Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Verwirklichung der Ziele § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft § 7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung § 8 Allgemeiner Grundsatz § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)
Einrichten und Beobachten von verschiedenen Dauerbeobachtungsflaechen zum Feststellen von Bewirtschaftungseinfluessen, Standortsveraenderungen und Vegetationsentwicklung an Strassenboeschungen, in Flachmooren und in kuenstlich erstellten Magerwiesen. (AG, ZH). Organisation von Weiterbildungskursen zu diesem Thema.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag den jährlichen Klimaschutzbericht nach Paragraf zehn Bundes-Klimaschutzgesetz vor. Dies ist am 07.08.2025 mit der Drucksache 21/1250 geschehen. Dieses Dokument liegt mir vor (https://dserver.bundestag.de/btd/21/012/2101250.pdf). In Kapitel 5.3.4 auf Seite 60 listen Sie die entscheidenden Faktoren zur Erreichung der Klimaziele auf. Dazu gehören "— verstärkte Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und nicht-motorisierten Verkehrsmitteln (Verkehrsverlagerung) — Die Stärkung öffentlicher Verkehrsmittel, der Schiene und von Fuß- und Radverkehr unterstützen diese Entwicklung weiter." Im Kapitel 5.3.5 Indikatorik nehmen Sie jedoch nur Bezug auf die Verkehrsverlagerung in Richtung ÖPNV. Eine Indikatorik bezüglich der Verlagerung in Richtung nicht-motorisierten Verkehr ist in dem Dokument nicht enthalten, obwohl dies ein entscheidender Faktor zur Erreichung der Klimaziele ist. bitte senden Sie mir Folgendes zu: — Dokumente aus denen Indikatoren für die Verkehrsverlagerung in Richtung nicht-motorisierten Verkehr hervorgehen. — Dokumente aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen die Bundesregierung plant, um eine Verkehrsverlagerung in Richtung nicht-motorisierten Verkehr zu begünstigen. — Dokumente aus denen hervorgeht, an welchen Kennzahlen und Zielgrößen die geplanten Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung in Richtung nicht-motorisierten Verkehr gemessen werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen und der Trauerbewältigung der Lebenden. Darüber hinaus werden sie als Orte der Ruhe, Erholung und Begegnung genutzt. Sie sind kulturelles Gedächtnis der Stadt und haben gleichzeitig besondere Bedeutung für die Artenvielfalt und das Stadtklima. Die Website www.meinkiez-meinfriedhof.de sammelt geplante Aktivitäten, Neuigkeiten und Informationen rund um das Thema Friedhof. Sie weist über den jährlich stattfindenden Tag des Friedhofs hinaus auch auf weitere Veranstaltungen hin und macht neugierig, die Friedhöfe in der Nachbarschaft zu entdecken. Bild: SenUMVK Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft In Berlin und auf Berliner Friedhöfen im Umland werden auf rd. 170 Begräbnisplätzen etwa 120.000 Gräber mit rd. 150.000 Opfern im Sinne des Gräbergesetzes zum mahnenden Totengedenken erhalten und gepflegt. Dies ist 1/7 aller insgesamt in Deutschland unter das Gräbergesetz fallenden Opfergräber. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Sowjetische Ehrenmale Die unmittelbar nach dem Ende des 2. Weltkrieges errichteten drei großen sowjetischen Ehrenmale im Tiergarten, im Treptower Park und im Volkspark Schönholzer Heide sind Zeugnisse der bedingungslosen Kapitulation des nationalsozialistischen Deutschlands. Weitere Informationen Bild: SenUVK Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt verdient gemacht haben, durch das Land Berlin. Weitere Informationen Bild: SenUVK Friedhofsentwicklungsplan Berlin ist durch eine Vielzahl verstreut liegender Friedhöfe unterschiedlichster Art und Größe gekennzeichnet, deren Entstehung bis ins 13. Jahrhundert zurückreicht und die ein einmaliges Spiegelbild der gesellschaftlichen, städtebaulichen und kulturellen Entwicklung sind. Weitere Informationen Bild: SenUVK Grabstätten und Gebühren Ausschlaggebend für Art und Ausgestaltung einer Grabstätte und die mit der Nutzung verbundenen Gebühren ist zunächst die Art der Bestattung. Dabei wird grundsätzlich zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Islamische Bestattungen In den kommenden Jahren ist von einem erhöhten Bedarf an Flächen für Bestattungen nach islamischem Ritus auszugehen. Insbesondere Mitbürgerinnen und Mitbürger islamischen Glaubens, die von Geburt an hier leben, werden künftig zunehmend die letzte Ruhe in Berlin finden wollen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Tag des Friedhofs Mit der Veranstaltung des Tags des Friedhofs soll die vielfältige Bedeutung der Friedhöfe vorgestellt werden. Der Tag des Friedhofs wurde auf Initiative der Friedhofsgärtner ins Leben gerufen. Weitere Informationen Kontakt Hier finden Sie Ansprechpersonen zu Friedhöfen und Begräbnisstätten. Weitere Informationen Rechtsvorschriften Hier finden Sie Rechtsvorschriften zu Friedhöfen und Begräbnisstätten. Weitere Informationen Friedhofsbestand Berlin Begräbnisorte der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
