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Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" vom 4. Juli 2006

Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" (LEP "Siedlung"), hat - ebenso wie der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt" (LEP "Umwelt"), - die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen siedlungsrelevanten Raumnutzungen unter Abwägung überörtlicher, raumrelevanter Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung veränderter Rahmenbedingungen -insbesondere demografische sowie ökonomische Strukturveränderungen - zu koordinieren und Vorsorge für einzelne Raumnutzungen und -funktionen zu treffen. Die Umsetzung der raumordnerischen Leitvorstellungen wird dabei von den übergeordneten Prinzipien der Gleichwertigkeit, der Nachhaltigkeit, der dezentralen Konzentration sowie der kompakten Siedlungsstruktur der kurzen Wege getragen. Zudem richten sich die raumordnerischen Leitvorstellungen an den Erfordernissen des demografischen Wandels sowie am Planungsprinzip des sog. "Gender Planning" aus. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", legt textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das gesamte Landesgebiet fest, die die Siedlungsentwicklung unmittelbar oder mittelbar zum Planungsgegenstand haben oder diese berühren. Diese textlich festgelegten Ziele und Grundsätze werden durch zeichnerische Festlegungen konkretisiert und veranschaulicht. Wesentliche Inhalte des Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt "Siedlung", sind: - die Festlegung von Zentralen Orten unterschiedlicher Stufe. Durch die Festlegung von zentralen Orten soll die Versorgung der Bevölkerung mit einem ausgewogenen Warenangebot und sozialen, kulturellen und wirtschaftsbezogenen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie eines entsprechenden Wohnungsangebots im Sinne des dezentralen Konzentrationsprinzips auf kurzem Wege sichergestellt werden. - die Festlegung von raumordnerischen Siedlungsachsen. Die raumordnerische Achsenkonzeption stellt das Grundgerüst der Verflechtung der Siedlungsschwerpunkte (zentrale Orte) dar (punktaxiales Siedlungssystem). Durch die Festlegung in Verbindung mit den zentralen Orten unterschiedlicher Stufe soll die Siedlungstätigkeit auf die tragfähigen Siedlungskerne entlang der Verkehrsachsen konzentriert und so die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet und die Tragfähigkeit der öffentlichen Personennahverkehrssysteme (Bahn und Bus) erhöht werden. - die Festlegung von Raumkategorien. Durch die Festlegung von Raumkategorien soll den spezifischen Erfordernissen der unterschiedlich strukturierten Räume des Landes durch spezifische Zielsetzungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wird die Raumkategoriekonzeption durch Handlungsräume ergänzt, die die strukturraumtypischen Leitvorstellungen durch individuelle Entwicklungsziele verfeinern. - die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Wohnsiedlungstätigkeit. Durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die zentralen Orte und die Siedlungsachsen soll städtebaulichen Fehlentwicklungen vorgebeugt, der Freiraum mit seinen ökologischen Funktionen möglichst wenig beansprucht und der Verkehrsaufwand verringert werden. - die Festlegung von Zielgrößen für den Wohnungsbedarf. Damit wird den Gemeinden ein landesweit und siedlungsstrukturell ausgeglichenes und Ressourcen schonendes Potenzial an Wohnungen für eine eigenverantwortliche Kommunalentwicklung im Siedlungsbereich zur Verfügung gestellt. - die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", trägt mit dazu bei, dass in allen Landesteilen eine bedarfsorientierte Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur sichergestellt wird. Die im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", getroffenen raumordnerischen Festlegungen stellen das Ergebnis von Abwägungen zwischen überörtlich raumbedeutsamen Ansprüchen und langfristig gebotenen Erfordernissen aus Landessicht einerseits sowie der kommunalen Planungsträger und der sonstigen öffentlichen Planungsträger andererseits dar. Den Kommunen verbleibt ein ausreichender Spielraum, um eigenverantwortlich die Erhaltung und Entwicklung nachhaltiger Siedlungs- und Versorgungsbedingungen gestalten zu können. Durch die Festlegung überörtlich relevanter Raumbelange auf Landesebene werden durch den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" vom 4. Juli 2006, die planerischen Vorraussetzungen geschaffen, damit sich das Saarland unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und Konsolidierung der Infrastruktureinrichtungen einerseits und unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft andererseits zukunftsorientiert weiter entwickeln kann. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung", schafft damit die Rahmenbedingungen für einen Anpassungsprozess der Siedlungsstruktur des Landes zugunsten einer dauerhaft umweltverträglichen und nachhaltigen Siedlungsweise.

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