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Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)

Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) Vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). geändert durch Gesetz Nr. 1211 vom 25. März 1987 (Amtsbl. S. 297) geändert durch Anlage Nr. 772 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) geändert durch Gesetz Nr. 1420 vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 26) geändert durch Art. 10 Abs. 96 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) geändert durch Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393)

Landesfischereiordnung (LFO)

Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 2. August 1999 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). 1. geändert durch Art. 10 Abs. 97 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) 2. geändert durch Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) 3. geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393)

Fischerei und Fischartenschutz

Das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als Fischereibehörde ist Hoheitsbehörde für alle Vollzugsaufgaben des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG). 1. Aufgaben als Hoheitsbehörde - Erteilung von sach- und standortbezogenen Einzelgenehmigungen, Erlaubnissen und Verbotsbefreiungen - Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Fischereipachtverträge - Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der staatlichen Fischereiprüfung - Erteilung von Fischereischeinen und Verwaltung der Fischereischeinausgabe - Organisation und Durchführung der staatlichen Fischereiaufsicht einschließlich Bestellung und Anleitung - Durchführung fischereilicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - Ausweisung von Fischereibezirken - Führung des Fischereirechtsverzeichnisses für selbständige FR als öffentliches Register 2. Aufgaben als Fachbehörde - fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung von Gewässern - fischereifachliche Begleitung und Mitwirkung bei Verfahren nach FFH-RL und WRRL der EU - Durchführung und fachliche Begleitung von Wiedereinbürgerungs- und Besatzprogrammen z.B. Lachs - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung und Abnahme von Fischwanderhilfen zur Sicherung des Geeignetheitsgebotes - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung von Wasserbaumaßnahmen - Durchführung der Fischartenkartierung im Freistaat Sachsen, Führung Fischartenkataster - fischereifachliche Begleitung bei Erstellung und Führung der Querbauwerksdatenbank - fischereifachliche Beurteilung von Förder- und Entschädigungsanträgen 3. Aufgaben als Träger öffentlicher Belange - Erarbeitung von Stellungnahmen in Raumordnungs-, Bergbausanierungs-, Regionalplanungs-, Flurneuordnungs-, Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren mit fischereilicher Betroffenheit 4. Einzelaufgabenzuweisung an Referat Fischerei / Überbetriebliche Ausbildung - bundesweite Fischwirtausbildung (Überbetriebliche Lehrgänge) und Fortbildung (Meister-, Fachlehrgänge), - angewandten Forschung (Lehr- und Versuchsteichanlage) - fischereifachliche Beratung (Unternehmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts)

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.

Kleiner Leitfaden für Angler

Das Saarland bietet mit seinen Flüssen, Bächen und Teichen zahlreiche Möglichkeiten zur Fischerei. Angeln ist für viele Menschen eine beliebte Freizeitbeschäftigung in freier Natur. Die Fischerei sensibilisiert den Angler für den Schutz unserer Natur und unserer Gewässer und dient nicht zuletzt auch dem Nahrungserwerb. Angeln bedeutet aber auch den Umgang mit Mitgeschöpfen, der besonderer Sorgfalt und Achtsamkeit bedarf. Tierschutz und Nachhaltigkeit in der Bewirtschaftung der Fischbestände stehen für mich daher beim Angeln an erster Stelle. Die saarländischen Anglerinnen und Angler sind wichtige Partner, wenn es um Fragen der Fischerei, aber auch um Fragen des Natur-, Tier- und Artenschutzes an den Gewässern geht. Wir haben seit 2017 ein neues Fischereigesetz, das unter Mitwirkung des Fischereiverbandes Saar, aber auch der Naturschutzverbände und dem institutionellen Tierschutz entstanden ist. Dieser Leitfaden ist gedacht für alle Anglerinnen und Angler und alle die es werden wollen. Der Inhalt ist angelehnt an das aktuelle saarländische Fischereirecht.

