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Verfahren der Ländlichen Neuordnung - Bund

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

Verfahren der Ländlichen Neuordnung

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

Unternehmensverfahren Hochwasserschutz (HWS) Dresden-Gohlis - 1. Änderung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG

In der Unternehmensflurbereinigung Hochwasserschutz (HWS) Dresden-Gohlis stellt die Teilnehmergemeinschaft HWS Dresden-Gohlis mit Sitz bei der Landeshauptstadt Dresden, Amt für Geodaten und Kataster, Abteilung Bodenordnung, Ammonstraße 74, 01067 Dresden, den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der aktuellen Fassung (Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG) auf. Dieser wurde am 12. Juni 2023 durch die Landeshauptstadt Dresden, obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt. Hier vorliegend ist die 1. Änderung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG. Im Rahmen der Feststellung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG wird auch über die Umweltverträglichkeit der Planungen entschieden. Kurzbeschreibung der Planung der 1. Änderung: Der Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG wird mit der 1. Änderung um rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Deichschutzstreifen ergänzt. Konkret, fast ausschließlich landseitig der Hochwasserschutzanlage, werden Ausnahmen von den Verboten der § 81 Absatz 3 Sächsisches Wassergesetz geregelt. So werden beispielsweise landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen oder auch Zäune im Deichschutzstreifen zugelassen. Diese rechtlichen Regelungen sind in engster Abstimmung mit den für den Hochwasserschutz zuständigen Behörden entwickelt worden. Die Maßnahmen des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG in der Gestalt der Genehmigung vom 12. Juni 2023 bleiben von der 1. Änderung unberührt. Die Wegerückbauten sind bereits durchgeführt. Zur Einsicht in die Unterlagen bitten wir um telefonische Terminvereinbarung.

4. Änderung des Plans nach § 41 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Kurort Gohrisch

Flurbereinigung Kurort Gohrisch: Antrag auf Genehmigung der 4. Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG in der Fassung vom 19.03.2025

Vereinfachte Flurbereinigung Großes Meer, Landkreis Aurich

Das ArL Weser-Ems hat dem ML einen Auszug aus dem Entwurf der 7. Änderung des Plans nach § 41 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Großes Meer, Landkreis Aurich, vorgelegt. Auf Grundlage des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG erfolgt der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Geplant sind u.a. - Ausbau eines Weges auf vorhandener Trasse - Aufreinigung, Verfüllen und Neubau von Gräben - Rückbau, Instandsetzung und Neuanlage von Drainagen - Extensivierung der Grünlandnutzung - Fräsen, Flachumbruch und Planierung von Intensiv- und Extensivgrünland - Erneuerung von Zufahrten und Anlage von Überfahrten

Dorferneuerung Ostheim 2 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Ostheim 2 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

DE Laudenbach-Mühlbach - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) - Ausbau 1

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Laudenbach-Mühlbach ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

DE Laudenbach-Mühlbach - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) - Ausbau 2

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Laudenbach-Mühlbach ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

Flurneuordnung Gestratz II - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Gestratz II ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

Vereinfachte Flurbereinigung Gevensleben, Landkreis Helmstedt

Das ArL Braunschweig hat dem ML einen Auszug aus dem Entwurf zum Plan nach § 41 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Gevensleben, Landkreis Helmstedt, vorgelegt. Auf Grundlage des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG erfolgt der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Folgende Maßnahmen sind u.a. geplant: - Wegeausbau vorwiegend auf vorhandener Trasse - Erneuerung von Durchlässen - Rekultivierung von nicht mehr benötigten Wegen und Gräben - Anlage von Gewässerrandstreifen, Hecken- oder Ruderalstreifen und Biotopflächen - Anlage einer Obstwiese, einer Obstbaumreihe und einer Windschutzhecke

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