Schwere Unfälle in Kernkraftwerken können zu einer großflächigen Kontamination der Umgebung mit radioaktiven Stoffen und dazu führen, dass große Mengen an kontaminierten landwirtschaftlichen Produkten für den Markt unbrauchbar werden. Es ist dann die Behandlung und Entsorgung großer Mengen kontaminierter landwirtschaftlicher Produkte erforderlich. Mögliche Entsorgungswege sind: - Verbrennung von pflanzlichen und tierischen Produkten, - Deponierung, - Ausbringung von kontaminierten organischen Materialien, - Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten, - Verklappen von kontaminierten Flüssigkeiten, - Kompostierung, - Unterpflügen, - Vergraben von Tierkörpern und - Biologische Behandlung. Die technischen und rechtlichen Fragen für eine Beseitigung der möglichen Mengen bei Eintreten eines solchen Falles sind derzeit nicht vollständig geklärt. Im Rahmen des Vorhabens sollen technische Fragen geklärt und darauf aufbauend ein erster Entwurf für eine Notverordnung formuliert werden. Eine solche Notverordnung würde dann im Ereignisfall in Kraft gesetzt, um eine rechtliche Grundlage für die notwendigen Entsorgungsmaßnahmen zu haben. In die Bearbeitung ist vor allem der Bereich UR&G mit einbezogen, außerdem für Fragestellungen aus der Landwirtschaft die HGN Hydrogeologie GmbH als Unterauftragnehmer.
Methane has been identified as an important greenhouse gas which has significantly increased in the atmosphere during the last century. In cattle husbandry, the proportion of total methane coming from manure storage is estimated to range around 14 percent. Recently evidence was provided that this proportion can considerably vary and is influenced by the diet of the animals. In particular, the long-term pattern of methane release form stored manure may differ. Based on these considerations, the objectives of the present project are (i) to measure the level of methane emission from rumen fluid and ruminants using diets distinctly differing in composition; (ii) to measure the corresponding methane release from manure when these diets are fed; (iii) to develop a model for overall methane emission based on diet and storage duration. This is a joint project together with the Animal Production group of The Royal Veterinary and Agricultural University Copenhagen. A major part of the project will be carried out at the ETH research station Chamau employing dairy cows and respiratory chambers.
Bild: SenUVK; Jörg Lange Verkehrsregelungszentrale In der Verkehrsregelungszentrale (VKRZ) werden die Berliner Ampeln an über 2.100 Kreuzungen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen gesteuert sowie die Verkehrslage auf über 1.600 Kilometer Straße beobachtet. Die Zentrale gehört zu den größten in Deutschland. Weitere Informationen Bild: www.kabgrafie.de Verkehrsbeeinflussung Moderne Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) leisten heute einen wichtigen Beitrag, den Verkehr sicherer und flüssiger fließen zu lassen – auch und vor allem in Berlin. Der Nutzen ist groß: Neben der Verbesserung des Verkehrsflusses werden auch die Emissionen verringert. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Die Verkehrsinformationszentrale (VIZ) Berlin: Ihr kostenloser Mobilitätsservice Die Verkehrsinformationszentrale (VIZ) Berlin stellt umfassende, kostenfreie Mobilitätsdienste für alle Verkehrsteilnehmenden bereit – von Fahrgästen im öffentlichen Verkehr über Radfahrende und zu Fuß Gehende bis hin zu Autofahrenden. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Ampeln und Co. Damit Berlins Verkehrsströme möglichst reibungsfrei und gefahrlos fließen, betreibt die Stadt gut 2.000 Ampeln. Hier erfahren Sie Wissenswertes über Geschichte, Technik und Koordination von Ampeln. Weitere Informationen Bild: SenUVK Dauerhafte Anordnungen Auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ordnen die Straßenverkehrsbehörden an, welche Regelungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erforderlich sind. Dies sind Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen, aber auch Verkehrsampeln und Parkscheinautomaten. Weitere Informationen Bild: djama / fotolia.com Temporäre Genehmigungen (Anordnungen, Erlaubnisse) Die Abteilung Verkehrsmanagement ist die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen auf Hauptverkehrsstraßen z.B. für Verkehrsregelungen aufgrund von Baustellen, Großveranstaltungen und Filmdreharbeiten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Verkehrserhebungen Die Abteilung Verkehrsmanagement ist für die Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen zuständig, die für die Behörden des Landes Berlin für die Zwecke der Verkehrslenkung und -planung sowie Stadtplanung benötigt werden. Weitere Informationen Bild: p365.de - Fotolia.com Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden Die Behörden des Landes Berlin und die Bezirke teilen sich die Zuständigkeit für den Straßenverkehr. Lesen Sie hier, an welche Behörde Sie sich bei Fragen wenden sollten. Weitere Informationen finden Sie auf Bluesky unter https://bsky.app/profile/vizberlin.bsky.social mit täglich aktuellen Zahlen in einer Kartenansicht Weitere Informationen
