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Verkehr_WFS - Carsharing_Stationen - OGC WFS Interface

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt ausgewählte Geodaten aus dem Bereich Verkehr dar.:CarSharing-Stationen : carsharing bedeutet übersetzt zu Deutsch: Autoteilen oder Gemeinschaftsauto. Die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile durch Firma cambio - Carsharing und Flinkster - Carsharing.

Strassenverkehr - CarSharing-Stationen

Der Kartendienst (WMS-Dienst) stellt Daten des Landesbetriebes für Straßenbau – Saarland dar.:CarSharing-Stationen: Die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile durch Firma cambio - Carsharing und Flinkster - Carsharing.

Verkehr_WFS - Carsharing_Stationen - OGC API Features

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt ausgewählte Geodaten aus dem Bereich Verkehr dar.:CarSharing-Stationen : carsharing bedeutet übersetzt zu Deutsch: Autoteilen oder Gemeinschaftsauto. Die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile durch Firma cambio - Carsharing und Flinkster - Carsharing.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz CarSharing-Stationen Saarland

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): CarSharing-Stationen : carsharing bedeutet übersetzt zu Deutsch: Autoteilen oder Gemeinschaftsauto. Die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile durch Firma cambio - Carsharing und Flinkster - Carsharing. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

Sprit sparen

Sprit sparen: Kosten für Benzin und Diesel reduzieren Wie Sie Sprit sparen für ein umweltbewusstes Autofahren Der Spritverbrauch hängt in erster Linie vom Auto ab. Kaufen Sie deshalb ein Auto mit möglichst niedrigem Spritverbrauch. Fahren Sie niedertourig, vorausschauend und gleichmäßig. Wählen Sie den passenden Reifen und Reifendruck. Verzichten Sie auf unnötige Lasten und Aufbauten. Schalten Sie Nebenaggregate wie Klimaanlage nur an, wenn Sie diese wirklich brauchen. Gewusst wie Der Großteil der Treibhausgasemissionen eines Autos wird durch das Verbrennen von Benzin oder Diesel verursacht. Der dabei verbrauchte Kraftstoff hängt – neben dem spezifischen Spritverbrauch des Autos (siehe Tipps zum Autokauf ) – in hohem Maße von der Fahrweise und dem Nutzungsverhalten ab. Das ist auch eine Kostenfrage. Die Einsparungen durch vorausschauende Fahrweise und energiesparendem Verhalten können mehrere hundert Euro pro Jahr betragen. Bei steigenden Spritpreisen wird dadurch noch mehr Geld gespart. Niedertourig, vorausschauend und angemessen fahren: Schalten Sie nach dem Anfahren möglichst schnell hoch und orientieren Sie sich, wenn vorhanden, dabei an der Schaltpunktanzeige. Fahren Sie dann gleichmäßig in hohen Gängen bei niedrigen Drehzahlen. Dadurch sinkt auch der Geräuschpegel. Automotoren kommen mit niedertourigem Fahren problemlos klar. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verzichten Sie auf das Sportprogramm. Durch vorrausschauendes Fahren mit ausreichendem Sicherheitsabstand „schwimmen“ Sie im Verkehr mit und vermeiden spritfressendes Beschleunigen und Bremsen. Auch Höchstgeschwindigkeiten benötigen übermäßig viel Sprit. So spart beispielsweise ein Auto mit einer mittleren Geschwindigkeit von 100 km/h statt 120 km/h bei gleicher Streckenlänge rund 15 % Kraftstoff und damit 15 % der Spritkosten. Die richtigen Reifen: Wählen Sie einen zur Jahreszeit passenden Reifen und überprüfen Sie regelmäßig den vom Hersteller empfohlenen Reifendruck. Ein um 0,5 bar zu niedriger Reifendruck erhöht den Kraftstoffverbrauch um rund fünf Prozent mit entsprechenden Mehrkosten. Ein falscher Reifendruck ist auch ein Sicherheitsrisiko und führt zu vorzeitigem Reifenverschleiß. Winterreifen sind lauter, nutzen schneller ab und verursachen bis zu zehn Prozent mehr Kraftstoffverbrauch. Winterreifen sollten deshalb nur im Winter ihren Dienst tun. Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Kauf von neuen Reifen . Unnötige Aufbauten und Lasten entfernen: Dachgepäckträger erhöhen den Luftwiderstand. Nach Messungen des ADAC steigt der Kraftstoffverbrauch bei einem Mittelklassewagen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h um bis zu 25%. Fahrrad-, Ski- oder Gepäckträger sollten deshalb unbedingt entfernt werden, wenn sie nicht im Einsatz sind. Vermeiden Sie auch im Auto unnötiges Mehrgewicht, das den Kraftstoffverbrauch ebenfalls erhöht. Nebenaggregate im Blick: Nutzen Sie Extras wie Klimaanlage und Heckscheibenheizung nur, wenn Sie diese wirklich brauchen. Auch diese Geräte verbrauchen Strom und damit Kraftstoff. Eine Klimaanlage kann den Kraftstoffverbrauch im Stadtverkehr um etwa 10 bis 30 % und damit schon bei einem Kleinwagen um bis zu 2 Liter pro 100 km erhöhen. Eine beheizte Heckscheibe erhöht ihn um vier bis sieben Prozent. Kurzstrecken zu Fuß oder mit dem Rad: Ein kalter Motor verbraucht erheblich mehr Kraftstoff als ein betriebswarmer Motor. Durchschnittlich verbraucht ein Mittelklassewagen direkt nach dem Start hochgerechnet bis zu 30 Liter auf 100 km. Erst wenn der Motor seine Betriebstemperatur erreicht hat, stellt sich der normale Spritverbrauch ein. Auch der Verschleiß des Motors ist aus dem gleichen Grund bei Kurzstrecken außerordentlich hoch. Der Umstieg bei Kurzstrecken auf Fuß oder Rad ist daher nicht nur gesünder, sondern auch spritsparend und motorschonend. Was Sie noch tun können: Spritsparendes Autofahren kann in Kursen erlernt werden. Entsprechende Angebote gibt es beispielsweise von Fahrschulen, Autoclubs oder Automobilherstellern. Lassen Sie den Motor nicht im Stand warmlaufen. Das ist nicht nur verboten, sondern auch überflüssig. Die richtige Betriebstemperatur erreicht der Motor am schnellsten, wenn Sie sofort losfahren. Schalten Sie den Motor bei Kurzstopps aus (rote Ampel, Bahnschranke, Be- und Entladen) bzw. umgehen oder deaktivieren Sie nicht die „Start-Stopp-Automatik“ Ihres Fahrzeugs. Verwenden Sie Leichtlauföle und Leichtlaufreifen. Umweltfreundlich mobil sein: Beachten Sie unsere Tipps zu " Bus und Bahn fahren ", zu " Fahrrad und Radeln " und zu " Fahrgemeinschaften ". Entsorgen Sie Ihr Auto korrekt (Tipps zur Altautoentsorgung ).

