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Danpower Energie Service GmbH

Wesentliche Änderung der Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester Abfälle durch thermische Verfahren (Biomassekraftwerk)

Wesentliche Änderung einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr in 15537 Grünheide (Mark) - Reg.-Nr.: G01423

Die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Tesla Straße 1 in 15537 Grünheide (Mark), beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 15537 Grünheide (Mark) in der Gemarkung Grünheide, Flur 9, Flurstücke 259, 314, 321, 328, 346, 419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 437, 562, 591, 593, 595, 597, 599, 610 und 611 eine Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen einschließlich einer Batteriefabrik und Nebeneinrichtungen wesentlich zu ändern (Az.: G01423). Das Änderungsvorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung der bestehenden Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen durch Erhöhung der jährlichen Produktion von 500 000 auf 1 000 000 Elektrofahrzeuge sowie von Batteriezellen mit einer Speicherkapazität von 50 auf 100 Gigawattstunden pro Jahr. Es handelt sich um eine Anlage der Nummer 3.24 G in Verbindung mit den Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE, 3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V, 5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 8.10.1.1 GE, 8.10.1.2 V, 8.10.2.1 GE, 8.11.2.1 GE, 8.11.2.4 V, 8.12.1.1 GE, 8.12.1.2 V, 8.12.2 V, 8.12.3.1 G, 8.12.3.2 V, 9.1.1.1 G, 9.3.1 G, 9.3.2 V, 9.11.1 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und um ein Vorhaben nach den Nummern 1.2.2.1 S, 3.5.1 X, 3.9.1 A, 3.14 A, 8.7.1.2 S, 9.1.1.2 A, 9.3.2 A in Verbindung mit Nummer 13.3.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU). Für das Vorhaben wurden Befreiungen von den Verboten der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, für die Wasserfassungen Neu Zittauer Straße/Hohenbinder Straße für folgende Maßnahmen beantragt: - Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage, - Errichtung von Grundwassermessstellen, - mobile Betankung von Großfahrzeugen, - Errichtung und Betrieb der Betriebseinheit Batteriezellfertigung, - Errichtung von Kühltürmen inklusive der zugehörigen Rohranlagen, - Errichtung und Betrieb von einzelnen Betriebseinheiten der Fahrzeugfertigung, - Lagerung von Klärschlamm, - Betrieb einer Prozesswasserbehandlungsanlage der Gefahrenstufe D, - Erdaufschlüsse, - Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage. Darüber hinaus wurden diverse wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß §§ 8 und 9 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Benutzung eines Gewässers bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree und beim Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde sowie weitere Maßnahmen beantragt: Verfahren - Niederschlagswasserversickerung--> §§ 8, 9, 10 WHG i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) - Niederschlagswasserversickerung für die Erweiterung der Gigafactory Berlin- Brandenburg--> §§ 8, 9, 10 WHG i. V. m. BbgWG - Niederschlagswasserversickerung für den Baustellenbetrieb--> § 49 WHG - Erstellung von Pfahlgründungen mittels Rammpfählen--> §§ 8, 9, 10 WHG i. V. m. BbgWG - Geschlossene Wasserhaltung zur Errichtung von Gruben im Presswerk--> §§ 8 und 9 WHG - Geschlossene Wasserhaltung zur Errichtung von Sedimentationsbecken--> §§ 8 und 9 WHG - Zweites 110-kV-Kabel Umspannwerk Freienbrink - Gigafactory „Last Mile 2“--> Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für das Vorhaben wurde eine erste Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG beantragt. Diese umfasst Änderungen an bestehenden Produktionsgebäuden und Produktionsanlagen sowie die Errichtung weiterer Nebenanlagen, insbesondere: Bauliche Anpassung von Gebäuden und Produktionsanlagen A000 - Versorgungsanlage (A000), A001 - Presswerk (A001), A002 - Gießerei (A002) - Einsatz leistungsstärkerer Schmelzöfen und Warmhalteöfen, - Anpassung der Schornsteinsituation, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A003 - Karosserierohbau (A003) - Erweiterung durch den Einsatz neuer Betriebseinheiten (BE) (unter anderem Instandhaltung, Umschlagsprozesse), - Erweiterung bestehender BE (Transferpresse), - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A004 - Lackiererei (A004) - Wegfall der Lackiergestell-(„Skid-“) und Gitterrostreinigung, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A005 - Sitzfertigung (A005) - Prozessseitige Anpassung der Betriebsbeschreibung, A006 - Fertigung Kunststoff (A006) - Anpassung der Prozessführung, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, - Einsatz neuer BE (Instandhaltungsbereich), A007 - Fertigung Batteriepacks (A007) - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle (vier Pulvermaterialien), A008 - Fertigung Antrieb (A008) - Veränderung Abluftführung/Schornsteinsituation, - Grundlegende Neuausweisung der BE in der Fertigung Antrieb, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A009 - Endmontage (A009) - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, - Errichtung eines Batteriepacklagerplatzes, A020 - Zellproduktion (A020) - Erhöhung bestehender Material- und Abfalldurchsätze, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, - Ausweisung von Laborräumen, - Erweiterung der Batteriezellproduktion durch Einsatz neuer BE (unter anderem Binder-Anlieferung, Mischstationen, Helium-Leckagestation, Zellwaschstation, Zellen-Transportsystem), - Anpassung der Prozessführung im Betriebsbereich des Formstanzens, - Anpassung der Abwassertankkonfiguration, A021-01 - Hochregallager Batteriezellfertigung, A021-02 - Ver- und Entsorgungsanlagen Batteriezellproduktion, A000-03 – Prozesswasserrecycling 1: A000-03-01 - Prozesswasserbehandlungsanlage 1 (PBA 1), A000-03-02 – Rückgewinnungsanlage 1 (RGA 1), Erweiterung von Produktionsgebäuden ohne Errichtung von Produktionsanlagen A107 - Fertigung Batteriepack 2, A108 - Fertigung Antrieb 2, Umplanung und Verlegung von Nebenanlagen A000-08 - Zentrale Entsorgung für feste Abfälle, A000-08-99 - Temporäres Abfalllager, Errichtung baulicher Infrastruktur der Versorgungs- und Nebenanlagen und deren Betrieb A000-09 - Kombiniertes Lagergebäude für die Lagerung von Stoffen, A000-10 - Labor für Batteriezelltests, A000-11-01 - Lager für flüssige und gefährliche Abfälle, A000-11-02 - Recyclingstelle für Zellträger- und Batterieabfälle, A000-22 - Feuerwehrlöschplatz, A000-24 - Lagerhalle Nicht-Produktionsmaterial, A000-25 - Betonmischanlage, A000-26 - Gasflaschenlager, A000-27 - Schrottunterstellplatz, A000-83 - Logistikbüro Logistikfläche Neuwagen, Errichtung und Betrieb von temporären Anlagen A000-09-05-99 - Temporäres Gefahrstofflager, A000-12 - Temporäres Auslieferungszentrum, A000-13 - Temporäres Betriebsarztzentrum, A000-14 - Temporäre Materialprüfung, A000-15/16/17/18 - Temporäre multifunktionale Zeltsiedlung: A000-15 - Temporäre Logistikzelte für Mehrzweckverpackung 1, 2, 3 und 4, A000-16 - Temporäres Logistikzelt für Nicht-Produktionsmaterial, A000-17 - Temporäres Service Center, A000-18 - Temporäres Logistikzelt 1 und 2, A000-19 - Temporäres Logistikbüro Logistikfläche 1, A000-20 - Temporäre Ausgabe Arbeitskleidung, A000-21 - Temporäres Lager von Lackierträgergestellen (Skid Lager), A000-23 - Temporärer Logistiktunnel für Zellenbelieferung, A000-87 - Temporäre Bürocontainer Logistikfläche Neuwagen, A000-88 - Temporäre Bürocontainer Abfalllager, Errichtung und Betrieb von Infrastrukturanlagen Logistikflächen, A000-80 - Motorradunterstand, A000-82 - Flutlichtmasten, Temporäre Parkflächen. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage gemäß der beantragten ersten Teilgenehmigung ist in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgesehen.

