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Atomaufsicht und Strahlenschutz

Bild: HZB Atomrechtliche Aufsichtsbehörde Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Weitere Informationen Bild: HZB Stilllegung des Forschungsreaktors BER II Ende 2019 wurde der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB), abgeschaltet. Das Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der Senatsverwaltung durchgeführt. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Strahlenschutz­ Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe werden in vielen Anwendungsbereichen gezielt genutzt. Der Film gibt für Berlin einen Überblick über wichtige alltägliche Einsatzbereiche in Forschung und Entwicklung, in Industrie und Technik und in der Medizin. Weitere Informationen Bild: Berliner Feuerwehr / Stab K Katastrophenschutzplan für die Umgebung des Forschungsreaktors BER II Im Katastrophenschutzplan sind Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen berücksichtigt worden. Er beschreibt die Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Weitere Informationen Bild: pandionhiatus3 / Depositphotos.com Strahlenschutzvorsorge Die Senatsverwaltung hat 2016 die Zuständigkeit für die Strahlenschutzvorsorge übernommen. Sie ist damit zuständig für die Planung des Landes Berlin für den Fall, dass eine große kerntechnische Anlage havariert und es dadurch zu einer nicht unerheblichen Freisetzung von radioaktiven Stoffen kommt. Weitere Informationen Zuständigkeiten im Land Berlin In Berlin werden die den Ländern zugewiesenen Aufgaben nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz durch verschiedene Behörden wahrgenommen. Weitere Informationen

Katastrophenschutzplan für die Umgebung des Forschungsreaktors BER II

Mit der Erteilung der Betriebsgenehmigung für den Forschungsreaktor BER II der Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI) – heute Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) – im Jahre 1991 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz wurde die Sicherheit dieser kerntechnischen Anlage nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestätigt. Im Rahmen der Sicherheitsbetrachtung im Genehmigungsverfahren nach dem Atomgesetz und seinen Verordnungen wurden alle erkennbaren und hinreichend wahrscheinlichen Gefahrenquellen berücksichtigt und vorbeugende Maßnahmen für die Vermeidung von Unfällen getroffen. Wie bei allen technischen Anlagen lässt sich aber nicht ausschließen, dass trotz aller vorbeugenden Maßnahmen ein Unfall eintritt, der sich auf die Umgebung des Forschungsreaktors BER II auswirken kann. Um für diese nicht auszuschließenden Fälle die notwendige Vorsorge zu treffen, wurde ein Katastrophenschutzplan für die Umgebung des Forschungsreaktors BER II der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH erstellt, der kontinuierlich fortgeschrieben wird. Dieser Plan enthält keine Maßnahmen zur Verhinderung von innerbetrieblichen Störfällen, denn hierfür ist das HZB verantwortlich. Er beschreibt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Umgebung des Forschungsreaktors und dient dem Zweck, die Vorlaufzeit zwischen einem Schadensereignis und den zu treffenden Einsatzmaßnahmen optimal zu nutzen und damit diejenigen Schäden in der Umgebung zu begrenzen, die bei einem schweren Unfall entstehen können. Dem Katastrophenschutzplan wurde das schlimmst mögliche Ereignis (worst case Szenario) zu Grunde gelegt, um die maximal zu treffenden Maßnahmen abzuleiten. Er deckt auch alle Ereignisse mit geringerem Schadensausmaß oder weniger schnellem Schadenseintritt ab. Auf Basis der geltenden Gesetze legt der vorliegende Katastrophenschutzplan den Rahmen für das Gesamtsystem der Maßnahmen und für das Zusammenwirken der zuständigen Behörden und Einrichtungen fest. In dem Katastrophenschutzplan sind wesentliche Elemente der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen berücksichtigt worden, obwohl sich diese Empfehlungen auf Großanlagen wie z. B. Kernkraftwerke beziehen und das Gefährdungspotential des Forschungsreaktors BER II der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH vergleichsweise gering ist. Der Katastrophenschutzplan beschreibt die Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Das jeweils eigenverantwortliche Handeln der zuständigen Behörden und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage von detaillierten Einsatzplänen, die, aufeinander abgestimmt, den vom Katastrophenschutzplan beschriebenen Rahmen ausfüllen. Der Katastrophenschutzplan und die Einsatzpläne sind keine statischen Vorgaben, sondern werden den Umständen entsprechend fortgeschrieben. Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden haben entschieden, der Öffentlichkeit diesen Plan im Internet zugänglich zu machen. Ferner ist dort eine Liste der geplanten Jodtablettenausgabestellen erreichbar: Katastrophenschutzplan für die Umgebung des Forschungsreaktors BER II in Berlin Liste der geplanten Jodtablettenausgabestellen

Radioaktive Abfälle in Deutschland: Was? Woher? Wohin?

Radioaktive Abfälle in Deutschland Was? Woher? Wohin? Die Nutzung der Atomenergie in Deutschland hat große Mengen radioaktiver Abfälle hinterlassen. Man unterscheidet zwischen schwach- und mittelradioaktiven sowie hochradioaktiven Abfällen. Volumen Schwach- und mittel- radioaktive Stoffe haben einen Anteil von ca. 95 % am Gesamtvolumen der radioaktiven Abfälle in Deutschland. Aktivität Kernbrennstoffe enthalten etwa 99 % der gesamten Radioaktivität aller radioaktiven Abfälle. Bis zu 100.000 m3 ggf. zusätzlich anfallendes Abfall- volumen durch Rückstände aus der Urananreicherungs- anlage Gronau Bis zu 220.000 m³ zusätzlich anfallendes Abfallvolumen durch eine Rückholung der Abfälle aus der Schachtanlage Asse II Ca. 300.000 m3 Abfälle aus dem Betrieb und Rückbau von Atomkraftwerken und Forschungseinrichtungen, aus der Industrie und zu einem geringen Teil aus der Medizin * Prognostizierte Abfälle nach Ende der Atom- energienutzung. ca. 620.000 m3 schwach- und mittel- radioaktive Abfälle* ca. 27.000 m3 Kernbrennstoffe* ca. 1 % schwach- und mittel- radioaktive Abfälle ca. 99 % Kernbrennstoffe Hochradioaktive Abfälle sind überwiegend verbrauchte Brenn- elemente aus Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren. Hinzu kommen Abfälle aus der Wiederaufarbeitung. Aufgrund der hohen Strahlung und Wärme­entwicklung ­müssen diese Abfälle in Spezialbehältern mit aus- reichender Abschirmung gelagert werden. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle entstehen vor allem beim Betrieb und Rückbau von Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren. Dazu gehören kontaminierte Teile oder Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Schutzanzüge. Es sind Abfälle mit geringer Wärmeentwicklung. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle fallen zudem in der kerntech- nischen Industrie und in geringen Mengen in der Medizin an. Die unterschiedlichen Eigenschaften von schwach- und mittelradioaktiven sowie hochradioaktiven Abfällen spielen für die Zwischen- und Endlagerung eine wichtige Rolle. Zwischengelagerte Abfälle Seit 2017 sucht Deutschland den Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle, der die bestmögliche Sicherheit bietet. Die Grundlage für die Suche bildet das Standortauswahlgesetz. Das Endlager Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird derzeit errichtet. Dort können max. 303.000 m³ schwach- und mittelradioaktive Abfälle endgelagert werden. In das Endlager Morsleben wurden rund 37.000 m³ schwach- und mittelradio- aktive Abfälle eingelagert. Derzeit läuft das Planfeststellungsverfahren zur Still- legung des Endlagers. schwach- und mittelradioaktiv hochradioaktiv Endlager Konrad (im Bau) Endlager Morsleben Schachtanlage Asse II 2013 wurde der gesetzliche Auftrag zur Rückholung der schwach- und mittel- radioaktiven Abfälle aus der Schacht- anlage Asse II erteilt. Dabei wird ein Abfall­volumen von bis zu 220.000 m3 prognostiziert. Für den Fall, dass eine weitere Verwertung nicht erfolgt, kommen rund 100.000 m3 abgereichtertes Uran aus der Uran­ anreicherungsanlage Gronau hinzu. Vereinfachte Darstellung Quellen: BASE, BMUV Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle stehen meist in direkter Nähe der Atomkraftwerke. Darüber hinaus gibt es zentrale Zwischenlager in Gorleben und Ahaus. Während die Spezialbehälter die Strahlung abschirmen, sorgen die Zwischen- lager für den Schutz vor äußeren Einflüssen. Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle gibt es ebenfalls zentrale Zwischen- lager und betriebliche Pufferlager an verschiedenen Standorten der Atom- kraftwerke. Hinzu kommen Zwischen- lager in Forschungseinrichtungen, in der kerntechnischen Industrie sowie Landessammelstellen der Bundes- länder. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit bereits schwach- und mittelradioaktive Abfälle in das Endlager Morsleben sowie in die Schachtanlage Asse II eingelagert. Die Strategie zum Umgang mit radioaktiven Abfällen ist im N ­ ationalen Entsorgungs­programm festgelegt, das 2015 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Strategie wird regelmäßig fortgeschrieben.

