvielfalt, sind Nahrungs- und Rohstoffquellen, Siedlungs- und Erholungsräume sowie Transportwege. Gleichzeitig ist die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee zu vielen menschlichen Aktivitäten ausgesetzt und daher in keinem guten Zustand. Die Meere und Ozeane sind für alles Leben auf der Erde entscheidend. Sie produzieren die Hälfte des globalen Sauerstoffs, beheimaten etwa 80 Prozent aller Tierarten und bedecken fast Dreiviertel der Erdoberfläche. Die Meere spielen eine Schlüsselrolle im Klimasystem , da sie über den natürlichen Gasaustausch etwa ein Drittel des vom Menschen verursachten Kohlendioxids ( CO2 ) aus der Atmosphäre aufnehmen. Gleichzeitig sind sie wichtige Komponenten des weltweiten Wasserkreislaufs und verteilen Wärme über ihre Strömungen. Aus der Ferne erscheinen die Meere endlos und unberührt. Doch bei näherer Betrachtung wird klar, dass gerade in Küstennähe Pflanzen und Tiere und ihre Lebensräume durch menschliche Nutzungen erheblich beeinträchtigt sind. Viele Schadstoffe und zu viele Nährstoffe aus Kommunen, Industrie und der Landwirtschaft gelangen über die Flüsse, direkte Einleitungen und den Luftweg in die Meere und haben schädliche Auswirkungen auf das Meeresökosystem. Aber auch auf der hohen See wirken sich menschliche Aktivitäten, wie der globale Schiffsverkehr , die industrielle Aquakultur, der Tiefseebergbau oder der Ausbau der Offshore-Energiegewinnung negativ auf die Meeresumwelt aus. Abfälle, vor allem aus Kunststoffen einschließlich Mikroplastik, sind allgegenwärtig. Unterwasserlärm stört und schädigt insbesondere Wale, Delfine und Fische. In der Vergangenheit wurden unsere heimischen Meere auch als Halde für Altmunition genutzt, deren giftige Sprengstoffe und chemischen Kampfstoffe inzwischen im Meerwasser, Sediment und in den Lebewesen nachweisbar sind. Hinzu kommt der fortschreitende Klimawandel und die damit einhergehende zunehmende Erwärmung und Versauerung , die als zusätzliche globale Effekte auf die Meeresökosysteme wirken, genauso wie technologische Eingriffe durch marines Geo-Engineering mit ungewissen Folgen für die Meeresumwelt. Seit Jahrzehnten werden Veränderungen regelmäßig dokumentiert , was zu einem umfassenden Wissen über menschliche Aktivitäten und deren Auswirkungen auf die Meere geführt hat. Auf Basis der erhobenen Daten wird der biologische , chemische und physikalische Zustand der Meeresumwelt auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene bewertet. Es hat sich dabei gezeigt, dass ein schlechter Zustand der Meere und Küsten auch negative Auswirkungen auf deren Produktivität und andere, für die Menschheit wichtige, Funktionen hat. Dabei können intakte Meeres- und Küstenökosysteme eine wichtige Rolle sowohl beim Klimaschutz als auch für die Klimaanpassung spielen und wichtige Beiträge zum Wohlergehen der Menschen leisten, unter anderem im Sinne der Nahrungsversorgung, des Transports und der Erholung. Das trifft auch auf die Polarmeere zu, denen eine besondere Rolle im Klimasystem zukommt und die für die globale Meeresströmungen ein wichtiger „Motor“ sind. Das Umweltbundesamt arbeitet seit Jahrzehnten daran mit, den Zustand der Meere zu bestimmen und die Belastungen der Meere zu reduzieren und ist unter anderem auch Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für wissenschaftliche Projekte des marinen Geo-Engineerings. Besonders relevant sind Konzepte und Maßnahmen für den Schutz der Meere im Rahmen der regionalen Meeresschutzübereinkommen für die Ostsee ( HELCOM ) und den Nordostatlantik einschließlich der Nordsee ( OSPAR ). Auf europäischer Ebene zielt zudem die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) auf die Erreichung eines guten Umweltzustands ab. Dafür stellen sich die Behörden des Bundes und der Küstenbundesländer gemeinsam den unterschiedlichen Herausforderungen und Regelungen („ Meeresgovernance “), um den Schutz der Meere zu verbessern und Nutzungen nachhaltiger zu gestalten. Eine besondere Herausforderung wird es zukünftig sein, die stetig wachsende "blaue Wirtschaft" mit dem Schutz der Meere in Einklang zu bringen, um das Gleichgewicht zwischen Nutzung und Schutz unter dem Einfluss des fortschreitenden Klimawandels zu wahren oder wiederherzustellen. Nachhaltigkeit , Vorsorgeprinzip und ein ganzheitlicher, ökosystemarer Ansatz müssen die Grundlage unseres Handelns sein, und die verschiedenen Nutzungen müssen kumulativ, also gesamtheitlich, bewertet und reguliert werden. Der Schutz der Meeresumwelt ist nicht zuletzt auch für die Menschheit lebensnotwendig und jede Anstrengung wert.
Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Werden Versandstücke der gleichen Beförderungskate- gorie befördert, müssen ihre entsprechenden Massen addiert werden, wobei die Freigrenze nicht überschrit- ten werden darf. Beispiel 1 Güter der Klasse 1Beförderungskategorie 1 UN 0027 Schwarzpulver 1.1D9 kg UN 0161 NC-Pulver 1.3C7 kg Freigrenze20 kg Tatsächliche Masse9 kg + 7 kg = 16 kg Freigrenze nicht überschritten Bei Versandstücken mehrerer Beförderungskatego- rien muss die 1.000 Punkteregel nach Unterabschnitt 1.1.3.6.4 ADR angewendet werden. Dabei wird die Nettoexplosivstoffmenge der jeweiligen Kategorie addiert und mit einem Faktor (Faktoren nach Spalte 4 in der modifizierten Tabelle) multipliziert. Die Summe aller Kategorien darf 1.000 nicht überschreiten (siehe Beispiel 2). WICHTIG! Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen nur in der Originalverpackung befördert und gelagert werden, da die Zuordnung dieser Stoffe oder Gegenstände in eine Unterklasse (ADR) bzw. Lagergruppe (Sprengstoffgesetz) ein Kennzeichen (Merkmal) für ihr Verhalten in ihrer Verpackung ist. Beispiel 2 Güter der Klasse 1 Beförderungskategorie 1 UN 0339, Patronen für Handfeuerwaffen, 1.4C 2 4 20 kg NEM UN 0027, Schwarz pulver, 1.1D5 kg NEM UN 0161, NC-Pulver, 1.3C10 kg NEM UN 0044, Anzünd hütchen, 1.4S0,8 kg UN 0012 Jagd- und Sportmunition, 1.4S16 kg Multiplikationsfaktor50 Produkte5 x 50 = 250 20 x 3 = 60 - 10 x 50 = 500 750 Summe der Produkte 3 60 0 750 + 60 = 810 (1000 Punkte werden nicht erreicht. Die Freistellung kann in Anspruch genommen werden.) Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz www.lfu.rlp.de Bearbeitung: Frank Wosnitza Titelbild: prapatsorn - stock.adobe.com Stand: Januar 2025 Unbe- grenzt = 0 INFORMATION FÜR SPORT- SCHÜTZEN UND JÄGER Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen INFORMATION Treibladungspulver (z. B. Nitrocellulosepulver, Schwarz- pulver) und fertig geladene Munition sind Stoffe und Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für Menschen, Tieren sowie Sachen ausgehen können. Sie sind deshalb Gefahrgüter der Klasse 1 „explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen“ und unterliegen bei der Beförderung den Vorschriften der Gefahr- gutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung sind sehr umfangreich. Werden bestimmte Mengen aber nicht überschritten, können Erleichterungen (Freistel- lungen) in Anspruch genommen werden. Für Sport- schützinnen und Sportschützen sowie Jägerinnen und Jäger sind insbesondere zwei Freistellungen im Teil 1 des ADR interessant: ■■ Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Abschnitt 1.1.3.1a) ADR Bei dieser Freistellung sind Privatpersonen von den Vorschriften des ADR befreit, sofern die transpor- tierten Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Es sind hierbei Maß- nahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs- bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Für den innerstaatlichen Transport wird in Anlage 2 Nr. 2.1 a) der GGVSEB die Menge pro Beförderungs- einheit eingeschränkt. Die Gesamtnettoexplosivstoff- masse (NEM) darf bei Treibladungspulver 3 kg nicht überschreiten. Bei Munition der Unterklasse 1.4 beträgt die Brutto masse max. 50 kg, bei den Unterklassen 1.1 bis 1.3 5 kg. WICHTIG! Werden die vorher genannten Mengen bei der Beförderung überschritten, gilt nicht mehr die Befreiung vom ADR. Ab dem 1. Januar 2025 müs- sen dann auch die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR eingehalten werden. Unter „Sicherung” versteht das ADR Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Dieb- stahl oder den Missbrauch von Treibladungspulver und Munition zu minimieren. Da es sich bei Treib- ladungspulver und Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C um “Gefahrgüter mit hohem Gefahren- potential” handelt, ist zusätzlich ein „Sicherungs- plan” zu erstellen, wenn die Transportmenge bei Treibladungspulver 3 kg und bei Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C 5 kg überschreitet. Infor- mationen zu den Sicherungsbestimmungen des ADR und einem Muster für einen Sicherungsplan sind beim Verband der Chemischen Indust- rie e. V. – VCI im Internet unter: https://www.vci. de/services/leitfaeden/vci-leitfaden-umsetzung- gesetzlicher-sicherheitsbestimmungen-fuer- befoerderung-gefaehrlicher-gueter-adr-rid-adn- security.jsp ■■ Freistellung im Zusammenhang mit Men- gen, die je Beförderungseinheit befördert werden nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR Sollen größere Mengen befördert werden als die vorher angegebenen, kann ein vereinfach- ter Gefahrguttransport nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR erfolgen. Hierbei entfallen die meisten Beförderungsvorschriften. Einzuhalten sind aber • bei Treibladungspulver ein Sicherungsplan nach 1.10.3.2 des