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Landnutzung

Die Landnutzung (LN) beschreibt, wie Flächen aktuell genutzt werden und welchen sozioökonomischen Zweck sie erfüllen. Sie besteht aus folgenden Objektartengruppen: Siedlung, Verkehr und Infrastruktur, Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft, Gewässer und keine primäre Nutzung.

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Einnahmen und Verwendung der Jagdabgabe

Die bei der Erteilung eines Jagdscheins zu zahlende Jagdabgabe wird gem. § 21 LJagdG Bln zweckgebunden zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Insbesondere sollen gefördert werden: Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes und Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Die Jagdabgabe wird nach der Änderung des Landesjagdgesetzes seit dem 1. August 2006 von der Stiftung Naturschutz Berlin vergeben. Die Vergabegrundsätze und das Antragsformular sind folgender Internetseite zu entnehmen: Projektförderung . Für folgende Projekte bzw. Maßnahmen wurden in den letzten Jahren Zuwendungen bewilligt bzw. Mittel verausgabt:

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein Instrument zum Schutz des europäischen Naturerbes. Wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden mit ihm Umweltauswirkungen von Projekten ermittelt. Während sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf vorhabenbezogene Auflagen bezieht, beurteilt die FFH-Verträglichkeitsprüfung alle Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu maßgeblichen Veränderungen des Erhaltungszustands von NATURA 2000-Gebiete führen können. Das heißt, die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt anhand der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Damit soll den einzelnen Lebensraumtypen und Arten aus den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie und dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele ein wirksamerer Schutz zuteil werden. Flächennutzung Wie wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt? Wer ist in Berlin für die Umsetzung der FFH-RL und der VSchRL zuständig? Rechtmäßig bestehende Nutzungen und abgeschlossene Planungen genießen in der Regel Bestandsschutz. Sie können fortgesetzt werden, wenn sie dem Erhaltungsziel des betreffenden Gebiets nicht entgegenstehen und es in seiner Qualität nicht verschlechtert wird. Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bleiben weitestgehend in ihrem bisherigen Umfang möglich. Oft ist der ökologische Wert eines FFH-Gebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebiets eng mit traditionellen Wirtschaftsweisen verbunden. Die Mahd und die Beweidung sind für das Freihalten vieler wertvoller Biotope eine wichtige Maßnahme. Sie dienen der Erhaltung konkurrenzschwacher und sonnenliebender Tier- und Pflanzenarten. Für diese Gebiete kann es erforderlich sein, eine bestehende Bewirtschaftung beizubehalten oder gar zu fördern, um den schützenswerten Zustand zu sichern. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und Arten treffen. Neue Planungen, Vorhaben und Projekte, die möglicherweise zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines NATURA 2000-Gebietes und der dort geschützten Lebensraumtypen und Arten führen, müssen hinsichtlich ihrer Auswirkungen geprüft werden (§ 34 Abs. 1, § 36 BNatSchG) . Geht von ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung aus, unterliegen sie der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Der strenge Vorsorgegrundsatz bewirkt, dass bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung das Prüfverfahren auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob der Eingriff innerhalb des Schutzgebietes stattfindet oder ob er von außen schädigend einwirkt (z.B. Schadstoffeinträge, Lärm, Grundwasserabsenkung, Zerschneidung von Flug- und Wandertrassen). Auch die kumulierende Wirkung von Plänen und Projekten muss dabei beachtet werden. Geregelt wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung im § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes . Sie soll sicherstellen, dass die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele berücksichtigt werden. Zunächst wird auf Grundlage vorhandener Unterlagen in einer Prüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 NatSchG Bln geklärt, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter in einem Natura 2000-Gebiet zu erwarten sind. Kann dies ausgeschlossen werden, ist eine weiterführende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Erforderlich wird die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, wenn ein NATURA 2000-Gebiet durch ein Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigt werden kann. Wenn das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebietes führen kann, ist es unzulässig. Die Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt immer einzelfallbezogen, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, u.a. Dauer, Intensität, Umfang der Beeinträchtigung. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art, erfordern und wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt, die den verfolgten Zweck des Projektes an anderer Stelle oder mit einer anderen Ausführungsart – ohne oder mit geringerem Schaden – erfüllen. Werden prioritäre Lebensräume oder Arten maßgeblich beeinträchtigt, kann ein Projekt nur bei zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden. Dabei sind nur solche Gründe gemeint, die sich positiv auf die Gesundheit des Menschen, auf die öffentliche Sicherheit bzw. auf die Umwelt auswirken. Andere zwingende Gründe des Gemeinwohls bedürfen einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union, die über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingeholt wird. Wenn ein Vorhaben trotz Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes zugelassen wird, ist der Projektträger zur Durchführung geeigneter Maßnahmen, sog. Kohärenzmaßnahmen, verpflichtet. Ziel ist, die ökologische Funktionsfähigkeit des Europäischen Netzes NATURA 2000 aufrechtzuerhalten. Die Maßnahmen sind vor der Zulassung des Vorhabens verbindlich festzusetzen und noch vor Eintritt der Schädigung umzusetzen. Der Obersten Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt obliegt die Verantwortung zur Gebietsauswahl, Unterschutzstellung, Erstellung von Managementplänen und Monitoring des Zustandes der NATURA 2000-Gebiete. Sie führt unter Einbeziehung geeigneter, auf die jeweilige Situation eingehender Unterlagen, die Vorprüfung durch. Weiterhin prüft sie die Erfüllung der Kriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von den europarechtlichen Vorschriften. Bezüglich der Berichtspflichten bedarf es der Mitarbeit weiterer Fachbehörden (z.B. Forsten, Fischerei, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft), Institute und ehrenamtlicher Naturschützer. Wird ein Natura 2000-Gebiet durch einen Plan beeinflusst, der einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf (Großprojekte, Verkehrswegebau, Bahntrassen) führt die Planfeststellungsbehörde die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch. Aufgrund der konzentrierenden Wirkung bei Planfeststellungsverfahren entscheidet sie über alle Belange abschließend. Zu beachten ist, dass die Abwägung aller Belange untereinander nicht für die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung gilt. Mit der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie besteht die Chance, im zusammenwachsenden Europa gemeinsam das Naturerbe für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu sichern. Die EG-Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie sind im Rahmen der politischen und ökonomischen Einigung Europas das wesentliche Element einer europäischen Natur- und Umweltschutzpolitik. FFH-Richtlinie Bundesamt für Naturschutz (BfN): FFH-Richtlinie

