Für Berliner gibt es drei verschiedene Fischereischeine: Fischereischein A für Angler Fischereischein B für Berufsfischer Jugendfischereischein Kosten der Fischereischeine Beantragung / Verlängerung der Fischereischeine Fischereiabgabe Wer seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat und in den Berliner Gewässern angeln möchte, muss einen Berliner Fischereischein A beantragen. Dafür ist grundsätzlich das erfolgreiche Ablegen einer Anglerprüfung erforderlich. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber schon eine Sportfischerprüfung bestanden oder die Raubfisch- oder die Salmonidenqualifikation erlangt hat und dies nachweisen kann, erhält den Fischereischein A ebenfalls. Die Sportfischer-, Fischer- und Anglerprüfungen, die in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften abgelegt worden sind, gelten wie eine Berliner Anglerprüfung. Seit dem 8. Juni 2000 erhält auch der einen Fischereischein, der einen Fischereischein mit Ausstellungsdatum vor dem 30.04.1995 besitzt oder aus dieser Zeit einen Mitgliedsausweis von einem Anglerverband vorweisen kann. Nähere Auskünfte über Zeitpunkt, Ort und Kosten der Anglerprüfung erteilen die fischereilichen Landesverbände. Dieser Schein ist Berufsfischern vorbehalten, die eine Berufsausbildung als Fischer oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung durchlaufen haben oder Personen, die mindestens zehn Jahre lang Erwerbsfischerei betrieben haben. Wer 12 Jahre alt geworden ist und noch nicht 18 Jahre ist, kann ohne Anglerprüfung einen Jugendfischereischein erwerben. Der gilt ein Jahr. Jugendliche mit diesem Schein brauchen außerdem eine Angelkarte, eine Mitgliedschaft im Angelverein und einen Nachweis über die sachkundige Einweisung durch einen Fischereischein A- oder B-Inhaber, um mit der Friedfischangel zu fischen. Die Fischereiabgabe wird als Jahresmarke gekauft und in den Fischereischein geklebt. Ohne diese Abgabe ist der Schein ungültig. Geltungsdauer Gebühr Fischereiabgabe 2025 Fischereischein A 5 Jahre 27,00 EUR 21,00 EUR Fischereischein A 1 Jahr 18,00 EUR 21,00 EUR Fischereischein B 5 Jahre 27,00 EUR 135,00 EUR Jugendfischereischein 1 Jahr 10,00 EUR 4,00 EUR Im Fischereiamt kann bar und mit girocard bezahlt werden. Fischereischeine gibt es im Fischereiamt Montag, Dienstag und Freitag: 09:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen im Dienstgebäude in der Havelchaussee 149/151 , 14055 Berlin (Charlottenburg), Tel.: (030) 300 69 90. Buslinie M49, Haltestelle Stößenseebrücke Wartezeiten Die durchschnittliche Wartezeit beträgt: 15 Minuten Die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Vorgang beträgt: 5 Minuten An Tagen mit hohem Besucherandrang in den Monaten März bis Juni ist mit einer durchschnittlichen Wartezeit von 1 Stunde zu rechnen. Unser Tipp: Legen Sie Ihren Besuchertag auf Montag oder Freitag. Kommen Sie in den Monaten Juli bis Februar. Kommen Sie rechtzeitig vor den Feiertagen. Nachweis der bestandenen Anglerprüfung oder vergleichbarer Prüfung oder einen Fischereischein oder einen Mitgliedsausweis eines Anglerverbandes aus der Zeit vor dem 30.04.1995 einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Passbild Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten mit Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten (Vorder- und Rückseite) Antragsformular einen Berliner Fischereischein ohne Auflagen innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten vor bis 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit, sofern dieser nicht bereits verlängert wurde einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zusätzlich ein Passbild, falls der Fischereischein bereits einmal verlängert wurde oder über 6 Monate abgelaufen ist Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten Antragsformular Die Gebühr einer einmaligen Verlängerung beträgt die Hälfte der Gebühr einer Neuausstellung. Wurde der Fischereischein bereits einmal verlängert, wird ein neues Dokument ausgestellt. Die Gebühr der Neuausstellung s.o. unter Kosten der Fischereischeine. wird von jedem erhoben, der einen Fischereischein besitzt. Die Marken gelten ein Kalenderjahr und können von jedem frei und in beliebiger Anzahl beim Fischereiamt oder den Fischereiorganisationen oder Angelgerätehändlern erworben werden. Wer seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat und den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt, ist von der Abgabe im Land Berlin befreit. Das Land Berlin muss das Geld aus der Fischereiabgabe , so sagt das Gesetz über den Fischereischein, wiederum zur Information über das Gebiet der Fischerei und die Förderung der Fischbestände verwenden. Es setzt die Mittel insbesondere dafür ein, die Bestände zu regulieren. Dafür werden die Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und die Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten untersucht und die dazu erforderlichen fischereiwissenschaftlichen Begleituntersuchungen durchgeführt.
Zur Anreicherung und Isolierung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (= PAH) wurde ein PAH-spezifisches Anreicherungsverfahren entwickelt. In mehreren Proben (Weichbraunkohle, Garsdorf; Matt- und Glanzbraunkohle, Bogovina und Banovici) wurde der Gehalt an Fluoranthen, Pyren, Benzofluoranthene, Benzo(e)pyren, Benzo(a)pyren, Perylen, Benzi(ghi)perylen u.a. bestimmt. Die Identitaet dieser Verbindungen wurde mit der GC-MS-Kombination bestaetigt. Die gaschromatographisch bestimmten Gehalte lagen z.B. fuer Benzo(a)pyren zwischen 0.07 und 0.20 mg/kg Kohle. In erheblich hoeheren Konzentrationen wurden 6 weitere Verbindungen isoliert, deren UV- und Massenspektren auf substituierte PAH hindeuten. Ebenso werden Torfproben aus Hoch- und Niedermooren auf ihren Gehalt an PAH untersucht und der Versuch unternommen, zwischen dem PAH-Gehalt einer Torfschicht und ihrem Alter Korrelationen herzustellen.
