Das Projekt "Ermittlung der Geraeuschemission und Laermminderung von motorgetriebenen Flugmodellen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von TÜV Nord e.V., Geschäftsstelle Hamburg durchgeführt. Der Betrieb von motorgetriebenen Modellflugzeugen kann durch sein charakteristisches Geraeuschspektrum und seine hohe Intensitaet zu einer starken Laermbelastung fuehren. Durch Verwendung von Schalldaempfern ist es gelungen, gesetzlich festgelegte Schallpegelwerte einzuhalten, jedoch ist eine weitere Geraeuschreduzierung notwendig. Eine Analyse der Modellmotorengeraeusche ist fuer eine wirkungsvolle Pegelminderung unabdingbar, insbesondere ist der Beitrag der einzelnen Komponenten wie Ansaug- und Auspuffgeraeusch, Propellergeraeusch sowie Geraeuschabstrahlung von Motor und Modell zu ermitteln. In einem weiteren Schritt sollen die Moeglichkeiten einer Verringerung der Schallemission aufgezeigt werden, wobei u.a. Hinweise auf die Ausfuehrung des Auspuffschalldaempfers, des Propellers und der Getriebedimensionierung gegeben werden sollen.
Das Projekt "Verifizierung digitales Geländemodell (DGM2) für Bodenerosionsgefahr" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von scilands GmbH - Gesellschaft zur Bearbeitung digitaler Landschaften durchgeführt. Digitale Geländemodelle (DGM) auf der Basis von Laserscannermessungen stellen die z. Zt. besten Abbildungen des Reliefs der Erdoberfläche dar. Dies gilt sowohl für die absolute und relative Höhengenauigkeit (relativ: in Bezug auf die Nachbarschaft), die im Bereich weniger Zentimeter liegt, als auch für die räumliche Auflösung (mehrere Messpunkte pro m2). Dennoch bereitet die geowissenschaftliche ausgerichtete Auswertung laserbasierter DGM - damit auch die Erosionsbewertung (Wassererosion) - eine Reihe von Problemen. Die Qualität von laserbasierten DGM bzw. die Art der Probleme für die geowissenschaftliche Reliefanalyse hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab: - Alter der Befliegung bzw. der eingesetzten Technik - Oberflächenbeschaffenheit/Landnutzung - Qualität der Filterung der Bodenpunkte - Qualität des Interpolationsverfahrens zur Erzeugung eines regelmäßigen Rasters aus den unregelmäßig verteilten Höhenmessungen. Ziel des Vorhabens ist es, das laserbasierte DGM2 des Freistaates Sachsen hinsichtlich der Anwendung für Fragestellungen der Erosionsbewertung (Wassererosion) zu analysieren und ggf. weiterzuentwickeln, so dass die hohe räumlich Auflösung zu einer verbesserten Erosionsbewertung führt.
Das Projekt "Studie über den Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführt. Abstract: Die Literaturstudie 'Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna' fasst die Resultate von etwa 190 Publikationen über die Störwirkung von zivilen und militärischen Luftfahrzeugen (inkl. Heißluftballone, Hängegleiter und Gleitschirme sowie Modellflugzeuge) auf Vögel zusammen. Unvorhersehbares Auftauchen von unbekannten, lärm-produzierenden Objekten mit flugfeind-ähnlichem Erscheinungsbild scheint eine Kombination von Faktoren mit hohem Störpotenzial zu sein. Kurzfristige Störungswirkungen zeigen sich in verminderter Zeit für Ruhe und Nahrungsaufnahme verbunden mit erhöhtem Energieverbrauch durch Fluchtverhalten. Langzeitwirkungen werden meist nicht untersucht, können aber Habitatverluste und reduzierten Fortpflanzungserfolg beinhalten. Die Zusammenfassung des Schlussberichts der Studie wird an dieser Stelle ergänzt, sobald die Veröffentlichung erfolgt. Projektziele: Schaffung von Richtlinien als Entscheidhilfe für das BAZL. Schutz empfindlicher Gebiete.