Informationen über gewährte Zuwendungen im Bereich Fischerei 2024

Zuwendung gemäß VV Fördergrundsätze Freizeitfischerei und Fördergrundsätze Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft für das Jahr 2024

Daten und Fakten Die Jagdkultur Jagdschein erwerben Jagd und Waldschutz Prämie für erlegtes Schwarzwild Jagdtourismus

Die Jagd in Sachsen-Anhalt erfordert einen gültigen Jagdschein. Derzeit besitzen in etwa 13.000 Personen eine Jagdlizenz, um in den rund 1,7 Millionen Hektar Jagdfläche die Pflicht der Hege nachzugehen. Über 90 Prozent dieser Fläche sind in ca. 2.000 private Jagdbezirke aufgeteilt, die teilweise verschiedenen Jagdverbänden, Privatpersonen und Institutionen gehören. Die anderen zehn Prozent sind staatliche Eigenjagdbezirke. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden möglichst vermieden werden. Die Gebiete des Bundeslandes Sachsen-Anhalt werden seit Jahrhunderten für die Jagd von zahlreichen Wildtieren genutzt. Die Jagd ist somit ein fester Bestandteil der Kultur des neuen Bundeslandes und zieht jedes Jahr viele Jäger und interessierte Menschen nach Sachsen-Anhalt. Ein Denkmal des Kulturguts steht noch immer in der Nähe von Halberstadt, im Westen Sachsen-Anhalts. Das Jagdschloss Spiegelsberge, welches im Landschaftspark Spiegelsberge steht und zum Netzwerk Gartenträume Sachsen-Anhalt gehört, wurde 1958 zur Gaststätte umgebaut. Es diente den Herrschern und dem Hofstaat zur Unterbringung anlässlich der Jagd in der Region Ostharz. Wer die Jagd in Sachsen-Anhalt grundsätzlich ausüben möchte, braucht einen Jagdschein und muss eine Jagdprüfung ablegen. Den Jagdschein oder die Jagdprüfung zu absolvieren stellt die Grundlage dar, berechtigt jedoch nicht automatisch zum Jagen. Für das Jagen in den gekennzeichneten Jagdbezirken wird zusätzlich eine privatrechtliche Erlaubnis gefordert. Um diese Jagderlaubnis zu erhalten, muss ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen werden oder ein Jagderlaubnisschein bzw. Begehungsschein erworben werden. [ https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?pstId=183791 ] Die Jagd in Sachsen-Anhalt dient dem Schutz der Biotope und ist damit untrennbarer Bestandteil des Ökosystems Wald. Durch gezielte Jagd werden waldverträgliche Wildbestände erreicht, die zur ökogerechten Waldbewirtschaftung führen. Diese Art von Umweltschutz hat sich auch bei der Anpassung der Wälder an den Klimawandel als sinnvoll erwiesen. Überhöhte Wildbestände stellen Risikofaktoren dar. Die Jagd kann dazu beitragen, den Anstieg der Streckenergebnisse, also die Wildbestände in Sachsen-Anhalt, zu regulieren. Auch die Übertragung von Krankheiten und Seuchen, wie zum Beispiel die afrikanische Schweinepest, wird durch gezielte Dezimierung der Wildbestände verhindert und kann somit dem Tierschutz zugeordnet werden. [ https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/forst/waldschutz/ ] Unterschied zur Prämie für das Wildschweinmonitoring Seit 2018 gewährt Sachsen-Anhalt eine Prämie von 50 Euro für das Auffinden und Beproben toter oder kranker Wildschweine, um frühzeitig Fälle von Afrikanischer Schweinepest im Land zu entdecken. Die