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Richtlinie fuer die Beurteilung von Freisetzungen genetisch veraenderter Organismen

Im Anhang II der EG-Richtlinie 90/220 zur Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen (GVO) werden die fuer eine Vorabbewertung des Versuchs geforderten Informationen aufgelistet. Dieser Katalog fuehrt in der Praxis zu verschiedenen Interpretationen, ausserdem bestehen Defizite bei der Abschaetzung oekologischer Auswirkungen und Langzeitfolgen. Die Richtlinie war bereits laut EWR-Vertrag in Oesterreich inhaltlich umzusetzen, es bleibt aber ein gewisser Spielraum in der Vorgangsweise. Als Ergebnis eines Workshops im April 1992 wurden drei Arbeitsgruppen (fuer transgene Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere) gebildet, die einige Organismen, die fuer eine Freisetzung in Frage kommen, anhand des Anhangs II der EG-Richtlinie 90/220 untersuchten. Daneben wurden Moeglichkeiten fuer ein Monitoring, um 'seltene' und Langzeiteffekte besser abschaetzen zu koennen, und Regelungen und Empfehlungen internationaler Organisationen untersucht, um Anhaltspunkte fuer eine oesterreichische Vorgangsweise zu erhalten. Auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppen wurden Vorschlaege fuer Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere erstellt. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen der Freisetzung transgener Mikroorganismen ist es derzeit schwierig, eine einheitliche Vorgangsweise zu empfehlen. Allerdings sollten die Empfaengerorganismen umfassender beschrieben und das genetische Umfeld (Phagen und Plasmide) miteinbezogen werden. Auf die 'Vertrautheit' mit dem Organismus ist mehr Wert zu legen. Die Vorschlaege der Arbeitsgruppe fuer Pflanzen erlaubten eine Interpretation des Anhangs II zumindest fuer transgene Nutzpflanzen. Auch hier soll die Vertrautheit staerker beruecksichtigt werden. Ausserdem ist auf das jeweils neue, charakteristische staerker hinzuweisen. Sich wiederholende Angaben (etwa fuer Empfaengerorganismen) sind durch Literaturverweise zu ersetzen. Daten ueber die Umwelt sollen staerkere Beruecksichtigung finden, charakteristische Biotope in einem Kataster definiert werden. Die Datenanforderungen wurden neu gruppiert und experimentelle Freisetzungen in kleinem Rahmen von solchen in grossem Massstab schaerfer abgegrenzt. Monitoringmassnahmen sollen integraler Bestandteil der Versuchsplanung sein. Die Freisetzung grosser transgener Nutztiere wirft vor allem zuechterische Probleme auf. Die Arbeitsgruppe fuer Tiere legt daher Wert auf eine eindeutige Charakterisierung. Derartige Tiere befinden sich nicht in einem geschlossenen System, obwohl ihre Rueckholbarkeit gesichert ist, weil unbeabsichtigte Fortpflanzung nicht ausgeschlossen werden kann. Anders etwa transgene Fische oder Insekten, deren Rueckholbarkeit aeusserst fraglich ist. Es werden vier Kategorien von Tieren aufgestellt, die unterschiedliche Anforderungen an die Sicherheitsmassnahmen bei Freisetzungen stellen.

Überwachung

Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten, Überwachung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen Um dem im GenTG verankerten Schutzgedanken umfassend Rechnung zu tragen, werden gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten sowie Freilandversuche regelmäßig überwacht. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Beschäftigten (Gesundheits- und Arbeitsschutz) beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie der Verhinderung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO in die Umwelt. Zur Gewährleistung einer höchstmöglichen Sicherheit der gentechnischen Anlagen (Labore, Tierhaltungsräume, Gewächshäuser) im Freistaat Sachsen, werden alle zur gentechnischen Anlage gehörenden Räume durch das SMEKUL und den bei Anmeldungen und Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden vor Inbetriebnahme auf ihren sicherheitstechnischen Zustand kontrolliert. Der Betrieb einer gentechnischen Anlage darf erst aufgenommen werden, wenn alle gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Im Rahmen regelmäßig wiederkehrender präventiver Kontrollen wird überprüft, ob allen sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen auch nach erfolgter Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung nachgekommen wird. Dabei wird besonders auf die Einhaltung der sog. Containmentbedingungen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die Entsorgung des Abfalls sowie die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht der gentechnischen Arbeiten geachtet. Die in der GenTAufzV festgelegte Dokumentationspflicht ermöglicht eine Kontrolle der in der gentechnischen Anlage durchgeführten angemeldeten oder genehmigten Arbeiten. Dies ist insbesondere bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 von Bedeutung, da hierbei keine erneute Anzeige erforderlich ist. Die Risikobewertung der bei diesen Arbeiten verwendeten Organismen obliegt allein dem Betreiber.

