1. Ermittelt werden mit der Schlachtungsstatistik die Schlachtungen (gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen) von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde. 2. Ermittelt werden mit der Schlachtgewichtsstatistik die Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der nach der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen.
Das Projekt "Molekulargenetische Identifizierung von Hunde- und Katzenfleisch in Fleischerzeugnissen bei gleichzeitiger Entwicklung eines für die amtliche Überwachung geeigneten Nachweisverfahrens" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Justus-Liebig-Universität Gießen, Institut für Tierärztliche Nahrungsmittelkunde durchgeführt. Zusammenfassung: In Fortsetzung der Thematik früherer Arbeiten, liefert das vorliegende Gutachten mit der Bereitstellung einer weiteren Methode zur Speziesidentifikation bei Fleisch und Fleischerzeugnissen, einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in der Lebensmittelproduktion. Die Gewinnung von Hunde- bzw. Katzenfleisch zum Genuss für den Menschen ist in Deutschland, abweichend von der Praxis in den meisten osteuropäischen Ländern, durch das Fleischhygienegesetz (FlHG) untersagt. Tierschutzrechtliche und ethische Gründe ebenso wie der gesundheitliche Verbraucherschutz (Trichinellosen) erfordern die Entwicklung adäquater Nachweisverfahren. Unter Verwendung universeller Primer wurde mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) ein 981 Basenpaare (Bp) umfassender Abschnitt der zuvor isolierten Cytochrome B-mtDNS amplifiziert. Nach Abschluss von Sequenzierungsuntersuchungen konnten unter Einbeziehung des Computer-Programms 'Clone Manager' die Restriktionsendonukleasen Alu I und Hae III für eine Spezies-spezifische Restriktionsanalyse als besonders geeignet ausgewählt werden. Basierend auf der Sequenz des Cytochrome B-Gens und dem Alignment gegen die Gensequenz von fünf anderen fleischliefernden Tierarten, wurden die Spezies-spezifischen Primerpaare Dog F/Dog R und Cat F/Cat R entwickelt und in anschließenden Versuchsreihen etabliert. In hausinternen Blindversuchen konnte die molekuargenetische Identifizierung und Differenzierung aller untersuchten Matrizes reproduzierbar belegt werden. Der amtlichen Routinediagnostik steht somit eine hochauflösende und analytisch abgesicherte Feincharakterisierungsmethode zur Verfügung, die den Nachweis bis 0,01 Prozent an Hunde- bzw. Katzenfleisch in Fleischerzeugnissen, unabhängig von der Prozessierungsstufe, gewährleistet. Nach dem Kenntnisstand der Autoren ist bisher kein Verfahren zur Abgrenzung des Hunde- und Katzenfleischs von anderen fleischliefernden Tieren publiziert worden. Ausgangssituation und Problemstellung. Gemäß Paragraph 1 Abs.1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) darf das Fleisch von Affen, Hunden und Katzen nicht zum Genuss für den Menschen gewonnen werden. Nicht gesetzeswidrig wäre es jedoch, Hunde und Katzen zum Zwecke der Fellgewinnung und/oder für die Tierfutterproduktion zu schlachten (Blicke, 2001). In den meisten osteuropäischen Ländern, wie z.B. Rumänien, ist die Schlachtung von Hunden zum Zwecke der Ernährung des Menschen üblich und erlaubt. Abgesehen von tierschutzrechtlichen und ethischen Gründen, besteht ein gesundheitliches Gefährdungspotential, da eine Trichinenschau für die Tierart 'Hund' in vielen Ländern nicht vorgeschrieben ist. Die diesbezügliche aktuelle Situation im osteuropäischen Raum ist insgesamt sehr unübersichtlich. Hundeschlachtungen finden überwiegend als Hausschlachtungen statt und werden amtlicherseits nicht erfasst. ...