Jagdausübungsberechtigten nach § 1 LJagdG erhalten diese für das Einsenden von Proben von Fallwild sowie von erlegtem Schwarzwild mit Krankheitssymptomen. Die Erlegungsprämie dagegen wird für erlegtes Schwarzwild gewährt. Warum wird diese Prämie gezahlt werden? Mit Beschluss vom 15.10.2020 (Drucksache 7/6747) hat der Landtag von Sachsen-Anhalt die Regierung gebeten, eine Erlegungsprämie in Höhe von 65 Euro zur Schaffung eines Anreizes zur Reduktion der Schwarzwildbestände zu zahlen. Wie erhalten die Jägerinnen und Jäger das Geld? Es wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten über das Verfahren zur Zahlung einer Erlegungsprämie für Schwarzwild im Rahmen eines zeitlich befristeten Vorhabens im Land getroffen. Antragstellung und Auszahlung der Erlegungsprämie wird über die jeweiligen Behörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte erfolgen. Über die Landkreise und kreisfreien Städte kann auch das entsprechende Antragsformular bezogen werden. Das Formular steht zudem beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zum Download bereit. Antragsberechtigte Personen werden die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 1 LJagdG Sachsen-Anhalt sein. Die Weitergabe der Erlegungsprämie an Mitpächterinnen und -pächter, Jagdgäste oder Begehungsscheininhaberinnen und -inhaber wird in der Verantwortung der Jagdausübungsberechtigten liegen. Wie muss ein Nachweis über den Abschuss erfolgen? Der Nachweis über den Abschuss wird über den jeweiligen Wildursprungsschein und die Streckenliste der zur Jagd ausübungsberechtigten Personen erfolgen. Gibt es für alle erlegten Tiere die Prämie (Bache, Keiler, Überläufer, Frischlinge)? Für die Erlegung von Schwarzwild aller Altersklassen in Sachsen-Anhalt – exklusive führender Bachen – wird je Stück erlegten Schwarzwildes 65 Euro Erlegungsprämie gewährt. Für Schwarzwild, das im Rahmen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder in Gehegen erlegt wurde, wird keine Erlegungsprämie gewährt. Sachsen-Anhalt bietet mit zahlreichen Jagdbezirken hervorragende Möglichkeiten des Jagdtourismus. Mit dem östlichen Harz bietet das Bundesland ein weitläufiges Gebiet, malerische Landschaften und idyllische Hotels und Restaurants. Auf der offiziellen Seite des Tourismus Sachsen-Anhalts werden die vielfältigen Landschaften vorgestellt. [ https://www.sachsen-anhalt-tourismus.de/aktiv-natur/natur-entdecken/ ]

Landnutzung (LN)

Die Landnutzung (LN) beschreibt die „Charakterisierung von Flächen anhand ihrer derzeitigen, respektive ihrer in der örtlichen Umsetzung befindlichen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks. Beispiele dafür sind Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Freizeitgebiete“ (vgl. INSPIRE-Richtlinie). Der Begriff Landnutzung wird synonym zum Begriff der Bodennutzung verwendet. Der Objektartenkatalog der LN beinhaltet die fünf Objektartengruppen Siedlung, Verkehr und Infrastruktur, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Gewässer sowie Keine primäre Nutzung, welche sich weiter untergliedern in Objekt-, Attribut- und Wertearten. Grundlage hierfür ist das AAA®-Basisschema.