This dataset focuses on the historical mapping of the Greater Donaumoos fen region using old maps spanning the last 235 years. The main observations include the georeferencing of these historical maps and the subsequent vectorisation of the anthropogenic ditches and the Danube's surface area. The data collection encompasses maps spanning multiple centuries, providing temporal coverage that highlights landscape changes over significant historical periods. The data was collected to enhance archaeological, historical, and ecological research, offering insights into past landscapes and their transformations over time. The method involved digitising old maps and applying geospatial techniques to align them accurately with current geographical coordinates (Schmidt et al., 2024). This process was essential to create vector data representing the historical state of the ditches and the Danube river in this region. The purpose of this data collection is to provide a valuable resource for researchers studying historical land use, environmental changes, and regional development. The georeferencing and vectorisation processes were conducted using QGIS, ensuring precise alignment and accurate representation of historical features. The data generated from this project is crucial for understanding how the Greater Donaumoos fen region has evolved, offering a foundational dataset for further interdisciplinary studies.
Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 27.05.2025
Gebietsbeschreibung Die Havel entspringt in einem kleinen See der Mecklenburger Seenplatte. Sie hat über 340 km Fließstrecke hinter sich, wenn sie bei Havelberg auf die Elbe trifft. Knapp 230 Kilometer Havellauf sind schiffbar. Das LSG umfaßt Landschaftsteile im Norden des Elbe-Havel-Winkels von der Elbe im Westen bis zur Havel im Osten beziehungsweise der Straße Kümmernitz-Damerow im Nordosten und von der Landesgrenze im Norden bis zu den Kamernschen und Rehberger Bergen im Süden. Als Erweiterungsgebiet sichergestellt wurde das im Süden anschließende Ländchen im Elbe-Havelwinkel um den Schollener See bis zum Schollener Forst und der Ferchelschen Heide im Süden. Die Landschaftseinheiten Perleberger Heide und Rhin-Havel-Luch werden auch vom LSG repräsentiert. Teile des Landschaftsschutzgebietes liegen in den drei Landschaftseinheiten Ländchen im Elbe-Havel-Winkel, Werbener Elbetal und Tangermünder Elbetal. Das LSG wird weiträumig durch die Niederungen der unteren Havel und der Elbe mit ihren auentypischen Flußlandschaften geprägt, die sich westlich an das untere Rhinluch (Land Brandenburg) anschließen. Die Havelniederung wird nördlich sowie südlich durch flachwellige Moränenlandschaften begrenzt, auf denen ausgedehnte Kiefernforste bestockt sind. Das sind im Norden die Perleberger Heide und die Grundmoräne nördlich von Havelberg zwischen Müggenbusch und Kümmernitz mit dem Langen Berg (51,9 m über NN). Im Süden sind es die Klietzer Hochfläche, die Kamernschen und die Rehberger Berge sowie das Ländchen Schollene. Die Rehberger Berge bilden mit 110,3 m über NN die höchste Erhebung des LSG. Diese Berge werden von artenarmen Kiefernforsten beherrscht, die nur an wenigen Stellen von kleinflächigen Laubholzbeständen unterbrochen werden. In den Übergängen von den trockenen Hochlagen zur Flußniederung finden mehrfach noch Erlen-Bruchwälder einen zusagenden Wasserhaushalt, während ehemalige Niedermoore durch die mit starken Entwässerungen verbundene intensive Grünlandbewirtschaftung degradiert sind. Die großen weiten Flächen der Niederung werden von einer agrarisch genutzten, dadurch aber auch ausgeräumten Kulturlandschaft aus Feldern und Wiesen geprägt, die von Gräben mit Staudensäumen, einzelnen Kopfweiden, Hecken oder Gehölzen durchzogen wird. Das südlich angrenzende Erweiterungsgebiet ist eine schwach reliefierte Landschaft, die von Gräben durchzogen wird und einzelne inselartige Kiefernforste auf Pleistozänstandorten aufweist. Hier befindet sich in einem flachen Becken mit angrenzenden Niedermoorstandorten der stark verlandete Schollener See mit einer mittleren Wassertiefe von nur 1 m und einer starken Schlammschicht, die teilweise als Heilschlamm, sogenannte Pelose, abgebaut wird. Ebenfalls im Erweiterungsgebiet befindet sich im Übergang von der Moränenlandschaft zur Niederung die sogenannte „Mahlitzer Kultur“, ein Niedermoorgebiet von zirka 350 ha Fläche mit einer etwa 100 Jahre alten Moordammkultur. Landschafts- und Nutzungsgeschichte Das Elbe-Havel-Gebiet wurde schon frühzeitig besiedelt, erste menschliche Spuren stammen aus der Mittelsteinzeit. Der Fischreichtum der Havel und ihrer Nebengewässer wird die Ansiedlung von Menschen begünstigt haben. Siedlungen der Jungsteinzeit häufen sich auf dem Gebiet und im Umkreis der Stadt Havelberg und bei Schollene, wo sie der Straße von Neuschollene nach Molkenberg folgen, finden sich aber auch in Höhe von Kuhlhausen und Jederitz auf dem südlichen wie auch auf dem nördlichen Ufer der Havel. Das Gebiet der Prignitz zwischen Havel und Landesgrenze war dagegen unbesiedelt. Dies ändert sich auch in den folgenden Perioden nicht. Eine Ausnahme bildet hierbei nur ein Wohnplatz bei Nitzow, der von der Bronzezeit bis in die Kaiserzeit hinein besiedelt blieb. Die Besiedlung begann in der mittleren Jungsteinzeit mit der Alttiefstichkeramikkultur, von der Wohnplätze auf dem Domhügel und vom Großen Burgwall bei Havelberg überliefert sind. Ihr folgte zunächst die Elbehavel-Kultur sowie in der späten Jungsteinzeit die Schönfelder- und zuletzt die Einzelgrabkultur. Während sich aber in der jüngeren Bronzezeit die Siedlungsdichte bei Havelberg lockerte, nahm sie bei Schollene vor allem am Südufer des Sees leicht zu. Zudem traten Siedlungen zwischen Molkenberg