Bio Tip - Gene Tip - Pilotstudie: Genetische Innovationen als Auslöser von Phasenübergängen in der Populationsdynamik von Tieren und Pflanzen^Teilprojekt 3: Folgewirkungen und Regulationsbedarf, Teilprojekt 2: Analyse der Ausbreitungsdynamik

Selbstverbreitende künstliche genetische Elemente (self-propagating artificial genetic elements, SPAGE), wie bspw. Gene Drives, besitzen im Vergleich zu bisherigen Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen potenziell eine weitaus größere Wirkmächtigkeit in Raum und Zeit, die auch die Veränderung ganzer Populationen bzw. ihre Eliminierung einschließt. Das Ziel der GeneTip Pilotstudie besteht darin, auf der Basis einer vorläufigen Bestimmung des Expositions- und Gefährdungspotenzials von ausgewählten SPAGE Aussagen zu möglichen Kipppunkten in betroffenen Ökosystemen bzw. sozio-ökologischen Systemen zu generieren und darüber hinaus Hinweise für entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu erarbeiten. Als Arbeitspaket 2 (AP2) trägt die Landschaftsökologie der Universität Vechta eine ökologisch fokussierte Erarbeitung zweier Fallstudien zum GeneTip Verbund bei, um Ansätze zur Identifizierung von Kipppunkt-Dynamiken zu finden und risikoanalytisch zu diskutieren. Diese Analyse von Wirkungs- und Verknüpfungskomponenten wird an dem in Südeuropa landwirtschaftlich bedeutsamen Schädling, der Mittelmeer-Olivenfliege (Bactrocera oleae) und an der Ölfrucht Raps (Brassica napus) als einer in Mitteleuropa wichtigen Haupt-Kulturart durchgeführt. Sowohl bei dem floristischen als auch dem faunistischen Fallbeispiel wird ein Schwerpunkt auf die Charakterisierung von Ausbreitungsprozessen und ihrer Dynamik gelegt. Es werden Modellierungsansätze konzipiert, die typische Ausbreitungsmuster verstehen helfen und die eine Basis für die weitere Erforschung des Themenkomplexes bilden. Das AP2 (Universität Vechta) beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Workshops bzw. Tagung mit den anderen Verbundpartnern sowie am Diskurs während der gesamten Laufzeit des Projekts.

Teilprojekt 3: Folgewirkungen und Regulationsbedarf^Teilprojekt 2: Analyse der Ausbreitungsdynamik^Bio Tip - Gene Tip - Pilotstudie: Genetische Innovationen als Auslöser von Phasenübergängen in der Populationsdynamik von Tieren und Pflanzen, Teilprojekt 1: Koordination, Bestimmung von Gefährdungs- und Expositionspotenzial

Selbstverbreitende künstliche genetische Elemente (self-propagating artificial genetic elements, SPAGE), wie bspw. Gene Drives, besitzen im Vergleich zu bisherigen Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen potenziell eine weitaus größere Wirkmächtigkeit in Raum und Zeit, die auch die Veränderung ganzer Populationen bzw. ihre Eliminierung einschließt. Das Ziel der Pilotstudie besteht darin, auf der Basis einer vorläufigen Bestimmung des Expositions- und Gefährdungspotenzials von ausgewählten SPAGE Aussagen zu möglichen Kipppunkten in betroffenen Ökosystemen bzw. sozio-ökologischen Systemen zu generieren und darüber hinaus Hinweise für entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu erarbeiten. Das Fachgebiet für Technikgestaltung und Technologieentwicklung der Universität Bremen (FGT) wird dafür eine Technikcharakterisierung der SPAGE-Technologien zur Bestimmung des Gefährdungs- und Expositionspotenzials sowie eine Vulnerabilitätsanalyse potenziell betroffener Ökosysteme bzw. sozio-ökologischer Systeme durchführen und in AP3 zur Entwicklung von Vorsorgemaßnahmen beitragen. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für die Arbeiten der verantwortlichen Verbundpartner, der Universität Vechta (LÖK) und dem Testbiotech e.V. (TB). Die Projektkoordination liegt durchgängig beim FGT.