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 201 Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO nach Zeitaufwand 202 Sonderuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO nach Zeitaufwand 203 Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08 Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01 nach Zeitaufwand 204 Probefahrt § 10 Absatz 3 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 ES-TRIN Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Artikel 21.06 Nummer 1 nach Zeitaufwand 205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 ES-TRIN Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3, Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02 Nummer 5, Artikel 22.02 Nummer 1 und 3 nach Zeitaufwand 206 Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 ES-TRIN Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06 nach Zeitaufwand 207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6 nach Zeitaufwand 208 Messen der Sicherheitsabstände BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, § 5.05 Anhang III §§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02 Anhang IV § 3.02 ES-TRIN Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04 nach Zeitaufwand 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02 89,25 210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05 Anhang III §§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2, Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2 179 211 Anbringung oder Erneuerung der Einsenkungsmarken BinSchUO Anhang II §§ 2.03, 3.03 ES-TRIN Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09 nach Zeitaufwand 212 Anbringung der Tiefgangsanzeiger ES-TRIN Artikel 4.06, 22.09 nach Zeitaufwand 213 Fahrtauglichkeitsbescheinigung Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2131 Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 20 BinSchUO 32,20 2132 Prüfen sowie ggf. Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 11 BinSchUO nach Zeitaufwand 2133 Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 32,20 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonderuntersuchung §§ 24, 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20 2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung, Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 5 32.20 2137 Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne vorausgehende Untersuchung § 19 Absatz 5 BinSchUO 32,20 2138 Prüfung und Siegelung einer Metalltafel § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10a Nummer 2 RheinSchPV § 1.10a Nummer 2 MoselSchPV Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN 14,85 2139 Sonstige Bescheinigungen auf Grund von nationalen Regelungen sowie von bilateralen oder internationalen Verträgen ( z. B. : Bescheinigung zur Vorlage beim Schiffsregister, Ausrüsterbescheinigung, RZU ) 32,20 214 Flüssiggasanlage Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2141 Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Flüssiggas-Bescheinigung BinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.15 29,70 2142 Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-Bescheinigung BinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.15 32,20 215 Seil- und Kettenanlagen bei Fähren Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2151 Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Bescheinigung für Seil- und Kettenanlagen BinSchUO Anhang II § 3.07 27,70 2152 Verlängerung der Gültigkeit ohne das Abnahmeprotokoll für Seil- und Kettenanlagen BinSchUO Anhang II § 3.07 32,20 Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 216 Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder Zeichnungen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 1 32,20 217 Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV §§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV 29,70 218 Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches § 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 14,85 219 Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werden dürfen, Erneuerungen von Plomben ES-TRIN Artikel 8.08 Nummer 10 nach Zeitaufwand 220 Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer § 27 Absatz 3 BinSchUO 32,20 221 Änderung eines erteilen Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat § 10 Absatz 6 BGebG 14,85 222 Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungen nach Zeitaufwand 223 Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2231 Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07 nach Zeitaufwand 2232 Verlängerung der Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07 nach Zeitaufwand 2233 Anerkennung, Aberkennung und Berufung von Sachverständigen § 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO Anhang II § 8.01 Nummer 1 nach Zeitaufwand 224 Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, Bordkläranlagen und LNG Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 2241 Erteilung, Änderung oder Entziehung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO ES-TRIN Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09 nach Zeitaufwand 2242 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV ES-TRIN Artikel 9.01, 18.07 nach Zeitaufwand 2243 Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder Stichprobenmessung ES-TRIN Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02 nach Zeitaufwand 2244 Prüfung der Probennahme ES-TRIN Artikel 18.09 nach Zeitaufwand 2245 Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung des Motorparameterprotokolls oder des Bordkläranlagenparameterprotokolls ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01 Nummer 5 32,20 Stand: 01. September 2024

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung derSteuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen; "Gelenkverband": eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre ein Schubleichter sowie ein schwimmendes Gerät; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot": ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Personenbarkasse": ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Vorspann": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes": die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN ; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN g EN 14744:2006-01 entspricht *); "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *) ; "Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *); "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "Fahrwasser": der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird; "Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird; "rechte Seite/linke Seite": die "rechte Seite" oder "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt"; "zu Berg" oder "Bergfahrt": auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen; "zu Tal" oder "Talfahrt": die der Richtung "zu Berg" oder der "Bergfahrt" entgegengesetzte Richtung; "Stoffnummer": Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9; "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung; "Anlage": bundeseigene Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk, wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke; "Kilometerangabe ( km -Angabe)": bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus; "diensttuende Mindestbesatzung": die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet; "Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung ( EU ) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung ( EG ) Nummer 415/2007 ( ABl. L 138 vom 24.05.2019, Seite 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird; "Inland ECDIS Gerät": ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann; "ADN": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 ( BGBl. 2010 II Seite 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffsuntersuchungsordnung": Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Binnenschiffspersonalverordnung": Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Rheinschiffspersonalverordnung": Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Sportbootführerscheinverordnung": Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31.Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung" Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk": Regionale Vereinbarung vom 06. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung": Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW -Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569; 2003 I Seite 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; "ES-RIS": Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 02. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitglied der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; " LNG ": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde. *) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert. Stand: 01. September 2024

Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Kraftfahrzeugmotoren auf dem Grundstück Daimlerstraße 143 in 12277 Berlin

