API src

Found 28 results.

Related terms

Errichtung und Betrieb eines Lagers bis zur Gesamtmenge von 7,5 t für brennbare Gase (H 220) in Stahlflaschen nach Gefahrgutrecht ADR

Die Wilhelm Merkle Schweißtechnik GmbH, Meisenstraße 11a, 84030 Ergolding, betreibt auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3532/0 der Gemarkung Ergolding, Markt Ergolding, ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Gaslager. Am 28.05.2020 ging beim Landratsamt Landshut ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 4 BImSchG vom 22.05.2020 ein. Beantragt wurde die Errichtung und der Betrieb eines Lagers bis zur Gesamtmenge von 7,5 t für brennbare Gase (H 220) in Stahlflaschen nach Gefahrgutrecht ADR, genehmigungsbedürftige Anlage laut Nr. 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Nach Nr. 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war eine standortbezogene Vorprüfung zur UVP durchzuführen. Die Prüfung ergab, dass keine UVP durchzuführen ist, da keine Beeinträchtigungen der nach Anhang 2 zum UVPG zu prüfenden Schutzgüter zu befürchten sind. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG erging mit Datum vom 17.09.2020.

AlzChem Trostberg GmbH - Werk Schalchen - Errichtung und Betrieb eines Ammoniumnitratlagers

Antrag gemäß § 16 BImSchG vom 05.10.2018 (eingegangen am 09.10.2018) auf wesentliche Änderung der Guanidinnitrat-Anlage durch Errichtung und Betrieb eines „Ammoniumnitrat-Lagers“, Werk Schalchen, auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1844/2 der Gemarkung und Gemeinde Tacherting durch die AlzChem Trostberg GmbH – - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Die AlzChem Trostberg GmbH beantragt gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG mit Schreiben vom 05.10.2018, (eingegangen am 09.10.2018) eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Ammoniumnitratlagers. Das neu zu errichtende Ammoniumnitrat-Lager soll die kontinuierliche Versorgung mit dem Rohstoff Ammoniumnitrat sicherstellen. Die Lagerung ist in Teilmengen in einem bestehenden Gebäude geplant. Die Lagerung von Ammoniumnitrat unterliegt der Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV i.V. mit Nr. 5 und 30 des Anhangs 2 zur 4. BImSchV. Im Rahmen des Verfahrens wird auch die Kapazität für die Lagerung von Guanidinnitrat im bestehenden Produkt-Lager (Produkt-Lager Guni) im Gebäude D02 erhöht. Beim geplanten Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Bei dem Vorhaben waren unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines neuen Ammoniumnitratlagers in einem bestehenden Gebäude sowie die Kapazitätserhöhung eines vorhandenen Produkt-Lagers für Guanidinnitrat. Bei der Lagerung handelt es sich um eine passive Lagerung von Feststoffen in Verpackungen mit einer Zulassung nach Gefahrgutrecht. Eine Ab-oder Umfüllung findet in den beiden Lagerbereichen nicht statt. Damit leistet das Vorhaben keinen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung. Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.71 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-332 wird gebeten.

Marktwirtschaftliche Loesungen des Problems des Umgangs mit gefaehrlichen Stoffen

Das Projekt "Marktwirtschaftliche Loesungen des Problems des Umgangs mit gefaehrlichen Stoffen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Institut für Verkehrswissenschaft durchgeführt. Untersuchung der Moeglichkeiten und Grenzen des Einsatzes marktwirtschaftlicher Loesungen bei der Regulierung von umwelt- und gesundheitsgefaehrdenden Stoffen.

Erarbeitung und Erfassung von Daten für gefährliche Stoffe zu Gefahren und Maßnahmen für den Datenbestand des Gemeinsamen zentralen Stoffdatenpools des Bundes und der Länder (GSBL) mit den Schwerpunkten: Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe...