Biomasse HKW Ilmenau GmbH

Die Biomasse Heizkraftwerk Ilmenau GmbH stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) den Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Verwertung fester Abfälle mit brennbaren Bestandteilen am Standort im Ilmkreis, 98693 Ilmenau, Gewerbepark „Am Wald“ 18a, Gemarkung Unterpörlitz.

EEW, neue Rauchgasreinigung TRV

Die Firma EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH, Am Kraftwerk 2, 38372 Büddenstedt, betreibt am Standort Am Kraftwerk 2, 38372 Büddenstedt, eine 3-linige thermische Restabfallvorbehandlungsanlage (TRV Buschhaus) zur Beseitigung und Verwertung fester Abfälle durch thermische Verfahren nach der Nr. 8.1.1.3 GE des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit einer Durchsatzkapazität von insgesamt 81,05 t/h. EEW hat nunmehr die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG für die Erneuerung der Rauchgasreinigungsanlagen der Linien 1 – 3 der TRV Buschhaus durch Errichtung und Betrieb von zwei neuen Rauchgasreinigungslinien inkl. Sammelkanal und neuem Kamin beantragt.

Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der Sonderabfall-Verbrennungsanlage der GSB in 85107 Baar-Ebenhausen durch die Änderung der Lagerbehälter

Die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB), Äußerer Ring 50, 85107 Baar-Ebenhausen, betreibt am Standort Äußerer Ring 50, 85107 Baar-Ebenhausen u.a. eine Verbrennungsanlage für gefährliche Abfälle mit einer Reihe von Nebeneinrichtungen (z.B. Tanklager, Lagerflächen). Mit Bescheid vom 29.10.2018 hat die Regierung von Oberbayern u.a. die Errichtung und den Betrieb der beiden neuen Stückgutlagerflächen L21 und S29 mit einer Lagerkapazität von jeweils 750 t Abfälle genehmigt. Die GSB hat nun die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung dieser Stückgutlagerflächen beantragt. Alternativ zu den genehmigten geschlossenen Gebinden, IBC, Tankcontainer mit bis zu 1 m³ Größe sollen nun für flüssige Abfälle auch Tankauflieger, Absetztanks etc. mit bis zu 30 m³ Größe zwischengelagert werden. Alternativ zu den genehmigten geschlossenen Absetzmulden mit bis zu 15 m³ Größe für feste Abfälle ggf. mit anhaftenden wassergefährdenden Stoffen sollen insoweit nun auch Container, Sattelauflieger etc. mit bis zu 60 m³ Volumen zwischengelagert werden dürfen. Eine Änderung von Art und Zusammensetzung der Abfälle sowie eine Erhöhung der Lagerkapazität ist mit der beantragten Änderung nicht vorgesehen.