Agrarwirtschaft (A1)

Die Abteilung Agrarwirtschaft ist oberste Landwirtschafts-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und Ökokontrollbehörde. Sie erarbeitet regionale und nachhaltige Konzepte zur Entwicklung von Landwirtschaft und Gartenbau. Eine wichtige Rolle spielt die Förderung der Hamburger Agrarwirtschaft und die Vermarktung qualitativ hochwertiger Agrarprodukte. Die Abteilung setzt das Agrarpolitische Konzept 2025 als politische Leitlinie des Senats (APK 2025) um. Zur Entwicklung von Landwirtschaft und Gartenbau werden Investitionsvorhaben in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert. Dabei werden derzeit bundesdeutsche und hamburgische Mittel eingesetzt. Des Weiteren werden Agrarumwelt- und klimaschutzmaßnahmen gefördert und damit ein wichtiger Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet. Dazu gehört der ökologische Landbau - ein agrarpolitischer Schwerpunkt Hamburgs - aber auch u.a. die Förderung von extensiver Grünlandwirtschaft und die Anlage von Blühstreifen. Hamburger Agrarpolitik ist ausgerichtet auf die Entwicklung und Sicherung der Agrarwirtschaft, die Unterstützung der Agrarproduktion, insbesondere im Gartenbau (Nachhaltigkeitsstrategie im Produktionsgartenbau), die Förderung des Absatzes qualitativ hochwertiger Agrarprodukte (Konzept Absatzförderung), aber darüber hinaus auch auf die Förderung der Gentechnikfreiheit (Charta von Florenz), den Öko-Schwerpunkt (Hamburger Öko-Aktionsplan 2020) und die Förderung des Imkereiwesens. Das Hamburgische Fischereigesetz regelt, wer, wann und wo welche Fische in hamburgischen Binnen- und Küstengewässern fischen und angeln darf. Die BUKEA ist als oberste Forstbehörde für die Umsetzung der Waldgesetze zuständig. Sie bearbeitet die ministeriellen Fachaufgaben und die forstlichen Grundsatzfragen. Darüber hinaus ist sie die zuständige Fachbehörde für die Revierförstereien in den Bezirken. Die BUKEA ist oberste Jagdbehörde in Hamburg. Das Jagdrecht gilt für viele wild lebende Tiere wie Rehe, Ringeltauben und Steinmarder oder Rot-, Dam- und Schwarzwild und Fuchs, Feldhase, Dachs, Wildkaninchen, Fasan, Wildenten und -gänse, Höckerschwan, Rebhuhn und Waldschnepfe.

Erhalt, Schutz und nachhaltige Nutzung der Biodiversität im Einzugsgebiet der großen Seen Prespa, Ohrid und Shkoder

Zielstellung: Die drei großen Seen des Westbalkans Ohrid, Prespa und Shkoder werden von den vier Staaten Albanien, Griechenland, Mazedonien und Montenegro geteilt. Sie stellen einen im europäischen Kontext herausragenden Brennpunkt der biologischen Vielfalt sowie die Basis für eine Vielzahl fischereilicher Nutzer und die Versorgung der Anrainer mit Nahrungsmitteln dar. Von den zahlreichen endemischen Elementen der Flora und Fauna sind viele bestandsbedroht, das gilt auch für eine Reihe von Fischarten. Gleichzeitig wird die derzeitige fischereiliche Bewirtschaftung kaum zwischen den Anrainern koordiniert. Ziel des Vorhabens ist eine verbesserte Umsetzung von Gesetzen, Abkommen und Managementplänen für den Erhalt der Biodiversität und die nachhaltige Bewirtschaftung der Seen, wobei dem zwischenstaatlich koordinierten Monitoring der Fischartengemeinschaften mit standardisierten Methoden und der Regulierung der Fischerei besondere Bedeutung zukommt. Material und Methoden: Im Rahmen des Projektes berät das IfB eine grenzübergreifende technische Arbeitsgruppe zur Vorbereitung und Etablierung eines abgestimmten und standardisierten Monitorings der Fischfauna und leitet die nationalen Projektpartner bei der Darstellung und Interpretation der Ergebnisse an. Ergebnisse: Nach der Etablierung eines grenzübergreifenden Standardprotokolls für fischereiliche Beprobungen belegte die erste Anwendung der Multimaschen-Stellnetznorm, dass diese prinzipiell auch zur standardisierten Erfassung der Fischfauna von Seen des Balkans geeignet ist. Die Ergebnisse waren vor allem in Bezug auf den hohen Anteil von Neozoen im Litoral des Prespa-Sees (Sonnenbarsch, Bitterling, Blaubandbärbling) sowie die fortgeschrittene Ausbreitung des allochthonen Flussbarsches im Shkodra-See überraschend. Die Ergebnisse fanden Eingang in die Erstbeschreibung der Wasserkörper im Zusammenhang mit der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Daneben wurden grenzübergreifende Berichte zur Fischfauna der drei Seen erstellt und abgestimmt.