Das Projekt "Erarbeitung und Erfassung von Daten für gefährliche Stoffe zu Gefahren und Maßnahmen für den Datenbestand des Gemeinsamen zentralen Stoffdatenpools des Bundes und der Länder (GSBL) mit den Schwerpunkten: Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe..." wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BIPRO Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen GmbH durchgeführt. Ziel ist die Bereitstellung verbalisierte Faktendaten zu den Schwerpunkten Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe, persönliche und technische Schutzmaßnahmen, Entsorgungsempfehlungen für Stoffe des Gefahrstoffrechts und des Gefahrgutrechts sowie für Stoffe, die weit verbreitet verwendet und transportiert werden. Die Daten sind zu erarbeiten und für den Import in denGSBL-Datenbestand zu erfassen. Für die zum Einsatz kommenden Vorgehensweisen sind merkmalsbezogen die Algorithmen zu konzipieren, die in einem nachfolgenden Projekt systematisch auf weitere Stoffe angewendet werden können, d.h. die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen soll systematisch und weitgehend automatisch erfolgen können.

Erarbeitung und Erfassung von Daten für gefährliche Stoffe für den Datenbestand des Gemeinsamen zentralen Stoffdatenpools des Bundes und Länder (GSBL) mit den Schwerpunkten: Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und Explosionsgefahr, Brand- und technische Gefahren, Umweltgefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz)

Das Projekt "Erarbeitung und Erfassung von Daten für gefährliche Stoffe für den Datenbestand des Gemeinsamen zentralen Stoffdatenpools des Bundes und Länder (GSBL) mit den Schwerpunkten: Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und Explosionsgefahr, Brand- und technische Gefahren, Umweltgefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BIPRO Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen GmbH durchgeführt. Ziel ist die Bereitstellung verbalisierte Faktendaten zu den Schwerpunkten Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und Explosionsgefahr, Brand- und technische Gefahren, Umweltgefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz) für Stoffe des Gefahrstoffrechts und des Gefahrgutrechts sowie für Stoffe, die weit verbreitet verwendet und transportiert werden. Die Daten sind zu erarbeiten und für den Import in den GSBL-Datenbestand zu erfassen. Für die zum Einsatz kommenden Vorgehensweisen sind merkmalsbezogen die Algorithmen zu konzipieren, die in einem nachfolgenden Projekt systematisch auf weitere Stoffe angewendet werden können, d.h. die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen soll systematisch und weitgehend automatisch erfolgen können.

Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP), Sichere Wasserstoffinfrastruktur

Das Projekt "Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP), Sichere Wasserstoffinfrastruktur" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es, für die Erstellung, Weiterentwicklung und Anwendung von Normen, Regelwerken und Vorschriften, die in Großprojekten gesammelten Erfahrungen und fundierten Ergebnisse zur Sicherheit von Wasserstoffinfrastruktur bzw. von Infrastrukturen bei Nutzung mit Wasserstofffahrzeugen (Tankstellen, Werkstätten, Garagen, Tunnel, etc.) sowie bei der Kennzeichnung von H2-Fahrzeugen für Feuerwehrrettungseinsätze und deren sachgerechte Behandlung zu sammeln, auszuwerten und für die Regelungsentwicklung nutzbar zu machen. 1. Erfassung und Analyse vorhandener Erkenntnisse der Infrastrukturfirmen, insbesondere aus Erfahrungen bei der Genehmigung von Wasserstofftankstellen aus abgeschlossenen und laufenden Projekten in Deutschland und Europa sowie Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise zur Genehmigung von Wasserstofftankstellen (zusammen mit den relevanten Industriepartnern). 2. Analyse von sicherheitsrelevanten Parametern (Arbeitssicherheit, Emissionsschutz etc.) im Werkstattbereich und in Garagen. 3. Analyse von sicherheitsrelevanten Parametern und von Anforderungen aus dem Gefahrgutrecht, insbesondere von Vorgaben zur Durchfahrung von Tunnel und Unterführungen. 4. Nutzung der auf europäischer Ebene entwickelten Matrix zur sicherheits- und RCS-spezifischen Datenerfassung und -auswertung (aufbauend auf 'MAF ') von CEP- und weiteren Leuchtturmaktivitäten (z.B. im Bereich Verkehr und spezielle Märkte). 5. Mit kompetenten Feuerwehren im deutschsprachigen Raum sollen Anforderungen seitens der Feuerwehren zur geeigneten Kennzeichnung bzw. Identifizierung von havarierten H2- und BZ-Fahrzeugen abgeklärt werden, um eine sichere Behandlung, Bergung und Rettung in die Wege leiten zu können. 6. Dokumentation der Erfahrungen und Beratung für weiterführende Gremienarbeit (BMVBS, ISO, IEC, VdTÜV, und evtl. UN-ECE, etc.). Unterstützung von NOW bei der Definition der Formate zur Verbreitung der Studienergebnisse.

