Am 4. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen. Zwischen 23.00 Uhr nachts und 5.00 Uhr morgens sind künftig keine Flüge mehr erlaubt.
A) Problemstellung: Der Flugverkehr hat in der Vergangenheit erheblich zugenommen. Diese Tendenz wird sich auch in Zukunft fortsetzen. Damit verbunden ist - trotzt bedeutender technischer Fortschritte - eine Zunahme der Fluglärmbelastung an Flughäfen. Ein besonders Problem sind dabei Nachtflüge, die eine erhebliche Lärmbelastung verursachen. Als Instrumente der Lärmminderung stehen flugbetriebliche, planerische, ökonomische, technische und rechtliche Maßnahmen zur Verfügung, die auf unterschiedliche Weise wirken. Es stellt sich hierbei die Frage, wo der größte Handlungsbedarf besteht und mit welchen Maßnahmen am schnellsten und effektivsten eine Verbesserung für die Betroffenen erreicht werden kann. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die Erarbeitung eines ganzheitlichen, effektiven und praxisbezogenen Fluglärmminderungskonzepts dient der Zusammenführung der Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Fluglärmminderung, um die optimale Anwendung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, wobei diese unter lärmschutztechnischen, rechtlichen, ökonomischen und flugbetrieblichen Aspekten zu beurteilen sind. C) Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung einer Strategie zur wirksamen Minderung der zukünftigen Fluglärmbelastung an Flughäfen. Hierbei sollen sowohl national und international bestehende Strategien erörtert und auf ihre Wirksamkeit untersucht, als auch aktuell in Fachkreisen diskutierte Strategien bewertet werden. Es ist zu ermitteln, welche Synergieeffekte zwischen Maßnahmen genutzt werden können und welche Lösungen für etwaige Zielkonflikte vorgeschlagen werden können. Aufgrund der Breite des zu betrachtenden Themenkomplexes soll auf vorhandene Forschungsergebnisse aufgebaut werden, deren Aussagen sollen überprüft und ggf. auf die aktuelle Situation übertragen werden.
Die Emissionsbegrenzung (Lärmbekämpfung an der Quelle) ist das wirksamste Mittel zur Lärmreduktion. Ziel der Aktivität besteht darin, die Forschung an lärm- und erschütterungsarmen Produkten und Verfahren im Bereich von Luftfahrt, Militär und Industrie zu unterstützen oder eigene Projekte durchzuführen, um neue Erkenntnisse zur Lärmbegrenzung an der Quelle zu gewinnen. In erster Linie geht es um Produkte und Verfahren in den Bereichen Energieerzeugungsanlagen wie z.B. Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen , Industrie- und Gewerbeanlagen, bewegliche Geräte und Maschinen, Flugzeuge, An- und Abflugverfahren auf Flugplätzen und Schiessanlagen. Ziele: Das vorliegende Projekt umfasst mehrere Vorhaben, deren Wirkungen synergetisch in ein Gesamtes gestellt werden. Ziel ist es, die Forschung an lärm- und erschütterungsarmen Produkten und Verfahren im Bereich von Luftfahrt, Militär und Industrie zu unterstützen oder eigene Projekte durchzuführen, um neue Erkenntnisse zur Lärmbegrenzung an der Quelle zu gewinnen.
Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland aktuell bestehen, Fluglärmkontingentierungen zu implementieren und welche Rechtsänderungen nötig wären, Lärmkontingentierungen verstärkt zu nutzen als Instrument der Lärmbewältigung. Dabei ist hinsichtlich der Genehmigungssituation der deutschen Flugplätze (Neu- oder Ausbaufall, Bestand, fiktiv genehmigter Flugplatz) zu unterscheiden. Das Gutachten führt zunächst aus, dass es sich bei Lärmkontingentierungen um Betriebsregelungen handelt, die Bestandteil der Genehmigung nach § 6 LuftVG werden beziehungsweise im Rahmen einer Planfeststellung nach § 8 LuftVG ergehen können, soweit sich die Planfeststellung auch auf die Genehmigungssituation erstreckt. Zuständig für das Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Es hat sich gezeigt, dass die Einführung einer Lärmkontingentierung im Rahmen des bestehenden Lärmschutzkonzeptes des Gesetzgebers bei Neu- und Ausbaufällen grundsätzlich rechtlich möglich ist. Für die Bestandsflugplätze ist der Handlungsspielraum deutlich begrenzter. Lärmbezogene Auflagenvorbehalte können genutzt werden um im Rahmen einer Änderungsgenehmigung Schutzmaßnahmen einzuführen. Dabei wird jedoch eine Lärmkontingentierung nur dann rechtlich zulässig sein, wenn sie dem Widmungszweck des Flughafens - z.B. als internationales Drehkreuz - nicht widerspricht. Quelle: Forschungbericht
A) Problemstellung: Nach dem BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen. Zu diesen zählen u.a. erhebliche Belästigungen. Auch die Novelle Fluglärmgesetz verfolgt u.a. den Zweck, durch die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vor Gefahren und erheblichen Belästigungen zu schützen. In die Berechnung der Lärmschutzbereiche nach dem derzeitigen Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm gehen die Flugbewegungen anteilsmäßig in Abhängigkeit von der Betriebsrichtung ein (sogenannte Realverteilung). Diese Art der Berechnung ist in der Vergangenheit kritisiert worden, da ggf. bei über mehrere Wochen bestehenden höheren Belastungen kein ausreichender Schutz gewährleistet ist. Es existieren eine Reihe von Änderungsvorschlägen, z.B. Berechnung auf Basis der Realverteilung plus einem Zuschlag (n mal Standardabweichung). Empirische Daten zur Stützung der Vorschläge fehlen. Im Novellierungsvorschlag ist eine sogenannte 100 Prozent/100 Prozent-Regelung vorgesehen, wonach in jeder Betriebsrichtung jeweils 100 Prozent der Starts und Landungen zu berücksichtigen sind. Mit dieser Änderung soll dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass über mehrere Wochen bestehende erhöhte Belastungen nicht durch längere Zeiten mit einer geringeren Lärmbelastung kompensiert werden können. B) Handlungsbedarf (BMU/UBA): Für den weiteren Diskurs über die in der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorgeschlagene Berechnungsvorschrift ist eine Stützung durch empirische Daten erforderlich. C) Ziel des Vorhabens: Erarbeitung von Vorschlägen für ein wirkungsgerechtes Berechnungsmodell der Fluglärmbelastung bei wechselnden Betriebsrichtungen.