Das Projekt "Advanced turbulence simulation for aerodynamic application challenges (ATAAC)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) durchgeführt. The ATAAC project aims at improvements to Computational Fluid Dynamics (CFD) methods for aerodynamic flows used in today's aeronautical industry. The accuracy of these is limited by insufficient capabilities of the turbulence modelling / simulation approaches available, especially at the high Reynolds numbers typical of real-life flows. As LES will not be affordable for such flows in the next 4 decades, ATAAC focuses on approaches below the LES level, namely Differential Reynolds Stress Models (DRSM), advanced Unsteady RANS models (URANS), including Scale-Adaptive Simulation (SAS), Wall-Modelled LES, and different hybrid RANS-LES coupling schemes, including the latest versions of DES and Embedded LES. The resources of the project will be concentrated exclusively on flows for which the current models fail to provide sufficient accuracy, e.g. in stalled flows, high lift applications, swirling flows (delta wings, trailing vortices), buffet etc. The assessment and improvement process will follow thoroughly conceived roadmaps linking practical goals with corresponding industrial application challenges and with modelling/simulation issues through stepping stones represented by appropriate generic test cases. The final goals of ATAAC are: - to recommend one or at most two best DRSM for conventional RANS and URANS- to provide a small set of hybrid RANS-LES and SAS methods that can be used as reference turbulence-resolving approaches in future CFD design tools - to formulate clear indications of areas of applicability and uncertainty of the proposed approaches for aerodynamic applications in industrial CFD - Contributing to reliable industrial CFD tools, ATAAC will have a direct impact on the predictive capabilities in design and optimisation, and directly contribute to the development of Greener Aircraft.
Das Projekt "CCES-TRAMM: Triggering of Rapid Mass Movements in Steep Terrain" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft durchgeführt. Ausgangslage: Die Vorhersage von Rutschungen, Hangmuren und Lawinen ist trotz intensiver Forschung ein kaum lösbares Problem. Einerseits werden Vorhersagen dadurch erschwert, dass verschiedenste Faktoren (Niederschlagsmenge und Intensität, Topographie des Geländes, Anfangsbedingungen) die Auslösung beeinflussen. Zudem kann auch eine räumlich begrenzte Störung in einer Art Kettenreaktion zur Destabilisierung des ganzen Hanges führen. Solche Kettenreaktionen sind schwierig zu prognostizieren. Allgemeine Projektziele: Um die Vorhersage zu verbessern und die Entstehung von lokalen Störungen und deren Ausbreitung zu verstehen, muss die räumliche Verteilung der Hangeigenschaften bekannt sein. Moderne Messverfahren (Laser scanning der Oberfläche, geophysikalische Untersuchung des Untergrundes) werden eingesetzt, um einen Rutschungsgefährdeten Hang zu charakterisieren. Neben klassischen Modellen, die die Stabilität eines Hanges berechnen, werden neue Ansätze aus der statistischen Physik angewendet. Diese neuen Ansätze (Self-Organized Criticality, Fiber Bundle Models) berücksichtigen die Heterogenität des Hanges und modellieren, wie die Ausbreitung einer Störung zu einer Rutschung führen kann. Forschungsinhalte: Die Forschungseinheit 'Gebirgshydrologie und Wildbäche analysiert den Einfluss der Hydrologie und der Vegetation auf die Auslösung von Hangrutschungen. Im Verlauf eines heftigen Niederschlagsereignisses nimmt der Wassergehalt und damit die Last, die stabilisiert werden muss, stark zu. Zudem sind die stabilisierenden mechanischen Kräfte (Kohäsion) in nassen Böden geringer. Der Bestimmung der Wasserfliesspfade kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Neben der Kohäsion wird der Hang durch Pflanzenwurzeln zusammen gehalten. Je geringer der Baumdurchmesser und je grösser die Distanz vom Stamm, umso geringer sind die stabilisierenden Wurzelkräfte. Mit zunehmender Belastung beginnen die Wurzeln zu reissen. Dieses Reissen kann mit akustischen Sensoren gemessen werden. Aus den akustischen Messungen soll abgeleitet werden, ob eine Rutschung unmittelbar bevorsteht. Versuchsflächen: Um die neuen Messmethoden und Modellierungsansätze zu testen, werden kleinflächige Rutschungen in Wiler (Wallis) und in Rüdlingen (Zürich) ausgelöst.