und Kamern und zwischen Kamern und Jederitz neu hinzu. Es wurde demnach erstmals das Land zwischen Havel und Elbe als Siedelraum erschlossen. Gleichzeitig wurde nun die Gegend um Kuhlhausen aufgegeben. Bronzehortfunde bei Schollene und Molkenberg belegen eine gewisse Wohlhabenheit der ansässigen Bevölkerung. Die Besiedlung der Eisenzeit entsprach weitgehend der der Bronzezeit, wobei Wohnplatzkontinuität nur in wenigen Fällen anzutreffen war. Die Germanen der römischen Kaiserzeit zogen sich wieder aus dem Hinterland an die Havel bei Molkenberg und Havelberg zurück. Im 7. Jahrhundert drangen Slawen bis in das Gebiet an der Elbe vor und siedelten hier bis zur erfolgreichen deutschen Ostexpansion im 12. Jahrhundert. Von den Slawen wurden an der Havel bei Schollene, Nierow, Damerow und östlich Havelberg kleinere Burgwälle errichtet. Weitere slawische Befestigungen lagen in der Altstadt und auf dem Dombezirk von Havelberg. Die nach der Ostexpansion einsetzende stärkere Besiedlung brachte dann die ersten größeren Waldrodungen, aber auch erste Deichbauten mit sich. Besonders die sich ansiedelnden Holländer legten einzelne Polder an, die später zu einem gesamten System verbunden wurden. Die errichteten Deiche zwangen Elbe und Havel in eine Bettführung und unterbanden die ungehinderte Mäandrierung dieser Tieflandflüsse. Dennoch blieb aber die Hochwassergefahr für die dort siedelnden Menschen. Erst die verstärkten Kultivierungsbemühungen unter Friedrich II. und die Verlegung der Havelmündung 8 km elbeabwärts führten zur Verminderung dieser Gefahren und zur Förderung der Landwirtschaft, die bisher nur auf den trockenen Höhenlagen betrieben werden konnte. Auf den Havelwiesen konnte das Grünland zur Heugewinnung genutzt werden. Dennoch kam es in der Folgezeit zu Deichbrüchen wie beispielsweise 1855, und zu verheerenden Überschwemmungen. Dazu trugen insbesondere der Rückstau der Elbe in die Havel und die zahlreichen Laufverbindungen zwischen Elbe und Havel im Elbe-Havel-Winkel bei, die der Elbe das Einfluten in die Havelniederung ermöglichten. Die Entwicklung Berlins zu einer Großstadt erforderte Transport- und Handelswege, so daß der Ausbau der Havel zu einer Schiffahrtsstraße mit mehreren Staustufen begann und die untere Havel begradigt und verbreitert wurde. Doch 1926/27 kam es erneut zu einem verheerendem Hochwasser, bei dem große Teile der landwirtschaftlichen Nutzfläche fast zwei Jahre überschwemmt blieben. Mit dem Bau der Schleuse in Havelberg und der Wehre Quitzöbel, Neuwerben und Gnevsdorf wurde von 1927 bis 1954, mit Unterbrechung durch den II. Weltkrieg, die Sicherung der unteren Havel gegen Hochwasserschäden vollendet. Zur Schaffung von Produktionssicherheiten für eine intensive Landwirtschaft wurden ab der zweiten Häfte der 1960er Jahre großflächige Komplexmeliorationen, verbunden mit dem Umbau des alten Grabensystems durchgeführt, dessen Schöpfwerke nun mit einem erheblichen Energieaufwand Wasser heben können. Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Bereich der Maximalausdehnung des Brandenburger Stadiums der Weichselvereisung. Teil dieser Randlage ist der Stauchendmoränenkomplex der Kamernschen Berge, der im Süden in den Klietzer und Schollener Sander übergeht. Die weichselkaltzeitlich geformte Landschaft hat durch die hydrologischen Beziehungen zwischen Elbe und Havel eine starke nachweichselkaltzeitliche Überprägung erfahren. Überflutungen und langanhaltende Vernässung führten zur Bildung von Auenlehmen und Niedermooren. Das LSG umfaßt einen Teil der Jungmoränenlandschaften im Nordosten Sachsen-Anhalts, Teile des Berliner und Eberswalder Urstromtales, der Elbeaue mit der Arneburger Elberinne und den Sandauer Niederterrassen sowie der unteren Havelaue. Die Jungmoränenlandschaften bilden nördlich Havelberg die große, weit nach Brandenburg reichende Kyritzer Platte, auf der Geschiebelehme weit verbreitet sind. Zur Elbe- und zur Havelaue sind Steilufer ausgebildet mit Höhen bis 30 m. Auf der Kyritzer Platte sind Braunerde-Fahlerden aus Geschiebedecksand beziehungsweise Flugsand über Geschiebelehm und Acker-Braunerden aus Geschiebedecksand über Schmelzwassersand verbreitet. Auf den ausgedehnten Dünen bei Nitzow kommen Regosole bis Podsole vor. Unter Wald haben sich podsolige Braunerden bis Braunerde-Podsole aus sandigen Deckschichten über Schmelzwassersanden entwickelt. An die Kyritzer Platte schließt sich nach Süden das Berliner und Eberswalder Urstromtal mit den westlichen Ausläufern der Dosseniederung und des Rhinluchs an. Hier sind auf Niederungssand Gleye mit unterschiedlich starker Grundwasserbeeinflussung entwickelt. Auf den Dünen dominieren wie auch auf den Hochflächen Regosole bis Podsole. In den Randbereichen der Dünen beziehungsweise in geringmächtigen Flugsanddecken über Niederungssand sind Gley-Podsole und Podsol-Gley-Braunerden ausgebildet. Auf den Brand-Wiesen und in der Niederen Lake sowie südlich Wörplitz sind Niedermoorböden verbreitet. In der Unteren Havelaue dominieren tonige Auensedimente über tiefem Sand. In diesen Substratprofilen sind vorwiegend Gley-Pseudogleye ausgebildet. Diese Böden sind normal- bis tiefhumos, haben Stauwasser im oberen Profilteil und häufig gespanntes Grundwasser im Untergrund. Daneben kommen in den tiefer- beziehungsweise höherliegenden Bereichen Gleye und Pseudogley-Vegas vor. Typisch für diese Landschaft ist das Vorkommen auenlehm- oder auentonbedeckter Niedermoore und Moorbildungen über Auenton. Seltener sind Gley-Vegas aus lehmigem Auensand. Die Niederterrasseninseln zwischen Sandau und Schönfeld sind von Sanddünen und Flugsanddecken begleitet. Hier sind Gleye und Gley-Braunerden bis Gley-Podsole aus Sand die vorherrschenden Böden. Die Arneburger Elberinne unterscheidet sich