Glossar

Abklingbecken Ein mit Wasser befülltes Becken, in dem Brennelemente nach dem Reaktoreinsatz so lange lagern, bis die Aktivität und Wärmeentwicklung auf einen gewünschten Wert gesunken ist, so dass eine Handhabung, u.a. zum Abtransport möglich wird. Ableitung radioaktiver Stoffe Ist die Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. (§ 1 Abs. 1 StrlSchV ). Ein Beispiel ist die geordnete und überwachte Abgabe von Fortluft aus Anlagengebäuden. Ableitungswerte Sind Angaben über die Aktivität (also Menge) radioaktiver Stoffe als auch über die hervorgerufene Dosis (also Wirkung) von Ableitungen. Für die durch Ableitung freigesetzten radioaktiven Stoffe hat der Gesetzgeber Grenzwerte festgesetzt (§§ 99 ff. StrlSchV ). Die in Genehmigungen festgelegten Werte (nach § 102 StrlSchV ) liegen in Berlin deutlich unterhalb dieser Grenzwerte. Die tatsächlich freigesetzten radioaktiven Stoffe unterschreiten wiederum in der Regel die genehmigten Werte deutlich. Äquivalentdosis Äquivalentdosis ist die mit einem Qualitätsfaktor gewichtete (multiplizierte) Energiedosis . Der Qualitätsfaktor berücksichtigt die relative biologische Wirksamkeit (die Wirkung ist bei verschiedenen Geweben nicht gleich) der unterschiedlichen Strahlenarten. Die Äquivalentdosis ist deshalb die Messgröße für die biologische Wirkung ionisierender Strahlung auf den Menschen. Ihre Einheit ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Aktivität Aktivität ist die Anzahl von Atomkernen eines radioaktiven Stoffes , die in einem bestimmten Zeitintervall zerfallen. Die Aktivität wird in Becquerel (Einheit im Internationalen Einheitssystem) gemessen und beschreibt die Anzahl der Kernzerfälle eines radioaktiven Stoffes in einer Sekunde. Siehe auch Erläuterung unter Dosis . Anlage, kerntechnische siehe „ kerntechnische Anlage Becquerel Das Becquerel (Kurzzeichen: Bq) ist die Maßeinheit der Aktivität eines “radioaktiven Stoffes”/sen/uvk/umwelt/strahlenmessstelle/glossar/#radioaktiver: und gibt an, wie viele Kernzerfälle pro Sekunde stattfinden. Betreiber/in Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 7 Atomgesetz zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage . Brennelemente Brennelemente enthalten Kernbrennstoff . Sie bestehen meist aus einer Vielzahl von Brennstäben und sind wesentlicher Bestandteil des Reaktorkerns einer kerntechnischen Anlage . Dekontamination Alle Maßnahmen und Verfahren zur Beseitigung einer möglichen radioaktiven Verunreinigung einer Person oder eines Objekts (z.B. Geräte, Kleidung, Körperteile). Dialoggruppe Gesprächskreis durch ein Vorhaben direkt oder indirekt berührter Bürgerinnen und Bürger aus der Umgebung, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit. Ziel ist es, das Vorhaben aktiv mit dem Vorhabenträger zusammen zu diskutieren und evtl. mitzugestalten. Darüber hinaus treffen sich die am Dialogverfahren des BER II Beteiligten ohne Vertreter des HZB im Rahmen der sogenannten Begleitgruppe. Dosimetrie Lehre von den Verfahren zur Messung der Dosis bzw. der Dosisleistung bei der Wechselwirkung von ionisierender Strahlung mit Materie. Dosis Die Dosis ist ein Maß für die Strahlenwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Energiedosis , Organdosis , Effektive Dosis . Dosisleistung Dosis, die in einem bestimmten Zeitintervall erzeugt wird. Die Einheit ist Sievert oder Gray pro Zeitintervall. Effektive Dosis Die Effektive Dosis berücksichtigt die unterschiedliche Empfindlichkeit der Organe und Gewebe bezüglich stochastischer (zufallsgesteuert auftretender) Strahlenwirkungen. Dazu werden die spezifizierten Organdosen mit einem Gewebe-Wichtungsfaktor multipliziert. Die Effektive Dosis erhält man durch Summation der gewichteten Organdosen aller spezifizierten Organe und Gewebe, wobei die Summe der Gewebe-Wichtungsfaktoren 1 ergibt. Die Gewebe-Wichtungsfaktoren bestimmen sich aus den relativen Beiträgen der einzelnen Organe und Gewebe zum gesamten stochastischen Strahlenschaden (Detriment) des Menschen bei gleichmäßiger Ganzkörperbestrahlung. Die Einheit der Effektiven Dosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). In der Praxis des Strahlenschutzes werden in der Regel Bruchteile der Dosiseinheit verwendet, zum Beispiel Millisievert oder Mikrosievert Elektromagnetische Strahlung Elektromagnetische Strahlung ist nicht an Materie gebundene Strahlung (kein “Teilchenstrom”), die sich mit Lichtgeschwindigkeit ausbreitet und je nach Energieinhalt (charakterisiert durch die Frequenz oder die Wellenlänge) unterschiedliche Eigenschaften hat. Von den langen zu den kurzen Wellen unterscheidet man Ultralangwelle, Langwelle, Mittelwelle, Kurzwelle, Mikrowelle, Wärmestrahlung (Infrarot), sichtbares Licht, Ultraviolett, Röntgenstrahlung, Gammastrahlung. Für Infrarot und für sichtbares Licht besitzen wir Sinnesorgane, die anderen Strahlungsarten können nur über ihre Wirkung oder mit Messgeräten wahrgenommen werden. Im Ultraviolettbereich liegt die Grenze der ionisierenden Strahlung : kürzerwellige Strahlung ionisiert, längerwellige nicht. Gammastrahlung ist die kürzestwellige und energiereichste dieser Strahlungsarten, sie tritt bei Vorgängen in Atomkernen auf. Energiedosis Die Energiedosis beschreibt die Energie, die einem Material mit einer bestimmten Masse durch ionisierende Strahlung zugeführt wird, dividiert durch diese Masse. Die Einheit der Energiedosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Gray (Kurzzeichen: Gy). Entlassung aus dem Atomgesetz Mit der Entlassung aus dem Atomgesetz liegt keine kerntechnische Anlage nach § 2 Abs. 3a Atomgesetz mehr vor. EURATOM-Vertrag Der EURATOM-Vertrag ist einer der Römischen Verträge und damit Bestandteil der Gründungsvereinbarung der Europäischen Union. Das Ziel ist nach Artikel 1 die Schaffung der für die rasche Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern. Kapitel 3 regelt Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. Fernüberwachungssystem (Reaktorfernüberwachungssystem – RFÜ) Für die deutschen Kernkraftwerke existieren komplexe Messsysteme zur Erfassung von Anlagendaten und Werten der Umweltradioaktivität (KFÜ). Im Falle des Berliner Forschungsreaktors ist ein der KFÜ analog aufgebautes Reaktorfernüberwachungssystem (RFÜ) vorhanden. Das RFÜ erfasst und überwacht vollautomatisch rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors BER II einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission). Freigabe Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt (§ 33 Abs. 2 StrlSchV), der die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzgesetzes (und auf diesem beruhender Rechtsverordnungen) bewirkt. Er kann Vorgaben zum weiteren Umgang oder zur Verwendung, Verwertung oder Beseitigung der freigegebenen und damit rechtlich als nicht radioaktiv anzusehenden Stoffe enthalten. Freigabeverfahren Nach §§ 31 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) kann die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des “Strahlenschutzgesetzes“https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/: (und auf diesem beruhenden Rechtsverordnungen) auf Antrag bewirkt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständige Behörde einen Freigabebescheid erteilt. Dieser wird erst dann erteilt, wenn festgestellt worden ist, dass die Materialien oder Objekte nicht so stark strahlen, dass durch sie ein Mitglied der Bevölkerung gefährdet werden könnte. Hierfür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die (z. B. durch Messung) überprüft werden. Der Freigabebescheid kann zusätzliche Festsetzungen enthalten, wonach die freigegebenen Objekte nur dann als nicht radioaktive Objekte gelten, wenn mit ihnen in bestimmter Weise weiter umgegangen wird. Durch die freigegebenen Stoffe darf für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis bis zu 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten (10-Mikrosievert-Konzept). Formelles Verfahren Ist ein auf Antrag erfolgendes behördliches Prüfungsverfahren mit dem Ziel einer Bescheidung durch die zuständige Behörde. Je nach Thematik können sich formelle Genehmigungsverfahren über Jahre erstrecken. Fortluft Der Begriff Fortluft stammt aus der Lüftungs- und Klimatechnik und bezeichnet den Teil der geführten Abluft, welcher nicht weitergenutzt und in die Atmosphäre abgegeben wird. Halbwertszeit Die Zeit, in der die Hälfte der Menge der Atomkerne eines bestimmten radioaktiven Stoffes zerfallen ist. Nach zwei Halbwertszeiten liegt demnach noch ein Viertel der Anfangsmenge vor, nach drei Halbwertszeiten ein Achtel usw. Nach zehn Halbwertszeiten ist die Menge und die Aktivität eines radioaktiven Stoffes auf 1/1024 oder rund ein Promille des Anfangswertes gesunken usw. Die Halbwertszeit ist charakteristisch für eine bestimmte radioaktive Atomkernsorte („Nuklid“). Herausgabeverfahren Nicht jeder Stoff oder Gegenstand in einer kerntechnischen Anlage , der von einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz umfasst ist, ist zwingend radioaktiv kontaminiert oder aktiviert . Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die nachweislich von Vornherein weder radioaktiv kontaminiert noch aktiviert sind, fallen nicht unter das in der Strahlenschutzverordnung geregelte Freigabeverfahren . Ein klassisches Beispiel ist ein Anlagenzaun, der in der Genehmigung gefordert wird (also zum genehmigten Bereich gehört), aber nie mit Strahlung oder radioaktiven Stoffen in Verbindung stand. Das Herausgabeverfahren stellt daher ergänzend sicher, dass die Entlassung auch dieser Materialien aus dem atomrechtlichen Genehmigungsbereich überwacht wird. Das Verfahren wird behördlich begleitet. Das Herausgabeverfahren wird grundsätzlich in der Genehmigung zu Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage festgelegt und im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren, d.h. bei der nachfolgenden Stilllegung und dem Abbau der kerntechnischen Anlage, angewendet. IAEA Internationale Atomenergie-Organisation IMIS Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt ( IMIS ) dient dazu, die Radioaktivität in der Umwelt zum Schutz der Bevölkerung zu überwachen, und ist im Strahlenschutzgesetz verankert. Die Überwachungsaufgaben werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. INES INES steht für International Nuclear and Radiological Event Scale und ist eine Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse in kerntechnischen Anlagen (Kernkraftwerken, Zwischenlager etc.), aber auch allgemein bei sämtlichen Ereignissen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen . Informelles Verfahren Das informelle Verfahren ist vom formellen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Es dient zunächst ausschließlich der frühzeitigen Information aller potentiell Betroffenen eines bestimmten Vorhabens und steht in der alleinigen Verantwortung des Vorhabenträgers. Das informelle Verfahren umfasst z.B. Informationsveranstaltungen oder eine erweiterte Medienpräsenz. Es steht dem Vorhabenträger weiterhin zu, bei Bedarf eine Dialoggruppe einzurichten, der eine aktive Mitwirkung vorbehalten sein kann. Iodblockade Bei einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage kann unter anderem auch radioaktives Iod freigesetzt werden. Durch die rechtzeitige Einnahme von hochdosierten Iodid-Tabletten kann die – Iod speichernde – Schilddrüse mit nicht radioaktivem Iod gesättigt und so die Aufnahme radioaktiven Iods verhindert werden. Siehe auch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ionisierende Strahlung Strahlung, die so energiereich ist, dass sie beim Auftreffen auf Luftmoleküle aus diesen Elektronen herausschlagen, also sie ionisieren kann. Dabei wird üblicherweise bei dem Begriff “Strahlung” nicht zwischen lichtartiger Strahlung (Röntgenstrahlung oder Gammastrahlung) und Strömen energiereicher Teilchen (Alphastrahlung, Betastrahlung, Neutronenstrahlung usw.) unterschieden – für die Naturwissenschaft ist ein Scheinwerferstrahl ein “Strahl”, ein Wasserstrahl aber auch (diese beiden sind aber nicht ionisierend). Mehr zu ionisierender Strahlung und deren Wirkung beim Bundesamt für Strahlenschutz . Katastrophenschutzplan Er beschreibt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Umgebung des Forschungsreaktors BER II und dient dem Zweck, die Zeit zwischen einem Schadensereignis und den zu treffenden Einsatzmaßnahmen optimal zu nutzen und damit die Schäden in der Umgebung zu begrenzen, die bei einem schweren Unfall entstehen können. Dabei beschreibt der Katastrophenschutzplan die der Planung zugrundeliegende Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Kerntechnische Anlage Kerntechnische Anlagen sind ortsfeste Anlagen, die eine Genehmigung nach Atomgesetz benötigen. Hierunter fallen im eigentlichen Sinn Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder Aufbewahrung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die alle eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes benötigen. Gemäß § 2 Abs. 3a des Atomgesetzes gelten außerdem folgende Einrichtungen als „kerntechnische Anlagen“: Anlagen zur Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 Atomgesetz, Anlagen zur Zwischenlagerung für radioaktive Abfälle, wenn die Zwischenlagerung direkt mit einer vorstehend bezeichneten kerntechnischen Anlage in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände der Anlage befindet. Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen sonst umgegangen wird (nach § 9 des Atomgesetzes), werden gelegentlich als „kerntechnische Einrichtung im weiteren Sinn“ in die Definition einbezogen. Kernbrennstoffe Was unter den Begriff „Kernbrennstoff“ zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes genauer definiert. Danach sind Kernbrennstoffe eine Teilgruppe der radioaktiven Stoffe , und zwar “besondere spaltbare Stoffe“ u.a. in Form von Plutonium 239, Plutonium 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran. Mehr zu Kernbrennstoffen wird hier angeboten. Kerntechnisches Regelwerk Die Nutzung der Kernenergie ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen, Regelungen, Leit- und Richtlinien geregelt. Unterhalb der Gesetzes- und Verordnungsebene werden die Anforderungen durch das kerntechnische Regelwerk weiter konkretisiert. Weitere Informationen, u.a. auch zur Regelwerkspyramide, finden sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) . Kontamination Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 19 der Strahlenschutzverordnung eine Verunreinigung von Arbeitsflächen, Geräten, Räumen, Wasser, Luft usw. durch radioaktiven Stoffe . Unter Oberflächenkontamination versteht man die Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen. Für Zwecke des Strahlenschutzes wird bei der Oberflächenkontamination zwischen festhaftender und nicht festhaftender (ablösbarer) Kontamination unterschieden. Bei nicht festhaftender Oberflächenkontamination kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich radioaktive Stoffe ablösen und verbreitet werden.“ Kontrollbereich siehe Strahlenschutzbereich Landessammelstelle Berlin (ZRA) Der Gesetzgeber verpflichtet jedes Bundesland eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle einzurichten. Diese nimmt Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung an, jedoch Betriebs- oder Stilllegungsabfälle von Kernkraftwerken oder anderen kerntechnischen Anlagen nur in speziell gelagerten Fällen mit besonderer Erlaubnis. Das Land Berlin hat dem Helmholtz-Zentrum Berlin den gesetzlichen Auftrag zum Betrieb der Berliner Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, genannt „Zentralstelle für radioaktive Abfälle“, ZRA , übertragen. Die ZRA übernimmt folglich als Berliner Landessammelstelle schwach- und mittelradioaktive Abfälle , die z.B. bei Anwendern radioaktiver Stoffe in der Industrie, in der Medizin sowie in Forschung und Lehre des Landes Berlin anfallen. Mediator*in Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet “Vermittler“. Umgangssprachlich wird ein Mediator*in auch als Streitschlichter*in bezeichnet, da die Aufgabe darin besteht, einen Konflikt zwischen mehreren Parteien friedlich zu lösen. Meist gestaltet sich die Lösung in Form eines Kompromisses oder eines Vergleichs. Megawatt (MW) siehe Watt . Meldekategorien (siehe auch meldepflichtiges Ereignis ) Gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung werden meldepflichtige Ereignisse nach der Frist, in der die Aufsichtsbehörden unterrichtet werden müssen, in unterschiedliche Meldekategorien unterteilt. Sie werden im Einzelnen in den Anlagen 1 bis 5 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung aufgeführt. Meldepflichtiges Ereignis Vorkommnis, das nach der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden ist. Es handelt sich dabei bei weitem nicht nur um Unfälle oder Störfälle; diese machen erfahrungsgemäß nur einen sehr kleinen Bruchteil der meldepflichtigen Ereignisse aus. Zu melden sind (als „Normalmeldung“) unter anderem alle Abweichungen vom Normalzustand, die eine sicherheitswichtige Einrichtung beeinträchtigen könnten, auch wenn selbst deren Ausfall noch keine Gefahr darstellen würde. Ein Beispiel für eine Normalmeldung bei einem Forschungsreaktor (Bericht Seite 3 und 7) finden Sie hier . Wesentlichere Befunde sind als Eilmeldung oder gar als Sofortmeldung in das Meldesystem einzubringen. Meldepflichtige Ereignisse werden entsprechend in verschiedene Meldekategorien unterteilt. Weitere Informationen stellt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hier . Mikrosievert Sievert ist die Maßeinheit der effektiven Dosis , benannt nach dem schwedischen Mediziner und Physiker Rolf Sievert. 