Jagdstrecke 2023/2024: Höhere Abschusszahlen bei den Wildschweinen

Im Jagdjahr 2023/2024 wurden in Sachsen-Anhalt im Vergleich zum Vorjahr rund 3.000 Wildschweine mehr erlegt. Somit unterliegen auch diese Zahlen den schwankenden Zahlen der vergangenen 20 Jahre. Im Gegensatz dazu wurde Rotwild weniger geschossen und auch bei Rehwild ist ein zahlenmäßiger Rückgang zu verzeichnen. Beim Muffelwild wurde sogar ein Tiefstwert der letzten zehn Jahre erreicht. Ein leichter Zuwachs im Vergleich zum Vorjahr wurde beim Damwild erzielt. Insgesamt wurden im Jagdjahr 2023/24 81.582 Stück Schalenwild erlegt, das entspricht rund 1.800 Stücken mehr als im Vorjahr. Trotz Streckenzuwachs bleiben Schalenwildstrecken unter dem langjährigen Mittel (2003 – 2020). Die Gründe hierfür sind vielfältig. So haben Luchs und Wolf in einigen Gebieten, wie z.B. im Harz, zum Rückgang vor allem beim Muffelwildbestand beigetragen. Inwiefern die überdurchschnittlichen Sommerniederschläge im Jahr 2023 Einfluss auf die Populationen der Wildschweine haben, herrscht indes noch keine Klarheit. Man geht allerdings davon aus, dass Zusammenhänge zwischen den Niederschlägen im Sommer und der Frischlingsstrecke im Herbst bestehen. „Ich bedanke mich bei allen Jägerinnen und Jägern, die verantwortungsbewusst ihren Beitrag geleistet und ihre Zeit dafür geopfert haben.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye. „Insbesondere vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden afrikanischen Schweinepest in unseren benachbarten Bundesländern, gilt es die Populationen der Wildschweine genauestens zu beobachten“, so Pleye abschließend. Das Landesverwaltungsamt ist u.a. für die landesweite Erfassung der jährlichen Streckenergebnisse zuständig. Die Ergebnisse im Einzelnen: Rotwild: Die Strecke des Rotwildes folgt dem anhaltenden negativen Trend der letzten Jahre. Während im Jagdjahr 2018/19 noch 5.132 Stücken erlegt wurden, waren es 2023 nur noch 4.390. Dieses Ergebnis liegt mit 46 unter dem des Vorjahres. Dies stellt eine Abnahme von 14 % gegenüber 2018/19 dar. Besonders in den Landkreise Jerichower Land und Börde ist die größte Abnahme zu verzeichnen. Positiv zu vermelden ist, dass die Zahl der Verkehrsopfer (Fallwild Verkehr) im Vergleich zum vorherigen Jagdjahr gesunken ist. Mit 59 liegt der Wert unter dem des letzten Jahres (80). Betrachtete man die Ergebnisse der letzten 20 Jahre, ergibt sich ein noch positiver Entwicklungstrend der Rotwildstrecke mit abflachender Kurve. Damwild: Die Damwildstrecke ist mit 4.191 um 118. höher als im Vorjahr. Dennoch liegt dieser Wert unter dem langjährigen Mittel von ca. 4.550. Den größten Streckenanteil mit 1.589 Stücken nimmt das Jungwild (Alter unter einem Jahr) ein. Damit entspricht dieser Wert 38 % an der Gesamtstrecke und somit nahezu dem Richtwert von 40 % der Hegerichtlinie für Sachsen-Anhalt. Das Abschussgeschlechterverhältnis betrug 52 : 48 (männlich : weiblich, ohne Jungwild) und entspricht annährend dem Richtwert von 50 : 50 bis 30 : 70. Betrachtet man den Entwicklungstrend der letzten fünf Jahre, ist eine negative Streckenentwicklung zu verzeichnen. Im langjährigen Mittel bewegt sich die Damwildstrecke auf gleichbleibendem Niveau mit leicht negativem Trend. Muffelwild: Mit 216 ist wiederholt ein Tiefstwert in der Muffelwildstrecke zu verzeichnen. Der Wert liegt mit 51 unter dem des letzten Jahres. Damit setzt sich der seit über zehn Jahren anhaltende negative Trend fort. Muffelwild ist in Sachsen-Anhalt die Schalenwildart mit den geringsten Beständen und akut vom Aussterben bedroht. Hauptursachen für die Abnahme der Bestände sind die Wolfsvorkommen im Land und im Harz zusätzlich der Luchs. Rehwild: Die Rehwildstrecke der letzten fünf Jahre