Die Mercedes-Benz AG plant zukünftig am Standort Daimlerstraße 143, 12274 Berlin insgesamt 350.000 Elektromotoren bzw. elektrische Antriebsmodule pro Jahr zu produzieren. Neben der bestehenden Montagelinie für das elektrische Antriebsmodul (Electrical Vehicle Architecture) EVA 1.5 in Gebäude 70 soll eine neue Elektromotorenproduktion HP-EM (High Performance Electrical Machine) in den bestehenden Gebäuden 1, 40 und 70 D in Betrieb genommen werden. Die Kapazität der bestehenden Montagelinie EVA 1.5 soll von derzeit 70.000 Stück pro Jahr auf 100.000 Stück pro Jahr erhöht werden. Die neu zu errichtende Montage- und Produktionslinie HP-EM soll im Endzustand eine Kapazität von 250.000 Stück pro Jahr aufweisen. Bauliche Änderungen in und an den Gebäuden sollen für das Vorhaben nicht vorgenommen werden. Die Anlage fällt unter die Nr. 3.14 der Anlage 1 UVPG. Damit war das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen.

NP MDC Power GmbH

Die MDC Power GmbH, stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentliche Änderung der Anlage für den Bau vopn Kraftfahrzeugmotoren am Standort im Landkreis Sömmerda, 99625 Kölleda, Rudolf-Caracciola-Straße 1, Gemarkung Kölleda. Es handelt sich um ein Vorhaben, für welches nach Anlage 1 Nr. 3.14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat. Das geplante Vorhaben besteht aus: • Umbau des bestehenden Instandhaltungslagers, • Errichtung eines Gasflaschenlagers und • Errichtung eines neuen Instandhaltungslagers.

Anlage 2 - Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes

Anlage 2 - Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes Vorbemerkung: Patentarten A - Sportpatent B - Behördenpatent geforderte Kenntnisse 1 - Detailkenntnisse 2 - Grundkenntnisse 1. Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher 1.1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen) Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Kapitel 1 bis 7, 15 1 x x Kapitel 8 1 Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 x x Kapitel 11 1 Anlagen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B 3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 x x 6. Schallzeichen 1 x x 7. Schifffahrtszeichen 1 x x 8. Bezeichnung der Wasserstraße 1 x x 10. Ölkontrollbuch 1 x x Merkblätter / Handbücher Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Sprechfunk 2 x x Abfallbeseitigung 2 x x 1.2 Verkehrsvorschriften für Seeschifffahrtsstraßen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Bezeichnung der Fahrzeuge, Schallzeichen, Schifffahrtszeichen, Seezeichen und Betonnungssystem, Fahrregeln 1 x 1.3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Aufbau und Inhalt 2 x x Inhalt des Binnenschiffszeugnisses 2 x x 1.4 Besatzungsvorschriften, Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Besatzungsvorschriften, Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung 1 x 1.5 ADN Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Aufbau 2 x Urkunden/Weisungen 2 x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit blauen Kegeln/Lichtern 1 x Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x 1.6 Bestimmungen über die Patente, Teile II und III der Rheinschiffspersonalverordnung Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Patentarten und besondere Berechtigungen 2 x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit 1 x x 1.7 Unfallverhütung Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Unfallverhütung 2 x x 2. Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse 2.1 Rhein- und Nebenwasserstraßen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale 2 x x 2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt 1 x x Fahrwegabmessungen 1 x x 2.3 Navigation auf Seeschifffahrtsstraßen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsort, Arbeiten mit der Seekarte, Kompasskontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre 2 x 3. Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) 3.1 Führung des Fahrzeuges Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 x x Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x Einfluss von Strömung, Wind und Sog 2 x x Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung 2 x x Ankern und Festmachen 2 x x 3.2 Maschinenkenntnisse Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen 2 x x Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x Maßnahmen bei Betriebsstörungen 2 x x 3.3 Laden und Löschen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines 2 Verwendung der Tiefgangsanzeiger 2 Stauen der Ladung 2 x 3.4 Verhalten unter besonderen Umständen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks 2 x x Bedienung von Rettungsgeräten 2 x x Besonderheiten bei Havarien auf Seeschifffahrtsstraßen 2 x Abfallbehandlung und Reinhaltung der Gewässer 2 x x Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 x x Feuerlöschwesen 2 x x Stand: 14. April 2023

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