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant auf dem Betriebsplatz des Erdölfeldes Hankensbüttel-Süd die Errichtung und den Betrieb einer Hochtemperaturfackel. Das bei der Erdölproduktion anfallende Begleitgas wird auf dem Betriebsplatz des Feldes Hankensbüttel-Süd zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Verbrennung in einem BHKW genutzt. Die Fackelanlage dient ausschließlich zur Überdruckabsicherung des Gaspendelsystems bei ungeplanten Betriebsstörungen, die zum unzulässigen Anstieg des Gaspendeldruckes bei Ausfall des BHKW's führen und in der Lage ist, die gesamte anfallende (Spitzen-) Begleit-Gasproduktion zu verbrennen. Die geplante Fackelanlage soll die bestehende Fackeleinrichtung auf dem Betriebsplatz ersetzen. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Hankensbüttel im Landkreis Gifhorn. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im Prüfvermerk (s. Download-Dokument) eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Zimmermann Sonderabfallentsorgung und Verwertung GmbH & Co. KG (SuV, Werk I) betreibt am Standort der Gottlieb-Daimler-Straße 3-7 (33334 Gütersloh) eine chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage (kurz: CP-Anlage) zur Behandlung und Reinigung industrieller, flüssiger Abfälle. Mit diesem Genehmigungsantrag beabsichtigt das Werk I der Zimmermann SuV die Zulassung einer (erneuerten) Indirekteinleitung auf der Grundlage des BImSchG. Neben der Zulassung der Genehmigung zur Indirekteinleitung von Abwasser aus der Abfallbehandlung, sind Änderungen innerhalb der CP-Anlage Bestandteil dieses Antrages. Infolgedessen wird ein Antrag nach dem BImSchG gestellt, da eine Änderung der Anlagen- und Verfahrenstechniken inklusive der Indirekteinleitung umgesetzt werden soll. In Zukunft sollen die Verfahrenstechnik Flotation zur Abfallbehandlung eingesetzt werden, sodass die Abfallbehandlung optimiert und die Qualität des entstehenden Abwassers verbessert wird. Die Druckentspannungsflotation soll dabei als Verfahren zur Abfallnachbehandlung dienen und bei der Behandlung flüssiger Abfälle zum Einsatz kommen, welche im Reaktionsbereich I vorbehandelt wurden. Die Druckentspannungsflotation stellt eine geeignete Alternative zur klassischen Abfallbehandlung mittels Neutralisationsfällung dar, so dass ggf. chloridhaltige Behandlungschemikalien eingespart werden können. Das wesentliche Grundprinzip dieses physikalisch-chemischen Trennverfahrens besteht in der Anlagerung von Gasblasen an dispergierte oder suspendierte Partikel, welche durch den verursachten Auftrieb an die Wasseroberfläche transportiert und dort abgetrennt werden.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant auf dem Betriebsplatz der Gasbohrung Wisselshorst Z1a die Inbetriebnahme einer Hochtemperaturfackel. Mit der Bodenfackel sollen die Pendelgase bei der TKW-Verladung sowie die Prozessgase bei Anlagenentspannungen zu Wartungszwecken abgleitet und verbrannt werden. Die Verbrennungstemperatur beträgt ca. 1.000°C mit einer Verweildauer von 0,3 Sekunden. Die Bodenfackel hat eine Aufbauhöhe von ca. 10,5 m. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Walsrode im Landkreis Heidekreis. Gemäß Anhang 1 Nr. 8.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Firma AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH, Im Emscherbruch 11, 45699 Herten, hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Abfallverbrennungsanlage RZR Herten auf dem Grundstück Im Emscherbruch 11 in 45699 Herten (Gemarkung Herten, Flur 96, Flurstücke 24, 25, 36) beantragt. Gegenstand des Antrags ist: 1. Zulassung von Anlieferungen gewerblicher Abfälle für die SiedungsmüllVerbrennungsanlage samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, wenn aufgrund eines gesetzlichen Feiertags nicht täglich von Montag bis Freitag angeleifert werden kann. 2. Verlängerung der zugelassenen Zeit für Abfallanlieferungen für die IndustriemüllVerbrennungsanlage samstags bis 20 Uhr (statt wie bisher bis 16:00 Uhr). 3. Alters- bzw. verschleißbedingter Austausch der Lagertanke 35 und 36 im Tanklager für flüssige Abfallstoffe zur zeitweiligen Lagerung von leichtentzündlichen flüssigen Abfällen bzw. korrosiven leichtentzündlichen flüssigen Abfällen. Die Volumina der Tanke von jeweils 30 m3 sowie die Aufstellungsorte bleiben unverändert.
Artikel 6.03 Entladebescheinigung (1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern der Datenschutz gemäß der Verordnung ( EU ) 2016/679 1) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist; eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 2) ( eIDAS-- Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste ) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist; die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird; die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist; die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist. Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III; im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind. (4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen: Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08); Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeuges wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeuges ein (Artikel 7.01 Absatz 1). (4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären: ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt); welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort; ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). (5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde: dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden. (7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für: den Transport von Containern, den Transport von beweglicher Ladung ( ro-ro ), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten, Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für: die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe), die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe, den Transport von verflüssigten Gasen ( ADN Typ G), den Transport von flüssigem Schwefel, Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird, den Transport von Sand, Kies und/oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1). 2) Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 73). Stand: 12. Dezember 2024
| Origin | Count |
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