1 Mikrosievert (µSv) sind 0,000 0001 Sievert (Sv). Bsp.: Eine Zahnaufnahme erzeugt pro Anwendung eine Dosis von weniger als 10 µSv. Millisievert 1 Millisievert (mSv) sind 1000 Mikrosievert (µSv) oder 0,001 Sievert (Sv). Bsp.: Die Dosis einer Ganzkörper-Computertomographie eines Erwachsenen beträgt pro Anwendung ca. 10 mSv. Mittelradioaktive Abfälle siehe Radioaktiver Abfall Neutronen Neutronen sind ungeladene Elementarteilchen. Sie werden insbesondere bei der Kernspaltung freigesetzt. Die Kernspaltung ist nur für schwere Atomkerne (z.B. vom Element Uran) charakteristisch. Die Neutronenstrahlung besitzt wie die Gammastrahlung ein hohes Durchdringungsvermögen und erfordert zur Abschirmung ebenfalls einen stärkeren Einsatz von Abschirmmaterialien. Mehr zu Neutronen und Neutronenstrahlung finden Sie hier . Organdosis Die Organdosis berücksichtigt die unterschiedliche biologische Wirksamkeit verschiedener Arten ionisierender Strahlung (bei gleicher Energiedosis). Sie ist das Produkt aus der Organ-Energiedosis und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten ist die gesamte Organdosis die Summe der ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Organdosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Ortsdosis Ortsdosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der Strahlenmenge an einem Ort und ist definiert als die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Fettgewebe und Muskelgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Ortsdosisleistung (ODL) Die Ortsdosisleistung ist die pro Zeitintervall erzeugte Ortsdosis. Die Ortsdosis ist die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Muskelgewebe oder Fettgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Personendosis Personendosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der von einer Person erhaltenen Dosis und ist definiert als die Äquivalentdosis gemessen an einer repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Personendosimeter Messgeräte zur Bestimmung der Personendosis als Schätzwert für die Körperdosis einer Person durch externe Bestrahlung (§§ 66 und 172 StrlSchV ). Radioaktiver Stoff Radioaktive Stoffe ( Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne von § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes sind alle Stoffe, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie enthalten ein oder mehrere Radionuklide und ihre Aktivität oder spezifische Aktivität kann im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden. Wann die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann ist in den Regelungen des Atomgesetzes (§ 2 Absatz 2 AtG) oder der Strahlenschutzverordnung festgeschrieben. In der Bundesrepublik sind Stoffe mit zerfallenden Atomkernen daher kein „radioaktiver Stoff“, wenn in der Strahlenschutzverordnung festgelegt ist, festgelegt ist, dass die entstehende Strahlung unwesentlich ist. Solche Festlegungen findet man z.B. in § 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Das neue Strahlenschutzgesetz greift in seinem § 3 diese Definition aus dem Atomgesetz auf. Mehr zu Grenzwerten im Strahlenschutz finden Sie hier . Radioaktivität Radioaktivität ist die Eigenschaft bestimmter Stoffe, sich spontan (ohne äußere Wirkung) umzuwandeln (zu „zerfallen“) und dabei charakteristische Strahlung (ionisierende Strahlung) auszusenden. Die Radioaktivität wurde 1896 von Antoine Henri Becquerel an Uran entdeckt. Wenn die Stoffe, genauer gesagt, die Radionuklide, in der Natur vorkommen, spricht man von natürlicher Radioaktivität; sind sie ein Produkt von Kernumwandlungen in Kernreaktoren oder Beschleunigern, so spricht man von künstlicher Radioaktivität. Mehr über die Wirkung ionisierender Strahlung finden Sie hier . Röntgenstrahlung Durchdringende elektromagnetische Strahlung mit einem Frequenzspektrum (und Energie) zwischen Ultraviolettstrahlung und Gammastrahlung. Mehr zum Thema „Wie wirkt Röntgenstrahlung?“ finden Sie hier . Auch bei Röntgenstrahlung gelten die Grundsätze des Strahlenschutzes. Mehr dazu wird hier angeboten. Rückbauverfahren Der Abbauprozess einer kerntechnischen Anlage , welcher typischerweise aus verschiedenen Verfahrensschritten besteht, z.B. Dekontamination, Demontage, Gebäudeabriss. Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht ist Teil der einzureichenden Antragsunterlagen zu Stilllegung und Rückbau einer kerntechnischen Anlage . Er legt die relevanten Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz dar. Er soll außerdem Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob die mit der Stilllegung und dem Abbau verbundenen Auswirkungen sie in ihren Rechten verletzen könnten. Sperrbereich siehe Strahlenschutzbereich Stilllegung Die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage besteht hauptsächlich aus dem Rückbau (siehe Rückbauverfahren ) des nuklearen Teils und der Entsorgung des radioaktiven Inventars „(Gesamtheit der in einer kerntechnischen Anlage enthaltenen radioaktiven Stoffe). Zielsetzung ist die Beseitigung der Anlage und Verwertung der Reststoffe so weit wie möglich. Stilllegungsverfahren Der Begriff „Stilllegungsverfahren“ bezeichnet den Gesamtprozess von der Einreichung des Grundantrages bis zur endgültigen Entlassung der kerntechnischen Anlage aus dem Atomgesetz. Strahlendosis siehe Dosis Strahlenexposition Ist ein Synonym für Strahlenbelastung. Bezeichnung für die Einwirkung ionisierender Strahlung auf Lebewesen oder Materie. Strahlenschutz (nur bezogen auf die schädigende Wirkung ionisierender Strahlung) Strahlenschutz dient dem Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender Strahlung aus natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen. Strahlenschutzbeauftragter Nach § 43 bis 44 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) die Person, die neben dem Strahlenschutzverantwortlichen (Genehmigungsinhaber) in einem Betrieb für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich ist. Strahlenschutzbereich Strahlenschutzbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden. Sie unterteilen sich in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich. Überwachungsbereich Nicht zum Kontrollbereich (und nicht zum Sperrbereich) gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert: erhalten können. Der Zutritt zu einem Überwachungsbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn Personen eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist, sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder sie Besucher sind. Kontrollbereich Sind Strahlenschutzbereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden und in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können. Der Zutritt zu einem Kontrollbereich darf aus gesundheitlichen Gründen Personen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen, ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat oder bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Sperrbereich Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert (mSv) durch Stunde sein kann. Der Zutritt zu einem Sperrbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen und sie unter der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt hat. Es gelten spezielle Reglungen für Schwangere. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II: Die Durchführung einer UVP dient der frühzeitigen Feststellung, Erkennung und Bewertung der möglichen Auswirkungen des Rückbaus des Reaktors für Menschen, Tiere, Pflanzen sowie auf die Qualität der Böden, Luft, Gewässer, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter. Die Durchführung der UVP ist bei der Stilllegung von Reaktoranlagen ab 1 kW thermischer Dauerleistung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. der Forschungsreaktor BER II hat eine thermische Dauerleistung von 10 Megawatt ). Überwachungsbereich siehe Strahlenschutzbereich Watt Maßeinheit für Leistung. Der Forschungsreaktor BER II hat eine Nennleistung von 10 MW. Zum Vergleich: Ein mittleres Kernkraftwerk hat eine Nennleistung von ca. 1.400 MW. 1 Megawatt (MW) = 1.000.000 Watt (W) > 1 Gigawatt (GW) = 1.000 Megawatt (MW) = 1.000.000 Kilowatt (kW) = 1.000.000.000 Watt (W) Wetterparameter Ist eine Größe wie Temperatur, Windstärke oder Niederschlagsmenge, mit deren Hilfe eine Aussage über die Wetterverhältnisse gewonnen werden kann. Das spielt eine Rolle zum Beispiel bei der Vorhersage der Ausbreitung radioaktiver Stoffe nach einer Freisetzung. ZRA Die Zentralstelle für radioaktive Abfälle (ZRA) betreibt als Institution der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH die Landessammelstelle Berlin. Das Atomgesetz verpflichtet jedes Bundesland, eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung der in seinem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten. Zwischenlager Lagerort für radioaktive Abfälle, die aufbewahrt werden müssen, bis man sie an ein Endlager abgeben kann. Es werden Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle ( Brennelemente und Wiederaufarbeitungsabfälle) und Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle unterschieden.

Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

Ende 2019 wurde der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB) , abgeschaltet. Das Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt durchgeführt. Im Rahmen des formellen Genehmigungsverfahrens bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Zudem wird geprüft, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Auf YouTube ansehen Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee wurde am 25.09.2020 der sogenannte Scoping-Termin durchgeführt. Der Scoping-Termin ist ein Besprechungstermin und ein Verfahrensschritt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Der Forschungsreaktor BER II in Berlin-Wannsee ist im Dezember 1973 in Betrieb gegangen. Der Reaktor wurde zu keinem Zeitpunkt zur Stromproduktion eingesetzt, sondern diente einzig und allein der Forschung. Ende der 1980er Jahre wurde der BER II umfangreich umgebaut. Dabei wurde unter anderem die Leistung von fünf auf zehn Megawatt angehoben, was den Nutzen für die Forschung nochmal deutlich erhöhte. Nach der Wiederinbetriebnahme 1991 nutzten sowohl nationale als auch internationale Wissenschaftler und Universitäten den Reaktor zur Forschung auf den unterschiedlichsten Gebieten, insbesondere zur Materialforschung. Informationen zu den Forschungsprojekten finden sich auf der Seite des Helmholtz-Zentrums Berlin . Im Juni 2013 wurde vom Aufsichtsrat des HZB beschlossen, den BER II zum Ende 2019 abzuschalten und anschließend zurückzubauen. In Deutschland muss die Stilllegung und der Abbau eines Forschungsreaktors durch die zuständige Behörde genehmigt werden ( Atomgesetz, § 7 Abs. 3 ) . Das gesetzlich vorgegebene formelle Genehmigungsverfahren kann dabei aufgrund seiner Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das Stilllegungsvorhaben möglichst offen und transparent zu gestaltet, hat das Helmholtz-Zentrum Berlin sich entschieden, zusätzlich das optionale informelle Verfahren durchzuführen. Die Durchführung des informellen Verfahrens ist freiwillig und betrifft nicht die Genehmigungserteilung selbst. Verantwortlich ist allein das Helmholtz-Zentrum Berlin. Um die Öffentlichkeit früh am Vorhaben der Stilllegung zu beteiligen, wurde 2017 vom HZB eine sogenannte Dialoggruppe eingerichtet. An der Dialoggruppe können Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf dem kontinuierlichen gegenseitigen Austausch. Welche Inhalte wann und wie thematisiert werden, wie oft sich die Gruppe trifft und welche Form sie annimmt, legt die Dialoggruppe gemeinsam mit dem HZB fest. In verschiedenen Treffen sammelt die Dialoggruppe Informationen und trifft Entscheidungen. Die Ergebnisse werden im Anschluss mit der interessierten Öffentlichkeit geteilt. Moderiert wird der Prozess von einer Mediatorin oder einem Mediator, die von der Dialoggruppe bestimmt werden. Die Teilnahme an der Dialoggruppe ist freiwillig. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Diskussion, es kann auch Einfluss auf die Antragsunterlagen des HZB genommen werden. Ob am Ende das umgesetzt wird, was in der Dialoggruppe besprochen wurde, bleibt jedoch allein in der Entscheidungsverantwortung des Helmholtz-Zentrum Berlin. Das deutsche Atomgesetz schreibt vor, dass zur Stilllegung des Forschungsreaktors ein formelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens muss das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) eine Reihe von Gutachten und Unterlagen einreichen. Auf deren Grundlage wird entschieden, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zusätzlich bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Im April 2017 ist der Stilllegungsantrag des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) bei der verantwortlichen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde eingegangen. Damit wurde das formelle Genehmigungsverfahren offiziell angestoßen. Die Rahmenbedingungen für den Grundantrag zur Stilllegung und Abbau sind gesetzlich in § 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) geregelt. Ein wichtiger Bestandteil des Stilllegungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient dem frühzeitigen Erkennen und Bewerten der Auswirkungen von Stilllegung und Abbau auf die Schutzgüter (§ 1a AtVfV). Dazu muss das Helmholtz-Zentrum Berlin der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde einen UVP-Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen beschrieben sind. In einem ersten Schritt, werden Inhalt und Umfang des UVP-Berichts im sogenannten Scoping-Verfahren besprochen. Der Begriff „Scoping“ stammt von dem englischen Wort “scope”, was in diesem Kontext so viel wie “gründlich betrachten” bedeutet. Das Scoping-Verfahren gliedert sich in drei Schritte: I. Erstellung einer Scoping-Unterlage Die Scoping-Unterlage wird vom HZB erstellt. Sie dient vorrangig zur Vorbereitung und Durchführung des Scoping-Termins und soll den Beteiligten einen Überblick verschaffen. Dafür werden in groben Zügen das Vorhaben vorgestellt und ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen gemacht. Die finale Version der Scoping-Unterlage zum BER II wurde im November 2019 vom HZB bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. II. Durchführung des Scoping-Termins Am 25.09.2020 wurde der Scoping-Termin für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee durchgeführt. Der Scoping-Termin ist eine fachliche Beratung für das HZB. Hier gibt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde den Fachbehörden die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Übliche betroffene Fachbehörden sind zum Beispiel die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, die Abfallbehörde und die Immissionsschutzbehörde. Bei der ganztägigen, nichtöffentlichen Veranstaltung waren neben der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin HZB die fachlich betroffenen Behörden aus Berlin und Brandenburg sowie Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden und weiteren Institutionen anwesend. In guter und konstruktiver Atmosphäre wurde am 25.09.2020 intensiv über die von der Antragstellerin vorgelegte Scoping-Unterlage diskutiert. Insbesondere zu den Themenbereichen Transporte und Abfälle wurden der HZB Berlin GmbH Hinweise gegeben, welche Aspekte im von der Antragstellerin vorzulegenden UVP-Bericht noch umfangreicher bzw. detaillierter dargestellt werden sollten, um die Umweltauswirkungen des gesamten Verfahrens beurteilen zu können. III. Unterrichtungsschreiben der Behörde Nach dem Scoping-Termin erstellt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde ein sogenanntes Unterrichtungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird das Helmholtz-Zentrum Berlin unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Dem HZB wird so dargelegt, welche Unterlagen im Rahmen des UVP-Berichtes einzureichen sind. Zusätzlich zum Grundantrag müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden, die der Behörde detaillierte Angaben zum Rückbauvorhaben geben. Zu den nötigen Angaben (§ 3 AtVfV) gehören beispielsweise: ein Sicherheitsbericht ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) eine Kurzbeschreibung der Anlage mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Stilllegung Der Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht enthält u.a. Angaben zum Vorhaben hinsichtlich der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Dritten soll dadurch ermöglicht werden zu beurteilen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AtVfV). Der Sicherheitsbericht hat Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau zu machen. Dadurch soll insbesondere die Beurteilung der Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge der Abbaumaßnahmen sichergestellt werden. (§ 19 b Absatz 1 Satz 1 AtVfV) Sind alle geforderten Unterlagen von HZB eingereicht, prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, ob die Unterlagen _auslegungsreif_ sind. _Auslegungsreif_ sind die Antragsunterlagen, wenn Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Im Rahmen der Auslegung der Unterlagen erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, Einwendungen gegen das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben zu erheben. Die Auslegung wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Amtsblatt und in lokalen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung steht unter anderem, wo, wann und für wie lange die Antragsunterlagen eingesehen werden können. Zusätzlich wird über die Einwendungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit informiert. Während der Auslegung sind folgende Unterlagen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einsehbar: der Antrag auf die Stilllegung ein Sicherheitsbericht der UVP-Bericht Kurzbeschreibungen der kerntechnischen Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen des Stilllegungs- und Rückbauvorhabens auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft Beim Erörterungstermin können die Einwendungen genauer erläutert werden. Offene Fragen sollen mit den Einwenderinnen und Einwendern hier besprochen werden. Durch den Erörterungstermin werden Aspekte und Grundlagen ermittelt, die für die Entscheidung über den Antrag wichtig sind. Um einen ungestörten Austausch zwischen den Behörden, dem HZB und den Einwenderinnen und Einwendern zu gewährleisten, sind nur folgende Teilnehmer beim Erörterungstermin zugelassen: die atomrechtliche Genehmigungsbehörde das Helmholtz-Zentrum Berlin diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (ggf. mit Sachbeistand) die betroffenen Fachbehörden ggf. der Sachverständige, der das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben begleitet Ein Datum für den Erörterungstermin zum Stilllegungsverfahren des BER II steht derzeit noch nicht fest. Die Genehmigungserteilung erfolgt öffentlich, das heißt der Bescheid wird im Amtsblatt bekanntgemacht. In den folgenden zwei Wochen kann der Bescheid an den dann genannten Auslegungsorten von interessierten Personen und Organisationen eingesehen werden. Nach der offiziellen Inanspruchnahme der Genehmigung durch das HZB, können Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II beginnen.

