Das Projekt "Dokumentation der Gefahrstoffe in den Laboratorien des IfW unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung" wird/wurde gefördert durch: Institut für Wasserforschung GmbH. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Wasserforschung GmbH.Veranlassung: Nach Paragraph 16 der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.1993 muss jeder Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, zunächst feststellen, ob es sich dabei um einen Gefahrstoff handelt. Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nur für Gefahrstoffe, die hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und Menge eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Im Bereich der Analytik des IfW werden zahlreiche Lösungsmittel und andere Stoffe mit unterschiedlichen Gefährlichkeitsmerkmalen verwendet. Daher wurde beschlossen, zuerst mit Hilfe einer bedienungsfreundlichen und einfach aufgebauten Datenbank ein Verzeichnis aller gefährlichen Chemikalien in den Laboratorien des IfW anzulegen, um die weiteren Anforderungen der Gefahrstoffverordnung in der Zukunft leichter erfüllen zu können. Dazu gehören auch die sorgfältigen schriftlichen und mündlichen Unterweisungen der Beschäftigten über den Umgang mit den Gefahrstoffen in Form von arbeitsbereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisungen nach Paragraph 20 der Gefahrstoffverordnung. Arbeitsprogramm: Bevor das Gefahrstoff-Verzeichnis auf elektronischen Datenträgern angelegt werden konnte, mussten zunächst folgende Angaben zu den gefährlichen Chemikalien schriftlich für jedes Labor des IfW festgehalten werden: - Bezeichnung und Formel des Gefahrstoffes, - Reinheit bzw. Konzentrationen bei Lösungen, - Hersteller und ggf. Bestell-Nr. des Stoffes - Einstufung des Gefahrstoffes nach Gefährlichkeitsmerkmalen oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, - Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Labor bzw. Betrieb, - Arbeitsbereiche, in denen mit dem gefährlichen Stoff umgegangen wird. Zusätzlich mussten folgende Informationen der Fachliteratur entnommen werden: - Chemical Abstracts-Nummer (CAS-Nr.) - Hinweis auf die Art der Lagerung des Gefahrstoffes - Entsorgungshinweise nach dem Chemikalienkatalog der Firma Merck - Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - Angabe der Krebsgruppe bei krebserzeugenden Stoffen bzw. der Wassergefährdungsklasse bei wassergefährdenden Stoffen - Klassifizierung nach der Verordnung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (VbF-Klasse) - Angabe der MAK-Werte unter Berücksichtigung der aktuellen MAK-Liste der DFG - Physikalisch-chemische Daten wie molare Masse, Schmelzpunkt bzw. Siedepunkt und Dichte Da für zahlreiche Gefahrstoffe keine vollständigen Sicherheitsdaten aus der Literatur zugänglich waren, mussten daher nachträglich von einigen Firmen die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter angefordert werden. Ein Hersteller gefährlicher Stoffe ist nach Paragraph 14 der Gefahrstoffverordnung dazu verpflichtet, bei der ersten Lieferung eines Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern, jedoch ist dies immer noch nicht selbstverständlich. Aus diesem Grunde wurden auch einige Disketten mit gespeicherten Sicherheitsdatenblättern von mehreren Herstellerfirmen beschafft....
Wie gefährlich können Abfälle für die Umwelt sein? Aufschluss darüber können so genannte "Biotests" bieten. Gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall Abfälle fallen täglich an und müssen nach Herkunft oder abfallartentypischen Merkmalen einem der 842 Abfallschlüssel der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zugeordnet werden. Es gibt in der AVV gefährliche und nicht gefährliche Abfallschlüssel bzw. sogenannte Spiegeleinträge, wie z. B. Baggergut oder Baustoffe auf Gipsbasis. So können Baustoffe auf Gipsbasis als gefährlicher Abfall eingestuft werden, wenn sie durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Über die Gefährlichkeit entscheidet die konkrete Schadstoffkonzentration. Für diese Einstufung muss der Abfall nach den 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP-Kriterien) der Abfallrahmenrichtlinie beurteilt werden. Sobald ein Gefahrenmerkmal zutrifft, ist der Abfall als gefährlich einzustufen. Eines dieser Gefahrenmerkmale ist die Eigenschaft „ökotoxisch“ (HP 14), dessen Kriterien seit 2018 über die EU-Verordnung 2017/997 gültig sind. Es umfasst die Gefahrenhinweise „Ozonschicht schädigend“ und „akut und chronisch wassergefährdend“ mit entsprechenden Konzentrationsgrenzwerten. Für