EU-Verpackungsverordnung: Von Anfang an im Kreislauf denken

EU-Verpackungsverordnung: Von Anfang an im Kreislauf denken Mit dem Entwurf einer Verpackungsverordnung hat die EU KOM einen Regelungsvorschlag vorgelegt, um die Umweltwirkungen von Verpackungen mit Maßnahmen entlang des gesamten Lebensweges zu mindern. Das UBA begrüßt den Fokus auf Abfallvermeidung und Mehrweg sowie Recyclingfähigkeit und Kunststoffrezyklateinsatz. Das Anforderungsniveau bleibt an einigen Stellen jedoch hinter den Erwartungen zurück. Mit dem am 30. November 2022 vorgelegten Entwurf einer Verpackungsverordnung setzt die EU-Kommission darauf, die von Verpackungen und Verpackungsabfällen ausgehenden Umweltwirkungen entlang des gesamten Lebensweges zu mindern. Das Umweltbundesamt unterstützt ausdrücklich diesen umfassenden Ansatz, denn Verpackungen verursachen einen erheblichen Ressourcenverbrauch in Verbindung mit einer sehr kurzen Nutzungsphase. So führt der Entwurf an, dass 40 Prozent der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 Prozent des Papiers für Verpackungen benötigt werden und Verpackungsabfälle 36 Prozent der kommunalen festen Abfälle ausmachen. Insofern ist die spezielle Betonung von Abfallvermeidung und der Förderung von wiederverwendbaren Verpackungen, wie Mehrwegverpackungen besonders zu begrüßen. Bislang ist vorgesehen, die Verordnung ausschließlich auf den Artikel 114 AEUV (Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union) abzustützen, welcher auf das Funktionieren des Binnenmarktes abzielt. Um nationalen Besonderheiten und erreichten Erfolgen insbesondere bei Sammlung und Recycling gerecht zu werden und nationale Gestaltungsmöglichkeiten für ambitioniertere Regelungen aufrecht zu erhalten, bedarf es der zusätzlichen Abstützung auf Artikel 192 zum Umweltschutz. Denn neben eher ambitionierten Vorgaben bleibt der Entwurf in einigen Punkten hinter dem in Deutschland erreichten Niveau zurück bzw. führt anspruchsvolle Anforderungen erst sehr spät ein. Zum Beispiel sollen erst Ende 2030 mindestens 70 Prozent der Verpackungen recycelt werden. Der Entwurf verfolgt das Ziel des EU-Aktionsplans Kreislaufwirtschaft, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recycelbar zu machen. Es ist erfreulich, dass die Vorgaben zur Bewertung der Recyclingfähigkeiten vom Regelungskonzept her teilweise dem Vorbild des Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit nach dem Verpackungsgesetz folgen. Bedauerlich ist jedoch, dass alle Verpackungen erst ab 2035 im industriellen Maßstab recyclingfähig sein sollen; relevant ist dabei auch, ab wann von einer „recyclingfähigen Verpackung“ ausgegangen werden kann (Anteil der zurückzugewinnenden Wertstoffe). Die Kriterien zur Bemessung der Recyclingfähigkeit und zum Design for Recycling werden erst mit einem „delegierten Rechtsakt“ der EU-Kommission festgesetzt. Wir begrüßen indes, dass die Beteiligungsentgelte der Hersteller anhand der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu bemessen sind, wobei auch die Kriterien hierfür erst in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Als besonders wichtig erachten wir die Bekämpfung von überdimensionierten Verpackungen mit verbindlichen Vorgaben zur Minimierung der Verpackungsgröße (Gewicht, Volumen), auch wenn für die Umsetzung noch eine Reihe von Fragen zu beantworten sind. Die Zulässigkeit von bis zu 40 Prozent gerechtfertigtem Leervolumen zum Beispiel bei Versandverpackungen bleibt dabei jedoch weit hinter unseren Erwartungen zurück. Die Vorgabe von konkreten Quoten für die Vertreiber für den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen und Nachfüllsystemen in bestimmten Bereichen, wie im Bereich der Getränke- oder Transportverpackungen sind ein außerordentlich wichtiger Schritt für die EU-weite Stärkung von Mehrwegsystemen. Allerdings werden die Quoten erst sehr spät eingeführt und die erste Stufe für 2030 bleibt z.B. für die betroffenen Getränkeverpackungen im Bereich der alkoholfreien Erfrischungsgetränke mit 10 Prozent deutlich hinter dem in Deutschland angestrebten Ziel von 70 Prozent und dem aktuellen Stand von 43,1 % in 