In der Berliner Umweltzone müssen Fahrzeuge mit der grünen Plakette gekennzeichnet sein. Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, benötigen ebenfalls eine grünen Plakette. Die Plakette muss an der Windschutzscheibe angebracht sein und erleichtert die Kontrolle der Umweltzone. Die Plaketten gelten in allen Umweltzonen in Deutschland. Ob Ihr Fahrzeug eine grüne Plakette, ggf. mit Partikelfilternachrüstung, erhält, können Sie für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge der Tabelle unten oder über die Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de erfahren. Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen sind in Berlin aufgrund einer Berliner Allgemeinverfügung von der Plakettenpflicht befreit. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren. Ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone zu fahren oder zu parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 100 Euro Bußgeld . Rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung mit Plaketten ist die 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Kennzeichnungsverordnung , die im Jahr 2007 erlassen wurde. Das System wurde seitdem nicht weiterentwickelt, so dass auch die neusten Fahrzeuge mit dem Abgasstandard Euro 6 nur eine grüne Plakette erhalten. Mehr Informationen zur Kennzeichnungsverordnung finden Sie weiter unten. Wo bekomme ich die Plakette? Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab? Wieviel kostet die Plakette? Was regelt die Kennzeichnungsverordnung? Wie sind die Schadstoffgruppen definiert? Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug? Wo finde ich meine Schlüsselnummer in den deutschen Fahrzeugpapieren? Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen/Plakette Wie werden ausländische Fahrzeuge den Schadstoffgruppen zugeordnet? Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörde ( Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – LABO ) und die Abgasuntersuchungsstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ, FSP, KÜS und für Abgasuntersuchungen autorisierte Autowerkstätten. Die Ausgabestelle prüft anhand der Fahrzeugpapiere, zu welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug gehört und welche Plakette es erhält. Daher muss das Fahrzeug selbst nicht vorgeführt werden. Plaketten können beim Feinstaubplaketten-Shop der Berliner Kfz-Zulassungsbehörde über folgenden Link online bestellt werden: https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.85047.php Für die Ausstellung und Versand der Plakette wird eine Gebühr von 6 Euro berechnet. Durch Bearbeitungszeit und Versandzeiten kann es 7 bis 14 Tage bis zum Erhalt der Plakette dauern. Auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind , benötigen eine Plakette. Sie kann z.B. auf der englischsprachigen Web-Site der Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin unter folgendem Link https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.86595.en.php bestellt werden, sofern die für die Zuteilung der Plakette notwenigen Angaben aus den Fahrzeugpapieren, z.B. durch eine Herstellerbescheinigung für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen. Die erforderlichen Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschein sind eingescannt als Anhang zur E-Mail beizufügen oder als Kopie per Post zu senden. Insbesondere Touristen und anderen Berlin-Besuchern aus dem Ausland ist zu empfehlen, die Plakette ca. 3 Wochen vor dem Berlin-Aufenthalt zu beantragen, um eine pünktliche Zustellung an den Heimatort zu gewährleisten. Zusammenfassende Informationen für ausländische Touristen sind in einem Flyer erhältlich. Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen jedoch eine neue Plakette, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, denn auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein. Eine neue Plakette ist auch erforderlich, wenn das eingetragene Kennzeichen nicht mehr lesbar ist, weil z.B. die Farbe verblasst ist. In der Kennzeichnungsverordnung des Bundes oder anderen Bundesvorschriften wurde keine einheitliche Gebühr für die Plakette festgelegt. Privatwirtschaftliche Ausgabestellen können daher frei kalkulieren. Bei der Zulassungsbehörde Berlin kostet die Plakette 5,- €, bei online-Bestellung mit Versand 6,- €. Die “Kennzeichnungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV)”: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.htmlregelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten für die Windschutzscheibe sowie Ausnahmen von Fahrverboten. Sie definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Lkw gelten. Die Verordnung schafft damit die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies erfolgt durch die zuständigen Behörden in Ländern und Kommunen auf der Grundlage von Luftreinhalteplänen, wenn die Schadstoffgrenzwerte überschritten werden und der Verkehr eine wichtige Ursache ist. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen von Diesel-Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Erstellung der Verordnung im Jahr 2007. Durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter können Diesel-Fahrzeuge höhere Schadstoffgruppen erreichen. Für Fahrzeuge mit Otto-Motor (“Benziner”) gibt nur zwei Einstufungen. Im Detail können sich aufgrund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen ergeben. Die Zuordnung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe erfolgt daher anhand seiner Emissionsschlüsselnummer. Die Zuordnung der Plaketten zu einem Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist; ggf. zusammen mit der Partikelfilternachrüstung. Sie können die Plakette für Ihr Fahrzeug auch in der Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de ermitteln. 1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG) 2) Pkw mit Schlüsselnummer “27” bzw. “0427” und der Klartextangabe “96/69/ EG I” mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Fahrzeuge der Euronorm 5 oder 6 sowie Fahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) gehören zur Schadstoffgruppe 4 und erhalten eine grüne Plakette. Spezielle Plaketten für emissionsarme Fahrzeuge, z.B. für Fahrzeuge mit der Euronorm 6, wurden bisher nicht entwickelt. Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in der Berliner Umweltzone fahren. Erläuterungen zu den Partikelminderungsstufen PM und PMK Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt die technischen Anforderungen für die Nachrüstung mit Partikelminderungssystemen. Sie definiert auch die Einteilung in die Partikelminderungsklassen PM 01 bis PM 4 (für Pkw) und PMK 01 bis PMK 4 (für Lkw). Eingebaute Partikelfilter müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen, damit das Fahrzeug die entsprechende Plakette führen darf. siehe: Fahrzeuge aus dem Ausland Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Die vorliegende Untersuchung analysiert erstmalig die Ergebnisse der Gefäßpflanzenerfassungen im Rahmen der Biotopkartierungen von 64 Natur erbeflächen aus 9 Bundesländern aus den Jahren 2012 - 2023. Insgesamt wurden Daten von 63.058 ha Fläche der DBU Naturerbe GmbH - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) - mit Artenlisten von 43.903 Biotopen und mehr als 1 Mio. einzelner Arteinträge ausgewertet. Auf den untersuchten Naturerbeflächen wurden 1.503 in Deutschland etablierte Gefäßpflanzenarten erfasst, darunter 266 Rote-Liste-Arten nach der Roten Liste Deutschlands. Die ermittelte Gesamtartenzahl in den Naturerbeflächen war um ca. 22 % und die Zahl von Rote-Liste-Arten um ca. 32 % erhöht im Vergleich zu Mittelwerten zufällig ausgewählter Messtischblattquadranten aus der FloraWeb-Datenbank mit vergleichbarer Gesamtfläche. Obwohl die Naturerbeflächen zu 76 % mit Wald bedeckt sind, fanden sich die größte Artenvielfalt und die höchste Anzahl von Rote-Liste-Arten in den vielfältigen Offenlandbiotopen, die nur 20 % der Flächen umfassen (Wald: 1.132 Arten, davon 112 Rote-Liste-Arten; Offenland: 1.359 Arten, davon 227 Rote-Liste-Arten). 165 (14,6 %) der im Wald erfassten Arten wiesen einen Vorkommensschwerpunkt (≥ 80 % ihrer Vorkommen) in Waldbiotoptypen auf, im Offenland zeigten 412 Arten (30,3 %) eine Offenlandbindung. Die Auswertung der Ellenberg-Zeigerwerte zeigte, dass viele der (Rote-Liste-)Arten an nährstoffarme Offenländer trockener oder feuchter/nasser Standorte gebunden sind. Die dauerhafte Erhaltung dieser besonders gefährdeten Biotope durch Pflegemaßnahmen ist ein wichtiges Ziel der Naturerbe-Entwicklungsplanung. Die ungestörte, natürliche Entwicklung der bereits naturnahen Wälder und Maßnahmen zur Erhöhung der Strukturvielfalt in Nadelholzbeständen können die Biodiversität der Naturerbeflächen ebenfalls fördern. Die hohe Gefäßpflanzendiversität und das vielfältige Biotopmosaik mit heute selten gewordenen Biotoptypen wie Zwergstrauchheiden, Magerrasen, artenreichem Grünland, Hoch- und Niedermooren, eingebettet in großflächige Wälder, belegen den Wert des Nationalen Naturerbes als Baustein im Netzwerk der Naturschutzflächen in Deutschland.