von der umgebenden Auenlandschaft durch das verstärkte Auftreten sandiger Auensedimente und, da es sich überwiegend um Retentionsräume handelt, durch die häufigen Überflutungen. Die typischen Böden sind Vegas und Paternien bis Gleye aus Auensand. Im Süden ist der nordöstliche Teil des Schollener Landes in das LSG einbezogen. Das Schollener Land ist eine größere Hochflächeninsel im Grenzbereich der Westbrandenburgischen Niederungen zur Elbeaue. Das Landschaftsbild setzt sich aus den weichselzeitlichen Sanderflächen und der sandigen Kamernschen Endmoräne des Brandenburger Stadiums der Weichselvereisung zusammen. In Geschiebedecksanden über Schmelzwassersanden sind Braunerden bis Podsol-Braunerden, seltener Braunerde-Podsole ausgebildet. Bei Schollene sind auf dem nordöstlichen Randbereich der Endmoräne durch das oberflächennahe Vorkommen von Geschiebemergeln Übergangsmoore und Quellmoore sowie in den flachen Tälern Niedermoore entwickelt. Die Moorböden sind teils naturnah, hier befindet sich nach der Bodenschätzung in Sachsen-Anhalt das Flurstück mit der höchsten Wasserstufe. Überwiegend sind sie aber durch Entwässerung beeinflußt. In den Tälern und Niederungen sind mit den Moorböden Gleye und Humusgleye aus lehmigem Sand vergesellschaftet. Die hydrologischen Bedingungen werden von der Elbe und der zufließenden Havel bestimmt. Bei starkem Hochwasser können große Teile der Havelniederung auch als Retentionsraum der Elbe dienen, wozu ein umfangreiches System wasserbaulicher Anlagen errichtet wurde. Durch das 1937 errichtete Wehr bei Quitzöbel und die Verlegung der Havelmündung wurde jedoch im wesentlichen ein derartiger Rückstau verhindert. Gleichzeitig verringerte sich die aktuelle Überflutungsfläche der Havel im Betrachtungsraum von 140 km2 auf 90 km2. Zahlreiche Gräben durchziehen die Havelniederung und entwässern das Gebiet zur Havel. Die bedeutendsten sind Trübengraben, Rütschgraben und Neue Jäglitz. Das größte Standgewässer ist der Schollener See, der wegen seiner Bedeutung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt als gesondertes NSG ausgewiesen worden ist. Der Kamerner See wird teilweise von dem Trübengraben durchflossen. In den sandigeren höheren Lagen des Gebietes erfolgt die Grundwasserneubildung. Das Grundwasser fließt generell zur Havel mit durch die Grabenniederungen bedingten Abweichungen. Die Höhe des Grundwassers schwankt in Abhängigkeit der Wasserstände von Elbe und Havel. Das Landschaftsschutzgebiet ist dem Klimagebiet des stark maritim beeinflußten Binnentieflandes zuzurechnen. Die Jahresmittel der Lufttemperatur liegen nördlich der Havelmündung bei 8,1 bis 8,5oC und südlich bei 8,6 bis 9,0oC. Eine ähnliche Differenzierung ergibt sich bei den mittleren Temperaturen im Juli. So ist es in diesem Monat im südlichen Bereich mit zirka 18oC etwas wärmer als im nördlichen. Keine räumliche Differenzierung zeigen die mittleren Lufttemperaturen im Januar. Sie liegen bei -1,0 bis -0,6oC. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt im Gebiet zwischen 500 und 550 mm. Innerhalb des Gebietes sind die Niederungen Kaltluftentstehungsgebiete mit erhöhter Frostgefährdung und Nebelintensität. Wärmebegünstigt sind südexponierte Moränenhänge. Die weiten, offenen Flächen der Niederungen unterliegen einer Gefährdung durch Winderosion. Pflanzen- und Tierwelt Als potentiell natürliche Vegetation in Überflutungsauen ist auf den länger überfluteten Standorten der Weichholzauenwald und auf den höhergelegenen Standorten der Hartholzauenwald anzusehen. Auf überflutungsfernen, ärmeren Standorten kamen Straußgras-Eichenwälder beziehungsweise Eichen-Hainbuchenwälder, auf grundwasserbeeinflußten Standorten Pfeifengras-Eichenwälder und auf Moorstandorten Erlen-Bruchwald und Erlen-Eschenwald vor. Gegenwärtig finden sich im LSG weidendominierte Reste der Weichholzaue auf langanhaltend überfluteten Uferstandorten der Havel, besonders aus Silber-, Bruch-, Korb- und Mandel-Weide. An Standorten ehemaliger Hartholzauenwälder finden sich heute allenfalls noch kleinere Gruppen von Stiel-Eichen oder Flatter-Ulmen oder Einzelbäume sowie Hecken aus Weißdorn und Schlehe. Im südlichen Erweiterungsgebiet stocken auf Niedermoorstandorten naturnahe Walzenseggen-Erlenbrüche mit Wasser-Schwertlilie als auffälliger Pflanzenart und stellenweisen Vorkommen von Moor-Birken. Entsprechend des Verlandungsstadiums sind in den Gewässern der unteren Havelniederung Wasserpflanzen verbreitet, so Gelbe Teichrose, Spreizender und Schwimmender Wasserhahnenfuß, Wasser- und Teichlinsen, Froschbiß und Flutendes Sternlebermoos. Auch die Röhrichtpflanzen wie Schilf, Breit- und Schmalblättriger Rohrkolben, Igelkolben und Teich-Simse sind stark vertreten. Jedoch auch Kalmus, Strand-Simse und Schwanenblume kommen kleinflächig vor. Schlank-, Ufer- und Blasen-Segge bilden größere Bestände ebenso wie auf etwas trockneren Stellen das Rohr-Glanzgras. Floristische Besonderheiten stellen Lauch-Gamander, Sumpf-Wolfsmilch, Röhricht-Brennessel und Färber-Scharte dar. Auf die ausgedehnte Verlandungsvegetation des Schollener Sees mit seinen schwimmenden Inseln und Schwingdecken sei hier nur hingewiesen. In den Staudenfluren an den Gewässern finden sich Vertreter der sogenannten Stromtalpflanzen, die in Mitteleuropa nur in großen Flußauen vorkommen, besonders die Weidenblättrige Schafgarbe. Weit verbreitete Uferstauden sind dagegen Dreiteiliger Zweizahn, Wasserfenchel und Wasser-Sumpfkresse. An einigen Stellen mit trockenfallenden Uferstandorten der Havel sind Strandlingsgesellschaften mit Nadel-Simse, Zwerg-Binse, Fuchs-Segge und Schlammling zu finden. Die Grünland-Vegetation ist abhängig vom Standort und vom Grad der Intensität der Bewirtschaftung. So kommen beispielsweise im Gebiet