Untersuchungen zur Klassifizierung von Gefahrgut nach Gefahrguttransportrecht

Das Projekt "Untersuchungen zur Klassifizierung von Gefahrgut nach Gefahrguttransportrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie durchgeführt. In das internationale und nationale Gefahrguttransportrecht wird ab 01.01.1995 das Kriterium 'wasserverunreinigend' unter den UN-Nummern 3077 bzw. 3082 der Klasse 9 des Gefahrgutklassifikationsschemas aufgenommen. Alle zu transportierenden Produkte muessen ab diesem Datum daraufhin ueberprueft werden, ob sie diese Kriterien erfuellen oder nicht. Von Spediteuren, Versendern und Kontrollbehoerden sind diesbezueglich ab 01.01.1995 verstaerkt Anfragen zu erwarten, so dass mit kurzer Fristsetzung die Notwendigkeit besteht, deren Produkte entsprechend zu klassifizieren. Das Vorhaben soll die notwendige Datengrundlage kurzfristig schaffen. Ein weiteres Ziel des Vorhabens besteht darin, entprechende Anforderungen an die Verpackung und den Umgang mit wasserverunreinigenden Produkten waehrend des Transportes zu entwickeln.

Die GSA informiert: Gefahrstoff-Container in der Nordsee

Die GSA informiert: Gefahrstoff-Container in der Nordsee Nach der Havarie eines Frachters gingen zahlreiche Container über Bord, darunter auch Gefahrgut-Container. Mindestens einer der Container soll den Gefahrstoff Dibenzoylperoxid enthalten, ein Stoff, der u.a. in Kunstharzen und Klebstoffen Verwendung findet. Dibenzoylperoxid ist ein farblos bis weißes kristallinisches Pulver und weist als organisches Peroxid ein instabiles Verhalten auf. Der staubförmige ⁠ Stoff ⁠ ist mit Luft explosiv und reagiert heftig bis explosiv mit vielen Verbindungen und wirkt brandfördernd. Bei Freisetzung ist die Gefahrenzone abzusperren. Das Pulver ist im Sprengstoffgesetz in Anlage II, Stoffgruppe B, lfd. Nr. 3 geregelt. Dibenzoylperoxid ist wasserunlöslich und  sinkt im Wasser. Der Stoff ist gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) schwach wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 1). In der ⁠ CLP ⁠-Verordnung (EG 1272/2009) ist Dibenzoylperoxid als Gefahrstoff eingestuft, der schwere Augenreizungen und allergische Hautreaktionen hervorruft. Informationen zum Transportrecht finden Sie  in der Datenbank Gefahrgut der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamer zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Vollzugshilfe Sachsen-Anhalt (Entwurf)

