<p>Nach der Havarie eines Frachters gingen zahlreiche Container über Bord, darunter auch Gefahrgut-Container. Mindestens einer der Container soll den Gefahrstoff Dibenzoylperoxid enthalten, ein Stoff, der u.a. in Kunstharzen und Klebstoffen Verwendung findet.</p><p>Dibenzoylperoxid ist ein farblos bis weißes kristallinisches Pulver und weist als organisches Peroxid ein instabiles Verhalten auf. Der staubförmige <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a> ist mit Luft explosiv und reagiert heftig bis explosiv mit vielen Verbindungen und wirkt brandfördernd. Bei Freisetzung ist die Gefahrenzone abzusperren. Das Pulver ist im Sprengstoffgesetz in Anlage II, Stoffgruppe B, lfd. Nr. 3 geregelt.</p><p>Dibenzoylperoxid ist wasserunlöslich und sinkt im Wasser. Der Stoff ist gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) schwach wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 1). In der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CLP#alphabar">CLP</a>-Verordnung (EG 1272/2009) ist Dibenzoylperoxid als Gefahrstoff eingestuft, der schwere Augenreizungen und allergische Hautreaktionen hervorruft.</p><p>Informationen zum Transportrecht finden Sie in der Datenbank Gefahrgut der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung.</p><p><em>Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamer zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte.</em><br><em>Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter <a href="http://www.gsbl.de/">www.gsbl.de</a> bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p>
Ziel ist die Bereitstellung verbalisierte Faktendaten zu den Schwerpunkten Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe, persönliche und technische Schutzmaßnahmen, Entsorgungsempfehlungen für Stoffe des Gefahrstoffrechts und des Gefahrgutrechts sowie für Stoffe, die weit verbreitet verwendet und transportiert werden. Die Daten sind zu erarbeiten und für den Import in denGSBL-Datenbestand zu erfassen. Für die zum Einsatz kommenden Vorgehensweisen sind merkmalsbezogen die Algorithmen zu konzipieren, die in einem nachfolgenden Projekt systematisch auf weitere Stoffe angewendet werden können, d.h. die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen soll systematisch und weitgehend automatisch erfolgen können.
Ziel ist die Bereitstellung verbalisierte Faktendaten zu den Schwerpunkten Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und Explosionsgefahr, Brand- und technische Gefahren, Umweltgefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz) für Stoffe des Gefahrstoffrechts und des Gefahrgutrechts sowie für Stoffe, die weit verbreitet verwendet und transportiert werden. Die Daten sind zu erarbeiten und für den Import in den GSBL-Datenbestand zu erfassen. Für die zum Einsatz kommenden Vorgehensweisen sind merkmalsbezogen die Algorithmen zu konzipieren, die in einem nachfolgenden Projekt systematisch auf weitere Stoffe angewendet werden können, d.h. die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen soll systematisch und weitgehend automatisch erfolgen können.
Die Wilhelm Merkle Schweißtechnik GmbH, Meisenstraße 11a, 84030 Ergolding, betreibt auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3532/0 der Gemarkung Ergolding, Markt Ergolding, ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Gaslager. Am 28.05.2020 ging beim Landratsamt Landshut ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 4 BImSchG vom 22.05.2020 ein. Beantragt wurde die Errichtung und der Betrieb eines Lagers bis zur Gesamtmenge von 7,5 t für brennbare Gase (H 220) in Stahlflaschen nach Gefahrgutrecht ADR, genehmigungsbedürftige Anlage laut Nr. 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Nach Nr. 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war eine standortbezogene Vorprüfung zur UVP durchzuführen. Die Prüfung ergab, dass keine UVP durchzuführen ist, da keine Beeinträchtigungen der nach Anhang 2 zum UVPG zu prüfenden Schutzgüter zu befürchten sind. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG erging mit Datum vom 17.09.2020.
Untersuchung der Moeglichkeiten und Grenzen des Einsatzes marktwirtschaftlicher Loesungen bei der Regulierung von umwelt- und gesundheitsgefaehrdenden Stoffen.
In das internationale und nationale Gefahrguttransportrecht wird ab 01.01.1995 das Kriterium 'wasserverunreinigend' unter den UN-Nummern 3077 bzw. 3082 der Klasse 9 des Gefahrgutklassifikationsschemas aufgenommen. Alle zu transportierenden Produkte muessen ab diesem Datum daraufhin ueberprueft werden, ob sie diese Kriterien erfuellen oder nicht. Von Spediteuren, Versendern und Kontrollbehoerden sind diesbezueglich ab 01.01.1995 verstaerkt Anfragen zu erwarten, so dass mit kurzer Fristsetzung die Notwendigkeit besteht, deren Produkte entsprechend zu klassifizieren. Das Vorhaben soll die notwendige Datengrundlage kurzfristig schaffen. Ein weiteres Ziel des Vorhabens besteht darin, entprechende Anforderungen an die Verpackung und den Umgang mit wasserverunreinigenden Produkten waehrend des Transportes zu entwickeln.