Forschungen zur Entwicklung der Potenziale für eine nachhaltige Aquakultur und Fischerei in Sachsen-Anhalt 2015

Zielstellung: Die Binnenfischerei des Bundeslandes Sachsen-Anhalt umfasst eine diversifizierte Erwerbsfischerei mit dem Schwerpunkt der Forellenerzeugung in Durchflussanlagen sowie eine nahezu flächendeckend vertretende Angelfischerei. Die Basis der Erwerbs- und Angelfischerei stellen vor allem Fließgewässer unterschiedlicher Größe dar. Gleichzeitig sind durch die Flutung ehemaliger Braunkohletagebaue neue große Stillgewässerflächen entstanden, die zunehmend einer fischereilichen Hege und Bewirtschaftung bedürfen. Das Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt zielt auf die Sicherung einer 'ordnungsgemäßen' oder 'nachhaltigen' Bewirtschaftung der Gewässer und der Fischbestände ab. Ähnliche Anforderungen an eine nachhaltige und schonende Ressourcennutzung werden auch an die Karpfenteichwirtschaften und die Forellenanlagen gestellt. Gleichzeitig hängen die Existenz und der Perspektive des Wirtschaftszweigs auch von einer ökonomisch nachhaltigen Wirtschaftsweise ab. In den vergangenen Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die Fischerei stark verändert. Das betrifft vor allem die von der Umsetzung der Maßnahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie zunehmend beeinflussten Forellenanlagen. Für diese sind die Erarbeitung und die Praxiseinführung von Verfahren mit einer höheren Wassernutzungsintensität und eine verbesserte Reinigungswasseraufbereitung zukünftig von Bedeutung. Im Rahmen des Transfers wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse in die Praxis besteht die Aufgabe, Behörden und Verbände fachlich zu beraten sowie Stellungnahmen und Kurzgutachten zu aktuellen Problemen zu erarbeiten. Material und Methoden: Zur Bewertung und Praxiseinführung von Verfahren der Forellenproduktion mit einer höheren Wassernutzungsintensität, einschließlich teilgeschlossener Kreislaufanlagen, werden der aktuelle Wissensstand vervollkommnet sowie verschiedene Untersuchungen und Erprobungen in einer Forellenrinnenanlage vorgenommen. Ergebnisse: In der Anlage Thießen wurde die begonnene Umstellung auf eine Durchflussanlage mit künstlicher Sauerstoffanreicherung wissenschaftlich begleitet. Dabei kommen Niederdruck- Sauerstoffbegaser und durch Frequenzumrichter gesteuerte Propellerpumpen geringer Förderhöhe zur Anwendung. Ziel dieser Maßnahmen ist die Senkung des spezifischen Frischwassereinsatzes bzw. des Oberflächenwasserbedarfs im Sommer bis auf ca. 185 l/s. Die sehr viel höheren Energieaufwendungen und der zusätzliche Bedarf an technischem Sauerstoff sowie die schwankenden Wassermengen machen die Erarbeitung weiterer Steuerungsmöglichkeiten zur Kostenoptimierung erforderlich. Bisher wurden die Verbräuche und die Stell- bzw. Regelungsmöglichkeiten der einzelnen Aggregate erfasst. Ein Schwerpunkt besteht in den Folgejahren darin, durch die Steuerung des O2-Eintrags und der Kreislaufführung in Abhängigkeit von den schwankenden Produktionsvoraussetzungen und -bedingungen die Kosten zu minimieren. (Text gekürzt)