Rohrglanzgras- und Wasserschwadenbestände neben Knickfuchsschwanz- und Straußgras-Flutrasen, Brenndolden-, Fuchsschwanz- und Glatthaferwiesen vor, von denen die Brenndolden-Wiesen durch das Auftreten mehrerer Stromtalarten wie Brenndolde, Nordisches Labkraut, Silau, Kümmel-Silge, Gräben-Veilchen, Gottesgnadenkraut und Vielblütiger Hahnenfuß, besonders bemerkenswert sind. Wenn auch viele Niedermoorwiesen durch Entwässerung und Intensivnutzung in artenarme Wirtschaftswiesen überführt wurden oder durch Nutzungsaufgabe verbuschten, sind im Erweiterungsgebiet um den Schollener See in gewässernahen Bereichen noch einige ausgeprägte Niedermoorwiesen erhalten geblieben. Hier findet man sowohl Kohldistelwiesen als auch Pfeifengraswiesen und Quellmoorwiesen der Spitzblütigen Binse, wenn auch oft nur kleinflächig. Bemerkenswert sind neben den bestandsbildenden Arten dort unter anderem Igel-, Rasen-, Schwarzschopf- und Gelb-Segge, Großer und Kleiner Klappertopf, Schachblume, Breitblättriges und Geflecktes Knabenkraut sowie Sumpf-Sitter. Entsprechend dieser vielfältigen Biotopausstattung findet im Gebiet an der unteren Havel auch eine artenreiche Tierwelt Lebensraum. Hier konnten 51 Säugetierarten nachgewiesen werden. An der Havel mit ihren Nebengewässern in der Überflutungsaue lebt wieder ein Bestand des Elbebibers, der seit der Neuansiedelung im Jahr 1965 alle Gewässer der Havel- und Elbeaue im LSG wiederbesiedelt hat. Seit Beginn der 1990er Jahre gibt es auch wieder Nachweise vom bis dahin verschwundenen Fischotter, der gegenwärtig versucht, auch die Havelniederung wieder zu besiedeln, wie es Beobachtungen, Fährten sowie Losungsplätze an Havel, Dosse und Trübengraben belegen. Igel, Maulwurf und mehrere Spitzmausarten besiedeln als Insektenfresser das Gebiet. Elf Fledermausarten sind aus dem Gesamtgebiet der unteren Havel bekannt, die wohl auch alle, zumindest auf ihren Jagdflügen, das LSG frequentieren. Einige von ihnen wie Großer Abendsegler und Braunes Langohr bewohnen Baumhöhlen in vorhandenen Altbäumen im Gebiet, andere leben auf Dachböden in den Ortschaften wie Graues Langohr oder Zwergfledermaus. Wie auch andernorts weist der Bestand des Feldhasen im LSG einen starken Rückgang auf. Von den Mäusen und Wühlmäusen kommen die allgemein verbreiteten Arten auch im LSG vor. Besonders die Zwergmaus findet in den ausgedehnten Riedflächen und den Uferstaudenfluren reichlich Gelegenheit, ihre kugelförmigen Halmnester zu errichten. Die aus Nordamerika stammende Bisamratte ist an allen Gewässern anzutreffen. Neben den vorkommenden einheimischen Raubtierarten wie Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Iltis, Mauswiesel und Hermelin wurden auch die eingewanderten Arten Waschbär, Marderhund und Mink nachgewiesen, mit deren weiterer Verbreitung und Vermehrung gerechnet werden muß. Von den Paarhufern kommen Reh und Wildschwein auch in der offenen Flur vor, während der Rothirsch nur in den Gebieten am Schollener See und am Stremel ausreichend Deckung findet. Das Gebiet der unteren Havel, das mit dem Gülper See in Brandenburg seine Fortsetzung findet, ist ein international bedeutendes Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet einer artenreichen Vogelwelt, von der bisher 135 bis 140 Arten als Brutvögel und etwa 80 Arten als Gastvögel nachgewiesen wurden. An den Gewässern mit ihren Röhrichten brüten neben mehreren Entenarten auch Haubentaucher und Graugans sowie Trauer- und Flußseeschwalben in kleinen Brutkolonien und die Lachmöwe in einer Kolonie zwischen 200 und 2 000 Brutpaaren auf dem Schollener See. Wasser- und Tüpfelralle, Rohrdommel, mehrere Rohrsängerarten, Blaukehlchen, Rohr-, Feld- und Schlagschwirl und Bartmeise sind Bewohner der Schilfgürtel. Die Beutelmeise baut an den Ufergehölzen ihre Hängenester. Die in den angrenzenden Wäldern brütenden Greifvögel kommen auf ihren weitreichenden Jagdflügen bis in die Niederung, so daß hier neben Habicht, Mäusebussard, Turmfalke und Rohrweihe auch Rot- und Schwarzmilan sowie See- und Fischadler beobachtet werden können. Die Wiesenbrüter haben wie vielerorts durch die Intensivnutzung starke Bestandseinbußen erlitten, dennoch gehören Bekassine und Kiebitz zu den verbreiteten, Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Rotschenkel zu den seltenen Brutvögeln. Der in den Dörfern brütende und in den Niederungsgebieten nahrungsuchende Weißstorch hat im Elbe-Havel-Winkel einen Verbreitungsschwerpunkt. In dem im Erweiterungsgebiet des LSG gelegenen Dorf Molkenberg brüten alljährlich 7 Weißstorchpaare. In der offenen Landschaft brüten mit Neuntöter, Raubwürger, Sperbergrasmücke, Wacholderdrossel und Ortolan gefährdete beziehungsweise nur sporadisch vorkommende Vogelarten. Zu den Zugzeiten im Frühjahr und Herbst, teilweise auch im Winter, fallen besonders die zu Tausenden zählenden Gänseschwärme der Saat- und Bleßgänse, aber auch große Schwärme der hier rastenden oder verweilenden Kraniche sowie Sing- und Zwergschwäne auf. Die Feuchtgebiete wie die Überschwemmungsflächen an der unteren Havel sind auch geeigneter Lebensraum für eine Amphibienfauna, von der Rotbauchunke, Erdkröte, Moor- und Grasfrosch, Knoblauch- und Kreuzkröte, See- und Teichfrosch sowie Kamm- und Teichmolch regelmäßig im Gebiet vorkommen. Von den Reptilien ist nur die Ringelnatter regelmäßig im Gebiet zu erwarten. Im Gebiet der unteren Havel kommen 33 Fischarten vor. Während es sich bei der überwiegenden Anzahl um euryöke Arten handelt, besteht durch die Überschwemmungshäufigkeit auch die Möglichkeit des Einwanderns anspruchsvoller Arten. So finden sich in der Havel, wenn auch oft nur vereinzelt, solche gefährdeten Fischarten wie Maräne, Stint, Rapfen, Döbel, Zope, Quappe und Wels. Aufgrund der geringen Abwasserbelastung ist die