Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat sich mit dem Aktionsplan Ostseeschutz 2030 zum Ziel gesetzt, die Ostsee stärker zu schützen. Landwirtschaftsminister Werner Schwarz und Umweltminister Tobias Goldschmidt haben gemeinsam mit Vertretern der landwirtschaftlichen Verbände eine Zielvereinbarung für zusätzliche freiwillige Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft unterzeichnet. Darin geht es vor allem darum, die Austräge von Stickstoff und Phosphor aus der Landwirtschaft zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollen freiwillige Maßnahmen zur angepassten landwirtschaftlichen Nutzung und Maßnahmen zur Erhöhung des Stoffrückhaltes in der Landschaft im Wassereinzugsgebiet der Ostsee umgesetzt werden. Innerhalb der Flussgebietseinheit Schlei/Trave sind fünf Ostseebeiräte zur Umsetzung der Zielvereinbarung Landwirtschaft zum Ostseeschutz aktiv: Flensburger Förde (23) Schlei (24) Eckernförder Bucht und Baltic-Probstei (25, 26, 27) Wagrien-Fehmarn und Neustädter Bucht (28, 29) Trave (30, 31, 32, 33, 34) Die Einteilung der Ostseebeiräte orientiert sich räumlich an den Bearbeitungsgebieten zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL). Zahlen in Klammern definieren die Bearbeitungsgebiete in der Flussgebietseinheit nach EU-WRRL.
Brutvorkommen der Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und der gefährdeten Vogelarten gem. Roter Liste Schleswig-Holstein (1995, 2010) in EU-Vogelschutzgebieten (+ einzelne weitere Arten (diese unvollständig)) EU-Vogelschutzgebiete / Bearbeitungsjahr: - 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer....(Teilgebiet Eider von Nordfeld bis Tönning) / 2008 - 1119-401 Gottekoog-Gebiet / 2011 - 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor / 2011 - 1123-491 Flensburger Förde / 2008 - 1326-301 Schwansener See / 2010 - 1423-491 Schlei / 2008 - 1530-491 Östliche Kieler Bucht / 2008 - 1618-404 Eiderstedt / 2011, 2012 - 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung Teilgebiet Lundener Niederung / 2008 Teilgebiet Ostermoor/Seeth / 2008 Teilgebiet Börmer Koog / 2009 Teilgebiet Dellstedter Birkwildmoor Nordermoor u. Ostermoor / 2009 Teilgebiet Dörplinger Moor / 2009 Teilgebiet Südermoor Bergenhusen / 2009 Teilgebiet Süderstapeler Westerkoog / 2009 Teilgebiet Bargstaller Au / 2010 Teilgebiet Hartshoper Moor / 2010 Teilgebiet Hohner See / 2010 Teilgebiet Königsmoor / 2010 Teilgebiet Tielener Moor / 2011 Teilgebiet Alte Sorge Schleife / 2011 Teilgebiet Dacksee-Schlote / 2011 Teilgebiet Kleiner Sorgebogen-Reppelmoor / 2011 Teilgebiet Meggerkoog / 2011 - 1623-401 Binnendünen und Moorlandschaft im Sorgetal / 2009 - 1628-491 Selenter See-Gebiet / 2009 - 1633-491 Ostsee östlich Wagrien / 2008 - 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstl. Westensee / 2012 - 1727-401 Lanker See / 2009 - 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön / 2007 - 1729-401 NSG Kossautal / 2007 - 1731-401 Oldenburger Graben / 2008 - 1823-401 Staatsforsten Barlohe / 2009 - 1823-402 Haaler Au-Niederung / 2011 - 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet / 2007 - 1830-301 Neustädter Binnenwasser / 2010 - 1923-401 Schierenwald / 2010 - 1924-401 Wälder im Aukrug / 2008 - 1929-401 Heidmoor-Niederung / 2010 - 1029-402 Wahlsdorfer Holz / 2011 - 2021-401 NSG Kudensee / 2010 - 2026-401 Barker und Wittenborner Heide / 2008 - 2028-401 Wardersee / 2011 - 2030-303 NSG Aalbekniederung / 2010 - 2031-401 Traveförde / 2010 - 2121-402 Vorland St. Margarethen / 2010 - 2126-401 Kisdorfer Wohld / 2009 - 2130-491 Grönauer Heide / 2009 - 2226-401 Alsterniederung / 2011 - 2227-401 Hansdorfer Brook / 2012 - 2323-401 Unterelbe bis Wedel / 2008 und 2010 (Neufelder Koog) - 2328-401 NSG Hahnheide / 2008 - 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg / 2009 - 2330-353 NSG Oldenburger See u.U. / 2011 - 2331-491 Schaalsee-Gebiet / 2012 - 2428-492 Sachsenwald-Gebiet / 2011 - 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge / 2012 - 2530-421 Langenlehsten / 2010