Die in der Praxis streuenden Flugwege an- und abfliegender Luftfahrzeuge werden bisher in den Fluglärmberechnungsverfahren in vereinfachender Weise modelliert. Verbesserungen lassen sich insbesondere bei der Beschreibung aktueller oder zurückliegender Situationen erreichen, wenn radarbasierte Flugspuraufzeichnungen herangezogen werden. So wurden beispielsweise solche Daten bei der Lärmwirkungsstudie 'Noise-Related Annoyance, Cognition, and Health' (NORAH) verwendet. Zudem befasst sich auch die Normung mit dieser Thematik. In diesem Forschungsvorhaben sollen die nationalen und internationalen Aktivitäten zur Nutzung von Radardaten für Fluglärmberechnungen analysiert werden. Aufbauend auf den dabei gewonnenen Erkenntnissen sind Potenziale für eine präzisere Ermittlung sowohl zurückliegender und aktueller als auch zukünftiger Fluglärmbelastungen im Umland von Flughäfen in Deutschland zu ermitteln und entsprechende Verfahren zur Beschreibung der Flugverläufe zu erarbeiten. Das Forschungsvorhaben dient der Analyse von Optionen zur Weiterentwicklung von Berechnungsverfahren, die auch in rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm herangezogen werden.
Die Schallausbreitung in Waldgebieten ist von einer Vielzahl an Faktoren abhängig ist, z.B. von den Absorptions- und Streueigenschaften der Baumstämme, Äste und Blätter (Durchgangsdämpfung), von den Reflexions- und Absorptionseigenschaften des Bodens (Bodendämpfung) sowie von den meteorologischen Bedingungen (Luftabsorption, Schallbrechung). Je nach Schallfrequenz (Schallquelle) und Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort können unterschiedliche Effekte dominieren. Die bisherigen Untersuchungen zur Schallausbreitung in Waldgebieten ergeben noch keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen für den Immissionsschutz. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie plant die Fortführung des Forschungsvorhabens Aufbau eines akustischen Modells zur Abschirmwirkung von Wäldern . Dazu sollen in einem vorgelagerten Projekt Daten aus der Literatur recherchiert, aufbereitet und verallgemeinert werden. Im Kern steht die Frage, inwieweit durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Waldflächen in der Nähe von Verkehrslärmquellen eine Verbesserung der schalltechnischen Belastung betroffener Wohngebiete erreicht werden kann. Ein Hauptziel der Studie ist die Aufbereitung, Aktualisierung und Verallgemeinerung der bisher in Papier und Datenform vorliegenden Untersuchungen zum Thema Abschirmwirkung von Wäldern . Dabei sind insbesondere die Verkehrslärmemittenten Straße, Schiene und Bodenlärm an Flugplätzen einzubeziehen.
In diesem Vorhaben sollen die Festlegung von Flugrouten unter Lärmwirkungsaspekten untersucht und fundierte Vorschläge für eine unter Lärmwirkungsaspekten optimierte Routenfestlegung unterbreitet werden. Dabei sollen sowohl unterschiedliche Zeiträume (Tag, Nacht, Tagesrandzeiten) als auch verschiedene Belastungssituationen betrachtet werden. So ist im Rahmen der Studie zwischen bestehenden Bestandssituationen und der Neubelastung eines Gebiets durch eine Flugroutenänderung zu unterscheiden. Weiterhin ist die Frage der Bündelung oder Streuungen von Flugrouten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenanwohner zu analysieren. Darüber hinaus sind die verschiedenen anderen Maßnahmen und Instrumente zur Minderung des Fluglärms zu bewerten, die eine lärmbezogene Optimierung der Flugroutenführung ergänzen können (z. B. Anwendung lärmmindernder Ab- und Anflugverfahren, Nachtflugbeschränkungen). Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen sind konkrete, praxisgerechte Vorschläge für eine wirkungerechte Festlegung von Flugrouten zu entwickeln. Dabei ist die gesamte Spannbreite der Flugroutenfestlegungen von einfachen Änderungen einer einzelnen Routenführung bis hin zu komplexen Flugroutensystemen zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit der Vorschläge ist an Beispielen aus der Praxis zu demonstrieren.
Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland aktuell bestehen, Lärmkontingentierungen zu implementieren und welche Rechtsänderungen nötig wären, Lärmkontingentierungen verstärkt zu nutzen als Instrument der Lärmbewältigung. Sie sind für das verwaltungsrechtliche Handeln der Luftfahrtbehörden auf Landes- und Bundesebene bedeutsam. Im Ergebnis enthält die deutsche Gesetzeslage im Luftverkehrsrecht keine konkreten Vorgaben, welche Lärmminderungsmaßnahmen die Genehmigungsbehörde ergreifen kann oder muss, um Lärmminderung zu erreichen. Den Luftfahrtbehörden obliegt es, die Lärmproblematik mit anderen Belangen zu einem Ausgleich zu bringen. Veröffentlicht in Texte | 122/2019.
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