Ausweisung von Flächen, auf denen die Möglichkeit für Entsiegelungen im Rahmen naturschutz- oder baurechtlicher Kompensationsmaßnamen besteht, mit genaueren Beschreibungen der einzelnen Flächen. Bearbeitungsstand Dezember 2023.
Bei der Flächenausweisung für die Windenergie an Land gibt es in der Praxis zwei unterschiedliche Planungsansätze für die Platzierung von Windenergieanlagen an den Grenzen der ausgewiesenen Flächen. Grundsätzlich wird unterschieden, ob auf den Flächen nur die Türme der Windenergieanlagen unterzubringen sind und der Rotor über die Grenze der Fläche hinausragen darf ("Rotor-out") oder ob auch die Rotoren vollständig innerhalb der ausgewiesenen Fläche Platz finden müssen ("Rotor-in"). Die Untersuchung zeigt, dass eine Rotor-in-Planung die Verfügbarkeit einer Flächenkulisse stark einschränkt. Betrachtet wurden aktuelle Flächen der Regional- und Bauleitplanung aller Bundesländer mit einer Gesamtfläche von ca. 2.850 km2. Bei einem Rotordurchmesser von 165 m verbleiben von der Fläche etwa 60 %. Die nicht verfügbare Fläche liegt somit bei etwa 40 %. Die auf den Flächen installierbare Leistung reduziert sich um etwa 25 %. Der Effekt variiert in Abhängigkeit von Flächengröße, Flächenform und Rotordurchmesser, ist jedoch immer stark ausgeprägt. Bei kleinen Flächen wirkt sich die Umrechnung von Rotor-in zu Rotor-out deutlich stärker auf die verbleibende Fläche aus als bei großen Flächen. Die installierbare Leistung nimmt mit steigendem Rotordurchmesser - bei gleichbleibender spezifischer Flächenleistung und entsprechend steigender Generatorleistung - zu. Die steigende Flächeneffizienz überwiegt hierbei den Einfluss der leicht geringeren verbleibenden Fläche. Bei der Anrechnung von ausgewiesenen Flächen auf die geplanten Flächenziele muss der Gesetzgeber zwingend zwischen Flächen mit Rotor-in- und Flächen mit Rotor-out-Planung unterscheiden. Er muss zum Monitoring der Zielerreichung ein klares Vorgehen zur Ermittlung entsprechender Abschläge bei einer Rotor-in-Planung in den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen verankern. Wird ein Flächenziel als Rotor-out-Ziel definiert, sollte eine Umrechnung der ausgewiesenen Rotor-in-Flächenkulisse die Flächengröße berücksichtigen. Quelle: Forschungsbericht
Mit dem Inkrafttreten der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB im Jahr 2020 haben einzelne Länder angekündigt, auf dieser Grundlage eigene Abstandsregelungen für die Windenergie an Land zu schaffen. Rechtlich führen diese Regelungen zur Entprivilegierung von Windenergienutzungen innerhalb der Abstände. Diese sind dort in der Folge regelmäßig nur noch dann zulässig, wenn Kommunen die erforderliche planerische Grundlage im Wege der Bebauungsplanung schaffen. Angesichts der Erfahrungen in Bayern unter der dort geltenden sog. 10 H-Regelung ist zu erwarten, dass die angekündigten Landesregelungen den Umfang an ausgewiesenen Flächen, auf denen Windenergieanlagen bislang umgesetzt werden können, beschränken werden. Die vorliegende Analyse zeigt mögliche Auswirkungen landesrechtlicher Mindestabstandsregelungen, aber auch weiterer gesetzlicher Änderungen mit Bedeutung für Windenergienutzungen auf bestehende bzw. im Entwurf vorliegende Raumordnungspläne auf. Dies geschieht exemplarisch für alle Bundesländer am Fall der Ende 2020 in den Thüringer Landtag eingebrachten Mindestabstandsregelung sowie des ebenfalls Ende 2020 geänderten Thüringer Waldgesetzes. Der von der Landtagsopposition eingebrachte Entwurf der Mindestabstandsregelung sieht eine Aufhebung der Außenbereichsprivilegierung von Windenergieanlagen innerhalb eines Abstands von 1.000 m zu Wohngebäuden in bestimmten Siedlungsgebieten vor, wohingegen die bereits in Kraft getretene Änderung im Waldgesetz Thüringen dazu führt, dass Windenergienutzungen im Wald allgemein unzulässig werden. Eine GIS-Analyse quantifiziert die (potentiellen) Auswirkungen beider Regelungen mit einer Reduktion der Thüringer Flächenkulisse für Windenergienutzungen von etwa 23 %, jedoch mit erheblichen Unterschieden je nach Planungsregion. Während die Verringerung für die Planungsregionen Nord- und