WD 8 - 021/19 Zu den Klimaschutzgesetzen und Klimaschutzzielen der Bundesländer

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu den Klimaschutzgesetzen und Klimaschutzzielen der Bundesländer Um die vereinbarten Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, bedarf es nicht nur der Anstrengungen des Bundes, sondern auch der Länder und Kommunen. „Trotz der bun- desrechtlichen Rahmensetzungen bei der Förderung Erneuerbarer Energien haben die Länder er- hebliche Einflussmöglichkeiten, die Energiewende im Strom-, Wärme- Verkehrsbereich voranzu- bringen oder zu bremsen. Nicht nur mittels spezieller Klimaschutz- oder Energiegesetze kann die Veränderung der Versorgungssysteme gestaltet werden. Auch die Landesplanung oder die Bau- und Kommunalordnungen haben einen erheblichen Einfluss auf den Ausbau von Wind- und So- 1 larenergie, Wasserkraft, Bioenergie sowie Erd- und Umweltwärme.“ Konkrete landespolitische Gesetze und Regelungen zu Klimaschutz und Erneuerbaren Energien (EE) sind auf der Website der von der Bundesregierung geförderten Agentur für Erneuerbare Energien, „foederal-erneuerbar“, unter dem in der Fußnote angegebenen link abrufbar. Hier fin- den sich nicht nur, nach Bundesländern geordnet, Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und Klimaschutz, sondern auch eine übersichtliche Zusammenfassung der Re- gelungen im jeweiligen Bundesland. Auf die gleiche Weise aufgebaut finden sich hier auch die einschlägigen Regelungen zu  Raumordnung und Landesplanung,  Bauordnung,  Kommunalordnungen/-gesetze,  Wassergesetzen,  Fischereigesetzen und  Wärmegesetzen. 1 https://www.foederal-erneuerbar.de/uebersicht/bundeslaen- der/BW%7CBY%7CB%7CBB%7CHB%7CHH%7CHE%7CMV%7CNI%7CNRW%7CRLP%7CSL%7CSN%7CST %7CSH%7CTH%7CD/kategorie/gesetze/#goto_302 WD 8 - 3000 - 021/19 (7. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zu den Klimaschutzgesetzen und Klimaschutzzielen der Bundesländer Auf der Website lassen sich die Bundesländer darüber hinaus auch vergleichen unter den Aspek- ten  TOP 10 – eine Auswahl wichtiger Daten und Statistiken zu Erneuerbaren Energien und der Energiewende in den Bundesländern;  Wind, Solar, Bioenergie, Wasser, Erdwärme;  Wirtschaft, Arbeitsplätze, Unternehmen, Forschung;  Energiemix;  Strom, Wärme, Mobilität;  Klimaschutz (Datensätze zu Treibhausgasemissionen, nach Bundesländern geordnet und in einer Länderkarte, wahlweise in einem Diagramm, mit Angaben zu erreichten Minde- rungen);  Politik (Zielvorgaben, Förderprogramme, Informationsangebote), Gesetze, Akzeptanz;  Effizienz (hier zeigen die Datensätze, wie weit die Bundesländer in ihren Effizienzbemü- hungen sind). Unter dem Stichwort „Politik“ findet sich in der Rubrik „Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Re- duktion)“ eine Auflistung der Klimaschutzziele, nach Bundesländern geordnet und mit Erläute- rungen versehen. Auch unter der Rubrik „Energie- und Klimaschutzkonzepte“ lassen sich die einschlägigen Konzepte, z. T. mit link zu den entsprechenden Gesetzen, ablesen. Einen Ausschnitt der Klimapolitik bildet die Energiepolitik. Hier gibt es eine neuere Studie (Stand November 2017), die die bisherigen Leistungen der Bundesländer vergleicht. Eine 32-sei- tige Zusammenfassung der Studie: „Vergleich der Bundesländer: Analyse der Erfolgsfaktoren für den Ausbau der Erneuerbaren Energien 2017 - Indikatoren und Ranking. Endbericht“ des Deut- schen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) und der Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) findet sich unter folgendem link: https://www.foederal-erneuerbar.de/tl_files/aee/Bun- deslaendervergleich_2017/83_Renews_Bundeslaendervergleich_2017-web.pdf , die 236-seitige Langfassung ist abrufbar unter https://www.foederal-erneuerbar.de/tl_files/aee/Bundeslaender- vergleich_2017/AEE_DIW_ZSW_Bundeslaendervergleich_EE_Endbericht_nov17.pdf *** Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Energetische Nutzung von Rohr und Schilf