die terrestrische Umwelt (z. B. Boden) und andere umweltrelevante Schutzgüter (z. B. Grundwasser) sind keine Gefahrenhinweise formuliert. Da aber ein unsachgemäßer Umgang mit Abfällen auch Auswirkungen auf andere umweltrelevante Schutzgüter haben kann, muss in diesem Fall zur korrekten Einstufung auf nationale Vollzugshilfen zurückgegriffen werden. Was sind Biotests? In der EU-Verordnung 2017/997 wird auch darauf hingewiesen, dass für die Eigenschaft „ökotoxisch“ die Gefährlichkeit oder Nicht-Gefährlichkeit durch Biotests nachgewiesen werden kann. Seit der Einführung dieser Verordnung beschäftigen sich die zuständigen Behörden vermehrt mit den Biotests, da der Umgang mit und die Bewertung von Ergebnissen aus Biotests noch nicht vereinheitlicht sind. Das Landesamt für Umwelt ist in der Länder-Arbeitsgruppe „Harmonisierung von Länderregelungen für den Vollzug der AVV“ vertreten, welche sich derzeit unter anderem mit der Bewertung der Ergebnisse von Biotests beschäftigt. Biotests oder auch Ökotoxizitätstests sind Verfahren, mit denen hemmende oder fördernde Wirkungen von verschiedenen Stoffen auf Organismen unter definierten Bedingungen untersucht werden. Gibt es nicht genügend Informationen über den Abfall, hat eine chemische Analyse nicht ausreichend Aussagekraft oder möchte der Abfallbesitzer eine Nicht-Gefährlichkeit beweisen, dann können Biotests bei der Einstufung des Abfalls helfen. Während chemische Analysen die Wirkung von bioverfügbaren Stoffen oder mögliche Wechselwirkungen nicht abbilden, können Biotests eine mögliche Ökotoxizität anzeigen. Es gibt aquatische und terrestrische Biotests. Das Umweltbundesamt empfiehlt bei einer Untersuchung von Abfällen mittels Biotests eine sogenannte Testbatterie. Diese umfasst drei aquatische und drei terrestrische Tests. Die Testbatterie soll für den Großteil der zu testenden Abfälle verwendet werden können sowie eine mögliche Gefährlichkeit für einen großen Teil der Nahrungskette darstellen. Sie umfasst deshalb Tests mit Organismen verschiedener Sensitivitäten und Trophiestufen, also verschiedene Positionen in der Nahrungskette (Primärproduzent: meist Pflanzen; Konsument: Pflanzen-, Fleischfresser; Destruenten: z. B. Pilze, Bakterien). Nach dem Europäischen Abfallverzeichnis sind Prüfmethoden mit Versuchen an Wirbeltieren nicht angemessen. Schwierigkeiten bei Anwendung und Interpretation Die Testabläufe sind in DIN-Normen fest vorgegeben. Bezüglich der Interpretation der Ergebnisse und der Bewertungsmethoden gibt es in Deutschland und der EU noch keine einheitliche Vorgehensweise. Es gibt eine Empfehlung des Umweltbundesamtes, dass der Abfall als gefährlich eingestuft werden muss, wenn die Organismen eines einzelnen Biotests eine Reaktion zeigen. Experten sind sich jedoch nicht einig, ob dies ein aussagekräftiges Ergebnis liefert. Zudem können Biotests langwierig und kostenintensiv sein. Das sind vermutlich die Hauptgründe, warum bisher Abfallerzeuger den Nachweis mit Biotests oft vermeiden und eine Einstufung als gefährlichen Abfall in Kauf nehmen. Die Frage ist, ob es eine allgemein gültige Anleitung zur Bewertung von Biotests geben kann, oder ob im Einzelfall die Ergebnisse beurteilt werden müssen. Mit dieser Frage beschäftigen sich derzeit die zuständigen Behörden sowie die Länder-Arbeitsgruppe „Harmonisierung von Länderregelungen für den Vollzug der AVV“. In begründeten Fällen kann die Behörde bei einem absolut gefährlichen Abfallschlüssel eine abweichende Einstufung vornehmen (§ 3 Abs. 3 AVV). Voraussetzung dafür ist, dass der Abfallbesitzer nachweist, dass der Abfall keine der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie genannten Gefährlichkeitsmerkmale aufweist und nach anderen Verordnungen (z. B. die Verordnung über persistente organische Schadstoffe ) nicht als gefährlich eingestuft wird. Eine Umstufung von einem nicht gefährlichen Abfallschlüssel zu einem gefährlichen Abfallschlüssel ist von der zuständigen Behörde auch möglich. Zu einer Gefährlichkeit kann z. B. auch die Einstufung nach der POP-Verordnung des europäischen Parlamentes über persistente organische Schadstoffe (POP) führen. Dabei sind die „alten POP’s“, welche in der Anlage der AVV unter Ziffer 2.2.3 aufgeführt sind und Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzen gemäß der EU-POP-V erreichen, als gefährlich einzustufen. Eine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall durch Ergebnisse von Biotests ist in diesem Fall nicht möglich. Sabine Zerle Telefon: 06131/6033-1306 E-Mail: Sabine.Zerle(at)lfu.rlp.de