Standortregister für anbau gentechnisch veränderter Pflanzen

Das Standortregister über die Freisetzung und den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthält Informationen zu den in Deutschland vorkommenden Freisetzungs- und Anbauflächen von gentechnisch veränderten Pflanzen. Jeder, der GVOs freisetzt oder anbaut, ist verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Weiter Informationen finden sich auf der Internetseite des BVLVerweise.

Gentechnikgesetz

Das deutsche Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System (gentechnischen Anlagen), die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen. Ergänzt wird es durch mehrere Rechtsverordnungen. Auf europäischer Ebene sind als wichtigste Regelungen die sogenannte Systemrichtlinie und die sogenannte Freisetzungsrichtlinie zu nennen.

Langzeiteffekte von genetisch veränderten Kulturpflanzen auf Gesundheit, Biodiversität und Umwelt: Prioritisierung von möglichen Risiken und Abgrenzung von Unsicherheiten (BEETLE)

Nach Artikel 4(3) der EU-Richtlinie 2001/18/EG ist vor der Genehmigung einer Freisetzung oder einem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen eine Umweltrisikoprüfung durchzuführen. Diese Prüfung soll fallspezifisch etwaige schädliche Effekte identifizieren und bewerten. Ein wichtiger Teilaspekt ist dabei die Bewertung von Langzeiteffekten, die möglicherweise zunächst verzögert, dann durch ungünstige Umstände verstärkt, und somit erst nach einem längeren Zeitraum sichtbar werden könnten. Zur Berücksichtigung dieser Umstände werden bei gentechnisch veränderten Pflanzen Zeiträume von 10 bis 20 Jahren als Prüfmaßstab angelegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Auftreten möglicher Langzeiteffekte schwierig vorherzusagen und damit zu bewerten ist. Das Projekt BEETLE soll - aktuelle Informationen und Daten zu potentiellen Langzeiteffekten von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammentragen, - eine Rangfolge der potentiellen Langzeiteffekte anhand ihrer Wichtigkeit bilden, - den Ursprung sowie das Ausmaß wissenschaftlicher Unsicherheit benennen - und Hilfsmittel ( Indikatoren) vorschlagen, wie etwaige Langzeiteffekte zeitnah verfolgt werden könnten. Das Projekt konzentriert sich dabei auf die häufigsten gentechnisch veränderten Kulturpflanzen in der EU (Mais, Raps, Zuckerrübe, Kartoffel) und die wichtigsten gentechnisch veränderten Eigenschaften (Herbizidtoleranz, Schädlingsresistenz, Stärkeproduktion). Arbeitstechnisch wird zunächst eine Vielzahl von Informationsquellen ausgewertet, um eine vorläufige Rangfolge (Priorisierung) vornehmen zu können. Die endgültige Rangfolge kann erst nach einer intensiven Befragung von Fachleuten mit Hilfe von web-basierten Fragbögen und einen Workshop festgelegt werden. Die Ergebnisse des BEETLE Projektes werden der EU-Kommission und den Vertretern der EU Mitgliedsstaaten als Grundlage für zukünftige politische Entscheidungen zur Verfügung stehen.

Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen: Recht und Praxis in ausgewaehlten Laendern

In der EG herrschte lange Zeit ein umweltpolitisch wie technologisch gleichermassen unbefriedigender Zustand: In zwei Laendern war die Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen faktisch verboten, und in mehreren Laendern war die Freisetzung nicht einmal indirekt geregelt. Im Jahre 1988 legte die EG-Kommission praktisch gleichzeitig drei Richtlinienentwuerfe vor. Zwischenzeitlich sind alle drei Richtlinien beschlossen worden. In dieser Situation ist es fuer die Forschungspolitik der Bundesrepublik von Bedeutung, wie andere Laender zwischenzeitlich mit der Gentechnik umgehen. Es wird die Untersuchung der folgenden Fragestellungen vorgeschlagen: - Wie hat sich die Rechtslage bei der Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen (GvO) in den letzten fuenf Jahren entwickelt. - Wie entwickelte sich gegenwaertig die Umsetzung der EG-Freisetzungsrichtlinie. - Wie sieht die Praxis bei der Freisetzung von GvO aus. - Gibt es eine Grundsatzkritik an der Gentechnik (mit welchen Argumenten). Das Institut schlaegt vor, die Untersuchung auf folgende Laender zu beschraenken: F, Gb, I, E, B, DK, NL, A, CH, S und USA.

