Darstellung der Verfahrensgebiete der anhängigen Verfahren nach FlurbG in Thüringen
Durch gesetzlich geregelte Verfahren zur Grundstücksneuordnung Mit den im Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Instrumenten Umlegung, vereinfachte Umlegung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sowie der im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geregelten Flurneuordnung können Grundstücke neu geordnet werden, indem Grundstücksgrenzen verändert und Grundstücksflächen ausgetauscht werden. In der Umlegung (§§ 45 - 79 BauGB) werden in großem Umfang private und öffentliche Baugrundstücke, Wege- und Freiflächen gebildet. Das Eigentum an den bisherigen Grundstücken wird auf neu gebildete Baugrundstücke übertragen. Diese Umgestaltung und Neuordnung der Grundstücke entspricht einem gesetzlich geregelten Grundstückstausch. Durch vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84 BauGB) können unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 - 171 BauGB) als Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die unmittelbare Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben. Sie erlaubt der Gemeinde den Zwischenerwerb von Grundstücken, wenn die Planungs- und Entwicklungsziele anders nicht erreicht werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele werden die neu geordneten Baugrundstücke an Bauwillige -vorrangig an die früheren Eigentümer- verkauft.
Der Shape-Datensatz enthält die Grenzen der laufenden Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Gemeinheitsteilungsgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen. Der WMS ist nach den einheitlichen Gestaltungsvorgaben der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft "nachhaltige Landentwicklung" (ArgeLandentwicklung) umgesetzt worden.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Flurbereinigung Darfeld 1. Änderung des Plans nach § 41 Flurbg
Die Teilnehmergemeinschaft Kohlberg II wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte führt das mit Datum vom 31.08.2017 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG "OU Oebisfelde 2. BA" durch. Mit dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren soll der durch das Unternehmen - Bau der Ortsumgehung Oebisfelde 2. BA - drohende Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und die dadurch für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile vermieden werden. Für das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Der derzeitige Ausbauzustand der landwirtschaftlichen Wege, welcher als überwiegend schlecht bewertet wird, macht eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit moderner Technik unmöglich. Durch den Wegeausbau sollen diese Defizite behoben und somit die Orte vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Flurbereinigung Laer-Holthausen Plan nach § 41 FlurbG
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Es handelt sich dabei um die Modernisierung zweier Schotterwege und eine Erneuerung einer Rohrleitung. Die Gesamtkonzeption des Plans wird hierdurch nicht verändert. Die Maßnahmen wurden mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde und den privaten Naturschutzverbänden, abgestimmt. Es liegen keine Bedenken vor.
Origin | Count |
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Bund | 2 |
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