Das Projekt "Das Gebot der nachhaltiger Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Raumplanungsrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 in Rio wird weltweit das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung für die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche diskutiert. Mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG hat das Gebot einer nachhaltigen Entwicklung sowohl im deutschen Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung seine gesetzliche Verankerung erhalten. Leitvorstellung für die Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach Paragraph 1 Abs.2 S.1 ROG seitdem eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Für die Bauleitplanung enthält Paragraph 1 Abs.5 S.1 BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Damit ist die raumbezogene Gesamtplanung in Deutschland unter die Maxime einer nachhaltigen Entwicklung gestellt worden. Dies hat angesichts der begrifflichen Unschärfe zu der Problematik und einer anschließenden Diskussion geführt, wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten. So bestehen seit Aufkommen des Begriffs einer Nachhaltigen Entwicklung Unsicherheiten, welche Begriffsinhalte mit dieser Konzeption verbunden sind und welcher Gestalt nachhaltigkeitsspezifische Ausprägungen im Einzelnen sein können. Darüber hinaus stellt sich insbesondere im Hinblick auf das gesamt-planerische Abwägungsgebot, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, die Frage, ob und inwieweit sich aus den genannten Gesetzesänderungen rechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwender ergeben. Hier ist speziell von Bedeutung, inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen für die planerische Abwägung, also den Planungsprozess und das Planungsergebnis, generiert werden. So ist zu klären, wie spezifische Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aussehen können. Dies hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass ein Interessensausgleich und eine Koordinierung konfligierender Interessen bereits vor den genannten Gesetzesänderungen durch eine fehlerfreie planerische Abwägung zu erfolgen hatten. Sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung kommt es insoweit maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Leitvorstellung auf der einen Seite und dem Instrument der planerischen Abwägung auf der anderen Seite an. Es bedarf der Klärung des Zusammenspiels beider Planungsmaßstäbe. In Anbetracht dieser Fragestellungen galt es zunächst, im Rahmen der Untersuchung die Entstehung und Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer Nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln. ...
Das Projekt "Tagung: Der integrative Umweltplan - Chance für eine nachhaltige Entwicklung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Halle-Wittenberg, Institut für Geographie durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Trotz Aufnahme der Leitvorstellungen einer nachhaltigen Raumentwicklung in Paragraph 1 Abs. 2 ROG einerseits und der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in Paragraph 1 Abs. 5 BauGB andererseits, erhält der Schutz von Natur und Umwelt in der planerischen Auseinandersetzung mit anderen Belangen häufig nicht das ihm zustehende Gewicht. Gründe für die fehlende Durchschlagskraft der Umweltbelange liegen möglicherweise in einer fachgesetzlichen und instrumentellen Zersplitterung des Natur- und Umweltschutzes. So entstehen grundsätzliche Fragen an eine ganzheitlich (integrativ) ausgerichtete Planung. Auch die gezielte Umweltentlastung durch Vorgaben der gesamträumlichen Planung hinsichtlich Flächenverbrauch, Steuerung der Material- und Stoffströme sowie der effizienten Energienutzung zählt noch zu den ungelösten Fragen aufgrund anderer sektoraler, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Prämissen. Weil letztlich die ökologischen Funktionen des Raumes den Rahmen der gesellschaftlichen Ansprüche bilden, bedarf es einer gezielten, gesamthaften Betrachtung und Steuerung. Möglicherweise entsteht hier die Notwendigkeit einer umweltfachlichen Teilsicht vor einer Güterabwägung mit anderen gesellschaftlichen Interessen. Darüber hinaus könnte auch das Maßnahmenspektrum (z. B durch ökonomische Anreize etc.) erweitert werden. Die Tagung sollte klären, ob die Bündelung der Umweltbelange in einem Umweltzielplan als wirksamer Ansatz für eine nachhaltigere Raumentwicklung gelten könnte. Auch sollte herausgearbeitet werden, inwieweit die räumliche Planung Koordinationsaufgaben hinsichtlich ergänzender (insbesondere ökonomischer) Instrumente übernehmen kann und sollte, damit eine sich selbst regulierende Umsetzung des Leitbilds der nachhaltigen Entwicklung angestoßen werden kann. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Die Tagung hat in den zentralen Vorträgen und später in den Arbeitsgruppen den aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis durch unterschiedliche Positionen festgestellt, analysiert und diskutiert. Als Stärken-Schwächen-Analyse wurde herausgearbeitet, welches die hemmenden Faktoren sind, die die Einführung einer zielgerichteten integrativen Umweltplanung behindern bzw. welches die förderlichen Aspekte einer solchen Planung sind. Die Ergebnisse wurden über den Druck eines Tagungsbandes verbreitet. Fazit: Insgesamt ist die Tagung als großer Erfolg zu bezeichnen. Die organisatorischen Dinge konnten im Zusammenspiel mit der Verwaltung der Martin-Luther Universität Halle gelöst werden. Inhaltlich zeigte der große Zuspruch, dass das Thema nach wie vor aktuell ist. Die Fortführung des Themas in einer Folgeveranstaltung im Januar 2003 zeigt, dass mit der Tagung der Diskussionsprozess tatsächlich wieder angestoßen werden konnte.