Atomrechtliche Aufsichtsbehörde

Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Forschungsreaktor BER II Aufgaben der Atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Der Betrieb des Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) wurde im Dezember 2019 eingestellt. Der BER II diente zur Bereitstellung von Neutronen für die Forschung. Neutronenstrahlung wird von der Wissenschaft, neben Röntgen- und elektromagnetische Strahlung (Gammastrahlung), zur Erforschung der Eigenschaften von Materialien genutzt. Der Zweck des BER II war nicht die Herstellung von Energie, sondern die Bereitstellung von Neutronen. Er war nicht mit einem Kernkraftwerk vergleichbar, da er in einer Umgebung ohne hohe Drücke bei geringen Temperaturen und bei einer Wärmeleistung von gerade einmal 10 MW arbeitete. Andere kerntechnische Anlagen, wie z.B. Kernkraftwerke oder Brennelement-Fabriken, gibt es in Berlin nicht. Es gibt allerdings eine Vielzahl weiterer Einrichtungen, die radioaktive Stoffe in der Medizin, in der Forschung oder zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen bzw. handhaben. Soweit es sich bei diesen radioaktiven Stoffen nicht um Kernbrennstoffe handelt, sind diese Einrichtungen nicht Gegenstand der Atomaufsicht, sondern der für Strahlenschutz zuständigen Behörden. Am Abend des 26. Juni 2017 erfolgte der letzte Abtransport von bestrahlten Brennelementen aus dem BER II in die USA. Pressemitteilung vom 28.06.2017 Die sogenannte kurze Wannsee-Flugroute für den neuen Flughafen BER führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin vorbei, auf dem sich der Forschungs­reaktor BER II befindet. Pressemitteilung des Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg Informationen zur Stilllegung des BER II FAQ-Liste des HZB zur Sicherheit BER II Forschungsreaktor BER II beim HZB Höchstmögliche Sicherheits­anforderungen Die Atomaufsicht sorgt mit den hinzugezogenen Sachverständigen nach § 20 AtG , im Zusammenwirken mit der Betreiberin des BER II dafür, dass die kerntechnische Anlage BER II den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gerecht wird. Hierzu gehört eine fortlaufende Anpassung bzw. Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen. Dabei werden neue Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung ebenso berücksichtigt wie Erfahrungen aus dem Betrieb des BER II und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen im In- und Ausland. Kerntechnisches Regelwerk Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Neben­bestimmungen, die in atomrechtlichen Genehmigungen festgelegt sind. Weiterhin überwacht sie die Erfüllung von Anordnungen oder Verfügungen nach dem kerntechnischen Regelwerk durch die Genehmigungsinhaber. Sie bearbeitet zustimmungspflichtige Vorhaben und überprüft die Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Anforderungen an wiederkehrend zu prüfende sicherheitsrelevante Anlagenteile sowie die betriebsinternen Strahlenschutzmaßnahmen. Umgebungsüberwachung Für die Umgebungsüberwachung des BER II hat die Atomaufsicht jederzeit Zugriff auf ein Fernüberwachungssystem, welches wichtige Anlagenparameter, Emissionsdaten, Wetterparameter und Radioaktivitätsmesswerte erfasst. Erlass von Anordnungen bei Gefahr Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörde und ihre Sachverständigen jederzeit Zutritt zum BER II, falls dies erforderlich sein sollte. Im Bedarfsfall können Anordnungen erlassen, Genehmigungen widerrufen oder die Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Dies würde in der Regel der Fall sein, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt würden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellen können. Rechtsgrundlagen Atomgesetz (AtG) Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Grundgesetz (GG) Sollte es beim BER II zu einem für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignis kommen, wird dieses von der Betreiberin an die Atomaufsicht gemeldet. Grundlage für dieses Meldeverfahren ist die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ( AtSMV ). Sinn und Zweck des behördlichen Meldeverfahrens ist es, den Sicherheitsstatus der kerntechnischen Anlagen zu überwachen und ihn mit den aus den gemeldeten Ereignissen gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens immer noch weiter zu verbessern. Gemeldet werden müssen auch Ereignisse, die nicht auf eine Sicherheitsgefährdung hindeuten, deren Auswertung aber einen Erkenntnisgewinn verspricht. Für den BER II werden die Meldekriterien für Ereignisse in Forschungsreaktoren in der Anlage 3 der AtSMV angewandt. Ergänzend zu dem gesetzlichen vorgeschriebenen deutschen Meldeverfahren werden meldepflichtige Ereignisse auch nach der internationalen Bewertungsskala INES der IAEA eingestuft, um die Bedeutung des Ereignisses für die Sicherheit der Anlage und dessen radiologische Auswirkungen auf die Bevölkerung und Umgebung transparent darzustellen. Alle bisherigen Ereignisse beim BER II wurden mit der INES-Stufe 0, d.h.“keine oder sehr geringe unmittelbare sicherheitstechnische bzw. keine radiologische Bedeutung”, gemeldet. Insbesondere traten aufgrund keiner Ereignisse Ableitungen radioaktiver Stoffe oberhalb genehmigter Werte für Fortluft und Abwasser auf. Jedes meldepflichtige Ereignis beim BER II ist in den Monats- und Jahresberichten der Störfallmeldestelle des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit aufgeführt. Zu den routinemäßigen und anlassbezogenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören die technische Kontrolle und Überwachung des BER II, das Führen von regelmäßigen Aufsichts- und Fachgesprächen mit der Betreiberin und den hinzugezogenen Sachverständigen, die Abnahme von fachlichen Prüfungen am Reaktor zur Bestätigung der erforderlichen Fachkunde die Prüfung und Begleitung von eingereichten Änderungs- und Instandhaltungsanträgen; die Auswertung und Prüfung der Betreiberberichte wie etwa der technischen Monats- und Jahresberichte, die Auswertung und Prüfung der dazugehörenden Stellungnahmen der Sachverständigen. Gemäß Auflage 3.4.3 der Betriebsgenehmigung (dritte Teilgenehmigung zur Änderung des Forschungsreaktors BER II in Berlin Wannsee) ist die Betreiberin verpflichtet, der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde schriftlich über den bestimmungsgemäßen Betrieb zu berichten. Dabei wird dargestellt, wie der Betrieb seit der letzten Berichterstattung verlaufen ist, z.B. wann der Reaktor in Betrieb war und welche Störungen auftraten. Ferner enthält der Bericht auch eine Übersicht, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin muss jede Bewegung von Kernbrennstoff angezeigt werden. Im Rahmen des Berichtes wird auch darüber informiert, welche Themen innerhalb des Fachkundeerhalts behandelt worden sind. Gemäß Auflage 3.4.4 ist die Betreiberin auch verpflichtet, die nach den Artikel 78 und 79 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) zu führenden Aufstellungen über Kernmaterial betreffende Betriebsvorgänge der Atomaufsicht zuzuleiten. Mit der Auflage 3.4.5 ist die Betreiberin weiterhin verpflichtet, vierteljährlich über die Messergebnisse der Umgebungsüberwachung schriftlich zu berichten. Die Atomaufsicht hat über ein entsprechendes Computerprogramm jederzeit Zugriff auf die Daten des Reaktor­fernüberwachungs­systems (RFÜ) . Das RFÜ ist ein komplexes Mess- und Informationssystem, welches rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission) vollautomatisch erfasst und überwacht. Meteorologische Daten zum Standort des BER II in Wannsee und Messwerte aus dem integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) des BfS werden ebenfalls in das RFÜ übernommen. Das RFÜ bietet zahlreiche Möglichkeiten, die gemessenen Werte auszuwerten, darzustellen und auf die Einhaltung von Grenzwerten und Schutzzielen hin zu überprüfen, und dient somit als Instrument der atomrechtlichen Aufsicht. Die wichtigsten Betriebsparameter des BER II, wie z.B. Reaktorleistung, Temperatur und Füllstand im Reaktorbecken und Dosisleistung in verschiedenen Bereichen sowie Radioaktivität in Fortluft und Abwasser werden im RFÜ online überwacht. Die wichtigsten Daten werden regelmäßig durch die Atomaufsicht kontrolliert und bei Auffälligkeiten erfolgt sofort eine Ursachenermittlung. Damit relevante Vorfälle nicht unbemerkt bleiben, erfolgt bei Erreichen von im System eingestellten Schwellwerten eine automatische Alarmierung der Aufsichtsbehörde. Bezüglich der nuklearen Sicherheit steht die Aufsichtsbehörde im ständigen Austausch zu allen relevanten Aufsichtsthemen mit anderen Bundesländern und dem Bund. Hierfür sorgen die seit Jahrzehnten etablierten Bund-Länder-Gremien des Länderausschusses für Atomkernenergie. In diesen Bund-Länder-Gremien arbeitet sie mit an der Weiterentwicklung und Überarbeitung des kerntechnischen Regelwerks . Darüber hinaus arbeitet die Aufsicht auch mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union z.B. beim Erfahrungsaustausch im Rahmen themenbezogenen technischen Selbstbewertungen (gemäß AtG § 24b [1] Selbstbewertung und internationale Prüfung) zusammen. Weiterführende Informationen zum Länderausschuss für Atomkernenergie