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 042/07 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 042/07 Magdeburg, den 26. April 2007 Ministerin Kuppe: Verbraucherschutz nicht zum Nulltarif Sachsen-Anhalts Fleischhygienegesetz wird geändert. Das hat Gesundheits- und Sozialministerin Dr. Gerlinde Kuppe am Donnerstag im Landtag angekündigt. Zugleich betonte sie die Notwendigkeit einer lückenlosen Qualitätskontrolle im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes. Kuppe sagte: ¿Eine lückenlose Qualitätskontrolle ist kein Wirtschaftshemmnis, sondern ein Standortvorteil.¿ Im Folgenden die Rede der Ministerin im Landtag im Rahmen der Aussprache zum Fleischhygienegesetz (TOP 10, LT-Drucksache 5/634) ¿Verbraucherschutz ist zum Nulltarif nicht zu haben. Ich stehe zu einem starken Verbraucherschutz in Sachsen-Anhalt! Dazu gehört eine lückenlose Qualitätskontrolle unserer Nahrungsmittel. Es gilt die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Denn eines darf man nicht vergessen, jede Lücke in der Lebensmittelkontrolle kann leider zu einer Einladung zur Unterwanderung, zum Missbrauch werden. Erinnern wir uns nur an die Tonnen von Gammelfleisch, die vor noch nicht allzu langer Zeit das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stark erschüttert haben. Deshalb ist es richtig, dass wir, im engen Zusammenschluss mit den anderen Bundesländern und den anderen Mitgliedsstaaten der EU, sehr genau hinschauen, unter welchen Bedingungen das Lebensmittel Fleisch verarbeitet wird. Was machen unsere Tierärztinnen und Tierärzte bei der Fleischkontrolle konkret? Sie begutachten die lebenden Tiere, die zur Schlachtung vorgesehen sind. Unter anderem werden die Tiere auf Trichinen, Medikamentenrückstände und Seuchen untersucht. Es gilt zu ergründen, ob das Tier gesund und stressfrei gehalten wurde, um eine optimale Lebensmittelqualität zu erzielen. Eine lückenlose Qualitätskontrolle ist kein Wirtschaftshemmnis, sondern ein Standortvorteil! Deshalb ist es so wichtig, dass europaweit gleiche Standards gelten, die einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften im Dezember 2004 hier im Landtag - kurz Ausführungsgesetz genannt - ist das damalige Richtlinienrecht der EU in Sachsen-Anhalt umgesetzt worden. Mittlerweile ist das Richtlinienrecht dem Verordnungsrecht gewichen. Diesem Übergang, also den neuen EU-Vorschriften, werden wir noch in diesem Jahr mit einer Änderung des Ausführungsgesetzes Rechung tragen. Zwei wesentliche Kernpunkte der Gesetzgebung zum Ausführungsgesetz waren 2004 die · Erhebung kostendeckender Gebühren und · das rückwirkende In-Kraft-Treten des Gesetzes über einen Zeitraum von zwölf Jahren. Die Erhebung kostendeckender Gebühren ist als ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungshandelns anzusehen und schafft die notwendige haushalterische Sicherheit für die unteren Verwaltungsbehörden bei der Erfüllung der amtlichen Aufgaben. Bei der Rückwirkungsklausel wurde der gesamte Zeitraum erfasst, für den im EU-Recht eine kostendeckende Gebührenerhebung festgeschrieben ist. Das geschah aus Gründen der Rechtssicherheit. Wenn ein Zeitraum von zwölf Jahren im Bezug auf eine Rückwirkung auch immens erscheinen mag, so ist doch eines zu beachten: Die Unternehmen haben in den angestrengten Widerspruchs- und Klageverfahren nie einen Vertrauensschutz auf einen Gebühreneinbehalt erzielt. Sie waren nicht gehindert, Rücklagen zu bilden, um bei Gebührennachforderungen eventuelle Gefährdungen abzuwenden. Von Seiten der Wirtschaft wird weiterhin auch das Argument angebracht, dass die Gebührenspanne so groß sei bzw. die im EU-Recht vorgesehene Mindestgebühr in Sachsen-Anhalt in Einzelfällen um ein mehrfaches überschritten wird. Den erhobenen Gebühren müssen allerdings nachvollziehbare Kalkulationen zugrunde liegen, die fachaufsichtlich geprüft werden. Die Änderung des Ausführungsgesetzes von 2004 ist ein Erfordernis der neuen Rechtssetzung der EU auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und der hier notwendigen Gebührenerhebung. In Vorbereitung dieses Gesetzgebungsverfahrens werden wir die derzeitige Gesetzespraxis evaluieren und die Erkenntnisse in die Erarbeitung der Novelle einfließen lassen.¿ Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de