Havel der einzige Fluß in Sachsen-Anhalt, auf dem durchgängig, also auch zu DDR-Zeiten, eine gewinnbringende Berufsfischerei ausgeübt wurde. Die Vielzahl der im Landschaftsschutzgebiet vorkommenden Wirbellosen kann nur summarisch genannt werden. Hervorgehoben seien lediglich die in temporären Überflutungsgewässern im zeitigen Frühjahr lebenden, seltenen Kleinkrebse Siphonophanes grubei und Lepidurus apus. Artenreichtum, der für dieses Gebiet noch längst nicht voll erfaßt ist, dokumentieren Eintags-, Stein-, Schlamm- und Köcherfliegen, 39 Libellenarten, die zahlreichen Laufkäfer sowie die über 300 Schmetterlingsarten. Die nachgewiesene Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in Verbindung mit der reichhaltigen Biotopausstattung führte gemeinsam mit dem Land Brandenburg zur länderübergreifenden Ausweisung eines Teilgebietes als „Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung“ auf der Grundlage der UNESCO-Konvention „Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung“ (RAMSAR-Gebiet). Entwicklungsziele Gemäß dem Artenspektrum der Fauna und Flora des LSG ist als das wesentlichste Entwicklungsziel die Erhaltung weiträumiger, im Winter und Frühjahr flach überstauter Grünlandflächen anzusehen, um die Lebensbedingungen für die Wiesenbrüter und die durchziehenden Vogelscharen zu erhalten und zu verbessern. Diese Wiesen wären extensiv zu nutzen, das heißt Reduzierung der Mineraldüngung sowie schonende Mahd beziehungsweise Beweidung. Die Erhaltung der flußauentypischen Vegetation ist Voraussetzung für die Bewahrung des Landschaftscharakters und der Biotopausstattung des Gebietes. Die aktuell nicht mehr vorkommenden Weichholz- und Hartholzauenwälder sollten an geeigneten Stellen wieder entwickelt werden. Vorhandene Erlen-Eschenwälder sowie Erlen-Bruchwälder sind unbedingt zu erhalten. Die Niedermoorbereiche können durch gezielte Vernässungen regeneriert werden. Ein ökologisch orientierter Betrieb aller wasserbaulichen Anlagen, insbesondere der Stauanlagen und Schöpfwerke, sollte den Wasserhaushalt des Gebietes so steuern, daß sowohl die Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse den Schutzzielen entsprechen, als auch eine Bewirtschaftung des Grünlandes ermöglicht und zugleich eine ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer zumindest zeitweise erreicht wird. Gleichzeitig sollte durch die Errichtung von Fischaufstiegsanlagen - vorzugsweise Umgehungsgerinnen - sowie durch die Anbindung beziehungsweise den Wiederanschluß von Altarmen und Nebenarmen die ökologische Durchgängigkeit dauerhaft hergestellt werden. Exkursionsvorschläge Fuß- und Radwanderungen Zur Erschließung des Gebietes durch Rad- oder Fußwanderungen ist ein Wanderwegenetz vorhanden, das jedoch weiter entwickelt wird. Naturkundlich orientierte Wanderungen sollten stets mit dem Besuch der Naturschutzstationen in Parey oder Ferchels verbunden werden, um sich dort mit den erforderlichen Informationen zu versehen oder aber an Führungen durch das Gebiet teilzunehmen. Neben Wanderungen durch die eindrucksvolle Flußniederung bietet auch die bewaldete Moränenlandschaft im Norden des LSG diese Möglichkeit, insbesondere von Müggenbusch, Kümmernitz oder Waldfrieden aus. Havelberg und andere Orte Wanderungen oder Exkursionen im Gebiet können mit einem Besuch der Stadt Havelberg mit dem markanten Dom St. Marien auf dem Domberg verbunden werden. Dieser 1170 geweihte, ursprünglich im romanischen Stil erbaute, nach einem Brand jedoch gotisch neuerrichtete Dom mit seiner bemerkenswerten Innenausstattung bildet mit den umgebenden Stiftsgebäuden und dem angeschlossenen Prignitz-Museum für Besucher einen komplexen Anziehungspunkt. Weitere Bauten in der Stadt sind ebenso sehenswert, zum Beispiel die ehemalige Dekanei, die ehemalige Domprobstei und die ehemalige Domschule. Weitere Sehenswürdigkeiten des Landschaftsschutzgebietes sind die Pfarrkirche St. Nikolai in Sandau mit ihrem massiven Westturm und die bemerkenswerten Dorfkirchen in Nitzow, Schollene, Kamern, Schönfeld und Garz. Auch eine Fahrt zum Havelwehr bei Quitzöbel bietet Gelegenheit, die Flußlandschaft zu erleben und sich mit den technischen Möglichkeiten der Hochwasserabwehr vertraut zu machen. Verschiedenes Hochwasserschutz in der Havelniederung Das Leben der Menschen in den Auen von Elbe und Havel war ein ständiger Kampf gegen die Naturgewalt des Wassers. Daher begannen im 12. Jahrhundert die sich im Zuge der Ostkolonisation im Gebiet zwischen Elbe und Havel ansiedelnden Holländer erste Deichbauten als Einzelpolder zu errichten. Durch eine anschließende allmähliche Verbindung dieser Einzelpolder entstanden Deichsysteme. Obwohl in der nachfolgenden Zeit der Elbedeichbau weiter vorangetrieben wurde, war durch den Rückstau in der Havel die Hochwassergefahr im Elbe-Havel-Winkel noch nicht gebannt. Da mit diesem Dammbau sozusagen eine künstliche Wasserscheide zwischen Elbe und Havel gelegt wurde, führte dies zu einer hohen Belastung der Deichkörper, so daß Deichbrüche nicht ausblieben. Im Dreißigjährigen Krieg wurde die Deicherhaltung vernachlässigt, so daß sogar bestehende Siedlungen wieder aufgegeben werden mußten. Friedrich II. veranlaßte dann die Intensivierung der Kultivierung und legte Deichschauordnungen fest. 1771/72 wurde die Havelmündung durch die Anlage eines Trennungsdeiches zwischen Elbe und Havel 8 km elbeabwärts verlegt. Damit wurde die Rückstauhöhe der Elbe um 1,3 m und damit die Hochwassergefahr an der unteren Havel verringert. Dennoch sorgten Deichbrüche weiterhin für verheerende Katastrophen wie zum Beispiel im Jahr 1855. Eine weitere Verlegung der Havelmündung elbeabwärts und eine dadurch zu erwirkende weitere Verringerung der Rückstauhöhe wurde gefordert, aber wegen Geldmangels nicht verwirklicht. In der Zeit von 1906 bis 1912 erfolgte aus wirtschaftlichen Erwägungen ein Ausbau der Havel zur Schiffahrtsstraße mit Staustufen. Der Rückstau in der Havel wirkte jedoch nach wie vor, und 1926/27 kam es zu einem erneuten verheerenden Hochwasser. So wurden in der Zeit nach 1927 Maßnahmen durchgeführt, die eine bessere Abwehr von Hochwassergefahren ermöglichen. Das 1937 fertiggestellte Wehr bei Quitzöbel sowie die nach dem II. Weltkrieg errichteten Wehre bei Neuwerben und Gneusdorf sind ein wichtiger Bestandteil des Hochwasserschutzsystems an der unteren Havel. Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Ländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg wird heute die Bedienung der Wehrgruppe Quitzöbel im Zusammenhang mit der möglichen Flutung der Havelpolder zur Abwehr von Hochwassergefahren an Elbe und Havel genutzt. Pelose aus dem Schollener See Durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren wie Größe der Wasserfläche, Wassertiefe, Exposition zur Hauptwindrichtung und anderen hat sich im Schollener See eine mächtige Schlammschicht von relativ einheitlicher Konsistenz herausgebildet. Es handelt sich um den fruchtbaren Schlamm Gyttja. Dieser entsteht unter zunächst aeroben Bedingungen, also unter Sauerstoffeinfluß durch bakterielle und koprogene, das heißt Umwandlung über die Darmtätigkeit der in der obersten Schlammschicht lebenden Zuckmückenlarven, Umformung pflanzlicher und tierischer Reste, besonders jedoch aus einer Vielzahl abgestorbener Kieselalgen, den Diatomeen. Später bei Stärkerwerden der Schicht unter anaeroben Bedingungen, also unter Sauerstoffabschluß, geht der Schlamm in Fäulnis über. Diese sozusagen zweistufige Umwandlung führt im Gegensatz zur echten Faulschlammbildung zu einer anderen stofflichen Zusammensetzung, beispielsweise sind weniger labilprotobituminöse Substanzen enthalten. Durch einen geringeren Anteil an Eisensulfid (FeS) weist diese Schlammart eine hellbraune Farbe auf und wird im Unterschied zu anderen Schlämmen als Pelose bezeichnet. Diese Schlammschicht ist etwa 8 m stark, so daß im Schollener See etwa 270 000 m3 Pelose lagern. Diese Pelose hat ein ungewöhnlich hohes Wärmebindungsvermögen, eine chemisch einwandfreie Beschaffenheit und wird daher in der balneologischen Therapie zur Behandlung von rheumatischen Erkrankungen sowie von Erkrankungen der Leber- und Gallenwege eingesetzt. Zu diesem Zweck wird die Pelose des Schollener Sees von Arbeitsflößen mit Hebeeinrichtungen aus gehoben und zu den Behandlungseinrichtungen abtransportiert. Da sie steril ist, bedarf sie keiner weiteren Aufbereitung. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 07.10.2019
Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit Auslagen: Auslagen werden erhoben für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses) Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarnGebB § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 1a Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/ GDWS , Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeaufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 422 - 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand ( z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50 %, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 2a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV 206 - 666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG ) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 206 - 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3b Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO nach Zeitaufwand 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO 167 - 314 5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO 630 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO 258 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen § 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO 213 - 435 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8 Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8a Genehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ /GDWS) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 178 - 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO 213 - 351 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 10 Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen § 42 Absatz 6 SeeSchStrO 111 - 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge § 51 Absatz 2 SeeSchStrO 19,80 12 Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal § 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 150 13 Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12 § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 14 Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 15 Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV 217 - 431 16 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 315 - 420 17 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Absatz 2 SeeSpbootV 29,70 18 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 118 - 162 18a Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 51,50 19 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 102 - 563 20 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden § 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV 95 - 144 21 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug § 9 Absatz 2 SeeSpbootV 124 - 207 22 Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV 297 - 595 23 Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführten Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,15 - 102 25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung 49,50 - 117 26 Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises § 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 