Auf Blatt Flensburg ist der südliche Teil der Halbinsel Jütland abgebildet. Während im Westen die Nordsee mit dem Nordfriesischen Wattenmeer, den Halligen und den Nordseeinseln Amrun, Föhr, Sylt und Rømø erfasst ist, wird am Ostrand der Karte die Ostseeküste mit Eckernförder und Flensburger Bucht sowie der dänischen Insel Als dargestellt. Im Kartenblatt sind neben den Oberflächensedimenten des Festlandes auch die Ablagerungen des rezenten Meeresbodens, des Hallig- und Strandbereichs sowie der Watt- und Marschgebiete erfasst und detailliert untergliedert. Auf die marin-litoralen Faziesbereiche entfallen allein 51 der insgesamt 85 Holozän-Einheiten der Legende. Auf dem Festland treten die holozänen Ablagerungen hinter den pleistozänen Sedimenten der Weichsel- und Saale-Kaltzeit zurück. Sie finden sich nur vereinzelt in den Flussniederungen und Senken (hauptsächlich Moorbildungen). Zu den glazialen Sedimenten, die den Festlandsbereich dominieren, zählen: Geschiebelehm der Grundmoränen, glazifluviatile Sande und Schotter, glazilimnische Beckenschluffe und Flugsande. Dabei lassen sich von Ost nach West Unterschiede in der Sedimentverteilung feststellen. Während im östlichen Teil Jütlands Geschiebelehm der weichselkaltzeitlichen Grundmoräne dominiert, werden im zentralen Teil weite Flächen von weichselkaltzeitlichen Sandern eingenommen. Im Westen Jütlands sind dann vermehrt auch Saale-kaltzeitliche Ablagerungen zu finden. Aufgrund der Geschlossenheit der quartären Deckschicht treten ältere Schichten des präquartären Untergrundes kaum zu Tage. Pliozäner Sand und miozäner Ton sind in regional eng begrenzten Vorkommen nur auf Sylt anstehend. Neben der Legende, die über Alter, Petrographie und Genese der dargestellten Einheiten informiert, gewähren drei Profilschnitte zusätzliche Einblicke in den geologischen Bau des Untergrundes. Das längste Profil beginnt am Nordzipfel der Insel Sylt und kreuzt in südöstliche Richtung die Halbinsel Jütland. Die beiden kürzeren Profilschnitte queren den westlichen Teil Jütlands von Nord nach Süd bzw. von Nordwest nach Südost. In allen drei Profilen wird die Mobilität der Zechstein-Salze im Untergrund deutlich - angeschnitten sind die Salzstöcke von Sieverstedt, Süderbrarup, Waabs-Nord und Süderstapel.
Phosphorus inputs from the eight largest sewage treatment plants on the German Baltic Sea coast (about 70% of direct dischargers) decreased by 98% between 1990 and 2008. In the same period, nitrogen input decreased by 89% (about 90% of direct dischargers). A comparison of the periods 1986/90 and 2004/08 shows that riverine discharges of total phosphorus decreased by 61%, primarily due to reduced inputs from point sources. Nitrogen input, mostly from diffuse sources, decreased only by 13%, half of the decrease being attributable to lower runoff. The distribution pattern of phosphate concentrations in winter shows that levels in the inner coastal waters are in the same order of magnitude as in the open sea. By contrast, nitrate concentrations are 50 - 70 times higher than in the open sea due to the fact that diffuse sources prevail in the drainage area and that nitrate levels are closely coupled to runoff in the inner coastal waters, especially in the estuaries of the river Odra including Haff and Peenestrom, the rivers Warnow