Das LSG befindet sich zum überwiegenden Teil in der Landschaftseinheit Großes Bruch und Bodeniederung, nur der Abschnitt der Aue reicht bis in die Landschaftseinheit Börde-Hügelland hinein. Das Große Bruch erstreckt sich als 1-4 km breites Niederungsgebiet in Ost-West-Ausdehnung über eine Länge von etwa 40 km von Oschersleben im Osten bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen im Westen. Nach Norden schließt sich bis Hötensleben, ebenfalls entlang der Grenze zu Niedersachsen, als schmales Band die Niederung der Aue an. Die Niederung des Großen Bruchs wird im Süden durch Fallstein und Huy und im Norden durch Elm und Hohes Holz begrenzt. Das Große Bruch ist ein langgestrecktes, zusammenhängendes Niedermoorgebiet, das überwiegend als Grünland genutzt wird. Ein weit verzweigtes Netz von Entwässerungsgräben durchzieht das Gebiet und führt das Wasser zu den Hauptvorflutern Schiffgraben, Großer Graben und Fauler Graben. Das Grabensystem weist teilweise schmale Röhrichtsäume auf und beherbergt vielfältige Wasserpflanzengesellschaften mit zahlreichen gefährdeten Arten. Pappel- und Kopfweidenreihen sowie Weidengebüsche durchziehen das Gebiet. Kleinflächig sind Pappel-, Eschen- und Weidenforste vorhanden. Das Grünland wird großflächig als Intensivweide genutzt. Etwa 100 ha sind von der "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Großes Bruch e.V.” angepachtet, die die Flächen extensiv bewirtschaftet und dabei auch ausdauernde Rinderrassen wie Galloways, einsetzt. Insgesamt wurden 1998 zirka 1 000 ha Grünland durch verschiedene Landwirtschaftsbetriebe bewirtschaftet, davon befinden sich 560 ha im LSG, die restlichen Flächen im Naturschutzgebiet „Großes Bruch bei Wulferstedt“. Durch die großflächige Entwässerung der Moorböden kommt es zu irreversiblen Strukturveränderungen und einer starken Minderung der horizontalen und vertikalen Wasserbewegung. Der für Niedermoore prägende Einfluß des Grundwassers wird in Talbereichen durch Staunässe ersetzt. In flachen Mulden sammelt sich Niederschlagswasser, das unabhängig vom Grundwasserstand den Eindruck von überstauten Flächen erweckt. Besonders nördlich von Hessen sind weite Teile des Grünlandes in Acker umgewandelt. Die am Rande des LSG liegenden Dörfer weisen zumeist noch einen ausgesprochenen ländlichen Charakter auf. Die Bundesstraßen B 79, B 244 und B 245 sowie eine Landstraße queren das Gebiet. Nördlich von Pabstorf, entlang der Grenze zu den Landkreisen Wolfenbüttel und Helmstedt, reicht vom Großen Bruch ausgehend das Niederungsgebiet der Aue bis nach Hötensleben. Die Lage des Gebietes im grenznahen Raum und seine erheblich eingeschränkte Zugänglichkeit führten dazu, daß sich zwischen dem Bachlauf der Aue und der ehemaligen Grenzanlage ein naturnaher Bereich erhalten hat. Er ist durch einen Altbaumbestand mit teilweisem Bruchwaldcharakter und unterschiedlich breiten Feuchtwiesenstreifen gekennzeichnet. Das Niederungsgebiet bildet die Verbindung zu den Lebensräumen von Elm und Lappwald. Bis in das 12. Jahrhundert war das Große Bruch ein undurchdringlicher Sumpf, der als Sammelbecken für die von den seitlichen Höhenzügen abfließenden Niederschläge diente. Noch zu Beginn dieses Jahrhunderts waren der Hessendamm zwischen Hessen und Mattierzoll sowie der Kiebitzdamm zwischen Dedeleben und Jerxheim die einzigen Passagen durch das Gebiet. Durch das östliche Große Bruch ließ erstmals Bischof Rudolf von Köthen (1136-1193) einen Damm errichten, der südlich von Neuwegersleben begann und als Neudamm bezeichnet wurde. Dieser Damm versumpfte jedoch in der Folgezeit wieder. Die ersten Entwässerungsmaßnahmen im Randbereich des Bruches veranlaßte Bischof Dietrich von Halberstadt (1180-1193) mit Hilfe von Mönchen des Prämostratenserordens aus Holland. Im inneren Großen Bruch ordneten Herzog Heinrich der Jüngere von Braunschweig und Bischof Albrecht von Halberstadt gemeinsam die Schaffung von Entwässerungsgräben