Datensammlung Sachsen-Anhalt Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit Inhaltsverzeichnis 1. 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.3 2.3.4 3. 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.3.1 3.3.3.2 3.3.3.3 3.3.3.4 3.3.4 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Veranlassung ......................................................................................... 2 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung .............................................. 3 Europäisches Abfallrecht...................................................................... 7 Richtlinie über Abfälle ........................................................................... 7 Entscheidungen zum Abfallverzeichnis .............................................10 Sonstige Europäische Rechtsgrundlagen ..........................................12 Chemikalienrecht ..................................................................................12 Abfallverbringungsrecht ......................................................................21 Gefahrgutrecht ......................................................................................22 Deutsches Abfallrecht ..........................................................................25 Kreislaufwirtschaftsgesetz ..................................................................25 Abfallverzeichnis-Verordnung .............................................................26 Allgemeines ...........................................................................................26 Regeln zur Nutzung des Abfallverzeichnisses ...................................32 Definitionen des Abfallverzeichnisses................................................37 Ergänzende Rechtsvorschriften und Handlungshilfen .....................41 Zuständigkeitsregelungen ...................................................................43 Einstufung von Abfällen als gefährlich...............................................44 Grundsätzliche Anmerkungen .............................................................44 Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle ...................................44 Hierarchie zur Einstufung von Abfällen als gefährlich ......................55 Kriterien des Stoffrechts ......................................................................56 Einstufung anhand grundsätzlicher Erfahrungen..............................57 Chemische Analytik ..............................................................................58 Metallparameter ....................................................................................59 Organische Parameter..........................................................................66 Weitere Parameter ................................................................................77 Zusammenfassung und Summenbetrachtung ...................................79 Prüfmethoden .......................................................................................80 Liste der Spiegeleinträge .....................................................................83 Ablaufschema zur Abfalleinstufung ..................................................120 Gesamtstruktur des Abfallverzeichnisses ........................................123 als absolut gefährlich eingestufte Abfallarten .................................127 Gegenüberstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften nach der Rahmenrichtlinie und dem Basler Übereinkommen mit den Eigenschaften gefährlicher Stoffe nach dem Chemikalienrecht ....133 Abfallarten nach Anhang III und IV der VVA .....................................137 R-Sätze und deren Kombinationen nach Anhang III der Stoffrichtlinie ..............................................................................................................143 Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP ...............146 Übersicht über die in der CLP-Verordnung und in der EG-Verordnung 440/2008 geregelten Prüfmethoden...................................................154 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 1. Stand: 31.07.2013 Veranlassung Die Beschreibung von Abfällen mit einheitlichen Abfallschlüsseln und -bezeichnungen sowie die Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit sind bundesrechtlich auf der Grundlage EG-rechtlicher Vorgaben geregelt. Derzeit sind 839 Abfallarten definiert, von denen 405 Abfallarten als gefährlich eingestuft sind. Jedoch sind nur 211 dieser 405 Abfallarten in jedem Fall als gefährlich eingestuft. Diese weisen immer mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und werden im Zusammenhang mit der vorliegenden Datensammlung als absolut gefährliche Abfälle bezeichnet. Neben diesen absolut als gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 194 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft im Einzelfall abhängt. Diese Einzelfallentscheidung ist anhand der in dieser Datensammlung beschriebenen Kriterien vorzunehmen. Bei der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle ist grundsätzlich das Chemikalienrecht - und hier insbesondere die als gefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen sowie die jeweiligen Grenzwerte - zu berücksichtigen. Jedoch sind nicht in jedem Fall die in Abfällen enthaltenen Stoffe und Zubereitungen und damit die jeweilige chemikalienrechtliche Einstufung bekannt. Auch sind nicht für alle definierten gefahrenrelevanten Abfalleigenschaften konkrete Bezüge zur chemikalienrechtlichen Einstufung von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Daher müssen die bestehenden Lücken interpretiert und alternative Grenzwertsysteme auf der Grundlage chemischer Analysen für die Abfalleinstufung herangezogen werden. Ziel dieser Datensammlung ist es, die rechtlichen Grundlagen sowohl zur Abfalldeklaration und richtigen Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten als auch zur Einstufung von Abfällen als gefährlich für den praktischen Vollzug mit geeigneten Kriterien zu untersetzen. Die praktische Relevanz der richtigen Einstufung ergibt sich aus den Rechtsfolgen, die an verschiedene Arten von Abfällen geknüpft sind, z.B.  Überlassungspflichten, von der Überlassung ausgeschlossene Abfälle,  bei Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsmaßnahmen die in anderen Bundesländern geltenden Andienungspflichten,  obligatorische Nachweispflichten für Erzeuger, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle,  obligatorische Registerpflichten für Entsorger (alle Arten von Abfällen) sowie für Erzeuger, Beförderer gefährlicher Abfälle,  Einstufung genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen u.a. anhand der Gefährlichkeit der zu entsorgenden Abfälle. 2 von 171 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 2. Stand: 31.07.2013 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung Die in dieser Datensammlung benannten Rechtsgrundlagen sind:  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),  Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.04.2006, S. 9) - Abfallrahmenrichtlinie (alt),  Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27.06,1994 (ABl. L 168 vom 02.07.1994, S. 28),  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) - Abfallrahmenrichtlinie (neu),  Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20.12.1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 07.01.1994, S. 15),  Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22.12.1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14),  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3) - Gesamt-Abfallverzeichnis,  Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 1), berichtigt ABl. L 262 vom 02.10.2001, S. 38 sowie ABl. L 112 vom 27.04.2002, S. 47,  Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 32),  Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23.07.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 203 vom 28.07.2001, S. 18),  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.06.1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1) - Stoffrichtlinie,  Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 07.06.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 14) - Zubereitungsrichtlinie (alt),  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 3 von 171

