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Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WMS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WFS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Planung und Neubau der Stadtwerke Neustadt mit wiederverwendbaren Bauteilen

Der 2018 fertiggestellte Neubau der Stadtwerke Neustadt zeigt, wie die Ressourceneffizienz eines Gebäudes nicht nur bei der Nutzungsphase, sondern schon bei der Baustoff- bzw. Bauteilauswahl betrachtet werden kann. Die Planung des Gebäudes wurde von dem Projekt „Integration von wiederverwendbaren Bauteilen und Recyclingbaustoffen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Planungsprozess“, das von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördert wurde, begleitet. Durch die Wieder- und Weiterverwendung von Bauteilen konnten große Mengen an Herstellungsenergie eingespart und Primärrohstoffe geschont werden. Die Elemente für die Glastrennwände zwischen den Büros und dem Flur stammen aus der Philips-Zentrale in Hamburg. In der Eichenholz-Fassade wurden Holzelemente verbaut, die zuvor Teil eines Fachwerkgebäudes waren. Die Sessel im Eingangsbereich standen früher in dem ehemaligen Neustädter Hotel „Wallburg“. Sogar das Blockheizkraftwerk für die Wasserbereitung wurde nicht neu eingekauft. Es wird das vorhandene Werk des alten Unternehmenssitzes der Stadtwerke im Ziegelhof genutzt.

Teilprojekt 1

Das Projekt "Teilprojekt 1" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Arbeitsgemeinschaft Deutsche Fachwerkstädte e.V. durchgeführt. Das Teilvorhaben umfasst die Leistungen der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Fachwerkstädte. Viele Fachwerkstädte in schrumpfenden Regionen sind Identifikationsort und 'Stabilitätsanker' für die Bereitstellung der sozialen Infrastruktur. Sie spielen somit für die Bewältigung des demografischen Wandels eine zentrale Rolle. Zugleich sind sie durch massive Leerstände und Instandhaltungsrückstau in den Kernbereichen und einer kleinteiligen 'Suburbanisierung' durch niedrigpreisige Einfamilienhausangebote geprägt. Viele der Altstädte sind hierdurch in ihrer Substanz bedroht. Übergeordnetes Ziel des Projektes ist die Revitalisierung der Zentren in kleinen Städten durch bürgerschaftliche Initiativen für lokale Stadtentwicklungsprojekte. Dies soll durch den Aufbau eines neuen Träger- und Finanzierungsmodells in Form eines 'Bürgerfonds' erreicht werden. Dieser soll in Zukunft von der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Fachwerkstädte, der Stiftung trias in Zusammenarbeit mit dem Begleitbüro StadtLand UG, Leipzig als neues und dauerhaftes Angebot an die ca. 130 deutschen Fachwerkstädte entwickelt und im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele beider Organisationen gemeinsam bewirtschaftet werden. Das Vorhaben wird in einem Zeitraum von 3 Jahren durchgeführt und ist in 6 Arbeitspakete untergliedert. AP1: Projektsteuerung und Teilnahme an Veranstaltungen/Workshops AP2: Mitarbeit und Erstellung des Fachgutachtens AP3: Mitarbeit und Rückkopplung mit der politischen Leitungsebene in den Pilotstädten AP4: Mitarbeit mit Schwerpunkt auf der geplanten Finanzierungskampagne AP5: Mitarbeit mit Schwerpunkt auf den Instrumenten AP6: Unter Federführung der Fachwerk ARGE sollen in AP 6 die Ergebnisse des Vorhabens in Form eines Handlungsleitfadens aufbereitet, Schulungsmodule entwickelt und getestet sowie über eine Abschlusskonferenz bundesweit bekannt gemacht werden.

Radon und Thoron in Altbauten (Fachwerkhäusern)

Das Projekt "Radon und Thoron in Altbauten (Fachwerkhäusern)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH) - Institut für Strahlenschutz (ISS) durchgeführt.

Modellhafter Einsatz von Lehm zur Wärmedämmung im Fachwerkbau und Optimierung des energetischen Konzepts bezogen auf die Raumnutzung im 'Alten Rentamt Worbis/Thüringen'