Mittelthüringen unterhalb von 5 % der bisherigen Fläche liegen, betragen sie für Südwest- und Ostthüringen 70 % bzw. 53 %. Die Auswirkungen der Mindestabstandsregelung fallen hierbei deshalb relativ gering aus, weil vergleichbare Abstände bereits bislang in den Planungsregionen zugrundegelegt wurden. Die insgesamt beträchtlichen Auswirkungen auf die in Bestandsplänen und Planentwürfen festgelegten Windenergiegebiete haben rechtliche Konsequenzen. Für Bestandspläne stellt sich die Frage nach ihrer Funktionslosigkeit, die im Einzelfall eine Neuaufstellung der Pläne auch jenseits landesrechtlicher Fortschreibungserfordernisse notwendig machen könnte. Betroffene Planentwürfe müssen überarbeitet und Aufstellungsverfahren zumindest teilweise wiederholt werden. Über die unmittelbaren Auswirkungen pauschaler Abstands- und sonstiger Regelungen in den Ländern auf die Flächenkulisse für die Windenergie hinaus sind danach erhebliche Beeinträchtigungen der planerischen Steuerung der Windenergie mittels Raumordnungsplänen durch zeitliche Verzögerungen und vorübergehende Phasen des Fehlens wirksamer Raumpläne zu erwarten, was über Thüringen hinaus bei entsprechenden Regelungsabsichten in den Ländern zu berücksichtigen ist. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Guidehouse Germany GmbH durchgeführt. Die Ergebnisse des Vorgängervorhabens 'Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land' zeigen, dass die planungsrechtlich festgesetzte Fläche für die Windenergie an Land theoretisch knapp ausreicht, um die Ausbauziele in 2030 zu erreichen. Die Ergebnisse unterliegen jedoch erheblichen Unsicherheiten, welche das Flächenpotential deutlich reduzieren können. Für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land spielt eine ausreichende Flächenverfügbarkeit eine zentrale Rolle. Die Kernfrage, auf welche das aktuelle Vorhaben Antwort geben soll, ist, wieviel Fläche benötigt wird, um bestimmte Ausbauziele in gesetzten Zieljahren erreichen zu können. Fokus wird insbesondere auf Nutzbarkeit und Effizienz der Auslastung von Flächen in der Praxis gelegt, um zukünftige Bedarfe realistisch abschätzen zu können. Dafür wird die aktuelle Flächenkulisse (rechtsgültige und sich in Aufstellung befindliche Flächen) auf Ebene der Kommunal- und Regionalplanung möglichst vollständig erfasst und mögliche Einschränkungen und Hemmnisse der Nutzbarkeit umfassend analysiert. Die durchschnittliche Flächeneffizienz wird anhand in den letzten Jahren umgesetzter Windparks ermittelt. Daraus ergibt sich ein vollständiges Bild der aktuellen Flächensituation anhand welchem die erforderlichen Flächenbedarfe der nächsten Jahre, in Abhängigkeit der Zielgrößen und Ausbauszenarien, abgeleitet werden können.
Die zentrale Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land ist die ausreichende Verfügbarkeit nutzbarer Flächen.Das Vorhaben baut auf den Ergebnissen des Vorhabens „Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land“ auf. Analysiert werden die ausgewiesenen und in Aufstellung befindlichen Flächen Ende 2021. Der Fokus wird dabei auf die Nutzbarkeit von Flächen gelegt. Einschränkungen durch rechtliche und planerische Vorgaben und zusätzliche entgegenstehende Hemmnisse werden soweit möglich quantifiziert.Abgeleitet wird der notwendige Flächenbedarf bis 2030 unter den gesetzten Annahmen und Ausbauzielen.
Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen für Windenergieanlagen werden dahingehend untersucht, ob sie zu einer Verschärfung der Flächenkonkurrenz beitragen. Aufgrund der Anlagenhöhe können große Abstandsflächen notwendig sein, welche nicht zwingend auf demselben Grundstück liegen und daher zusätzlich gesichert werden müssen. Verfahrensverzögerungen oder sogar die Verhinderung von Windenergieanlagen sind mögliche Konsequenzen, wenn die anliegenden Grundstückseigentümer*innen einer rechtlichen Sicherung auf ihren Grundstücken nicht zustimmen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Aufhebung der Regelungen empfehlenswert, auch da die Anlagen aufgrund ihrer Bauweise und ihrem Standort die Schutzwecke der Abstandsnormen im Normalfall nicht tangieren.