in Ost-West-Richtung (Fauler Graben, Schiffgraben) an. Der Bau der Gräben, die sowohl in die Ilse als auch in die Bode entwässerten, war 1540 beendet. Herzog Julius von Braunschweig (1568-1589) beauftragte den Niederländer Wilhelm de Raet mit der Aufgabe, den Bruchgraben schiffbar zu machen, um einen Bootsverkehr zwischen Bode und Oker zu ermöglichen, womit Elbe und Weser verbunden wären. Der Plan scheiterte vorerst, doch sein Sohn Heinrich Julius, gleichzeitig Herzog von Braunschweig und Bischof von Halberstadt, verwirklichte die Pläne seines Vaters. Er ließ den Hauptgraben verbreitern und vertiefen, so daß ein Schiffsverkehr zwischen seiner Sommerresidenz in Hessen und Gröningen an der Bode erfolgen konnte. Er veranlaßte auch den 1590 beendeten Wiederaufbau des Neudamms. In den Wirren des Dreißigjährigen Krieges verfielen die meisten Anlagen und nahezu das gesamte Bruch versumpfte wieder. Die vollständige Urbarmachung des Gebietes strebte König Friedrich II. von Preußen an. Er ging dabei von Untersuchungen des Braunschweiger Ingenieur-Kapitäns Le Fevre aus, der 1754 und 1755 im Bruch Vermessungsarbeiten durchführte und Kostenberechnungen anstellte. Während sein Plan noch am Widerstand der Domänenkammer zu Halberstadt scheiterte, erfolgte unter König Friedrich Wilhelm IV. die endgültige Entwässerung. 1840 waren die Entwässerungsarbeiten unter seiner Herrschaft abgeschlossen. Zwischen 1935 und 1939 vertiefte der Reichsarbeitsdienst den linken Beiläufer, Nebengraben, auch der Faule Graben und das Stichgrabensystem wurden ausgebaut. Nach dem II. Weltkrieg kam es mangels Pflege und Unterhaltung der wassertechnischen Anlagen zu einer raschen Wiederversumpfung großer Flächen des Bruches. Im niedersächsischen Teil des Großen Bruches begann 1955 die nahezu vollständige Umwandlung in Ackerland. Leistungsstarke Schöpfwerke pumpten große Wassermengen in den östlichen Teil des Großen Bruches, was hier zeitweilig zu einer stärkeren Vernässung führte. Besonders die Niederschläge der Jahre 1954-1956 und die Hochwasserereignisse der Jahre 1955 und 1956 verschärften die Situation noch. 1958 wurde eine Studie fertiggestellt, die das Ziel verfolgte, die Entwässerung des Großen Bruchs jederzeit gewährleisten zu können. Erstmalig wurde dabei von der Vorstellung abgewichen, das Große Bruch durch ein System von Binnengräben und Beiläufern über den Großen Graben in die Bode zu entwässern. Die Konzeption von 1958 sah den Bau von 12 Schöpfwerken vor, von denen acht Bauten im Rahmen einer umfangreichen Komplexmelioration auf dem Gebiet der DDR zwischen 1969 und 1973 zur Ausführung kamen. Das hierbei entstandene Entwässerungssystem war ausschließlich auf die Interessen der DDR-Landwirtschaftspolitik und den Schutz der Grenzsicherungsanlagen ausgerichtet. Ihr Betreiben war mit Kosten verbunden, die nicht dem entstandenen landwirtschaftlichen Nutzen nicht entsprachen. Daß großflächige Überschwemmungen des Gebietes trotz aller Umgestaltungen weiterhin möglich sind, bewies das „Jahrhundert-Hochwasser“ 1994. Die hohen Wasserstände der Bode bewirkten einen langanhaltenden Rückstau des Großen Grabens, was zu umfangreichen Überflutungen im Großen Bruch führte. Der präquartäre Untergrund des LSG gehört im Norden zur Ohrsleber Rät/Lias-Mulde. Westlich Wackersleben quert es den Heseberger Sattel - die Aufwölbung von Gesteinen des Mittleren Keuper als Ast der Oschersleben-Egelner Salzachse. Südlich von Wackersleben verläuft der Große Graben am Nordostrand der Pabstorfer Rät/Lias-Mulde. Das gesamte LSG ist von quartären Sedimente bedeckt. Im großen Bruch erreicht ihre Mächtigkeit 38 m. Präweichselzeitliche Sedimente sind in den Hanglagen nur als Erosionsreste erhalten. Im Tal der Aue und im Großen Bruch wurden durch Bohrungen fluviatile Sedimente nachgewiesen, die als elster- und saalezeitlich eingestuft wurden. Das Große Bruch ist Teil des Oscherslebener Urstromtales. Das Profil beginnt im Liegenden mit elsterkaltzeitlichem Geschiebemergel, der nur in präquartären Erosionsrinnen im Ostteil des LSG erhalten geblieben ist. Er wird von elsterkaltzeitlichen Schmelzwassersanden überlagert, deren heutige Verbreitung ebenfalls auf den Ostteil des LSG begrenzt ist. Weiträumige Verbreitung erlangen erst saalekaltzeitliche Schmelzwassersedimente. Sie sind durch schnelle Korngrößenwechsel infolge schwankender Strömungsgeschwindigkeiten und nur wenige Meter Mächtigkeit gekennzeichnet. Neben der nach Westen gerichteten Strömungsrichtung lassen sich durch