2020 für die pfandpflichtigen Getränkesegmente zurück. Die Einführung von Inverkehrbringungsverboten für bestimmte Einwegverpackungen z.B. für frisches Obst und Gemüse ist ebenfalls ein wichtiger Beitrag zur Abfallvermeidung. Bedauerlicherweise sind bereits im Entwurf umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, die die neuen Regelungen schwächen. Die Vorgabe von Quoten für den Einsatz von Rezyklaten aus Nachgebrauchsabfällen (Post-Consumer-⁠ Rezyklate ⁠) in Kunststoffverpackungen unterstützen wir. Die gestaffelten Quoten sind allerdings sehr ambitioniert und speziell für den Lebensmittelkontaktbereich muss die EU-Kommission dann auch geeignete mechanische Verwertungsverfahren zulassen (gemäß EU-Verordnung (EU) 2022/1616). Andernfalls sind Quoten in dieser Höhe nur durch chemisches Recycling erfüllbar. Fragen des ökologischen Nutzens und der ökonomischen Machbarkeit der erforderlichen chemischen Recyclingverfahren sind jedoch noch nicht geklärt. Eine stärkere Differenzierung der Quotenhöhen nach Packmittelsegmenten in Abhängigkeit von Verfügbarkeiten und unter Berücksichtigung des technisch Machbaren wäre aus unserer Sicht sinnvoller. Neu ist die Vorgabe, dass die Finanzbeiträge der Hersteller zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nach dem Rezyklatgehalt gestaffelt werden sollen. Eine Förderung der Verwendung von Rezyklaten halten wir grundsätzlich für wichtig. Das ⁠ UBA ⁠-Forschungsvorhaben zur Evaluierung der Wirksamkeit des § 21 Verpackungsgesetz zeigt allerdings, dass eine solche Incentivierung des Rezyklateinsatzes dann ökologisch sinnvoll ist, wenn die Verpackung gleichzeitig auch hochgradig recyclingfähig ist. Weiterhin müsste die Kontrolle des Einsatzes von Rezyklaten ausreichend sicher gewährleistet sein. Die Methode für die Berechnung und Überprüfung des Rezyklatgehaltes wird jedoch erst in einem delegierten Rechtsaktfestgelegt werden. Bedauerlich ist, dass keine ausreichende Einbeziehung der elektronischen Marktplätze und Fulfilmentdienstleister auf europäischer Ebene erfolgt, da durch derartige Regelungen im deutschen Verpackungsgesetz eine deutliche Verbesserung des rechtstreuen Verhaltens von Herstellern insbesondere auch aus Drittstaaten außerhalb der EU erreicht werden konnte. Im Hinblick auf effiziente Kontrollmöglichkeiten durch die Behörden sehen wir an verschiedenen Stellen noch Prüfungsbedarf.

Evonik Operations GmbH - Rückstandsverbrennungsanlage

Die Firma Evonik Operations GmbH, Paul-Baumann-Str. 1 in 45772 Marl hat die 1. Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Verbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Rückstandsverbrennungsanlage) auf dem Grundstück Paul-Baumann-Str. 1 in 45772 Marl (Gemarkung Marl, Flur 54, Flurstück 41,42) beantragt. Der gesamte Antrag umfasst folgende Maßnahmen: 1. Erweiterung der bestehenden Rückstandsverbrennungsanlage um eine weitere Verbrennungslinie (RK1) 2. Modernisierung der bestehenden Verbrennungslinie (RK2) unter Beibehaltung der genehmigten Durchsatzleistung 3. Errichtung und Betrieb eine Schredderanlage zur Zerkleinerung fester Abfälle für beide Verbrennungslinien 4. Logistische Einbindung des derzeit im Bau befindlichen zentralen Tanklagers (Anlagen-Komplex-Nr. 0411) mit Inbetriebnahme der geänderten Rückstandsverbrennungsanlage 5. Errichtung und Betrieb von Nebenanlagen (Labor- / Sozial- / Leitstand- und Bürogebäude, eine Werkstatt, ein Lagerbereich für Betriebsmittel sowie ein Schlackelager) Der Umfang der 1. Teilgenehmigung bezieht sich auf die Modernisierung der vorhandenen Rückstandsverbrennungsanlage (RK2), die Übernahme des Tanklagers Bau 0411, die Errichtung einer Schredderanlage, die Erdbau- und Gründungsarbeiten für die Erweiterung der Rückstandsverbrennungsanlage um eine weitere Verbrennungslinie (RK1) sowie die Errichtung weiterer Nebenanlagen. Die Gesamtbehandlungskapazität wird nach Umsetzung der ersten und zweiten Teilgenehmigung von derzeit 45.000 t/a auf 195.000 t/a erhöht. Das beantragte Vorhaben soll nach Erteilung der beiden Teilgenehmigungen umgesetzt und voraussichtlich im 4. Quartal 2022 in Betrieb genommen werden.

