Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Die Änderung betrifft folgende Maßnahmen: 5/4, 91/0, 153/0, 187/1, 327/0, 355/0, 402/0, 602/0 Die Gesamtkonzeption des Planes wird hierdurch nicht verändert.
Die Teilnehmergemeinschaft AOVE Kernwegenetz 1 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Großheubach 12 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Gollhofen 5 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Die Teilnehmergemeinschaft Dorfchemnitz-Günsdorf hat den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG – 1. Teilplan) für das Verfahren der Flurbereinigung Dorfchemnitz-Günsdorf aufgestellt und zur Prüfung eingereicht. Geplant sind der Ausbau eines Weges mit teilweisem Rückbau der alten Trasse sowie vier Pflanzmaßnahmen.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Verfahrensgebietes der Teilnehmergemeinschaft Mittelneufnach II ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Es sind im Verfahren noch restliche notwendige Baumaßnahmen (Schotter- und Grünwegebau, Auststockungs- und Entbuschungsarbeiten zur Freistellung von Wegtrassen) durchzuführen, die bisher zurückgestellt wurden oder sich seit Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans durch Widersprüche und durch notwendige und zweckmäßige Ergänzungswünsche seitens der Stadt Wildberg ergeben haben. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Verfahrensgebietes der Teilnehmergemeinschaft Westerheim V ist eine Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Origin | Count |
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Bund | 3 |
Land | 486 |
Type | Count |
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Text | 4 |
Umweltprüfung | 464 |
unbekannt | 18 |
License | Count |
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Deutsch | 486 |
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