Schrägschichtungsmessungen in Kiesgruben auch Zuflüsse aus Nordnordosten nachweisen. Die Sande enthalten im Raum Neuwegersleben häufig Braunkohlebröckchen durch Erosion von Tertiär der südwestlichen Randsenke der Oschersleben-Egelner Salzachse. An der Oberfläche stehen im LSG holozäne Niedermoortorfe, Kalkmulden und Wiesenkalk sowie lößbürtige Abschlämmmassen an. Die holozänen Sedimente bilden im LSG die Bodensubstrate. Weit verbreitet sind Kolluvien der umgebenden Tschernoseme aus Löß, die auf den rezenten Hangfußflächen, in den Erosionsrinnen der Täler, im Randbereich des Großen Bruches und in den Schwemmfächern der das Große Bruch speisenden Zuflüsse abgelagert wurden. Die Moorbildung setzte im Boreal oder im jüngeren Atlantikum ein. Ergebnisse von Sporen- und Pollenanalysen lassen darauf schließen, daß eine offene Wasserfläche vorhanden war. Aufgrund von kleinen Holzkohlestückchen und der Pollen von Getreide und Ackerunkräutern kann angenommen werden, daß das Gebiet zur Zeit der Moorbildung bereits besiedelt war und Ackerbau betrieben wurde. In den Abschlämmmassen sind tschernosemartige Kolluvisole, Gley-Kolluvisole und Humusgleye entwickelt. In den zentralen und feuchteren Bereichen der Niederung kommen teils kalkhaltige Anmoorgleye aus Mudden und kolluvialem Löß, lehmbedeckte Niedermoore und Erdniedermoore aus Torf und aus Torf über Mudde vor. Das Moor ist nach den hydrologischen Verhältnissen ein Verlandungs- und Überflutungsmoor mit 1,2 bis 2 m mächtiger Moorentwicklung und ökologisch eutroph. Im Großen Bruch befindet sich die Wasserscheide zwischen den Flußgebieten Elbe und Weser. Im Gelände kaum erkennbar, wird sie westlich von Veltheim durch den Steinbach ersichtlich, der sowohl in den Schiffgraben-Ost als auch den Schiffgraben-West fließen kann, wobei er im Normalfall in den Schiffgraben-Ost fließt. Die Entwässerung erfolgt nach Westen in die Ilse und nach Osten in die Bode. Wichtigster Vorfluter ist der Große Graben, der linksseitig unter anderem den Feldgraben, die Schöninger Aue und den Hornhäuser Goldbach aufnimmt, rechtsseitig münden Steinbach, Deersheimer Aue, Kalbkebach und Marienbach in den Großen Graben. Das außerordentlich geringe Längsgefälle des Bruches, das von der Steinmühle im Westen bis nach Oschersleben nur 0,225 % beträgt, bedingt immer wieder Überschwemmungen. Der Grundwasserspiegel im Gebiet ist ganzjährig flurnah. In seinem Ostteil am Rande des mitteldeutschen Trockengebietes liegend (500-550 mm Jahresniederschlag bei Oschersleben), nimmt die mittlere jährliche Niederschlagshöhe im LSG nach Westen hin auf 600-650 mm zu. Bei der Jahrestemperaturschwankung ist ein Anstieg von Westen (17,0°C) nach Osten (18,5°C) zu verzeichnen, was auf einen zunehmenden Einfluß des Kontinentalklimas zurückzuführen ist. Als potentiell natürliche Vegetation des Großen Bruches herrschen Schwarzerlen-Eschenwälder und Schwarzerlen-Bruchwälder vor. Sie ist heute nur noch andeutungsweise im Erlenbruchwald des Neuwegersleber Busches zu finden. Gegenwärtig sind über 290 Arten höherer Pflanzen im Gebiet vertreten. Darunter befinden sich auch 20 Arten der Roten Liste des Landes Sachsen-Anhalt. Besonders hervorzuheben sind dabei die vom Aussterben bedrohten Arten Quellgras und Lauch-Gamander sowie die stark gefährdeten Arten Tannenwedel und Salzbunge. Trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung stellt das Gebiet auch heute noch ein Refugium für gefährdete Arten dar, wobei es eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Arten Salzbunge, Stumpfblütige Binse, Großes Flohkraut und Gelbe Wiesenrauke hat, die hier in besonders umfangreichen Beständen vorkommen. Hauptsächlich im Ostteil des Gebietes bei Wulferstedt konzentrieren sich Vorkommen salzliebender Pflanzen. Die Gräben des Großen Bruches werden überwiegend als stark verschmutzt eingeschätzt, was darin zum Ausdruck kommt, daß mehr als ein Viertel der 96 Gräben als floristisch außerordentlich arm und strukturell nahezu wertlos eingestuft wurden. Nur wenige, meist kleinflächig vorhandene Wasserpflanzengesellschaften stehen auf der Roten Liste der Pflanzengesellschaften Ostdeutschlands wie zum Beispiel die Wasserhahnenfuß-Gesellschaft mit Beständen des Haarblättrigen Wasserhahnenfußes. In den Grünlandbereichen sind nur noch an wenigen Stellen Feuchtwiesengesellschaften vorhanden. Zu den bemerkenswertesten Brutvögeln des Großen Bruches zählt zweifellos der Große Brachvogel. Weitere typische Wiesenbrüter wie Kiebitz, Bekassine, Sumpfohreule oder Korn- und Wiesenweihe treten nur unregelmäßig und besonders in Jahren mit überdurchschnittlich hohen Wasserständen auf. Regelmäßige Brutvögel im Gebiet sind unter anderem Rohrweihe, Braunkehlchen, Schafstelze, Drosselrohrsänger und Beutelmeise. Zu erwähnen sind auch die Bruten vom Rothalstaucher und besonders das Vorkommen des Steinkauzes. Der Weißstorch ist Brutvogel am Rand von Wulferstedt und regelmäßiger Nahrungsgast im Gebiet. Die Wiesen- und Ackerflächen des Großen Bruches sind als Rastplatz für nordische Saat- und Bläßgänse von Bedeutung. 