Chemical recycling: A critical assessment of potential process approaches

Increased media coverage of plastic pollution in the environment and import bans on plastic waste in several countries have resulted in plastic waste becoming one of the most discussed waste streams in recent years. In the European Union (EU), only about one-third of the post-consumer plastic waste is recycled; the rest goes to energy recovery and landfilling in equal parts. In connection to the necessary increase in efforts to achieve the ambitious EU recycling targets, chemical recycling is currently receiving more and more attention. The assumption is that chemical recycling processes could open up new waste streams for recycling and generate valuable raw materials for the chemical industry. Although there exists no legal definition for chemical recycling, there is more or less agreement that it covers the conversion of plastic polymers into their monomers or chemical building blocks. Techniques such as gasification, pyrolysis and liquefaction as well as solvolysis can be used for chemical recycling. So far, only few large-scale plants for chemical recycling exist worldwide. This article presents the different processes by means of examples from (formerly) running installations and their suitability for plastics recycling is assessed. However, to date, only few chemical recycling plants are in continuous operation, and further scientific evidence for the ecological and economic benefits is still necessary for final evaluation. Copyright © 2023 by International Solid Waste Association

Was darf nicht in die Toilette?

Was darf nicht in die Toilette? Küchenrolle, Taschentücher, abgelaufene Medikamente oder Feuchttücher – all diese Dinge landen in Deutschland im WC. Die Folge: Verstopfungen oder lahmgelegte Pumpwerke führen zu Schäden in Millionenhöhe an unseren Abwassersystemen, Arzneimittelwirkstoffe gelangen in Flüsse und Seen und können die Hormonsysteme der dort lebenden Organismen stören. Nicht nur die Reparatur von verstopften Rohren und lahmgelegten Pumpen kosten die Wasserversorger Millionen. Auch um das Wasser von den zahllosen unerwünschten Stoffen zu befreien, die dort nicht hingehören, wird seitens der Kläranlagen ein hoher Aufwand betrieben. Das Ziel ist, Abwasser so zu behandeln, dass es in die Umwelt zurückgeführt werden kann, ohne die Gewässerqualität zu beeinträchtigen. Gleichzeitig gibt es in Deutschland für die oben beispielhaft genannten Abfälle gute Verwertungs- und Entsorgungswege, die wir auch nutzen sollten. Das schützt die Gewässer und auch die in den Gewässern lebenden Organismen. Feuchttücher, Küchenrolle, Taschentücher Küchenrolle, Taschentücher, feuchte Toilettentücher und Feuchttücher haben aufgrund ihrer unterschiedlichen Anforderungen andere Eigenschaften und Zusammensetzungen als Toilettenpapier. Herkömmliches Toilettenpapier ist darauf ausgelegt, im Wasser schnell zu zerfasern. Küchenrollen und Taschentücher sind allerdings im nassen Zustand deutlich fester und überstehen teilweise sogar einen Waschgang in der Waschmaschine. Beim Abwassertransport beziehungsweise der -behandlung können sie dadurch zu Verstopfungen in den Leitungen führen oder diese begünstigen. Wenn sie den Weg bis zur Kläranlage geschafft haben, müssen sie dort mit Rechen oder Sieben aufwendig aus dem Abwasser entfernt, gesammelt und in der Regel anschließend verbrannt werden. Die Kosten hierfür tragen wir alle – über den Abwasserpreis. Auch andere feste Abfälle wie Tampons, Slipeinlagen, Wattestäbchen, Zigarettenkippen, Kondome oder Verbände müssen in der Kläranlage zeit- und kostenaufwändig aussortiert werden. Bei der Herstellung von Küchenrollen und Taschentüchern werden außerdem sogenannte Nassfestmittel auf Basis von synthetischen Polymeren verwendet. Sie sind schwer biologisch abbaubar, weshalb ihr Eintrag ins Abwassersystem zu vermeiden ist. Papiertaschentücher, Küchenrollen aber auch Feuchttücher aus synthetischen Fasern sind deshalb kein geeigneter Ersatz für Toilettenpapier und dürfen nicht in die Toilette. Es ist mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sogar grundsätzlich verboten, Abfälle über das Abwasser, also zum Beispiel über die Toilette oder den Ausguss, zu entsorgen. Außerdem ist es nicht sinnvoll, feste Abfälle mit entsprechendem Aufwand an Energie und Trinkwasser ins Abwassersystem einzuleiten, um sie anschließend mit erhöhtem Aufwand in der Kläranlage wieder abzutrennen. Toilettenpapier wird von den meisten Abwasserentsorgern geduldet, da es damit in der Regel bei ordnungsgemäßer Verwendung keine Probleme gibt und dies auch im Sinne der Hygiene