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Bisher längster Feinstaubalarm in Stuttgart endet

In der Nacht vom 30. Januar 2017 endete der bis zu diesem Zeitpunkt längste Feinstaubalarm in Stuttgart. Mit einer Dauer von 15 Tagen war es die längste Alarmphase seit Einführung des Feinstaubalarms Anfang 2016. Laut der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg lag der vorläufige Tagesmittelwert am 27. Januar am Neckartor bei 158 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Der nach EU-Recht zulässige Grenzwert für Feinstaub liegt bei 50 Mikrogramm.

Stuttgart: Aufbau einer Mooswand gegen Feinstaub

Erstmals in Baden-Württemberg wurde eine Wand mit Moosen errichtet, um Schadstoffe aus der Luft zu filtern. Zwischen dem 20. Februar und dem 10. März 2017 wurde an der B14/Cannstatter Straße, unweit der Messstation Neckartor in der Landeshauptstadt Stuttgart eine rund 100 Meter lange und drei Meter hohe weiße Wand errichtet und mit Moosmatten behängt. Der Projektversuch ist zunächst auf zwei Jahre angelegt. Es soll getestet werden, inwiefern Moose Feinstaubpartikel aus der Atmosphäre entfernen können. Dies ist unter Laborbedingungen bereits erwiesen, allerdings noch nicht unter Realbedingungen. Ziel ist es, die Feinstaub-Belastung in diesem stark befahrenen Bereich zu reduzieren. Verwendet werden zwei Moos-Arten: das Hornzahnmoos (Ceratodon purpureus) und das Graue Zackenmützenmoos (Racomitrium canescens). Sie werden eigens für den Versuch gezüchtet. Um die Filterwirkung zu erkennen, hat das Institut für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik der Universität Stuttgart zahlreiche Messpunkte errichtet. Neben Feinstaub wird auch die Konzentration von Stickstoffdioxid bestimmt. Damit soll die Luftschadstoff-Belastung an der Mooswand mit der Belastung an der Messstation Neckartor vergleichbar sein. Die Stadt investiert für diesen Pilotversuch 388.000 Euro. Zudem fördert das Verkehrsministerium Baden-Württemberg das Projekt mit 170.233 Euro. Die Studie ist ein Gemeinschaftsprojekt des Amts für Umweltschutz, des städtischen Tiefbauamts, des Instituts für Tragkonstruktionen und konstruktives Entwerfen und des Instituts für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik der Universität Stuttgart sowie des staatlichen Museums für Naturkunde Baden-Württemberg.

Erster Feinstaubalarm in Stuttgart

Am 17. Januar 2016 wurde in Stuttgart der erste Feinstaub-Alarm ausgelöst, da der Deutsche Wetterdienst für die kommenden Tage besonders schadstoffträchtige Wetterlagen vorhergesagt hatte. Die Bevölkerung sollte freiwillig auf die Nutzung von sogenannten Komfortkaminen verzichten und vom 18. Januar bis zum 22. Januar freiwillig ihre Autos stehenlassen. Stuttgart ist bundesweit die erste Großstadt, die beim Kampf gegen die zu hohe Feinstaubbelastung einen Alarm auslöst. Am 22. Januar beurteilte der baden württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann die Luftreinhaltung in Stuttgart weiterhin als eine große Herausforderung und wertete aber die gestiegene öffentliche Aufmerksamkeit, die der Feinstaub-Alarm ausgelöst habe, als postives Ergebnis. Jedoch seien die Verhaltensänderungen und der Verzicht auf Pkw-Fahrten bei Weitem noch nicht ausreichend gewesen. Erste Daten anhand von Verkehrszählungen deuteten auf einen geringen Rückgang des Autoverkehrs von etwa 3 Prozent in der Landeshauptstadt hin.