Das Projekt "Climate change and ice cap history on Kilimanjaro: Application of direct field measurements and large-scale gridded data to a physical mass balance model (CCIK)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Innsbruck, Institut für Geographie durchgeführt. Gletscher haben im 20. Jh. weltweit starke Rückgänge erfahren, was auch für Gletscher in den Tropen gilt. Obwohl die Gletscher am Kilimanjaro (Tansania) ähnliche Charakteristika wie andere tropische Gletscher aufweisen (starke Empfindlichkeit auf Klimaelemente, die von der Luftfeuchtigkeit gesteuert werden), verlangt die Untersuchung ihres Verhaltens eine spezielle Sichtweise. Diese ist notwendig, da am Kilimanjaro zwei verschiedene Gletschersysteme existieren: die tafelförmigen Gletscher auf dem Gipfelplateau und die Hanggletscher unterhalb des Gipfelplateaus auf den steilen Flanken des Berges. Plateaugletscher sind von seitlich zurückweichenden, vertikalen Eiskliffs umrandet, die zu einer stetigen Abnahme der Ausdehnung von Plateaugletschern führen - selbst wenn sich auf deren horizontalen Oberflächen Schnee und folglich Gletschermasse ansammelt. Ein Vorprojekt konnte belegen, dass die klimatische Hauptursache für den seit 1880 andauernden Rückgang der Gletscher am Kilimanjaro ein regional trockeneres Klima seit dem späten 19. Jh. ist. Ebenso wurde klar, dass das gegenwärtige Klima die Gletscher nahe an das vollständige Verschwinden drängt. Dies wirft wiederum die Frage auf, unter welchen Klimabedingungen sie überhaupt existieren und sich bilden konnten. Das beantragte Projekt setzt sich daher das Ziel, eine mindestens 500 Jahre umfassende Zeitreihe des Gletscherverhaltens am Kilimanjaro zu rekonstruieren. Da andere Rekonstruktionen (v.a. Seespiegelstände) andeuten, dass die regionalen Klimaschwankungen vor 1880 größer als nachher waren, scheint es möglich, dass die Gletscher am Kilimanjaro eine relativ kurze Lebenszeit und daher ein zyklisches Verhalten aufweisen. Im vorgeschlagenen Projekt werden meteorologische Messungen im Gipfelbereich des Kilimanjaro dazu dienen, ein Massenbilanzmodell anzutreiben, zu kalibrieren und zu validieren. Dieses an der Physik der Gletscher orientierte Modell quantifiziert den Massenaustausch zwischen Gletscher und Atmosphäre. Input-Daten, die mehrere Jahrhunderte umfassen, sollen schließlich aus Simulationen des Paläoklimas mit gekoppelten Zirkulationsmodellen (globale Klimamodelle) kommen. Um den Klimamodell-Output auf die lokalen Verhältnisse am Kilimanjaro zu transferieren, ist eine Regionalisierungstechnik (statistisches Downscaling) notwendig. Durch die Anwendung des regionalisierten Datensatzes auf das Massenbilanzmodell entsteht im letzten Schritt eine mindestens 500-jährige Reihe des Gletscherverhaltens (und potenzieller Zyklizität) am Kilimanjaro, die mit (a) anderen Rekonstruktionen von klimaempfindlichen Umweltsystemen (Seestände, Eisbohrkerne) und (b) der großräumigen Klimadynamik im Zirkulationsmodell verglichen werden kann. Der experimentelle Teil des Projekts betrifft die Modellierung der vertikalen Eiskliffs sowie die Erzeugung zeitlich hochaufgelöster lokaler Daten aus dem globalen Klimamodell. Usw.
GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“. Vom 20. Dezember 2005. Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck § § § § § 1 2 3 4 5 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ Gebietsgliederung Schutzzweck Weitere Zwecke Regionale Belange, Nationalparkgemeinde Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Betreten Allgemeine Schutzbestimmungen Ermächtigungen Befreiungen Entschädigung und Ausgleich Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 11 § 12 § 13 Nationalparkplan Wegeplan Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung § 14 § 15 § 16 Forschung Dokumentation Information und Bildung Fünfter Abschnitt Verwaltung § 17 § 18 § 19 § 20 Nationalparkverwaltung Nationalparkbeirat Wissenschaftlicher Beirat Nationalparkwacht Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 21 § 22 § 23 § 24 Ordnungswidrigkeiten Geltung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Übergangsregelungen In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlage 1 Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1) Anlage 2 Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu § 1 Abs. 1) Anlage 3 Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) Anlage 4 Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogel- schutzgebiet (zu § 3 Nr. 3) Anlage 5 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) Anlage 6 Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2) 816 Präambel Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die All- gemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der National- park „Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeich- net und nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen Verwaltung zu- sammengeführt. Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck §1 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (1) 1Das in Anlage 2 durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz (Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3Die Na- tionalparke „Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Nieder- sachsen)“ werden in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet. (2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. (3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. §2 Gebietsgliederung (1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Glie- derung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 (2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden. (3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung aus- gerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungs- maßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamik- zonen entwickelt werden. §4 Weitere Zwecke Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. §5 Regionale Belange, Nationalparkgemeinde (4) Nutzungszonen sind 1. die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie 2. die in der Anlage 2 dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu verein- barenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungs- funktionen dienen (Erholungsbereiche). §3 Schutzzweck Schutzzweck ist es 1. für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standort- bedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu ge- währleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten, 2. einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheb- liche Störungen von Arten zu vermeiden, 3. einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vor- kommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Über- leben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, (1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entschei- dungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. (2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer kom- munalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „National- parkgemeinde“ keine Anwendung. Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften §6 Betreten (1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf ent- sprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sons- tigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalpark- verwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt. (2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigen- tümer und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke ein- schließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten. §7 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zer- stören, beschädigen oder verändern. 4. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesied- lung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten, 5. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wieder- herzustellen,1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 6. besondere geologische und bodenkundliche Erschei- nungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen, 7. die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.3. Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben, 817 GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen, 5. Bohrungen aller Art niederzubringen, 6. Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbe- sondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen, 7. Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und 8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuer- werkskörper zu zünden. (3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschrän- kungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 gelten nicht für die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für 1. die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, 2. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhal- tung. (5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für 1. Maßnahmen Dritter, die 1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. die Nutzung und Unterhaltung von b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grund- lagendaten, a) planfestgestellten, genehmigten oder dem öffent- lichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen, c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen, b) Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversor- gung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und d) der wissenschaftlichen Lehre, e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder c) mit Gewässern verbundenen Anlagenf) dem Naturerlebnis einschließlich ihrer Zuwegung,dienen, 3. die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffent- lichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen, 2. die Durchführung sportlicher, kultureller und ge- werblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten. 4. die Unterhaltung von Straßen und Wegen, 5. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunter- haltung, die von der Nationalparkverwaltung durch- geführt oder veranlasst werden,Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschung oder Beobachtung der National- parkverwaltung zur Verfügung zu stellen. 6. Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebie- tes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,§8 Ermächtigungen 2 7. Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert, 8. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher For- schung und Lehre sowie der Informations- und Bil- dungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden, 9. die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspur- geräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie 10. Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesauf- nahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkver- waltung durchgeführt werden. Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maß- nahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5. 2 (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 lässt 818 (1) 1Um Tierarten, die in Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Be- fahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu be- fristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre ver- längert werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung für die in Anlage 6 dargestellte Brocken- kuppe zu regeln: 1. die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen, 2. die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Ein- richtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,
Das Projekt "Prototypical policy impacts on multifunctional activities in rural municipalities (PRIMA)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Centre National du Machinisme Agricole, du Génie Rural, des Eaux et des Forêts durchgeführt. Objective: The proposed project will develop a method for scaling down the analysis of policy impacts on multifunctional land uses and on the economic activities. This method will rely on micro-simulation and multi-agents models, designed and validated at municipality level using input from stakeholders. The models will address the structural evolution of the populations (appearance, disappearance and change of agents) depending on the local conditions for applying the structural policies on a set of municipality case studies. We shall consider policies related to use of Structural Funds (SFs), Cohesion Fund (CF), Preaccession funds (PAFs) and EAFRD (respectively CAP). This project will include the following actions: - Review the EU structural policies, identify driving forces at EU, national and regional levels for multifunctional land use activities and provide baselines for the design of national and regional scenarios on multifunctional land use activities. - Interaction with stakeholders: pre-model engagement with stakeholders in terms of scenario design and formulating agent decision rules for agent-based models, on-model engagement with stakeholders mirroring agent-based models, and post-model engagement with stakeholders in terms of assessing model outputs. - Design and develop micro-simulation and multi-agents models, of local dynamics and of the impact of European structural policies at the municipality level. - Build a mapping between available data on municipalities and prototypical, contrasted evolutions of micro-simulation and agent based models. This will allow us to aggregate the results provided by these models at a regional level, on a set of regional case studies, and to compare these results with existing models at regional scale. - Investigate the potential of the approach to design a method that enhances the scope of Strategic Environmental Assessment (SEA), Environmental Impact Assessment (EIA) and Sustainable Impact Assessment (SIA). Prime Contractor: Centre National du Machinisme Agricole, du Génie Rural, des Eaux et des Forets; Antony; France.
Das Projekt "Einfluss unterschiedlicher Bewirtschaftungssysteme auf Ertrag, ausgewählte Qualitätsparameter und Nitratverlagerung im Feldgemüsebau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung durchgeführt. Der Feldgemüsebau im Eferdinger Becken ist gekennzeichnet durch eine große Vielfalt an Gemüse für den Frischmarkt und der Verarbeitungsindustrie. Die hohe Bewirtschaftungsintensität (Düngung, Beregnung, zwei bis vier Ernten pro Jahr) führte auf den zum Teil leichten und durchlässigen Böden zu hohen Nitratgehaltswerten im Grundwasser. Zur zukünftigen Sicherung des Gemüseanbaues im Eferdinger Becken sind Maßnahmen erforderlich, die mittelfristig die Menge der Nitratauswaschung ins Grundwasser in den bedeutendsten Gebieten unter den bestehenden Schwellwert bringen. Das kulturbegleitende N-Sollwert System (KNS System) in der Integrierten Gemüseproduktion dient als Basis im Produktionssystem zur Verminderung der Stickstoffauswaschung. Im weiteren werden Varianten mit einer 30 Prozent reduzierten N-Düngung (bezogen auf das KNS System), mit standortüblicher Düngung, sowie der Anbau von abfrostender und nichtabfrostender Zwischenfrucht mehrjährig bewertet. Beurteilt werden die Maßnahmen am verkaufsfähigen Ertrag, an ausgewählten Qualitätsparametern sowie an der anfallenden Menge und der NO3 Befrachtung des Sickerwassers in eingebauten Lysimetern.