ist. Küchenabfälle und Essenreste Auch Küchenabfälle oder Essensreste haben im Abwasser nichts zu suchen – sie locken in den offen Kanälen Ratten und anderes Ungeziefer an. Öle und Fette, zum Beispiel vom letzten Fondue-Essen, sollten ebenfalls nicht über die Toilette entsorgt werden, denn sie verschmutzen die Abwasseranlagen und die Behandlung ist  aufwändiger und verursacht zusätzliche Kosten. Küchenabfälle und Essenreste gehören deshalb in den Bio- oder Hausmüll. Medikamente Medikamente oder Drogen können in den meisten Kläranlagen derzeit nur zum Teil oder gar nicht entfernt werden. Was viele nicht wissen: viele Arzneimittelwirkstoffe werden nach der Einnahme zu einem hohen Anteil wieder ausgeschieden – oft in unveränderter Form. Unsachgemäß über den Ausguss oder die Toilette entsorgte Medikamente gelangen zusätzlich in das Abwasser und können so zur Belastung für die Umwelt werden. Das in der Kläranlage behandelte Wasser kann noch Medikamentenreste enthalten, die mit dem Kläranlagenablauf in die Gewässer oder bei Ausbringung von Klärschlamm und bei Verwendung als Bewässerungswasser auf die Böden gelangen. In Deutschland wurden bereits über 400 unterschiedliche Arzneimittelrückstände in Wasser und Boden nachgewiesen, wenn auch meist in niedriger Konzentration, zum Beispiel Schmerzmittel, Antibiotika und Hormone. Einige dieser Substanzen in Konzentrationen, die der Umwelt schaden: Zum Beispiel wurde unterhalb von Kläranlagenabläufen eine Verweiblichung von männlichen Fischen beobachtet, die in Kontakt mit hormonell wirksamen Arzneimittelwirkstoffen gekommen waren. Die Funktionsfähigkeit und Steuerung der Hormonsysteme der Organismen in den Ökosystemen kann gefährdet und gestört werden. Alte Medikamente können i.d.R. über den Hausmüll entsorgt werden. Das Umweltbundesamt empfiehlt jedoch, unverbrauchte Arzneimittel über Apotheken und Schadstoffsammelstellen zu entsorgen, um sicherzustellen, dass die Medikamente verbrannt und somit vollständig zerstört werden. Außerdem wird so verhindert, dass Kinder an die Medikamente gelangen und diese versehentlich verschlucken. Farben, Lacke, Lösungsmittel Farb- und Lackreste sowie Lösungsmittel sollten ebenso wenig im WC entsorgt werden. Sie können die Bausubstanz und Technik öffentlicher Abwasseranlagen angreifen. Da sie häufig Substanzen enthalten, die für die Mikroorganismen giftig sind, gefährden sie außerdem den biologischen Abbau in den Belebtschlammbecken der Kläranlagen. Hinweise zur korrekten Entsorgung von eingetrockneten Farben und Lacken und leeren Gebinden finden sich jeweils auf deren Verpackungen. Flüssige Farb- und Lackreste und auch Lösungsmittel selbst müssen über Schadstoff-Sammelstellen entsorgt werden. Umweltbewusste Baumärkte nehmen die Reste teilweise aber auch wieder direkt zurück. Informieren Sie sich direkt beim Kauf über Möglichkeiten zur Rücknahme. Alle Haushalte in Deutschland verfügen über eine Toilette, 97 Prozent der Haushalte sind an das Kläranlagensystem angeschlossen. Damit nimmt Deutschland weltweit einen Spitzenplatz in der Sanitärversorgung ein. In über 9.000 kommunalen Kläranlagen werden jährlich etwa zehn Milliarden Kubikmeter Abwasser behandelt. Das behandelte Abwasser wird wieder in den Wasserkreislauf – i.d.R. in die Oberflächengewässer – zurückgeführt. Mit dem behandelten Abwasser gelangt auch eine Vielzahl von Stoffen in die Gewässer und ggf. auch in Böden, die aufgrund ihrer Wirkungen und Langlebigkeit dort unerwünscht sind. Dazu zählen Arzneimittel, Biozide, Coffein und Drogen sowie Abbauprodukte dieser Stoffgruppen. Diese Stoffe haben unterschiedliche Quellen – so auch die häusliche Toilette. Fast 100 Prozent des Abwassers werden biologisch behandelt. Das Hauptziel dabei ist, eine Belastung der Gewässer durch organische Substanzen und Nährstoffe zu minimieren. Für viele der oben genannten kritischen Stoffe reicht diese Behandlung nicht aus, sie können die Kläranlage ungehindert passieren und damit in die Umwelt gelangen. Abhilfe würden weitere Behandlungsstufen der Kläranlagen ermöglichen. In den letzten beiden Jahrzehnten sind auf etwa 30 Kläranlagen diese sogenannten vierten Reinigungsstufen eingeführt worden. Damit können die Konzentrationen der kritischen Stoffe im Ablauf der Kläranlage drastisch reduziert werden. Jedoch gilt unabhängig von der Ausstattung der Kläranlagen mit einer vierten Reinigungsstufe der Grundsatz: Was nicht ins Abwasser gelangt, muss auch nicht wieder entfernt werden. Deshalb ist die Reduktion von Einträgen unerwünschter Stoffe an der Quelle – auch im häuslichen Bereich – ein wichtiger Beitrag um die Qualität unserer Gewässer zu verbessern.