Microsoft PowerPoint - Deckblatt Fachinformation6_2009 neu

FACHINFOR MATION Nr. 6/2009 Identifikation gefährlicher Abfälle Verknüpfung von Abfallrecht, Chemikalienrecht und Gefahrgutrecht Hier kann ein Foto eingefügt werden Foto: Dr. Manuela Klapperstück Fachbereich 2 : Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Anlagentechnik Wasserwirtschaft Identifikation gefährlicher Abfälle __________________________________________________________________________________________ INHALTSVERZEICHNIS 1 EINFÜHRUNG ......................................................................................................................................... 2 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN.................................................................................................................... 2 3 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN GEMÄß RICHTLINIE ÜBER GEFÄHRLICHE ABFÄLLE ...................... 3 4 BEZIEHUNG ZWISCHEN ABFALLRECHT, CHEMIKALIENRECHT UND TRANSPORTRECHT ............................... 5 5 GEFÄHRLICHKEITSMERKMALE, R-SÄTZE, GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN UND GRENZWERTE .... 16 6 METHODE ZUR BEWERTUNG VON GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN ................................................................. 23 6.1 6.2 6.3 6.4HANDELT ES SICH UM EINEN ABFALL GEMÄß KRW-/ABFG? ...................................................... 23 EXISTIERT EINE NATIONALE GESETZGEBUNG FÜR DIESEN SPEZIELLEN ABFALL? ........................ 24 WELCHER ABFALLSCHLÜSSEL GEMÄß ABFALLVERZEICHNISVERORDNUNG IST ZUTREFFEND?..... 24 HANDELT ES SICH UM EINEN GEFÄHRLICHEN ABFALL? .............................................................. 25 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4IST DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ABFALLS BEKANNT ODER KANN SIE BESTIMMT WERDEN? ........ 25 ENTHÄLT DER ABFALL GEFÄHRLICHE STOFFE ODER ZUBEREITUNGEN? ..................................... 25 GIBT ES GRÜNDE ZU DER ANNAHME, DASS DER ABFALL GEFÄHRLICH SEIN KÖNNTE?................. 28 PHYSIKALISCH-CHEMISCHE ANALYSE ....................................................................................... 28 6.5ERGEBNIS DER BEWERTUNG .................................................................................................... 29 6.5.1 6.5.2ZUSAMMENFASSUNG DER SCHRITTE 6.1 BIS 6.4........................................................................ 29 THEORETISCHES BEISPIEL FÜR DIE BESTIMMUNG EINES GEFÄHRLICHEN ABFALLS...................... 29 ANHANG A: DAS EUROPÄISCHE ABFALLVERZEICHNIS ANHANG B: R-SÄTZE ANHANG C: BEWERTUNG DER GEFAHRENRELEVANTEN EIGENSCHAFTEN 1

1 2 3