schwankt zwischen 46.417 (2019) und 42.656 (2021) und liegt damit unter dem langjährigen Mittel von ca. 47.000. Im Jagdjahr 2023/24 kamen insgesamt 43.135 Stücken zur Strecke und somit 1.329. weniger als im Vorjahr. Der Schwerpunkt der Rehwildstrecke liegt wie schon die Jahre zuvor im Altmarkkreis Salzwedel und in Stendal (> 11.500). Der laut Hegerichtlinie vorgegebene Richtwert von 40 % Jungwildanteil an der Gesamtstrecke wurde mit einem Anteil von 26 % unterschritten. Auch das Abschussgeschlechterverhältnis von 54 : 46 (männlich : weiblich, ohne Jungwild) zeigt weiterhin einen geringen Eingriff in die Zuwachsträger. Langfristig befindet sich die Jagdstrecke auf gleichbleibendem Niveau mit leicht negativem Trend. Inwieweit sich eine vermutete Verhaltensänderung infolge des Wolfsvorkommens auf den Jagderfolg auswirkt, (Rehwild wird heimlicher und wagt sich seltener aus der Deckung), muss zunächst unbeantwortet bleiben. Schwarzwild: Betrachtet man die Schwarzwildstrecken der letzten 20 Jahre sind starke Fluktuationen zu erkennen. Aktuell befindet sich die Schwarzwildstrecke mit 29.650 auf dem Niveau von 2007 und 2014. Gegenüber dem Vorjahr konnten 3.123 Wildschweine mehr erlegt werden. Der Anteil der Frischlinge und Überläufer an der Gesamtstrecke ist mit einem Wert von 85 % zufriedenstellend. Allerdings beträgt der Wert erlegter Frischlinge nur 43 % und liegt somit deutlich unter den zu realisierenden Streckenanteil von 60 % gemäß der Hegerichtlinie für Sachsen-Anhalt. Inwieweit die Niederschläge im Sommer 2023, mit einem Mittel von 240,8 mm, was einem langjährigen Mittel (1961 bis 1990) von 138,4 % entspricht (Zahlen des Landesamts für Umweltschutz, Witterungsbericht Sommer 2023), die Streckenentwicklung positiv beeinflusst haben kann nicht beantwortet werden. Wissenschaftlich erwiesen ist, dass ein Zusammenhang zwischen Sommerniederschlag und der Frischlingsstrecke im Herbst besteht. Schätzungen zufolge wird die Schwarzwildstrecke weiter ansteigen und muss vor dem Hintergrund der sich weiter ausbreitenden Afrikanischen Schweinspest (ASP) besonders beobachtet werden. Jagdrecht in Deutschland Das Jagdrecht ist in Deutschland mit der Pflicht zur Hege verbunden. Das Ziel besteht darin, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der an den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst ist. Die Lebensgrundlagen des Wildbestandes sollen gepflegt und gesichert werden. Die Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sind dabei möglichst zu vermeiden. Regulierung der Wildbestände Wesentliches Instrument für die Regulierung der Wildbestände ist die Abschussplanung. Der Abschuss des Wildes ist so zu regulieren, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein. Übersicht nach Landkreise und kreisfreie Städte LK / kreisfr. Stadt Rotwild Damwild Muffelwild Rehwild Schwarzwild Summe Magdeburg 13 217 118 348 Halle 297 395 692 Dessau 50 21 586 822 1.479 Salzwedel 320 1.004 5.451 2.014 8.789 Stendal 570 491 6.216 2.723 10.000 Börde 233 359 37 3.146 1.150 4.925 Jerichower Land 112 276 2.767 1.765 4.920 Harz 1.517 413 91 3.587 4.241 9.849 Salzlandkreis 70 3.507 1.177 4.754 Anhalt-Bitterfeld 149 80 2.905 2.771 5.905 Wittenberg 850 962 4 4.804 3.827 10.447 Mansfeld-Südharz 512 25 84 2.999 3.808 7.428 Saalekreis 39 14 3.162 2.194 5.409 Burgenlandkreis 38 463 3.491 2.645 6.637 Summe Sachsen-Anhalt 4.390 4.191 216 43.135 29.650 81.582 Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Informationen über gewährte Zuwendungen im Bereich Fischerei 2023

Zuwendung gemäß VV Fördergrundsätze Freizeitfischerei und Fördergrundsätze Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft für das Jahr 2023

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