Langzeitversuche mit freigesetzten, gentechnisch veraenderten Sinorhizobium meliloti-Staemmen^Teilprojekt 2: LangzeiTeilprojekt ersistenz der S. meliloti-Staemme, Langzeitversuche mit freigesetzten, gentechnisch veränderten Sinorhizobium meliloti-Stämmen - Teilprojekt 1: Verhalten der S. meliloti-Stämme im Boden

Die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt erfordert eine vorsorgliche Analyse möglicher ökologischer Risiken. Zur Erhebung von Basisdaten einer Freisetzung von GVO wurden die leuchtmarkierten S. meliloti-Stämme LI (RecA-) und L33 (RecA+) an zwei Standorten in Deutschland Freigesetzt und das Verhalten der Bodenbakterien in ihres natürlichen Habitat über mehrere Jahre verfolgt. Ein wesentlicher Aspekt waren dabei Analysen zur Sanierung der Böden mittels der in der landwirtschaftlichen Praxis üblichen Methoden wie der Behandlung mit dem Herbizid Glufosinat. Die Leuchtmarkierung erlaubte die zweifelsfreie und sensitive Identifizierung der freigesetzten Stämme und ermöglichte so das Studium ihres Verhaltens im Boden. Die Untersuchungen ergaben, dass die freigesetzten Stämme an beiden Standorten von der endogenen S. meliloti Population verdrängt wurden. Eine horizontale Verbreitung der GVO bei Abwesenheit der Wirtspflanze Luzerne wurde nicht beobachtet. Das vorgeschlagene Containment-Konzept, die Verwendung RecA-defekter Stämme, konnte im Freiland nicht demonstriert werden. Auf den nicht beimpften Parzellen konnten allerdings nur der RecA-intakte Stamm L33, nicht jedoch der RecA-defekte Stamm L1 nachgewiesen werden. Die recA-Mutation beeinträchtigt also die Ausbreitung dieses Stammes. Die Behandlung des Bodens mit dem Herbizid Glufosinat erwies sich als effektive Sanierungsmassnahme.

Ökologischer Schaden in der Agro-Gentechnik

Laut Artikel 4 der europäischen Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) und der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (VO 1829/2003/EG) sowie gemäß nationalem Gentechnikrecht (GenTG) darf die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die in diesen Rechtsquellen genannten Schutzgüter haben. Dabei ist es als problematisch anzusehen, dass in den erwähnten rechtlichen Vorgaben der Schadensbegriff nicht näher definiert wird und konkrete Maßstäbe sowie Kriterien zur Ermittlung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt - sog. 'ökologischer Schäden' - fehlen. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieses Vorhabens - aufbauend auf bisherigen F+E-Vorhaben, internationalen Forschungsvorhaben sowie bestehenden Gesetzen und der einschlägigen Fachliteratur - der Schadensbegriff für die Agro-Gentechnik in Bezug auf die aus naturschutzfachlicher Sicht relevanten Schutzgüter definiert. Zudem wird die Operationalisierung des Schadensbegriffs vorbereitet, indem ein methodischer Ansatz für die Auswahl von Bewertungskriterien und die Festlegung von Erheblichkeitsschwellen entwickelt wird. Es wurden aber noch keine konkreten Erheblichkeitsschwellen oder Bewertungskriterien vom Auftragnehmer ermittelt, sondern es wurde der methodische Rahmen für das folgende F+E-Vorhaben 'Operationalisierung des Konzeptes zum Ökologischen Schaden durch GVO' FKZ 805 81 004 (Modul II) abgesteckt. Dabei wurde zwischen den einzelnen relevanten Vollzugsebenen der Agro-Gentechnik unterschieden.

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