Stuttgart kontrolliert Einhaltung des Verbots von Komfort-Kaminen bei Feinstaubalarm

Am 22. November 2017 kündige die Stadt Stuttgart an, dass sie in Zukunft die Einhaltung des Verbots von Komfortkaminen bei Feinstaubalarm kontrollieren wird. Die Stadtverwaltung hat Datensätze aus den Kehrbüchern der Schornsteinfeger ausgewertet und weiß daher, wer einen sogenannten Komfortkamin hat, die eher der Behaglichkeit als der Wärmeerzeugung dienen. Ab dem nächsten Feinstaubalarm werden die Mitarbeiter stichprobenartig die Einhaltung des Verbots kontrollieren. Insgesamt, so schätzt die Stadt Stuttgar, gibt es 20.000 Komfort-Kamine in Stuttgart. Der Bürgermeister für Städtebau und Umwelt, Peter Pätzold, erklärte dazu: "Unsere Mitarbeiter werden die Besitzer von Komfort-Kaminen zunächst informieren und beraten. Wichtig ist die Aufklärung über die Vorschriften bei Feinstaubalarm und den Betrieb von Komfort-Kaminen. Bei den Kontrollen steht also die Information der Bürger im Vordergrund."

Besuch des Standorts Karlsruhe Reinhold-Frank-Straße von der StuMeTa 2017

Bild: LUBW Bei herrlichstem Wetter besuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der StuMeTa 2017 die verkehrsnahe Luftmessstation und Verkehrszählstelle in der Reinhold-Frank-Straße in Karlsruhe. Der Standort war ein Programmpunkt des vielfältigen Exkursionstages der jährlich stattfindenden, mehrtägigen Veranstaltung mit mehr als 150 Meteorologie-Studierenden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die angehenden Meteorologinnen und Meteorologen erhielten mit ihrem Exkursionsleiter Dr. Schipper vom Süddeutschen Klimabüro Einblick in die Verkehrszählungen vor Ort und in die Messung der Luftschadstoffe an diesem verkehrsnahen Standort. Interesse weckten auch die Messinstrumente zur Messung des Lärmpegels auf der in etwa 4 Meter Höhe installierten Traverse (Lärmpegel, Wind, Temperatur, Niederschlagsintensität). Der Bogen wurde gespannt von den Grenzwerten, den verschiedenen Verursachern , den weiteren beeinflussenden Faktoren bis zu den Maßnahmen. Auch wurde der Aspekt Klimaschutz versus Luftreinhaltung am Beispiel der Holzfeuerungen andiskutiert. Mit der Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10 im Jahr 2016 am Standort Karlsruhe Reinhold-Frank-Straße war Karlsruhe die erste Großstadt in Baden-Württemberg, welche die Grenzwerte eingehalten hat. Weitere Themen waren die Situation der Luftqualität in Stuttgart , insbesondere am Standort Am Neckartor , und der Feinstaubalarm . Dabei wurde auch auf die meteorologischen Aspekte der beiden Städte eingegangen (u. a. Kessellage, Austauschbedingungen, Kaltluftabflüsse). Am Exkursionstag sorgten ein angenehmes „Lüftchen“ und die starke Thermik für einen guten Luftaustausch an der auch an diesem Tag vielbefahrenen Straßenschlucht in der Reinhold-Frank-Straße. Die Werte lagen damit an diesem Tag deutlich unter den Luftqualitätsgrenzwerten.

Wenn die Temperaturen sinken:

null Wenn die Temperaturen sinken: Holzfeuer schafft eine behagliche Atmosphäre, deshalb werden Kamin- und Einzelöfen immer beliebter. Holz wird auch als Brennstoff für zahlreiche Zentralheizungen in Baden-Württemberg eingesetzt. „Gegenüber den fossilen Brennstoffen Heizöl und Kohle, ist Heizen mit Holz eine klimafreundliche Alternative“, so Dr. Reiner Wirth, Leiter des Referats Luftreinhaltung, Regenerative Energien. „Sobald jedoch die Verbrennungsbedingungen nicht optimal sind, werden vermehrt Feinstaubpartikel, Gerüche und unverbrannte Kohlenwasserstoffe freigesetzt. Diese belasten die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung.“ Deshalb sind beim Neukauf und der Nutzung von Holzöfen ein paar Regeln zu beachtet. Tipps für die Neuanschaffung von Holzöfen Die LUBW rät, sich vor einer Neuanschaffung im Fachhandel oder vom Schornsteinfeger über die richtige Dimensionierung des Ofens beraten zu lassen. Denn nur bei voller Leistung verfügt der Ofen über ein optimales Ausbrand- und Emissionsverhalten. Er muss so bemessen sein, dass das Zimmer oder die Wohnung nicht überheizt wird. Ausführliche Hinweise sind in den folgenden LUBW-Broschüren zu finden, die in Kooperation mit dem baden-württembergischen Umweltministerium und dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg entstanden sind. Sie können über die Webseite der LUBW bestellt oder als PDF-Dokument direkt heruntergeladen werden: Heizen mit Holz: Was Sie beim Kauf und Einsatz von Kamin- und Einzelöfen wissen sollten Heizen mit Holz: Was Sie beim Kauf und dem Betrieb von Kesselanlagen wissen sollten Tipps für den Alltag Beim Einsatz von Holzöfen kann auch durch richtiges Verhalten der Ausstoß von Schadstoffen reduziert werden. Die LUBW erinnert an drei wichtige Grundregeln für das „Heizen mit Holz“: Richtig lagern Im waldfrischen Zustand trägt auch der hohe Wassergehalt von Holz zu vermehrter Rauchbildung bei. Dies führt zu Geruchsbelästigungen. Deshalb muss Holz zunächst richtig getrocknet und gelagert werden. Die Holzfeuchte darf 25 Prozent nicht überschreiten und die Holzscheite sollten maximal Armstärke haben. Empfohlene Lagerzeit für frisch geschlagenes Holz: Fichte, Pappel, Tanne: 1 Jahr Birke, Erle, Linde: 1,5 Jahre Buche, Esche, Obstgehölze: 2 Jahre Eiche: 2,5 Jahre Richtig anfeuern Bei allen Kaminöfen ist es grundsätzlich möglich, von oben anzufeuern. Eine entsprechende Anfeuerhilfe wird oben im Holzstapel entzündet, der dann schrittweise von oben nach unten abbrennt – vergleichbar einer Kerze. Die Verbrennung verläuft so über den gesamten Abbrand langsamer und kontrollierter. Es entsteht weniger Rauch. Günstige Verbrennungsbedingungen ergeben sich, wenn der Ofen etwa zu einem Drittel bis zur Hälfte befüllt ist. Wichtig ist beim Nachlegen, nur die vom Hersteller des Ofens angegebene Holzmenge auf die Grundglut zu geben. Zu wenig Sauerstoff kann zur Bildung von giftigem Schwelgas oder Kohlenmonoxid führen. Ein solcher Schwelbrand belastet die Umwelt und ist unwirtschaftlich, da für die gleiche Wärmemenge mehr Holz benötigt wird. Außerdem kann die Feuerungsanlage versotten. Das bedeutet, dass Wasser, Teer und Säuren die Mantelsteine des Kamins bzw. des Ofens durchdringen. Dies ist an braunen Flecken am Kamin und unangenehmen Gerüchen zu erkennen. Die Verbrennung läuft auch nicht optimal ab, wenn sich im Ofen starke Teer- und Rußablagerungen bilden. Der längere Betrieb eines Ofens unter Luftmangel führt zu Rußablagerungen im Kamin, was im schlimmsten Fall einen gefährlichen Kaminbrand auslösen kann. Bei einer optimalen Verbrennung brennt das Holz mit langer, hellgelber Flamme ab, eine feine, weiße Asche entsteht und die Abgasfahne über Ihrem Dach ist nicht oder kaum sichtbar. Kiefernholz sollte nur in geschlossenen Öfen verwendet werden, da sich Funkenflug bildet. Nicht alles, was brennt, darf in den Ofen Nicht alles, was brennbar erscheint, darf verheizt werden. Holz, das mit Holzschutzmitteln oder Lack behandelt wurde, setzt hochgiftige Stoffe wie Schwermetalle, Dioxine und Furane frei. Wird PVC-haltiger Kunststoff verbrannt, entsteht auch Salzsäure, was zur Zerstörung des Ofens führen kann. Deshalb ist es verboten, belastetes Holz zu verbrennen. Der Gesetzgeber hat im Brennstoffkatalog nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen festgelegt, was in einem Ofen verbrannt werden darf. Generell dürfen nur solche Brennstoffe eingesetzt werden, die der Hersteller der Feuerungsanlage in der Bedienungsanleitung als geeignet auflistet. Stuttgart: Verhalten bei Feinstaubalarm Zu beachten ist, dass Komfort-Kamine bei Feinstaubalarm in Stuttgart nicht betrieben werden dürfen. Bitte informieren Sie sich vor dem Anfeuern tagesaktuell über die entsprechende Internetseite der Stadt Stuttgart . Nähere Informationen hierzu liefern Ihnen die Fragen und Antworten zum Kaminofen-Verbot bei Feinstaubalarm des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.

Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“

null Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ Beim heutigen Pressegespräch in Stuttgart hat die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bekannt gegeben, dass es in der Zeit vom 12. April bis zum 9. Mai 2018 an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“ zu keiner Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für den Tagesmittelwert für Feinstaub PM 10 gekommen ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LUBW hatten Ende Mai bei routinemäßigen Auswertungen der Feinstaubwerte Auffälligkeiten an der Messstation „Stuttgart Am Neckartor“ für die Werte der gravimetrischen Messung von Feinstaub PM 10 und PM 2,5 festgestellt. Daraufhin hat die LUBW die bereits veröffentlichten Daten der gravimetrischen Feinstaubmessung ab dem 01.04.2018 zurückgezogen, um den Sachverhalt näher zu untersuchen. Der Zeitraum der Störung konnte auf die Tage vom 12. April 2018 bis zum 09. Mai 2018 eingegrenzt werden. Ursache für die Unregelmäßigkeiten war der in diesem Frühjahr landesweit aufgetretene ungewöhnlich starke Pollenflug. Die in diesem Zeitraum mit dem gravimetrischen Messverfahren ermittelten Messwerte werden daher ersetzt. Die Datenreihe wurde nun durch die Messwerte des parallel an dieser Messstelle durchgeführten kontinuierlichen Streulichtverfahrens ergänzt. Dafür musste ein auch in anderen Bundesländern übliches Kalibrierungsverfahrens berücksichtigt werden. Damit steht nun fest, dass es im betroffenen Zeitraum keine Überschreitungen der Grenzwerte gegeben hat. Die Messwerte für PM 10 der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ stehen auf der folgenden Webseite zur Verfügung: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/luft/feinstaub-stuttgart?stationId=DEBW118 Hintergrundinformation Feinstaubmessungen an der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ Neben dem gravimetrischen Referenzverfahren zur Messung der Feinstaubkonzentration wird an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“ seit 2015 parallel auch ein kontinuierliches Messverfahren auf der Basis eines optischen Streulichtverfahrens eingesetzt. Dieses dient vor allem der zeitnahen Information der Öffentlichkeit, zum Beispiel im Rahmen des Feinstaubalarms. Die Werte aus diesen beiden Messerverfahren unterscheiden sich systembedingt teilweise um wenige Mikrogramm. Entscheidend für die Beurteilung der Luftqualität in Baden-Württemberg sind die Ergebnisse, die auf dem gravimetrischen Referenzverfahren beruhen. (Details zu den unterschiedlichen Messverfahren siehe: Presseservice, FAQ, Nr. 7 ) Kontrollen und Analysen der Werte Die unverhältnismäßig hohe Konzentrationen für verschiedene Staubinhaltsstoffen der Messstation „Stuttgart Am Neckartor“ wurden bei den routinemässigen Auswertungen der Messergebnisse für Feinstaub PM 10 und PM 2,5 , das ein internes Qualitätssicherungsverfahren einschliesst, festgestellt. Insbesondere die Werte für Feinstaub PM 2,5 waren auffällig. Die vor Ort eingesetzten Messgeräte werden online überwacht. Sie zeigten keine Anhaltspunkte für Betriebsstörungen in dem betroffenen Zeitraum. Erst eine nähere Untersuchung der Abscheidevorrichtungen der Staubprobensammler vor Ort zeigte ungewöhnlich starke Ablagerungen unbekannter Herkunft auf den sogenannten Prallplatten. In Folge dieser Ablagerungen war die aerodynamische Abscheidung von großen Partikeln auf den Prallplatten nicht mehr ordnungsgemäß gegeben. Die Abscheidung ist die Grundlage für eine regelkonforme Staubprobennahme. Die Ablagerungen auf den Prallplatten wurden mikroskopisch untersucht. Es handelt sich im Wesentlichen um biologisches Material, für das der im Frühjahr 2018 landesweit aufgetretene starke Pollenflug ursächlich