Das Projekt "Standortsuche fuer Deponien. Umsetzung des Abwaegungsgebotes in die planerische Praxis" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Hochschule Darmstadt, Institut für Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Raumplanung durchgeführt. Trotz verstaerkter abfallwirtschaftlicher Anstrengungen mit dem Ziel der Abfallmengenreduktion durch Vermeidung, Verwertung und Behandlung der Abfaelle sind Abfalldeponien ein unabdingbares Element zur Sicherung der Abfallentsorgung. Die in den letzten Jahren in Deutschland vielerorts aufgetretenen Entsorgungsengpaesse sind insbesondere darauf zurueckzufuehren, dass geeignete und planungsrechtlich gesicherte Deponiestandorte fehlen. Obwohl die Laender gem Paragraph 6 des Abfallgesetzes zur Aufstellung von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet sind, in denen geeignete Standorte fuer Abfallentsorgungsanlagen festzulegen sind, kommen diese im Regelfall ihrer Verpflichtung nicht nach. Die Identifikation und Sicherung von geeigneten Standorten wird damit faktisch zur Aufgabe der entsorgungspflichtigen Gebietskoerperschaften. Im Regelfall ist die Entscheidung fuer einen Deponiestandort in der Oeffentlichkeit und bei der betroffenen Kommune sehr umstritten. Verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen im Anschluss an das Planfeststellungsverfahren sind die Folge. In der Vergangenheit sind etliche Planfestellungsbeschluesse auch wegen fehlerhafter Standortentscheidung fuer ungueltig erklaert worden. Durch das Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung ergeben sich zudem neue Aspekte fuer die Methodik der Standortsuche und -sicherung. Im Rahmen des Vorhabens wird die Rolle der Standortsuche im Planungs-, Entscheidungs- und Genehmigungsprozess fuer Abfalldeponien untersucht. Unter besonderer Beruecksichtigung der rechtlichen und entscheidungs-theoretischen Aspekte wird eine Methodik zur Findung und Sicherung von Standorten fuer Abfalldeponien entwickelt.
Das Projekt "Stellenwert der Ethik für die Umweltpolitik" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Abfall und Rohstoffe durchgeführt. Umweltpolitik beruht auf den rechtlichen Vorgaben von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen. In das Umweltrecht fliessen meist unausgesprochen ethische Ideen, Konzepte und Argumentationsfiguren ein, die durch bestimmte Hintergrundtheorien geprägt sind. Insbesondere zwei Theorien sind zu beachten: Zum einen der Konsequenzialismus bzw. Utilitarismus, demzufolge stets die Handlung zu wählen ist, die nach Abwägung von Chancen und Risken den zu erwartenden Gesamtnutzen maximiert. Zum anderen die Deontologie, derzufolge bestimmte Handlungen in sich falsch und daher ungeachtet der Konsequenzen zu unterlassen sind, selbst wenn damit gerechnet werden kann, dass sie den (ökonomischen, politischen oder sozialen) Gesamtnutzen erhöhen. Es ist allerdings unklar, wie sich diese Theorien bzw. die für sie charakteristischen Argumentationsmuster in der aktuellen Umweltgesetzgebung konkret manifestieren. Sich hier einen Überblick zu verschaffen, ist insbesondere mit Blick auf die für Umweltrecht und Umweltpolitik grundlegende Fragestellung, ob im Umgang mit Natur und Umwelt alles eine Frage des Abwägens ist oder ob es deontologische Kernbereiche gibt, die einer Interessen- bzw. Güterabwägung nicht zugänglich sind, von Bedeutung.