Das Projekt "Modellhafter Einsatz von Lehm zur Wärmedämmung im Fachwerkbau und Optimierung des energetischen Konzepts bezogen auf die Raumnutzung im 'Alten Rentamt Worbis/Thüringen'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stadt Leinefelde-Worbis, Der Bürgermeister durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Bestandteilen unserer Kultur. Eine Nutzung bei heute üblichen Wohnansprüchen und unter dem Aspekt des effizienten Heizenergieeinsatzes erfordert individuelle Lösungen, die gleichermaßen den Prämissen des Klima- und Ressourcenschutzes wie auch der Denkmal- und Landschaftspflege verpflichtet sind. Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass prinzipiell auch in historischen Fachwerkgebäuden ehrgeizige Ziele zur Heizenergieeinsparung zu realisieren sind. Die dabei vom Neubau übertragenen komplizierten Schichtenaufbauten erfordern jedoch aufwendige Techniken und viel Detailarbeit. Eine Vorfertigung und Elementierung ist nur bedingt möglich. Die Vielzahl von Durchdringungen und Anschlüssen im historischen Fachwerkhaus erschweren die handwerkliche Umsetzung und erhöhen langfristig die Gefahr von Bauschäden. In Kenntnis dieser Zusammenhänge soll am Beispiel des Rathauses der Stadt Leinefelde-Worbis eine modellhafte Optimierung des energetischen Gesamtkonzeptes demonstriert werden. Dazu war es notwendig, einen Kompromiss aus den Anforderungen der Nutzungsfunktionalität, des sparsamen Energieeinsatzes sowie des Erhalts der Denkmalsubstanz zu finden. Ein Schwerpunkt der Arbeit lag auf der Entwicklung und Ausführung einer Dämmschale aus mineralischem Leichtlehm mit integrierter Wandheizung, die auf der Innenseite des Fachwerks liegt. Es soll der Nachweis erbracht wer-den, dass die verfügbaren Rohstoffe aus regionalen Quellen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den zeitgemäßen Lehmbau anwendbar sind. Fazit: Im Sinne einer schadens- und nutzungstoleranten Lösung, wie sie für ein öffentliches Gebäude erforderlich ist, sind sowohl die Einheit von Lehmschale und Wandheizung als auch die kombinierte Fugen-Grundlüftung mit manueller bzw. mechanischer Bedarfslüftung eine angemessene Entscheidung. Eine abschließende Aussage zur Dauerhaftigkeit der gewählten Lösungen ist erst nach einem Zeitraum von 5 bis 10 Jahren der Bewährung unter Nutzungsbedingungen möglich. In einem Gutachten für die Ökologische Bewertung wird konstatiert: - das Vorhaben hat wertvolle Erkenntnisse für die Restaurierung historischer Bausubstanzen unter ökologischen Aspekten geliefert. Insgesamt war sowohl für den Bauherrn als auch für die Unternehmer der betrachteten Gewerke ein auskömmliches Wirtschaften möglich. Da auch die Gebrauchstauglichkeit und die technische Funktionalität insgesamt gegeben sind, kann generell von einer Lösung mit Modellcharakter gesprochen werden. Eine Übertragbarkeit der Vorgehensweise setzt voraus, dass in künftigen Bauvorhaben der konzeptionelle Vorlauf und die baubegleitende Beratung deutlich reduziert werden, um ohne anteilige Fördergelder wirtschaftlich zu sanieren.

Publikation und Tagung: 'Sanierung von Holz- und Fachwerkbauten - denkmalgerechter und nachhaltiger Umgang mit dem Bestand' auf der Leipziger Denkmalmesse 2000

Das Projekt "Publikation und Tagung: 'Sanierung von Holz- und Fachwerkbauten - denkmalgerechter und nachhaltiger Umgang mit dem Bestand' auf der Leipziger Denkmalmesse 2000" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsches Zentrum für Handwerk und Denkmalpflege durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Verbreiterung der Basis für die Entwicklung weiterer Sanierungstechniken; Vermittlung des Standes von Kenntnissen und Fertigkeiten nach der Denkmalpflegeforschung; Vermittlung der logischen Sanierungsansätze für Holzkonstruktionssysteme mit ihren spezifischen Eigenheiten. Auf der Messe 'Denkmal 2000' in Leipzig treffen sich Personen, die ihrerseits als Multiplikator diese weiter vermitteln und in der Denkmalpflege und Ökologie tätig sind. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Es werden mit den Referenten Absprachen geführt, dass die Seminarinhalte als Erweiterung und Ergänzung von vorhandenen Forschungsergebnissen vorgestellt werden. Als Schwerpunkt und roter Faden wird dabei der sinnvolle Ausgleich zwischen denkmalpflegerischen Zielstellungen und den technischen Möglichkeiten auf der einen Seite sowie dem Umweltschutz und Fragen zur Energieeinsparung zum CO2-Ausstoß bzw. der Bauökologie auf der anderen Seite behandelt. Die Seminare werden auf der Tagung am 27.10.2000 im Kongresscenter Leipzig auf der Messe 'Denkmal 2000' vorgestellt. Gleichzeitig werden die Referatsinhalte in einem Tagungsband zusammengefasst und den Seminarteilnehmern zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare finden über die Landesdenkmalämter eine weite Verbreitung. Die breite Akzeptanz und Resonanz der 'Denkmal 2000' wird genutzt, um möglichst vielen Personen die notwendigen Seminarinhalte vorzustellen und über den Tagungsverband weiter zu vertreiben. Fazit: Bei der Schlussdiskussion wurde deutlich, dass die Tagung die Ansprüche der Anwesenden erfüllte und eine Fortsetzung mit Themen zum ökologischen Bauen als Tagung auf der nächsten Denkmalmesse gewünscht wird. Dies sollte aufgegriffen und realisiert werden.

