Die Teilnehmergemeinschaft Probsthain beim Landratsamt Nordsachsen hat gemäß § 41 Absatz 1 FlurbG den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Probsthain mit dem 3. Nachtrag geändert. Zur Erschließung der Feldlage wird ein 125 m langer Wirtschaftsweg (Stichweg) angelegt. Die Anbindung an die übergeordnete Straße (S16) erfolgt auf 30 m in Asphaltbauweise. 45 m werden in Schotterbauweise ausgeführt und auf 50 m ist die Anlage als Grünweg vorgesehen. Weiterhin erfolgt auf ca. 4000 qm die Anlage einer Streuobstwiese.
Das ArL Braunschweig hat dem ML einen Auszug aus dem Entwurf zum Plan nach § 41 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kalefeld, Landkreis Northeim, vorgelegt. Auf Grundlage des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG erfolgt der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Folgende Ziele sind vorgesehen: - Wegebau auf vorhandener Trasse mit einigen Verbreitungen, Ermöglichung der hangparallelen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, - Anlage von Gewässerrandstreifen - Waldrandgestaltungen zum Schutz des Waldes
Das ArL Leine-Weser hat dem ML einen Auszug aus dem Entwurf zum Plan nach § 41 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Rodenberger Aue 1, Landkreis Schaumburg, vorgelegt. Auf Grundlage des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG erfolgt der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Folgende Maßnahmen sind u.a. geplant: - Wegeausbau auf vorhandener und neuer Trasse - Neubau eines Rahmendurchlasses - Umwandlung von Acker in einen Gewässerrandstreifen und eine Sukzessionsfläche
Die Teilnehmergemeinschaft Aichkirchen 2 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereini- gungsgesetzes (FlurbG) beantragen. Für die Änderung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge- mäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Um- weltverträglichkeit (UVPG) i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nach- teiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Rund 80 Prozent der Bevölkerung Sachsen-Anhalts leben in den ländlichen Räumen. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt definiert als ländliche Räume das gesamte Bundesland neben den beiden städtischen Verdichtungsräumen Halle und Magdeburg. Die ländlichen Räume mit ihren vielfältigen Kulturlandschaften sind prägend für Sachsen-Anhalt und identitätsstiftend für die Bewohner. Angesichts der demografischen Entwicklung ist die weitere Stärkung der ländlichen Gebiete als Wirtschaftsstandort sowie Arbeits-, Lebens-, Erholungs- und Kulturraum besonders wichtig. Mit neuen und bewährten Strategien werden die ländlich geprägten Regionen Sachsen-Anhalts mit Mitteln aus den Verschiedenen Förderprogrammen unterstützt und mit den Akteuren vor Ort lebenswert gestaltet. Hierbei werden die Möglichkeiten der EU-Förderförderung im Bereich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zu dem auch LEADER gehört, sowie die Bundesförderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), für Sachsen-Anhalt in Anspruch genommen (siehe auch Koalitionsvertrag) . Engagierte Menschen fördern, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt in ländlichen Räumen in Ostdeutschland stärken - dafür steht der Wettbewerb Neulandgewinner. In der sechsten Wettbewerbsrunde unter dem Motto "Zukunft erfinden vor Ort" sollen Menschen und Projekte ausgezeichnet werden, die Probleme vor Ort ändern und gemeinwohlorientiert arbeiten. Der Wettbewerb ist eine gemeinsame Aktion des Thünen-Instituts für Regionalentwicklung e.V. und des Vereins Neuland gewinnen e.V. sowie der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Was wird gesucht? Gesucht werden Vorhaben, die eine konkrete gesellschaftliche Problemlage vor Ort praktisch verändern, dabei gemeinwohlorientiert arbeiten, lokal und gesellschaftlich wirken, die Möglichkeit zur Partizipation und Teilhabe anderer schaffen und Vorbild für andere sein wollen. Die Projekte sollten sich sinnvoll in den regionalen Kontext einbetten, eine realistische Perspektive auf Umsetzung und die Chance auf Verstetigung haben. Wer kann sich bewerben? Bewerben können sich Menschen, die ein Vorhaben oder Projekt in Trägerschaft einer gemeinnützigen Organisation durchführen wollen. Es können sich Neulandsucher (Fördersumme bis 5.000 Euro) und Neulandgewinner (Fördersumme ab 5.000 Euro) bewerben. Wie funktioniert die Bewerbung? Bewerbungen können bis 20. März 2022 über das Neulandgewinner-Bewerbungsportal eingereicht werden. Für die Online-Bewerbung des mehrstufigen Bewerbungsverfahrens genügt zunächst eine überzeugende Persönlichkeit und eine gute Konzeptskizze inklusive Kostenplan. Ablauf des mehrstufigen Auswahlverfahrens: Online-Bewerbungsverfahren bis 20. März 2022 Vor-Ort-Besuche ausgewählter Projekte Mai - Juni 2022 Auswahl der Projekte im August 2022 Erstellen des formalen Förderantrags im Herbst Aufnahme ins Programm zum ÜBERLAND-Festival 2. bis 4. September 2022 Land lebt doch! - Eine Bühne für die ländlichen Räume Überall auf dem Lande engagieren sich Menschen jeden Tag um gesellschaftlichen Mehrwert zu schaffen und den ländlichen Raum selbst zu gestalten. Von diesen Menschen, Initiativen und Projekten wird im Newsletter des Thünen-Instituts für Regionalentwicklung e.V. erzählt. Um zum Beispiel den Tourismus in den ländlichen Räumen zu stärken, fördert das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Investitionen, mit denen touristische Entwicklungspotentiale erschlossen werden. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 (RL RELE 2014-2020) Teil D - Dorferneuerung und -entwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung. Das Förderbudget für die vergangene Auswahlrunde betrug 1,6 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind unter anderem Gemeinden und Gemeindeverbände, gemeinnützige juristische Personen, wie zum Beispiel Vereine und auch Privatpersonen. Die jeweiligen aktuellen Aufrufe zu diesem und andere Förderprogramme sowie weitere Unterlagen sind abrufbar unter: www.elaisa.sachsen-anhalt.de (Sortierung nach FP-Nummer). Vier Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) stehen den Bürgerinnen und Bürgern als direkte Ansprechpartner zur Verfügung. Sie sind zuständig für Flurneuordnungs- und Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und Flurbereinigungsgesetz, die Förderung der Dorferneuerung und anderer Maßnahmen im ländlichen Raum sowie Marktordnungs- und Ausgleichsmaßnahmen und weiterer Fördermaßnahmen in der Landwirtschaft. ( www.alff.sachsen-anhalt.de ) Das ehrenamtliche Engagement ist eines der wesentlichsten Handlungsfelder, um attraktive Lebensbedingungen in den ländlichen Räumen zu erhalten. Es hat für den gesellschaftlichen Zusammenhalt eine herausragende Bedeutung. Ob Landfrauenverband, Landjugend, Naturschutz-, Landschaftspflege- oder Heimatverbände, ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen; sie alle leisten einen unschätzbaren Beitrag für die Entwicklung des Landes. Dies gilt es zu würdigen ist und zu fördern. Das Ministerium Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt zahlreiche Ehrenamtliche, die sich in Vereinen, Verbänden und Bürgerinitiativen im Land für den Erhalt der biologischen Vielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, sachgerechte Umweltinformationen sowie für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung vor allem in den ländlichen Räumen in Sachsen-Anhalt einsetzen. Beispielhaft für erfolgreiches bürgerschaftliches Engagement in den ländlichen Räumen stehen der Dorfwettbewerb " Unser Dorf hat Zukunft ", das Förderprogramm "DorfGemeinschaftsläden" und Netzwerk Stadt-Land.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Durch gesetzlich geregelte Verfahren zur Grundstücksneuordnung Mit den im Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Instrumenten Umlegung, vereinfachte Umlegung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sowie der im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geregelten Flurneuordnung können Grundstücke neu geordnet werden, indem Grundstücksgrenzen verändert und Grundstücksflächen ausgetauscht werden. In der Umlegung (§§ 45 - 79 BauGB) werden in großem Umfang private und öffentliche Baugrundstücke, Wege- und Freiflächen gebildet. Das Eigentum an den bisherigen Grundstücken wird auf neu gebildete Baugrundstücke übertragen. Diese Umgestaltung und Neuordnung der Grundstücke entspricht einem gesetzlich geregelten Grundstückstausch. Durch vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84 BauGB) können unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 - 171 BauGB) als Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die unmittelbare Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben. Sie erlaubt der Gemeinde den Zwischenerwerb von Grundstücken, wenn die Planungs- und Entwicklungsziele anders nicht erreicht werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele werden die neu geordneten Baugrundstücke an Bauwillige -vorrangig an die früheren Eigentümer- verkauft.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Karbach 4 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Der Datensatz enthält die Grenzen der Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Gemeinheitsteilungsgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 6 |
| Kommune | 7 |
| Land | 594 |
| Weitere | 9 |
| Type | Count |
|---|---|
| Text | 20 |
| Umweltprüfung | 571 |
| unbekannt | 12 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 593 |
| Offen | 8 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 603 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 9 |
| Bild | 2 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 519 |
| Keine | 57 |
| Unbekannt | 3 |
| Webseite | 27 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 131 |
| Lebewesen und Lebensräume | 294 |
| Luft | 99 |
| Mensch und Umwelt | 602 |
| Wasser | 131 |
| Weitere | 603 |