25 Libellenarten wurden im LSG nachgewiesen, so zum Beispiel große Bestände der Gebänderten Prachtlibelle sowie auch Kleines Granatauge, Kleine Königslibelle und Gebänderte Heidelibelle. Im Großen Graben wurden 11 Fischarten festgestellt, darunter Schlammpeitzger, Gründling sowie Drei- und Neunstachliger Stichling. Das vorrangige Schutzziel ist die Erhaltung des vorhandenen Dauergrünlandes insbesondere als Lebensraum für den Großen Brachvogels. Voraussetzung dafür ist die Unterbindung des weiteren Torfschwundes zur Sicherung der Moorböden. Dazu hat die Steuerung des Wasserhaushalts so zu erfolgen, daß ein weiteres Absinken der Grundwasserstände verhindert wird. Wo es möglich ist, sind die Grundwasserstände anzuheben. Ackerflächen auf potentiellen Grünlandstandorten sind wieder in Grünland zu überführen. Eine extensive Grünlandbewirtschaftung unter besonderer Beachtung der Anforderungen der Wiesenbrüter ist anzustreben. Die vorhandenen Pappelpflanzungen sind als Wald zu erhalten und langfristig in naturnahe Waldgesellschaften zu überführen. Es sind Voraussetzungen für eine landschaftsbezogene Erholung wie zum Beispiel Urlaub auf dem Bauernhof in den randlich angrenzenden Orten gegeben. Weiterhin ist eine umweltverträgliche Naturbeobachtung durch die Anlage von Aussichtspunkten in Verbindung mit Informationsmöglichkeiten denkbar. Dabei sind aber besonders sensible Teilbereiche, zum Beispiel für den Brachvogelschutz, während der Brutzeit auszusparen. Straße der Romanik, Südroute Die Südroute der Straße der Romanik quert bei Neudamm das LSG. Erste Station nördlich des Großen Bruches, außerhalb des LSG gelegen, ist Hamersleben mit der Stiftskirche St. Pankratius. Trotz seiner Abgelegenheit ist es für Liebhaber romanischer Architektur ein Geheimtip. Die dreischiffige romanische Säulenbasilika aus der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, die einmal Stiftskirche des vermutlich 1107 gegründeten Augustiner-Chor-Herrenstiftes St. Pankratius war, gilt als das bedeutendste Beispiel der Hirsauer Bauschule im Harzvorland. Abweichend von diesem sonst eher nüchternen Stil, findet man an Portalen und Kapitellen plastischen Bauschmuck mit symbolhaften Darstellungen von Pflanzen und Tieren. Der Ziborienaltar im südlichen Querschiffsarm ist ebenfalls romanisch, es ist einer der ältesten Altäre dieser Art in Deutschland. Spätgotische Malereien in der Apsis des Hauptchores werden teilweise vom gewaltigen Barockaltar verdeckt, der 1687 aufgestellt wurde. Aus dieser Zeit stammen auch die Orgel, die Kanzel und das Chorgestühl. Von Hamersleben kommend kreuzt die Straße der Romanik zwischen Gunsleben und Aderstedt ein weiteres Mal das LSG und führt zur Westerburg bei Dedeleben. Die Grafen von Regenstein bauten ab 1180 dieses Lehen des Bistums Halberstadt zu einer starken Burg mit zweifachem Wassergraben aus, die heute mit den späteren Fachwerkausbauten geradezu idyllisch anmutet. Sehenswürdigkeiten am Rande des Großen Bruches In der im Kern romanischen Dorfkirche von Veltheim trifft man auf eine beachtliche Ausstattung vom Ende des 17. Jahrhunderts, darunter ein reicher Altaraufsatz von 1698. Bemerkenswert auch das Fachwerk-Pfarrhaus von 1580. In Hessen beherrscht die Schloßruine mit ihren zwei Türmen das Ortsbild. Die Entstehung des Schlosses wird um 1129 angenommen, Ende des 16. Jahrhunderts erfolgte ein Umbau. Die Dorfkirche, sie wurde 1859 umgebaut, besitzt eine beachtenswerte Innenausstattung mit Gemälden und Grabreliefs. Das Bildnis des Epitaphs ist die einzige bildhafte Darstellung von Johann Royer (1574 bis 1655), fürstlich braunschweigischer Gärtner am Schloß Hessen von 1607-1649. Hessen war ein alter braunschweigischer Amtssitz. Die fast allseitig von schützenden Hügeln umschlossene Lage des Ortes und die fruchtbaren Böden machte ihn wohl schon im ausgehenden Mittelalter zu einem bevorzugten Standort für die Gartenanlagen des Landesherren. Von dem Ende