and Trave. These reduced inputs are also reflected in the decline of total phosphorus and nitrogen concentrations, both in the inner coastal waters and in the adjacent Baltic Sea waters. The strongest decline was recorded up to the mid-1990s, after which concentrations have fluctuated at a relatively stable level, often associated with runoff. Nevertheless, all areas still have to be considered eutrophied, in accordance with the HELCOM classification (HELCOM [2009]). Water quality in the open sea areas (western Belt Sea, Kiel Bight, Arkona Basin, Zingst outer coast) is classified as moderate, whereas waters closer to the coast and in more enclosed areas (Flensburg Fjord, southern Kiel Bight, Lübeck Bight, Wismar Bight, and Pomeranian Bight) have to be classified as -bad- applying the WFD assessment criteria. Eutrophication is particularly high in the inner coastal waters (Schlei, Lower Trave, Lower Warnow, Darss-Zingst Bodden Chain, Jasmund Bodden, Peenestrom, Kleines Haff). The orientation values for inner coastal waters are exceeded several times and apparently have been set too low, especially because of their missing gradients toward the open Baltic Sea. They require scientific review.#locale-ger: Der Phosphoreintrag aus den acht wichtigsten Kläranlagen an der deutschen Ostseeküste (ca. 70% der Direkteinleiter) hat sich zwischen 1990 und 2008 um 98% verringert. Der Stickstoff-Eintrag ging im gleichen Zeitraum um 89% zurück (ca. 90% der Direkteinleiter). Der flussbürtige Eintrag von Gesamtphosphor ist um 61% zurückgegangen, vergleicht man die Zeiträume 1986/90 und 2004/08, vor allem bedingt durch verringerte Frachten aus Punktquellen. Der vorwiegend aus diffusen Quellen stammende Stickstoffeintrag hat sich nur um 13% verringert, wovon die Hälfte der Abnahme dem geringeren Abflussgeschehen geschuldet ist. Die Verteilungsmuster der winterlichen Phosphatkonzentrationen zeigen, dass die Werte in den inneren Küstengewässern in der gleichen Größenordnung liegen wie in der offenen See. Dagegen verursacht die Dominanz diffuser Quellen im Einzugsgebiet und die enge Kopplung ans Abflussgeschehen in den inneren Küstengewässern, insbesondere in den Ästuaren der Oder mit Haff und Peenestrom, der Warnow und der Trave, Nitratkonzentrationen, die teilweise um das 50- bis 70-fache über den Werten der offenen See liegen. Die reduzierten Einträge spiegeln sich auch im Rückgang der Gesamtphosphor- und Stickstoffkonzentrationen, sowohl in den inneren Küstengewässern als auch in der vorgelagerten Ostsee wider. Der stärkste Rückgang fand bis Mitte der 1990er Jahre statt, danach schwanken die Werte auf einem relativ stabilen Niveau, häufig an das Abflussgeschehen gekoppelt. Trotzdem müssen alle Gebiete nach wie vor als eutrophiert bewertet werden, was in Übereinstimmung mit den HELCOM-Bewertungen steht (HELCOM [2009]). Dabei weisen die offenen Meeresgebiete (Westliche Beltsee, Kieler Bucht, Arkonabecken, Zingster Außenküste) einen mäßigen Gewässerzustand auf. Die küstennahen und mehr abgeschlossenen Regionen (Flensburger Förde, südliche Kieler Bucht, Lübecker Bucht, Wismarbucht und Pommernbucht) müssen gemäß den WRRL-Bewertungskriterien dagegen als schlecht bewertet werden. Einen besonders hohen Eutrophierungsgrad weisen die inneren Küstengewässer auf (Schlei, Untertrave, Unterwarnow, Darß-Zingster Boddenkette, Jasmunder Bodden, Peenestrom, Kleines Haff). Die Orientierungswerte für die inneren Küstengewässer werden um ein Vielfaches überschritten und erscheinen als zu niedrig angesetzt, auch und besonders wegen ihrer fehlenden Gradienten bis zur offenen Ostsee, und bedürfen einer wissenschaftlichen Überarbeitung.