38,35 27 Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 193 28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 181 29 Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 42 Absatz 2 SeeLG § 2 SeelotRevierV 250 30 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27 §§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 45,80 31 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29 §§ 11, 17 SeeLG § 4 SeelotRevierV 38,35 32 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV 38,35 33 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 117 - 208 34 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 83,60 35 Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 14 Ems-LV § 14 Weser/Jade-LV § 14 Elbe-LV § 18 NOK-LV § 15 WIROST-LV 130 36 Prüfung des Schiffsführers Theoretische Prüfung § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV 720 36 Prüfung des Schiffsführers Praktische Prüfung § 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LV 1 784 37 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung § 9 Absatz 1 bis 4 Ems-LV § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Ems-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV 210 38 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Absatz 5 Ems-LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems-LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV 110 39 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems-LV § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 8 Ems-LV § 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV § 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV 110 40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 - 178 41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefV nach Zeitaufwand 42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NPNordSBefV 74,40 - 297 43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 177 - 297 44 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV 316 45 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 331 46 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 293 47 Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 133 48 Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen) § 13 Absatz 1 SpFV 768 49 Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen) § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768 50 Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses (See und Binnen) § 15 Absatz 1 SpFV 768 51 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923 52 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten) § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2 241 - 4 836 53 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand Stand: 02. April 2025
Laut §5 Abs. 2 S. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Das Ziel eines Grünlandumbruchverbots ist es, den Verlust an ökologisch wertvollem Dauergrünland zu unterbinden. Mit der Vereinbarung des niedersächsischen Weges zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik wurde ein bußgeldbewehrtes Grünlandverbot für Moorstandorte ausgesprochen, das im §2a des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) rechtlich formuliert ist. Die Moorstandorte, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, wurden in der Auslegungshinweise des MU genau beschreiben und werden auf dieser Karte gezeigt. Hierzu gehören die Bodenkategorien Hochmoor, Niedermoor, flach überdecktes Moor, Organomarsch mit Niedermoorauflage und Sanddeckkultur.
Laut §5 Abs. 2 S. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Das Ziel eines Grünlandumbruchverbots ist es, den Verlust an ökologisch wertvollem Dauergrünland zu unterbinden. Mit der Vereinbarung des niedersächsischen Weges zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik wurde ein bußgeldbewehrtes Grünlandverbot für Moorstandorte ausgesprochen, das im §2a des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) rechtlich formuliert ist. Die Moorstandorte, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, wurden in der Auslegungshinweise des MU genau beschreiben und werden auf dieser Karte gezeigt. Hierzu gehören die Bodenkategorien Hochmoor, Niedermoor, flach überdecktes Moor, Organomarsch mit Niedermoorauflage und Sanddeckkultur.
Die Karte der kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz beinhaltet Standorte mit einem besonderen Schutzbedarf („Erhalt“) oder Standorte mit einem Potenzial zur Minderung der Treibhausgas-Emissionen („Entwicklung“). Die relevanten Einheiten der BK50 wurden zu prägnanten Kategorien zusammengefasst: Hochmoor, Niedermoor, Moorgley, Organomarsch mit Niedermoorauflage, Sanddeckkultur sowie Böden mit flach überlagerten Torfen. Zusätzlich wurden die Flächen mit über 30 % Versieglung und kohlenstoffreiche Böden mit wenig Bedeutung für den Klimaschutz entfernt.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 615 |
Kommune | 4 |
Land | 527 |
Wissenschaft | 28 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Bildmaterial | 1 |
Chemische Verbindung | 3 |
Daten und Messstellen | 22 |
Ereignis | 8 |
Förderprogramm | 377 |
Gesetzestext | 12 |
Lehrmaterial | 1 |
Taxon | 15 |
Text | 321 |
Umweltprüfung | 113 |
unbekannt | 247 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 498 |
offen | 595 |
unbekannt | 27 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 1080 |
Englisch | 114 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 15 |
Bild | 38 |
Datei | 51 |
Dokument | 134 |
Keine | 606 |
Multimedia | 3 |
Unbekannt | 23 |
Webdienst | 27 |
Webseite | 398 |
Topic | Count |
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Boden | 781 |
Lebewesen und Lebensräume | 927 |
Luft | 493 |
Mensch und Umwelt | 1108 |
Wasser | 638 |
Weitere | 1031 |