30 Jahre Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg

null 30 Jahre Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg Gemeinsame Pressemitteilung der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Altlasten sind die Kehrseite des enormen technischen und industriellen Fortschrittes der letzten 100 Jahre. Der allzu sorglose Umgang mit Chemikalien und Abfällen führte zu zahlreichen Verunreinigungen des Untergrunds. Die langfristige Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt wurde lange nicht ernst genommen. Baden-Württemberg begann als eines der ersten Bundesländer, die Altlastenfälle systematisch zu erfassen, zu untersuchen und zu sanieren. Das Jahr 1987 markiert den Beginn der aktiven Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg. Am heutigen Mittwoch trafen sich rund 150 Fachleute auf Einladung der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in der Geschäftsstelle der IHK Karlsruhe. Sie bilanzierten das bisher Erreichte und richteten den Blick auf zukünftige Aufgaben. Ursachen der Altlasten Burkhard Schneider, stellvertretender Präsident der LUBW und Leiter der Abteilung „Wasser“ erinnerte in seiner Rede an den unverantwortlichen Umgang mit Abfällen in den vorausgegangenen Jahrzehnten: „Noch in den sechziger Jahren wusste man weder was eine Altlast ist, geschweige denn wie man damit umzugehen hat. Erste Umweltprobleme wurden nicht nur durch das Einleiten von Abwässern in die Fließgewässer sichtbar, sondern auch durch das Abkippen oder das Lagern fester Abfälle in Gewässernähe. Das alljährliche Hochwasser wurde gerne für einen ‚Großputz‘ in Anspruch genommen.“ Entsprechend groß war die Herausforderung, Altlastenfälle zu finden und einzuordnen. Stand nach 30 Jahren Altlastensanierung Innerhalb der letzten 30 Jahre wurden bereits viele Flächen erfolgreich saniert. Die Experten gehen davon aus, dass für die weitgehende Beseitigung aller Altlasten in Baden-Württemberg allerdings noch mindestens weitere 20 Jahre benötigt werden. Insgesamt wurden innerhalb der letzten 30 Jahre mehr als 100.000 Flächen durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörden in Baden-Württemberg erfasst. Davon konnten 41 % ohne Altlastenverdacht aus der weiteren Bearbeitung ausgegliedert werden. Bei weiteren 41 % besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Rund 18.000 Flächen sind derzeit als „altlastverdächtig“ oder als „Altlasten“ eingestuft. Landesweit wurden in Baden-Württemberg bis heute mehr als 3.600 Flächen saniert. 2017 fördert das Land die kommunale Altlastensanierung mit 14 Millionen Euro Andre Baumann, Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, bestätigte auf der heutigen Konferenz, dass das Land in diesem wie in den letzten Jahren die Altlastensanierung mit rund 14 Millionen Euro fördert. „Wir unterstützen die Kommunen bestmöglich, denn Altlastensanierungen können manche Städte und Gemeinden finanziell überfordern“, so Baumann. „Die Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten sind oft sehr teuer und sehr aufwändig. Das Geld ist gut angelegt, weil von den Sünden der Vergangenheit erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können. Böden vergessen nichts.“ Wie wichtig die finanzielle Beteiligung des Landes für viele Projekte ist, zeigte er am aktuellen Beispiel des Schoch-Areals in Stuttgart. Das Sanierungsprojekt zählt zu den größten und teuersten des Landes. Nach mehr als 80 Jahren industrieller Nutzung lag das Gelände brach. Metallveredelung mit galvanotechnischen Verfahren hatten große Schadstoffbelastungen im Untergrund hinterlassen. Die etwa 2,8 Hektar große Fläche liegt in zentraler Lage zwischen dem Bahnhof Feuerbach und dem Stadtbezirkszentrum an der Stuttgarter Straße. „Aus der mit Schadstoffen belasteten Industriebrache wird ein lebenswertes Stadtviertel. Das ist gut, aber auch teuer: Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf rund 20 Millionen Euro“, sagte Baumann. „Im Umweltschutz müssen wir die Zukunft im Blick haben, aber auch die Vergangenheit. Die Altlastenbearbeitung gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Umweltschutzes. Böden und Grundwasser werden geschützt und sanierte Brachen werden Wohn- und Gewerbegebiete. Dies reduziert den Flächenhunger vieler Kommunen deutlich.