Brutvorkommen der Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und der gefährdeten Vogelarten gem. Roter Liste Schleswig-Holstein (1995) in EU-Vogelschutzgebieten Gebiete / Bearbeitungsjahr: - 1119-401 Gotteskoog-Gebiet / 2005 - 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor / 2005 - 1123-491 Flensburger Förde / 2003 - 1326-301 NSG Schwansener See / 2004 - 1530-491 Östliche Kieler Bucht Westfehmarn / 2001 Hohwachter Bucht / 2003 - 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal / 2003 - 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee / 2006 - 1727-401 Lanker See und Umgebung / 2004 - 1729-401 NSG Kossautal / 2003 - 1823-401 Staatsforsten Barlohe / 2004 - 1823-402 Haaler Au-Niederung / 2006 - 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser / 2004 - 1923-401 Schierenwald / 2005 - 2028-401 Wardersee / 2006 - 2030-303 NSG Aalbek-Niederung / 2004 - 2031-401 Traveförde Lauerholz / 2004 NSG Dummersdorfer Ufer, NSG Schellbruch, NSG Dassower See / 2005 - 2126-401 Kisdorfer Wohld / 2001 - 2226-401 Alsterniederung / 2006 - 2227-401 NSG Hansdorfer Brook / 2006 - 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg / 2001 - 2003 - 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung / 2006 - 2331-491 Schaalsee-Gebiet NSG Culpiner See und Umgebung, NSG Westufer Lankower See, Grammsee und Umgebung, Forst Baalen / 2003 Mechower Holz / 2004 NSG Mechower Seeufer / 2004 und 2005 NSG Salemer Moor, NSG Schwarze Kuhle und Plötscher See, Wälder Eichhorst, Garrenseeholz, Bornberg, Strücken, Mustiner See, Kittlitzer Hofsee / 2005 NSG Ostufer Ratzeburger See mit Seebruch und Steinort, NSG Schaalsee sowie übrige Schaalseelandschaft / 2006 - 2428-492 Sachsenwald-Gebiet / 2005 - 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen / 2004 - 2530-421 Langenlehsten / 2006
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen (1) Im Lotsbezirk Kieler Förde sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8,00 Meter, Führer von Tankschiffen. Von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen ausgenommen sind Schiffsführer von ankernden Fahrzeugen auf der Holtenauer und Heikendorfer Reede. (2) Im Lotsbezirk Flensburger Förde sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6,00 Meter, Führer von Tankschiffen. (3) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II sind die Führer aller Schiffe zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet. (4) Im Lotsbezirk Trave sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter, Führer von Tankschiffen. (5) Für Schiffe nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite, für Schiffe nach Absatz 4 Nummer 1: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite. Stand: 08. Mai 2003
Fahrwasser (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO ) Ostsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 1.1 lateral betonnte Schifffahrtswege, die keine Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind: 1.1.1 Flensburger Förde von den Tonnen 1 und 2 bis zu den Tonnen 13 und 14 Stand: 01. Februar 2014
§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde (1) In den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde sind die Führer von Seeschiffen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 versichert. (2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein. (3) Für Schiffsführer, die eine solche Befreiung haben, reduziert sich zum Erwerb einer weiteren Befreiung mit einem Schiff mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter auf diesen Fahrtstrecken die Zahl der Erfahrungsreisen auf drei Fahrten unter Lotsenberatung. (4) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Führer eines Seeschiffes nach Absatz 1 mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat und dieses der Schifffahrtspolizeibehörde gegenüber nachgewiesen hat. (5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen. (6) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen 125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite nicht überschritten werden. Stand: 08. Mai 2003
Anlage 1 - Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung (zu § 5 Absatz 3) Seelotsrevier NOK I 1. Von der Elbe für den NOK bestimmte Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW -Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Lotsenstation Brunsbüttel UKW-Kanal 9 KIEL CANAL PILOT von See kommend bei Passieren der Position Feuerschiff Elbe Verkehrszentrale Cuxhaven 71 (CUXHAVEN ELBE TRAFFIC ) dispo@pilot-nok.de +49 (0) 48 52 80 80 +49 (0) 48 52 86 03 Lotsenstation Brunsbüttel UKW-Kanal 9 KIEL CANAL PILOT von Hamburg kommend bei Passieren der Position Seemannshöft Nautische Zentrale Hamburg 14 (Hamburg Port Traffic ) Mindestens jedoch zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an den Reeden Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Reeden bzw. Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwei Stunden , muss der Seelotse vor Reiseantritt des Fahrzeuges telefonisch oder über UKW-Kanal 9 direkt bei der Lotsenstation Brunsbüttel angefordert werden. Bei Antritt der Reise muss diese bei der zuständigen Verkehrszentrale (CUXHAVEN ELBE TRAFFIC über UKW-Kanal 71 oder BRUNSBÜTTEL ELBE TRAFFIC über UKW-Kanal 68) angemeldet werden. Lotsbezirke NOK II / Kieler Förde 2. Von See in die Kieler Förde und von Osten in den NOK einlaufende Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Lotsenstation Leuchtturm Kiel Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit Bestätigung zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Leuchtturm Kiel Lotsenstation Leuchtturm Kiel 14 (KIEL PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 03 43 6 +49 (0) 431 36 10 49 Lotsenstation Kiel-Holtenau Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit, mit