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“ (Landkreis Wittenberg) Aufgrund der §§ 20 und 26 des NatSchG LSA vom 11.02.1992(GVBI. LSA S. 108). des Gesetzes zur Änderung des NatschG LSA vom 24.05.1994(GVBI. LSA S. 608) und des Gesetzes zur Änderung des NatSchG LSA vom 16.04.1997(GVBI. LSA S.476) wird verordnet: §1 Schutzgebiet (1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Fluren Jessen, Schweinitz, Arnsdorf und Lindenwerder wird zum Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“(Landkreis Wittenberg) erklärt. (2) Das Schutzgebiet umfaßt eine Fläche von 972 ha. §2 Geltungsbereich des Schutzgebietes (1) Die Grenzen des LSG sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt. (2) Die Schutzgebietsgrenze ist in der Karte durch eine Punktreihe ausgewiesen um diese verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. (3) Die topografische Karte 1: 10 000 ist Bestandteil der Verordnung. Die Verord- nung einschließlich ihrer Anlagen ist beim Landkreis Wittenberg - untere Natur- schutzbehörde -, bei der Stadt Jessen und der Gemeinde Arnsdorf zur kostenlo- sen Einsichtnahme für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Die naturräumliche Einordnung des Schutzgebietes ist im südlichen Fläming- Hügelland zu sehen. Die Jessener Berge entstanden als Stauendmoräne mit einem tonigen und mergelähnlichen Aufbau mit Schotterdach. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist: 1. Der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zäh- len: - die Erhaltung des Streusiedlungscharakters in den Ober- und Unterberger - die Erhaltung und Pflege des traditionsreichen, jahrhundertealten Wein- und Obst- baums zur Prägung des Lanschaftsbildes - die Pflege, Belebung, Gliederung des Landschaftsbildes bedingt durch seine viel- fältige Nutzung wie Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüseanbau und die sonstige landwirtschaftliche Nutzung. 2. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, dazu: - sind die für das Gebiet typische und vielfältige Fauna und Flora zu erhalten und zu entwickeln - ist ein Biotopverbund im LSG aufzubauen und zu pflegen - ist die Stauchendmoräne Jessen - Arnsdorfer Berge als markante Erhebung ge- genüber dem Elstertal mit einem hohen landschaftsästhetischen Reiz, der im we- sentlichen auf einer Reliefspannung von 62 m auf kürzester Distanz aufgebaut, zu erhalten und zu pflegen, der Bereich der Unterberge ist einzubeziehen. 3. Die Sicherung der Funktion als Gebiet für ruhige Erholung, dazu: - ist Jessen als Weinanbaugebiet an die „Sächsische Weinstraße“ mit Ausgangspunkt Meißen anzubinden - ist die Ruhe des geschützten Gebietes für die Erholung in Natur und Landschaft zu erhalten und zu verbessern - ist die Attraktivität des Gebietes, welche aus dem Kontrast zwischen einem großen geschlossenen Waldgebiet und dem Obst- und Weinanbaugebiet verbunden mit guten Aussichtsmöglichkeiten aufgrund der Höhendifferenz zu erhalten und zu pflegen. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, den besonderen Erho- lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, z.B. durch Tonwiedergabe- geräte oder Modellflugzeuge 2. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes in andere Nutzungsarten umzuwandeln 3. Feldgehölze, Baumreihen oder -gruppen, Einzelbäume, Gebüsche oder Hecken heimischer Art zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen 4. freilebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu hetzen, zu fangen oder zu töten. Nester und Nistkästen auszunehmen oder zu schädigen oder Larven oder Pup- pen zu sammeln, unberührt bleiben behördlich zugelassene Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung 5. die gesetzlich geschützten Pflanzen auszugraben, zu vernichten oder zu beschä- digen oder wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten oder die Pflanzendecke anzubrennen oder durch chemische Stoffe oder ähnliches zu schädigen oder den Standort eines Vorkommens gesetzlich ge- schützter Pflanzen derart zu verändern, daß der Bestand abstirbt. 6. die Bodengestalt zu verändern 7. Feuchtgebiete aller Art wie z.B. Quellen, Tümpel, Naßstellen sowie die hierange- bundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Plege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient. 8. sich Stoffe, Materialien oder Gegenstände, ob flüssig oder fest, zu entledigen, sie ab- oder zwischenzulagern. §5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur- schutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist. (2) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 des Gestzes über die Bauordnung des Lan- des Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, oder der Er- richtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen 2. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen 3. Zelte, Wohnwagen oder andere zum Übernachten geeignete Fahrzeuge abzustel- len bzw. aufzustellen außerhalb der dafür zugelassene Plätze 4. außerhalb von ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken andere als standortgerechte und einheimische Gehölze anzupflanzen. §6 zulässige Handlungen Die §§ 4 und 5 gelten nicht für: 1. die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung unter Beachtung der Schutzbestim- mungen gemäß § 4 dieser Verordnung sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig genehmigte Veränderungen 2. den beabsichtigten Ausbau der Alten Schweinitzer Straße gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt und eine nach Baurecht zulässige Einzelbebauung in ei -