Umgebungsüberwachung kerntechnischer Einrichtungen

Gemäß § 103 der Strahlenschutzverordnung ist die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen zu überwachen. Die Grundlage zur Überwachung der ermittelten Messwerte ist die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI). Zum einen werden die Emissionen innerhalb der Anlage z.B. am Abluftkamin vom Betreiber der Anlage selbst gemessen. Zum anderen werden die Immissionen in der Umgebung der Anlage im Auftrag der Aufsichtsbehörde durch eine unabhängige Messstelle überwacht. Die Ergebnisse der Umgebungsüberwachung werden vierteljährlich und als Jahresbericht der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgelegt. In Berlin gibt es nur eine kerntechnische Einrichtung, welche entsprechend der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen zu überwachen ist, der Forschungsreaktor BER II . Er gehört zu den modernsten Neutronenquellen Europas. Er dient der Grundlagenforschung und der anwendungsnahen Forschung und befindet sich neben anderen experimentellen Anlagen im Helmholtz-Zentrums für Materialien und Energie in Berlin. In ihm werden Neutronen für wissenschaftliche Zwecke produziert. Gastwissenschaftler aus aller Welt arbeiten neben deutschen Kollegen an hochmodernen Experimentierplätzen. Das Helmholtz-Zentrum Berlin verfügt über die einzigartige Möglichkeit, für die Untersuchungen nicht nur den Neutronenstrom des BER II, sondern unter anderem auch das Röntgenlicht des Berliner Elektronenspeicherrings für Synchrotronstrahlung (BESSY II) anbieten zu können. Durch den Neutronenstrom gewinnt man Einblicke in Materie ähnlich wie mit Hilfe der Röntgenstrahlen. Das Röntgenbild und das Neutronenbild liefern dabei unterschiedliche, sich ergänzende Informationen über die Struktur des untersuchten Objekts. Während z.B. das Röntgenbild schwere Atome zeigt, werden durch den Neutronenstrahl die leichten Atome sichtbar gemacht. Kleinste Strukturen können so dargestellt werden. Durch die Untersuchung von Materialien mit Hilfe von Neutronenquellen sind viele Innovationen möglich gewesen, z.B. die Entwicklung neuer und sicherer Werkstoffe für die Verkehrstechnik, eine moderne Spurenanalytik in der Umwelttechnik oder das Entschlüsseln grundlegender medizinischer Prozesse. Der BER II dient aber nicht der kerntechnischen Forschung, sondern fungiert ausschließlich als Quelle für Neutronenstrahlung für die Materialforschung. Informationen zu den einzelnen Forschungsarbeiten finden Sie auf der Internetseite des Helmholtz-Zentrums für Materialien und Energie Bei dem BER II handelt es sich um einen sogenannten Schwimmbadreaktor. Er wird drucklos und bei niedriger Temperatur betrieben. Im Gegensatz zu Kernkraftwerken kann dieser daher sehr schnell abgefahren werden, ohne dass es zu einer erhöhten Belastung für die Anlage kommt. Die Anlage braucht nach einer Abschaltung nur für weniger als eine Minute eine aktive (pumpenunterstützte) Kühlung und ist daher beliebig lange auch ohne Netzverbindung stabil zu halten. Der Kern befindet sich in einem etwa zehn Meter tiefen Becken, das von einer zwei Meter dicken Betonwand umschlossen wird, und ist von einer 9 m hohen Wasserschicht überdeckt. Während des Betriebs der Forschungsneutronenquelle entsteht eine Wärmeleistung von 10 Megawatt. Diese Leistung ist im Vergleich zu einem Kernkraftwerk (~ 4000 MW) rund vierhundert mal geringer. Das Kühlwasser wird maximal nur auf etwa 40 °C aufgewärmt. Die Uranmenge beträgt rund 35 kg (im Gegensatz zu den über hundert Tonnen eines konventionellen Kernkraftwerks). Entsprechend geringer ist auch die bei der Reaktion gebildete Menge an Spaltprodukten (was wichtig für die Abschätzung maximal möglicher Einwirkungen auf die Umgebung im Rahmen der Notfallschutzplanung ist). Der BER II ist ausschließlich als Neutronenquelle für wissenschaftliche Experimente ausgelegt und kann nicht zur Energieerzeugung eingesetzt werden. Die Brennstoffplatten sind nur eine von mehreren Barrieren gegen das Entweichen radioaktiver Stoffe, denn auch das Wasser des Reaktorbeckens (mit einer künstlichen Warmschicht gegen Diffusion aus dem Becken und einer permanenten Wasserreinigung über Filter und Ionenaustauscher), die Unterdruck haltende Reaktorhalle mit ihrer luftdicht verschweißten Innenauskleidung (Stahlliner) und die mit Filtereinrichtungen versehene Entlüftung tragen messtechnisch nachgewiesen zu einer Minimierung der radioaktiven Emissionen bei. In jedem Betriebszustand ist gewährleistet, dass das radioaktive Inventar von der Umwelt abgeschirmt bleibt, ohne dass hierfür Anlagen oder Apparate von Hand bedient werden müssen. So fallen bei Ausfall der Stromversorgung sofort Kontrollstäbe, die an einem Elektromagneten hingen, allein durch ihr Gewicht in den Reaktorkern und unterbrechen die Kernspaltung. Nach Stillstand der Kernspaltung genügt nur eine Minute zur Nachkühlung. Dies wird bereits durch den Nachlauf der Pumpen gesichert. Eine Kernschmelze infolge eines Ereignisses in der Anlage ist beim BER II damit ausgeschlossen. Bei Stromausfall stehen zudem Notdiesel und Batteriebänke zur Verfügung. Auf dem Gelände ist eine Betriebsfeuerwehr stationiert. Die Forschungsneutronenquelle wird durch ein Kernanlagen-Fernüberwachungssystem (KFü) kontrolliert. In ihm werden Betriebsdaten der Anlage selbst und Daten von Messstellen in der Umgebung der Anlage ununterbrochen zusammengefasst und durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Die Strahlenmessstelle Berlin der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Abteilung “Integrativer Umweltschutz” – ist als unabhängige Messstelle mit der überwachung des BER II beauftragt. Sie untersucht Proben, die aus der Umgebung des Forschungsreaktors stammen und vergleichen sie mit Proben aus anderen Teilen Berlins. Des weiteren überwacht sie das Strahlungsniveau entlang der Institutsgrenze und kontrolliert an Kaminluftproben die Emissionen. Der BER II gibt auch im Normalbetrieb radioaktive Substanzen in geringer Menge an die Umgebung ab. Bei Ausstoß selbst der genehmigten Abgabemenge ist für Mensch und Tier keine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben. In der Praxis wird dieser Unbedenklichkeitswert sogar weit unterschritten. Im langjährigen Betrieb hat sich gezeigt, dass die Abgabe durch den Reaktor für Gase bei 5 – 7 , bei Iod-131 bei 1 – 2 der genehmigten Abgabemenge liegt und dass die Abgabe von an Aerosole gebundenen radioaktiven Stoffen die Nachweisgrenze der Messgeräte (Promille der Grenzwerte) noch nicht einmal erreicht (Darstellung dazu im Abschnitt Abgabegrenzen künstlicher Radioaktivität ). Entsprechend § 106 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber verpflichtet, alle fünf Jahre die Anwohner in der Umgebung der Anlage über die Sicherheitsvorkehrungen und Notfallpläne zu informieren. Die letzte Verteilung der Broschüre erfolgte im Jahr 2019 und steht zum Download zur Verfügung.

Unterstützung der RLZ ‐Kopfstelle beim BMUV und des Lagezentrums BfS‐München bei RLZ ‐Notfallübungen

Unterstützung der RLZ ‐Kopfstelle beim BMUV und des Lagezentrums BfS‐München bei RLZ ‐Notfallübungen Forschungs-/ Auftragnehmer: Gesellschaft für Anlagen‐ und Reaktorsicherheit ( GRS ) gGmbH , Köln Projektleitung: Dr. S. Holbein Beginn: 29.10.2019 Ende: 15.10.2021 Finanzierung: 246.170,68 Euro Hintergrund Gemäß den Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes ( § 102 StrlSchG ) sollen die behördlichen Notfallreaktionen regelmäßig geübt werden. Dabei sind die Notfallübungen nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren. Um die fachlichen Fähigkeiten des vom Bundesumweltministerium geleiteten Radiologischen Lagezentrum des Bundes ( RLZ ) zu trainieren und somit kontinuierlich effizienter zu gestalten, müssen regelmäßig anspruchsvolle Übungsmaßnahmen vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet werden. Für solche Übungen sind entsprechende Szenarien zu erarbeiten, die das Aufgabenspektrum aller RLZ‐Einheiten bei einem radiologisch signifikanten Notfall auf der Basis fundierter Abschätzungen möglicher Gefahrenpotentiale gut abdecken. Die Gesellschaft für Anlagen‐ und Reaktorsicherheit ( GRS ) ist als ein Teil des RLZ u. a. für fachliche Abschätzungen möglicher Gefahrenpotentiale in einem radiologischen Notfall zuständig. In einer Reihe von Vorläufervorhaben im Auftrag von Bundesumweltministerium/BfS wurden von der GRS bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Analysen radiologisch signifikanter Ereignisse in kerntechnischen Anlagen gesammelt und für die Übungsszenarien verwendet. Diese Arbeiten sollten fortgesetzt werden. Zielsetzung Zunächst sollten auf Basis von bereits vorliegenden Untersuchungen auf dem Gebiet der schweren auslegungsüberschreitenden Störfälle Analysen zum radiologischen Gefährdungspotenzial bei möglichen massiven Freisetzungen mit großflächiger Kontamination durchgeführt werden. Hierauf aufbauend sollte die Übungsdokumentation für eine RLZ ‐Übung erstellt werden. Weiterhin sollte die Analyse möglicher anlagenexterner Gefährdungspotenziale für einen Forschungsreaktor anhand vorhandener Quelltermabschätzungen erfolgen und anschließend die Übungsdokumentation für eine weitere Notfallübung erstellt werden. Schließlich hatte das Vorhaben zum Ziel, Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von RLZ‐Notfallübungen auf der Basis der erarbeiteten Übungsdrehbücher zu leisten. Durchführung Zunächst erfolgte eine umfangreiche Literaturrecherche in Bezug auf mögliche Ereignisabläufe sowie deren Analyse im Hinblick auf die Anforderungen an die RLZ‐Notfallorganisation. Aus den Erkenntnissen zu den untersuchten Ereignisabläufen wurden Übungsszenarien und -dokumentationen erstellt. Diese beinhalteten die zeitliche Entwicklung von Anlagenparametern, Angaben zu möglichen Quelltermen, Meldeformulare des Betreibers sowie einen zeitlichen Ablauf der zu erwartenden Ereignisse sämtlicher Übungsteilnehmer. Die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Notfallübungen umfasste u. a. die Wahrnehmung von Regie‐ und Beobachtungsaufgaben während der Übung. Darüber hinaus erfolgte die aktive Teilnahme des GRS Notfallzentrums bei den Übungen zur Unterstützung der Kopfstelle des RLZ . Auf Grund der Einschränkungen infolge der Corona‐Pandemie musste das RLZ‐Übungsprogramm verschoben und das Arbeitsprogramm entsprechend angepasst werden. Zunächst erfolgte die Erstellung der Übungsdokumentation für die RLZ‐Übung CORE 2021, die in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden Niedersachsens durchgeführt wurde. Für die Notfallübung wurden ein Übungsszenario und ein Übungsdrehbuch erstellt. Anschließend erfolgten Arbeiten zur Vorbereitung einer Planbesprechung zur Krisenkommunikation im RLZ zum Training des RLZ‐Stabs Kommunikation (Stab K). Die Inhalte umfassten dabei insbesondere die Arbeitsabläufe innerhalb des RLZ und die Inhalte des Radiologischen Lagebilds. Wie geplant konnte die Analyse möglicher anlagenexterner Gefährdungspotenziale für einen Forschungsreaktor anhand vorhandener Quelltermabschätzungen durchgeführt und anschließend die Übungsdokumentation für eine weitere Notfallübung erstellt werden. Schließlich erfolgte die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung der Planbesprechung für den Stab K des RLZ sowie die Vorbereitung der Notfallübung CORE 2021. Auch bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des im Dezember 2020 durchgeführten Kommunikations- und Techniktest "Kommunikationsübung 2020" wurde Unterstützung geleistet. Das GRS Notfallzentrum war als Teil des RLZ aktiv an dem Test beteiligt. Außerdem wurde die Erstellung des Auswerteberichts unterstützt, in dem insbesondere die Erkenntnisse des Tests aufgeführt wurden. Ergebnisse Im Rahmen des Vorhabens wurden Vorträge für eine Planbesprechung zur Krisenkommunikation im RLZ erstellt. Außerdem wurde die Übungsdokumentation für die Kommunikationsübung 2020 erstellt, sowie ein Bericht zu Ereignisabläufen in Forschungsreaktion mit Relevanz für die Notfallplanungen des RLZ verfasst. Zusätzlich wurde die Übungsdokumentation für die Notfallübung CORE‐2022 an einem Forschungsreaktor erstellt. Zuletzt erfolgte die Begleitung der Planbesprechung zur Krisenkommunikation im RLZ sowie die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Kommunikations‐ und Techniktest "Kommunikationsübung 2020". Die Fortschreibung des Szenarienkatalogs für behördliche Notfallschutzübungen dient als Grundlage für die regelmäßigen Notfallschutzübungen des RLZ . Die im Rahmen dieses Vorhabens erstellten Szenarien und die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung bei der RLZ‐Kommunikationsübung im Dezember 2020 sowie der Notfallübung CORE 2021 waren essentiell für den Übungserfolg. Auch die Teilnahme des GRS Notfallzentrums als Teil des Radiologischen Lagezentrum des Bundes entsprechend dem gesetzlichen Auftrag wurde in diesem Rahmen ermöglicht. Auch die Unterstützung bei der Planung der Notfallübung CORE 2022 war in diesem Rahmen maßgeblich. Darüber hinaus wurde auf Grundlage einer früheren Notfallübung eine Planbesprechung für den neu gegründeten Stab K (Kommunikation) der Kopfstelle des RLZ am Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) vorbereitet und durchgeführt. Ziel der Besprechung war, Unterstützung bei der Festlegung des Arbeitsbereichs und der Arbeitsabläufe des Stabes K innerhalb der Kopfstelle zu leisten. Stand: 17.02.2023