Zielstellung: Die winterliche Werbung von Rohr (Phragmites australis) ist nach dem Fischereigesetz des Landes Brandenburg Bestandteil des Fischereirechts. In den vergangenen Jahrzehnten war die Rohrwerbung für das Decken von Dächern weit verbreitet und trug zu den Einnahmen von Fischereiunternehmen bei. Heutzutage ist die wirtschaftliche Bedeutung vernachlässigbar, zumindest in Brandenburg. Das Ziel der vorliegenden Arbeit bestand darin, zu prüfen, ob Rohr wieder eine Bedeutung als Rohstoff erlangen kann und ob damit ein Entwicklungspotenzial für die Binnenfischerei verbunden wäre. Dabei sollten zwei Voraussetzungen einer zukünftigen Nutzung geprüft werden: a) gewährleistet die rechtliche Situation die Möglichkeit einer kommerziellen Rohrwerbung und b) ist die Rohrwerbung ökologisch verträglich, d. h. nachhaltig und aus naturschutzfachlicher Sicht unbedenklich? Zudem wurden mögliche Nutzungsformen für den Rohstoff geprüft. Material und Methoden: Das Vorhaben war im Wesentlichen eine Literaturanalyse. Ergebnisse: Die Prüfung der rechtlichen Grundlagen und eine Abfrage der Vorgehensweise der Behörden ergaben, dass eine winterliche Rohrwerbung durch den Fischereiberechtigen bzw. Fischereiausübungsberechtigten außerhalb von Schutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten keiner Genehmigung bedarf. Soweit gewisse Vorgaben zu den Zeitpunkten der Mahd und den Flächen eingehalten werden, wird die winterliche Rohrwerbung eher als Pflegemaßnahme für Gewässer und Biotop und nicht als schädlich angesehen. Gründe des speziellen Arten- und Biotopschutzes können aber aus naturschutzrechtlicher Sicht gegen eine Mahd sprechen. Hierbei ist zu beachten, dass in Brandenburg aktuell keine winterliche Rohrwerbung zur kommerziell orientierten Rohrnutzung vorgenommen wird. Es ist anzunehmen, dass eine kommerzielle Rohrwerbung, die regelmäßig und über größere Flächen durchgeführt werden müsste, naturschutzfachlich kritischer gesehen wird. Die ökologische Verträglichkeit der winterlichen Rohrwerbung ist gegeben. Sie ist nachhaltig im Sinne eines langfristigen Bestandserhaltes der Röhrichte. Die Struktur der gemähten Röhrichte (Halmdichten, -längen, -durchmesser) kann sich dabei ändern, diese Änderungen sind aber nicht abträglich. Durch eine Wintermahd kann die Ansammlung von organischem Material und damit die Verlandung verzögert werden. Die wichtigsten Auswirkungen einer Rohrwerbung unter Aspekten des Artenschutzes sind die Entfernung der Knickschicht und die Störung der Winterruhe, insbesondere für Vögel. Dabei ist eine Abhängigkeit von der Knickschicht aber nur für wenige Vogelarten gegeben. Das Entfernen der abgestorbenen Halme kann sich auf Populationen von Wirbellosen nachteilig auswirken. Anderseits kann die Mahd die Befallsdichte mit Parasiten und herbivoren Insekten verringern und sich so positiv auf das Röhricht auswirken. (Text gekürzt)

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