ADR, • die Verpackungsvorschriften, • die Zusammenpackvorschriften, • die Kennzeichnung der Versandstücke, • die Zusammenladevorschriften, • das Verbot von Feuer und offenem Licht, • die Überwachung des Fahrzeugs beim Abstellen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes. Bei Mu- nition gilt die Überwachungspflicht ab 50 kg (NEM), • das Mitführen eines mind. 2 kg Feuerlöschers (ABC), • das Mitführen eines Beförderungspapiers, wenn die Güter an Dritte übergeben werden (bei Eigenbedarf kann innerhalb Deutschlands nach Ausnahme 18 (S) der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) auf das Beförderungspapier verzichtet werden). Die Freistellung in Abschnitt 1.1.3.6 enthält eine Tabel- le, die in fünf Beförderungskategorien (0 bis 4) einge- teilt ist. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit enthalten die gefährlichen Stoffe und Gegenstände ihre Zuwei- sung in eine Beförderungskategorie und die dazugehö- rige Höchstmenge (bei Klasse 1 die Nettoexplosions- masse NEM) je Beförderung. ■■ Modifizierte Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR für Klasse 1 Beförderungs kategorieStoffe oder Gegenstände Verpackungs- gruppe oder Klassifizierungscode /-gruppe oder UN-Nummer 0Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN- Nummer 0190 Stoffe und Gegenstände der folgenden Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a) , 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 sind die höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit (von 20 auf 50) erhöht Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 1: 1.4 S 1 2 4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungs- einheit 0 Multiplikationsfaktor und Anmerkungen 20Keine Anwendung der Erleichterungen möglich 50 5020 3333 unbegrenztEs sind keine Mengenbeschränkungen zu beachten
Der Bericht richtet sich an Wissenschaftler, Behörden und die Öffentlichkeit. Er zeigt mittels Analysen an Meerestieren aus Nord- und Ostsee, ob diese mit krebserregenden Schadstoffen aus versenkter Weltkriegsmunition belastet sind. Dabei wurde die Entwicklung der zeitlichen Belastung von Miesmuscheln mit Sprengstoffen, die toxisch und krebserregend sind, s.g. sprengstoff-typischen Verbindungen, über die vergangenen 30 Jahre untersucht. Es konnte ein steter, geringfügiger Anstieg der Belastung gemessen werden. Bei Untersuchung der räumlichen Verteilung der Belastung von Sediment, Plattfischen und Muscheln in Nord- und Ostsee wurden diese Schadstoffe in Fischen und Sedimenten aus niedersächsischen Küstengewässern nachgewiesen. Bis auf die untersuchten Plattfische fanden sich keine Hinweise auf eine Anreicherung in der Nahrungskette. Dazu wurden Organe von Aalmuttern, Eiderenten, Schweinswalen und Seehunden untersucht. Als indirekter Nachweis für chemische Kampfstoffe wurde die Arsenbelastung der deutschen Nord- und Ostsee im Vergleich mit den Munitionsversenkungsgebieten analysiert und kein Zusammenhang festgestellt. Veröffentlicht in Texte | 129/2024.
Die Firma H.Z.-Logistik Silotransporte und Lebensmittelverkehre GmbH beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) auf dem Grundstück Birkenweg5 in 15834 Rangsdorf, Gemarkung Groß Machnow, Flur 2, Flurstück 23/1, eine Anlage zur Lagerung von verpackten pyrotechnischer Erzeugnisse mit Explosivstoffen innerhalb einer bestehenden Halle zu errichten und zu betreiben. Insgesamt sollen maximal 199 t Nettoexplosivstoffmasse gelagert und kommissioniert werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 9.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer 9.3.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen entsprechend den Kriterien der Anlage 3 des UVPG. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Es liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH betreibt im Anwesen Kronacher Str. 63, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind. Mit Schreiben vom 31.10.2022 beantragt die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH die Genehmigung für den Betrieb des „Fällgebäudes für Tricinat" gemäß § 16 BImSchG i.V.m. Nr 10.1 4. BImSchV.
Die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH betreibt im Anwesen Kronacher Str. 63, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind. Mit Schreiben vom 28.04.2023 beantragt die SGHG die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für die Nutzungsänderung im Gebäude 080 „Ladebetrieb für Anzündhütchen“.
Origin | Count |
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Bund | 341 |
Land | 60 |
Type | Count |
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Chemische Verbindung | 58 |
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Förderprogramm | 150 |
Gesetzestext | 1 |
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Umweltprüfung | 39 |
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