war. Die Analyse der Messergebnisse ergab, dass der Zeitraum der Störung auf den Bereich vom 12. April 2018 bis zum 09. Mai 2018 eingegrenzt werden kann. In diesem Zeitraum sieht die LUBW die Probenahme so stark beeinflusst, dass nicht von einem regelkonformen Betrieb der gravimetrischen Probenahme an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“ ausgegangen werden kann. Die in diesem Zeitraum mit dem gravimetrischen Messverfahren ermittelten Messwerte wurden zurückgezogen ; dies gilt für beide Feinstaubfraktionen PM 10 und PM 2,5 und die Inhaltsstoffe. Ergänzung der Datenreihe durch Werte der kontinuierlichen Messung Das an der Messstelle parallel eingesetzte kontinuierliche Messgerät ist eignungsgeprüft und wird systembedingt nicht durch Pollenflug beeinträchtigt. Die sich durch das Zurückziehen der gravimetrischen Messwerte vom 12. April bis 9. Mai 2018 ergebende Messlücke konnte somit mit den Messwerten des kontinuierlichen Streulichtverfahrens nach einem auch in anderen Bundesländern üblichen Kalibrierungsverfahren ergänzt werden. Die Messdaten ergeben, dass die Grenzwerte in diesem Zeitraum nicht überschritten wurden. Die oben beschriebene Prozedur der Datenplausibilisierung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen des Qualitätsmanagements nach DIN EN 17025, das in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Akkreditierung externen Gutachtern vorgestellt wird. Messtechnik - Bedeutung Prallplatten: Bei der Feinstaubmessung von PM 10 bzw. PM 2,5 müssen Partikel größer als 10 µm (Mikrometer) bzw. größer 2,5 µm vorher aus dem angesaugten Luftstrom abgeschieden werden. Dies erfolgt aerodynamisch, indem die Luft angesaugt und der Luftstrom so geführt wird, dass an einer mit Silikonfett beschichteten Prallplatte Partikel größer 10 µm bzw. größer 2,5 µm haften bleiben. Im Mai 2018 ergab die Überprüfung der Probenahme an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“, dass das Silikonfett auf den Prallplatten stark mit organischem Material belegt war. Dadurch war bei der Feinstaubmessung von PM 10 bzw. PM 2,5 die aerodynamische Abscheidung von großen Partikeln nicht mehr regelkonform gegeben. Wird das Silikonfett z. B. durch große Mengen von Pollen oder anderem organischem Material zugesetzt, so wird die Wirkung des Vorabscheiders stark gemindert. Durch diesen Effekt gelangen auch größere Teilchen, die normalerweise zurückgehalten werden, auf die Filter, sodass es dort zu einer deutlichen Mehrbeaufschlagung kommt. Beiträge von Streusalz zu den Partikel PM10-Immissionen in Baden-Württemberg Die routinemäßigen Auswertungen von Streusalzbeiträgen der LUBW haben ergeben, dass die am 19. März 2018 festgestellte Überschreitung des Tagesmittelwertes an der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ auf die Ausbringung von Streusalz zurückzuführen ist. Gemäß der 39. BImSchV [1] ist es zulässig, dass Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ für Partikel PM10, die auf Beiträge aus natürlichen Quellen (z. B. Vulkanausbrüche, Partikel aus Trockengebieten) oder die Ausbringung von Streusalz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind, unberücksichtigt bleiben können. Das wurde in den vergangenen Jahren dementsprechend gehandhabt. Unter Berücksichtigung des Streusalzbeitrages am 19. März 2018 und der Pollenproblematik traten in 2018 bisher 16 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ für Partikel PM10 an der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ auf. [1] Siehe §§ 24 und 25 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I, Nr. 40, S. 1065) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I Nr. 48, S. 2244) in Kraft getreten am 31. Dezember 2016

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