“ Altlastenhandbuch systematisiert die Aufarbeitung der Altlastenfälle An die unübersichtliche Ausgangslage Mitte der 1980er Jahre erinnert Peter Fuhrmann, Ministerialdirigent des Umweltministeriums. Der Abteilungsleiter für „Wasser und Boden“ begleitet seit 30 Jahren die Beseitigung der Altlasten in Baden-Württemberg. Für die Aufarbeitung der Altlastenfälle wurde das Institut für Altlastensanierung gegründet und im März 1987 im Haus der damaligen Landesanstalt für Umweltschutz (LfU), der Vorgängerin der heutigen LUBW, angesiedelt. Peter Fuhrmann wurde damals zum Leiter des Referats Altlastenbewertung bestellt. Das Institut verfügte über vier Referate mit rund 30 Mitarbeitern und unterstützte von diesem Zeitpunkt an die örtlichen Behörden bei dieser Herausforderung. Eine zentrale Aufgabe war seinerzeit die Erarbeitung des Altlastenhandbuchs Baden-Württemberg. „Im Juni 1987 wurde das Altlastenhandbuch der bundesweiten Fachöffentlichkeit hier in Karlsruhe vorgestellt“, erinnert Fuhrmann. „Bemerkenswert war und ist die enge Verzahnung von aufeinanderfolgenden Bearbeitungs- und Untersuchungsschritten und die jeweils dazwischengeschaltete Bewertung sowie die darauf basierende Priorisierung. Mithilfe der im Handbuch beschriebenen Systematisierung wurden die 44 Stadt- und Landkreise in die Lage versetzt, unauffällige Flächen frühzeitig aus dem Verfahren auszugliedern, um bei den wichtigeren Fällen schneller voranzukommen. Mit dem Verfahren lag erstmals auch eine Methode zur einheitlichen Dokumentation in der Altlastenbearbeitung vor.“ Die baden-württembergische Vorgehensweise fand national und international große Beachtung. Österreich und die Schweiz übernahmen das stufenweise Konzept und auch weitere deutsche Bundesländer orientierten sich daran. Wesentliche Teile des baden-württembergischen Bearbeitungssystems fanden Ende der 1990er Jahre Eingang in die Bundes-Bodenschutzgesetzgebung. In den ersten Jahren wurden anhand von neun Modellstandorten erste Erfahrungen mit der Altlastensanierung gesammelt. Das Institut wertete auch Forschungsergebnisse und die Erfahrungen anderer Bundesländer aus. Im nächsten Schritt wurden diese Erfahrungen weitergegeben in Form von Berichten und Schulungen für andere Behördenmitarbeiter im Land sowie Ingenieurbüros. Fördermittel der letzten 30 Jahre: 800 Millionen Euro Die Aufarbeitung der Hinterlassenschaften aus der Industriegeschichte ist kostenintensiv. Das Land hat seit 1988 knapp 800 Millionen Euro an Fördermitteln für die Beseitigung kommunaler Altlasten ausgegeben. Bei einem Fördersatz von durchschnittlich 75 Prozent wurde entsprechend deutlich mehr als 1 Milliarde Euro in die Aufarbeitung der Altlasten investiert. Werden noch die Aufwendungen der Kommunen und die der sanierungspflichtigen Privatpersonen und Firmen hinzuaddiert, wurde bisher ein Mehrfaches der genannten Zahl für die Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg eingesetzt. Ausblick Das Thema der Altlasten wird noch viele Jahre eine wichtige Rolle in der Umweltpolitik des Landes einnehmen. Alte Schadensfälle sind noch nicht abgearbeitet, neue kommen hinzu. Ein prominentes Beispiel hierfür sind die im letzten Jahr bekannt gewordenen PFC-Schadensfälle in den Regionen Rastatt/Baden-Baden und Mannheim. Weiterführende Informationen Altlasten: Chancen und Risiken, Eine Information für Grundstückseigentümer und solche, die es werden wollen , 2017, Herausgeber: LUBW, 11 Seiten. Altlastenstatistik 2016, Zahlen und Fakten zum Stand der Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg , 2017, Herausgeber: LUBW, 35 Seiten.

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