des 16. Jahrhunderts angelegten großen Lustgarten besteht heute noch ein Gutspark mit einem teils imposanten Baumbestand. In Rohrsheim zeugt noch der westliche Turm der Dorfkirche von deren romanischer Herkunft. Die Kirche selbst wurde 1753 umgebaut, sie enthält eine barocke Ausstattung. In Schlanstedt vermittelt der Hof des einfachen vierflügeligen Renaissance-Schlosses von 1616 einen sehenswerten Eindruck. Erhalten geblieben ist auch ein romanischer Rundturm. Die Dorfkirche liegt in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Vorburg und enthält eine reiche Kanzel von 1621. Am Nordrand des LSG, in der Niederung der Aue, liegt Hötensleben. Es besitzt eine um 1500 errichtete spätgotische Dorfkirche mit prächtiger Barockausstattung vom Ende des 17. Jahrhunderts. Beachtenswert sind auch fünf auffallend große Bauernhöfe, von denen einige vermutlich Sattelhöfe waren. Südwestlich des Ortes befinden sich Reste einer früheren Wasserburg. Der Große Brachvogel Der Große Brachvogel gehört zu den Charakterarten großflächiger Wiesenlandschaften. Sein melodisch flötender Balzruf fügt sich harmonisch in das Bild der Landschaft ein und hinterläßt auch bei einem nicht ornithologisch geprägten Wanderer einen bleibenden Eindruck. Der Brachvogel, ein ursprünglicher Bewohner feuchter Hoch- oder Flachmoorbereiche, hat mit der Urbarmachung ehemaliger Sumpflandschaften, der Umwandlung von Auenwäldern zu Wiesengebieten und der anwachsenden Grünlandnutzung im Küstenbereich zunehmend feuchte, offene Grünlandgebiete mit extensiver Nutzung besiedelt. Dies führte besonders um die Jahrhundertwende zu einer deutlichen Bestandszunahme. Mit zunehmender Intensivierung der Nutzung der Grünlandgebiete durch Absenkung des Wasserstandes, Erhöhung der Anzahl der Arbeitsgänge und des Viehbesatzes wurden die Bedingungen für den Großen Brachvogel wieder schlechter, und schon seit den 1960er Jahren war in Mitteleuropa ein deutlicher Bestandsrückgang zu verzeichnen. Dieser war auch in Sachsen-Anhalt spürbar. Haben Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre noch zwischen 300 und 400 Paare auf dem Gebiet des Bezirkes Magdeburg gebrütet, war der Bestand danach in rund anderthalb Jahrzehnten auf fast ein Drittel zusammengeschmolzen. Ähnlich stellt sich auch die Situation im Großen Bruch dar. Hier ging der Bestand trotz intensiver Schutzbemühungen von 15-20 Brutpaaren in den Jahren 1955 bis 1972 auf fünf Paare im Jahre 1998 zurück. Neben dem direkten Verlust von Lebensraum durch Umwandlung von Grünland in Acker oder die Anlage von Saatgrünland liegt die Ursache für den Bestandsrückgang der Art vor allem in der unzureichenden Reproduktion der Bestände. Obwohl der Große Brachvogel ein hohes Alter erreichen kann, der älteste Ringvogel wurde im Alter von 31 Jahren und 6 Monaten erlegt, und eine hohe Brutortstreue aufweist, gelingt es ihm unter den Bedingungen der heutigen Grünlandbewirtschaftung kaum noch, erfolgreich Jungvögel aufzuziehen. Mit dem altersbedingten Ausscheiden der Brutvögel können die freiwerdenden Reviere nicht mehr von den herangewachsenen Jungvögeln besetzt werden, ein Bestandsrückgang ist damit unvermeidlich. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
Im Datensatz aus Karte 5b des Niedersächsischen Landschaftsprogramms ist die Kulisse des Programms „Niedersächsische Moorlandschaften“ enthalten, die Hoch- und Niedermoore mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz beinhaltet sowie sonstige Moore mit Bedeutung für den Boden- und Klimaschutz und weitere kohlenstoffreiche Böden. Die Kulisse gehört zu den bestehenden bzw. geplanten Aktionsprogrammen. Karte 5b behandelt das Thema der übergeordneten Maßnahmenkonzepte und stellt in Form von räumlichen Kulissen die Landesteile dar, für die Aktionsprogramme bestehen („Niedersächsische Moorlandschaften“ und „Niedersächsische Gewässerlandschaften“) oder geschaffen werden sollen. Darüber hinaus wird die Schutzgebietskulisse mit Schutzgebieten im Sinne von § 22 BNatSchG i .V. m. § 14 NNatSchG und § 32 BNatSchG sowie weiteren schutzwürdigen Bereichen mit mindestens landesweiter Bedeutung für das Schutzgut Biologische Vielfalt bzw. für die Schutzgüter Boden und Wasser sowie Kulturlandschaften, Landschaftsbild und Erholung dargestellt. Nutzungsbeschränkung: Geometrien sind auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:50.000 (DTK50) aussagekräftig. Quellennachweis: © 2021, daten@nlwkn.niedersachsen.de
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