Bestätigung zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Holtenauer Reede Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden , muss die Anforderung des Seelotsen vor Reiseantritt des Fahrzeugs erfolgen. Außerdem ist Folgendes zu melden: ob die Fahrt vor den Schleusen unterbrochen wird, ob das Schiff von der Lotsenannahmepflicht befreit ist (unter Angabe des Namens des befreiten Schiffsführers) ob ein Seelotse am Leuchtturm Kiel oder auf der Reede Holtenau gewünscht wird. 3. Teilstreckenverkehr auf dem NOK Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer a. Häfen und Liegeplätze am NOK - Weststrecke - km 1,5 bis 45 Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Brunsbüttel liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Brunsbüttel NOK 9/13 (KIEL CANAL PILOT) office@pilot-nok.de +49 (0) 48 52 80 80 +49 (0) 48 52 86 03 b. Häfen und Liegeplätze am NOK - Mittelstrecke - km 45 bis 78 Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Rüsterbergen liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Rüsterbergen 73 (BREIHOLZ PILOT) wache-ruesterbergen@kielpilot.de +49 (0) 43 31 84 56 +49 (0) 43 31 84 57 60 c. Häfen und Liegeplätze am NOK - Oststrecke - km 78 bis 98 Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Kiel-Holtenau liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 4. Aus dem NOK und aus der Kieler Förde nach Osten auslaufende Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer a. Schleusengruppe Kiel-Holtenau Spätestens bei Passieren der Weiche "Groß Nordsee" Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 b. Häfen und Liegeplätze an der Kieler Förde Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Kiel-Holtenau liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 Lotsbezirk Trave 5. Von See in die Trave einlaufende Schiffe, bestimmt für Travemünde und/oder Lübeck Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Tonne TRAVE Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Tonne TRAVE Bestätigung genau zweieinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Tonne TRAVE über UKW-Sprechfunk Weitere Meldung beim Passieren der Leuchttonne 1 des Lübeck-Gedser-Weges über UKW-Sprechfunk Lotsenstation Lübeck-Travemünde 14 (LÜBECK PILOT) info@luebeckpilot.de +49 (0) 45 02 7 11 17 Mobil +49 (0) 171 4 06 71 68 +49 (0) 45 02 75 35 17 6. Auslaufende Schiffe von Travemünde oder Lübeck Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Häfen und Liegeplätze an der Trave Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit des Schiffes. Bei Abfahrten in der Zeit von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17:00 Uhr angezeigt werden. Lotsenstation Lübeck-Travemünde 14 (LÜBECK PILOT) info@luebeckpilot.de +49 (0) 45 02 7 11 17 Mobil +49 (0) 171 4 06 71 68 +49 (0) 45 02 75 35 17 Lotsbezirk Flensburger Förde 7. Von See einlaufende Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Position 54° 49,4' N, 009° 44,7' E Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit Bestätigung fünf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Position 54° 49,4' N, 009° 44,7' E. Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss die Anforderung des Seelotsen vor der Abfahrt erfolgen. Lotsenstation Flensburg 14 (FLENSBURG PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 8. Auslaufende Schiffe und Verholungen Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Häfen und Liegeplätze an der Flensburger Förde Mindestens fünf Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit des Schiffes Lotsenstation Flensburg 14 (FLENSBURG PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 Stand: 17. Mai 2024
Sie sind hier: ELWIS NOK-LV Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee- Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK-Lotsverordnung - NOK-LV) vom 08. April 2003 (BAnz. Seite 9991) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung vom 25. April 2008 (BAnz. Seite 1549), Artikel 74 § 7 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der NOK-Lotsverordnung vom 07. Mai 2024 (BGBl. I Nummer 155). NOK-Lotsverordnung (NOK-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke § 3 Lotsenstationen § 4 Lotsversetzposition, Lotsenwechsel § 5 Lotsenanforderung und Vesetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag im Lotsbezirk Trave § 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 12 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 13 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Trave § 14 Befreiung für Tankschiffe § 15 Stellvertreter des Schiffsführers § 16 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 17 Landradarberatung § 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 19 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 20 Distanzlotsungen § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 23 Aufhebung von Vorschriften § 24 Inkrafttreten Anlagen Download Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung (NOK-LV) Stand: 17. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS NOK-LV Schifffahrtsrecht §1 Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden. Außergewöhnlich große Fährschiffe sind Schiffe, die die Abmessungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung überschreiten. (5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt als Breite eines Schiffes die größte Breite einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass jeweils der genannte Wert mit eingeschlossen ist. (7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. (8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist in der Regel eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren. (9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Stand: 04. Juni 2016