Messergebnisse der Strahlenmessstelle

Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Messdaten aus der Umweltmedienüberwachung als auch der Umgebungsüberwachung. Es werden jährlich ca. 450 Proben von Umweltmedien – Wasser aus Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden, Bewuchs – und von „umweltnahen“ (das heißt, beim Erzeuger beprobten) Lebensmitteln wie Getreide oder Milch auf den Gehalt radioaktiver Stoffe untersucht. In der Strahlenmessstelle werden aber auch Proben anderer Substanzen untersucht, die Aufschluss über die Verteilungspfade radioaktiver Stoffe geben können, wie Plankton, Produkte aus Abfallverbrennungsanlagen oder Klärschlamm. Schließlich werden einige Importprodukte oder interessierende Lebensmittel (z.B. Pilze) untersucht. Um die Tagesbelastung eines Menschen zu ermitteln, wird die Verpflegung von Personen herangezogen, deren Nahrungsmittelaufnahme genau geregelt ist. In Berlin werden dafür Tagesverpflegungen aus Strafanstalten und Kinderheimen verwendet. Die Strahlenmessstelle Berlin hat als unabhängige Messstelle Berlins des Weiteren die Aufgabe der Überwachung der Immissionen des Forschungsreaktors BER II. Messdaten können Sie bei der Strahlenmessstelle Berlin anfragen: Tel.: (030) 90166-440

Schwach- und mittelradioaktive Abfälle

In Deutschland werden radioaktive Abfälle unterteilt in wärmeentwickelnde – hochradioaktive – Abfälle und Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle gehören zu den Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Der Anteil schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am Gesamtvolumen der radioaktiven Abfälle in Deutschland beträgt rund 95 Prozent – sie enthalten jedoch nur rund 1 Prozent der gesamten Radioaktivität aller Abfälle. Quelle: BASE Aktivität und Volumen Herkunft schwach- und mittelradioaktiver Abfälle Schwach- und mittelradioaktive Abfälle stammen aus dem Betrieb und der Stilllegung von Atomkraftwerken , aus der Medizin, aus der Forschung und aus der Industrie. Dabei handelt es sich beispielsweise um Teile von Anlagen, die kontaminiert wurden, Schutzkleidung, Werkzeuge und Geräte aus Atomkraftwerken und Laboren oder Strahlenquellen aus dem medizinischen oder industriellen Bereich. Abfallbehälter Damit die Abfälle gelagert, transportiert und schließlich endgelagert werden dürfen, müssen sie fachgerecht in zugelassene Behälter verpackt werden. Derzeit wird das ehemalige Eisenerzbergwerk Konrad in Niedersachsen zum Endlager umgebaut . Nach seiner Fertigstellung 2027 sollen bis zu 303.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle dort eingelagert werden. Zwischenlagerung Mehr als 120.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle befinden sich derzeit in Zwischenlagern in ganz Deutschland. Weitere Informationen zu Zwischenlagern finden Sie hier . Endlager Asse, Konrad, Morsleben In der Schachtanlage ASSE II lagern 47.000 m³ schwach- und mittelradioaktive Abfälle. Die Schachtanlage befindet sich aktuell im Prozess der Offenhaltung. Eine Rückholung der Abfälle ist in Planung und soll ab ca. 2033 beginnen. Nach Abschluss dieser Arbeiten erfolgt die Stilllegung . Im Endlager Morsleben befinden sich 36.752 m³ schwach- und mittelradioaktive Abfälle. Die Anlage ist im Offenhaltungsbetrieb. Ziel des Betreibers ist ihre Stilllegung und Verfüllung mit Salzbeton. Das Endlager Konrad wird derzeit errichtet und soll voraussichtlich 2027 in Betrieb gehen. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Einlagerung von max. 303.000 m³ schwach- und mittelradioaktiver Abfälle. FAQ Können in das Endlager für hochradioaktive Abfälle auch schwach- oder mittelradioaktive Abfälle eingelagert werden? Was unterscheidet die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle von den hochradioaktiven Abfällen? Wo befinden sich die hochradioaktiven Abfälle derzeit? Können in das Endlager für hochradioaktive Abfälle auch schwach- oder mittelradioaktive Abfälle eingelagert werden? Das Standortauswahlgesetz lässt die Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle nur dann zu, wenn die bestmögliche Sicherheit der eingelagerten hochradioaktiven Abfälle zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird. Da das StandAG nur die Kriterien für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle definiert, kann eine Festlegung für einen Endlagerstandort für schwach- und mittelradioaktive Abfälle nicht im Rahmen des aktuellen Standortauswahlverfahrens erfolgen. Es wird nur die prinzipielle Möglichkeit einer Endlagerung am gleichen Standort anhand des prognostizierten Platzbedarfs (Fläche und Volumen) geprüft. Eine Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben geografischen Standort wäre nur in einem separaten Endlager unter räumlicher Trennung der beiden Grubengebäude zulässig. Für sehr geringe Mengen dieser Abfälle gelten besondere Bedingungen. Was unterscheidet die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle von den hochradioaktiven Abfällen? Schwach- und mittelradioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeleistung enthalten vorwiegend kurzlebige radioaktive Stoffe mit kleinerer Halbwertszeit . Sie entstehen in Atomkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen im Betrieb, bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei ihrem Rückbau . Sie entstehen außerdem durch die Anwendung von Radionukliden in der Forschung, der Medizin und der Industrie. Beispiele sind kontaminierte Abwässer, Schutzbekleidung oder Werkzeuge, aber auch ausgediente Strahlungsquellen aus Industrie und Medizin. Hochradioaktive Abfälle mit nicht vernachlässigbarer Wärmeleistung sind insbesondere die beim Betrieb eines Atomkraftwerks oder Forschungsreaktors anfallenden abgebrannten Brennelemente sowie die im Rahmen der Wiederaufarbeitung anfallenden verglasten Spaltprodukte . Aufgrund der hohen Strahlung und Wärmeleistung müssen diese Abfälle in speziellen Behältern (zum Beispiel CASTOR -Behältern) gelagert werden. Wo befinden sich die hochradioaktiven Abfälle derzeit? Derzeit lagern die hochradioaktiven Abfälle in 16 oberirdischen Zwischenlagern in der gesamten Bundesrepublik. Zusätzlich befinden sich weitere hochradioaktive Abfälle aus Deutschland in den Wiederaufarbeitungsanlage in Sellafield (Großbritannien). Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Rücknahme dieser Abfälle verpflichtet. Einem zwischen Bundesumweltministerium, Energieversorgungsunternehmen und Bundesländern abgestimmten Konzept zufolge sollen die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung auf die Standortzwischenlager Philippsburg (Baden-Württemberg), Biblis (Hessen), Brokdorf (Schleswig-Holstein) und Isar (Bayern) verteilt werden. Zuständigkeiten Das BASE ist die Atomaufsicht der Endlager Morsleben und Konrad sowie der Schachtanlage ASSE II. Die Zuständigkeit für den Bau, den Betrieb und Stilllegung der Anlagen liegt bei der Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE mbH ). Abhängig von der Art und Menge der Kernbrennstoffe, liegt die Verantwortlichkeit für Transportgenehmigungen beim BASE . Die atomrechtliche Aufsicht über Transporte liegen bei den entsprechenden Landesbehörden. Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle Kurzinfo Zwischenlager auf www.base.bund.de Weitere Informationen Radioaktive Abfälle in Deutschland: Was? Woher? Wohin? PDF, 1 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm

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