Studie zur Produktion von Strohlehmsteinen

Das Projekt "Studie zur Produktion von Strohlehmsteinen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fachhochschule Stralsund, Fachbereich Maschinenbau durchgeführt. Lehmbauweisen sind die aeltesten Massivbauweisen der Welt. Vor allem in den Gegenden, in denen reichhaltige Tonvorkommen und Sande vorhanden sind, wurden in Europa bis in das 19. Jahrhundert hinein luftgetrocknete Lehmsteine fuer sehr preiswerte Wohn- und Nutzbauten eingesetzt. Erst mit der Einfuehrung der industriellen Brenntechnik wurden die Lehmsteine zunehmend durch gebrannte Ziegel abgeloest. In den letzten 20 Jahren erweckte die Lehmbauweise in Deutschland erneut das oeffentliche Interesse. Als natuerlicher Baustoff, der nur geringe Energieressourcen verbraucht, fanden die luftgetrockneten Lehmsteine besonders im Zuge der biologisch-oekologischen Bewegung bei Ingenieuren und Architekten zunehmend Beachtung. Es zeichnen sich dabei zwei Einsatzfelder fuer luftgetrocknete Lehmsteine ab: Neubau bzw. Restaurierung vornehmlich von Fachwerkbauten. Die Vorteile der Lehmbauweise fuer Mensch und Umwelt liegen auf der Hand. So koennen beispielsweise Strohleichtlehmsteine aus regional vorkommenden, nachwachsenden Rohstoffen energie- und umweltschonend hergestellt werden. Darueber hinaus zeichnen sich Lehmhaeuser durch ein hervorragendes physiologisches Raumklima aus. Die Studie 'Produktion von Strohlehmsteinen' soll im Sinne einer Pilotstudie die Voraussetzungen zur Fertigung, Qualifikation und Vermarktung von Strohlehmsteinen aufzeigen. In einer Modellentwicklung werden Chancen fuer die technische und wirtschaftliche Realisierung der Lehmbauweisen dargestellt. Fuer die Bearbeitung der Studie wird eine interdisziplinaere Zusammenarbeit der Fachhochschule Stralsund, Fachbereich Maschinenbau und der Fachhochschule Neubrandenburg, Fachbereich Bauingenieurwesen gemeinsam mit der Oekologischen Beschaeftigungsinitiative Krummenhagen e.V. (OeBIK) durchgefuehrt.

Teilvorhaben: Realisierung und Transfer

Das Projekt "Teilvorhaben: Realisierung und Transfer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Freilichtmuseum Hessenpark GmbH durchgeführt. Der Klimaschutzplan 2050 sieht bis zum Jahr 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand vor. Mit rund 2 Mio. Fachwerkbauten bilden diese einen beträchtlichen Anteil des Gebäudebestands in Deutschland. In dem Projekt Fachwerk_2.0 soll untersucht werden, wie eine Steigerung der Energieeffizienz von Fachwerkgebäuden unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit erzielt werden kann. Die seit ca. 30 Jahren genutzten bauphysikalischen Grenzwerte bei der Fachwerkinstandsetzung werden überprüft und ggf. angepasst. Zwischen 1984 und 1993 wurden in einem Projekt Untersuchungen zum bauphysikalischen Verhalten von Fachwerkgebäuden durchgeführt. 3 Testhäuser im Freilichtmuseum Hessenpark waren seinerzeit Bestandteil des Forschungsprojekts. Die im Hessenpark unverändert erhaltenen Versuchsgebäude bieten im Rahmen des geplanten Projekts Fachwerk_2.0 eine einmalige Chance, Wandsysteme und Aufbauten nach langjähriger Nutzungszeit zu analysieren und zu bewerten. Zudem werden die verwendeten Baustoffe und die baukonstruktiven Sanierungslösungen hinsichtlich ihrer Eignung und des Schadensbilds bewertet. Zur Erreichung der Ziele werden Zustandsuntersuchungen, hygrothermische Messungen und Simulationen an traditionellen Bestandskonstruktionen, innovativen Neuausfachungen und Versuchsständen durchgeführt. Ziel ist es, aus den Erkenntnissen zukunftsfähige Sanierungslösungen zu entwickeln, die einen Erhalt des kulturhistorisch wertvollen Gebäudebestands unter heutigen Nutzungsmaßstäben ermöglicht und weiterhin die Zielvorgaben der Klimaeffizienz und Nachhaltigkeit für Bestands-Fachwerkgebäude unter Gebäude- und Quartiersbezug zu ermöglichen. Es ist zu erwarten, dass die Sanierungslösungen von Fachleuten und privaten Eigentümer:innen sowohl im einzelnen Gebäude als auch im Quartiersmaßstab umgesetzt werden können.

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