Erläuterungen zu Teil 5 Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a 5-1.1 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise " OVERPACK " und die französische Schreibweise " SUREMBALLAGE " nicht beanstandet. 5-1.2 Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z. B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln. 5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und zu den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen. Zu Kapitel 5.2 und 5.3 5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC , MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis zu 12 Tonnen. Zu Unterabschnitt 5.2.1.3 5-3 Das Kennzeichen "BERGUNG" ist auch bei der Verwendung einer Bergungsverpackung nach Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 ADR / RID erforderlich. Zu Unterabschnitt 5.2.1.9 5-4 In dem Kennzeichen für Batterien dürfen auch mehrere UN-Nummern zur Auswahl vorhanden sein. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Durchstreichen oder Ankreuzen, welche UN-Nummer(n) angewendet wird (werden) und sich tatsächlich in dem Versandstück befindet (befinden). Zu Absatz 5.2.2.1.12.2 5-5 Ob eine Anbringung von Ausrichtungspfeilen an unverpackten Gegenständen möglich ist, hängt von der Beschaffenheit des Gegenstandes ab. Auf eine Anbringung darf nur dann verzichtet werden, wenn diese physisch nicht möglich ist. Zu Absatz 5.2.2.2.1.2, 3. Unterabsatz 5-6 Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 5-7 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben. Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR 5-8.S Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden. Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR 5-9.S Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 und 5 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist. Zu Abschnitt 5.3.2.1.3 ADR 5-10.S Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig. Zu Abschnitt 5.3.2 ADR 5-11.1.S Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). 5-11.2.S Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR 5-12.S Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern oder Schüttgut-Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein unter ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist. Zu Abschnitt 5.3.6 ADR 5-13.S Wenn in einzelnen Tankabteilungen HVO ( Hydrotreated Vegetable Oil ) der UN-Nummer 1202 ohne umweltgefährdende Eigenschafren befördert wird und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR für das gesamte Tankfahrzeug an beiden Längsseiten und hinten angebracht ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Unterabschnitt 5.4.0.2 5-14.1 Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV -Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord ( ADN ) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können. 5-14.2 Ein elektronisches Beförderungsdokument kann unter Einhaltung des Verfahrens gemäß dem "Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN" ( VkBl. 2021 Heft 4 Seite 103) verwendet werden. Das zwischen BMV , den Ländern und der beteiligten Wirtschaft abgestimmte nationale Verfahren zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers (VkBl. 2015 Heft 14 Seite 450) kann seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr angewendet werden. Zu Unterabschnitt 5.4.1.1 5-15 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b 5-16.1 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen. 5-16.2 Zusätzliche Angaben, die in Kleinbuchstaben als beschreibender Text in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 enthalten sind, dürfen zur Konkretisierung in das Beförderungspapier aufgenommen werden. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c 5-17 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c "wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben" kann die Angabe im Beförderungspapier sich wie folgt darstellen: UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), l oder UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), l oder UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), l. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e 5-18 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen. Beispiele: 10 Säcke, 3 IBC , 2 Bergungsverpackungen. Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen wie z. B. Akkukasten, Holzfass, Fasscontainer. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f ADR 5-19.S Sofern nur gefährliche Güter einer UN-Nummer unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in der Beförderungseinheit befördert werden und dabei der berechnete Wert nach Bem. 1 nicht angegeben wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR 5-20.S In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr einschließlich Sammelverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR 5-21.S Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Zu Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR 5-22.S Wird der Tunnelbeschränkungscode bei Anwendung von Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR nicht angegeben, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.14 5-23 Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEISS" anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.18 5-24 Angaben nach Absatz 5.4.1.1.18 ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Absatz 5.4.1.1.18 und 5.4.1.1.1 5-25 Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 ("UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND") darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden. Zu Absatz 5.4.1.2.5.4 5-26 Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 ADR/RID beschrieben. Zu Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz ADR/ADN 5-27 Der in Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz verwendete Begriff "Vermerke" bezieht sich auf alle verbindlich in das Beförderungspapier einzutragenden Angaben (siehe auch Unterabschnitt 1.8.3.11 Buchstabe b, 4. Anstrich ADR/ADN). Zu Unterabschnitt 5.4.3.4 5-28 Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben, begründet keine Ordnungswidrigkeit. Stand: 19. Juni 2025
Erläuterungen zu Teil 7 ADN Zu Absatz 7.1.4.3.5, 7.1.4.3.6 und 7.1.4.14.7.3.2 ADN 7-1.B Die in diesen Absätzen angesprochenen Genehmigungen der zuständigen Behörde sind die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 Nummer 3 der GGVSEB erteilten Beförderungsgenehmigungen. Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN 7-2.B Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird. Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlags auszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt. Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich. Das Laden und Löschen ( d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist. Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN 7-3.B Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zulässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten. Es handelt sich in den Fällen um einen Verband oder gekuppelte Schiffe, in denen die Fahrzeuge im Zuge eines Beförderungsvorgangs zusammengestellt werden. Das kurzzeitige Verbinden eines Fahrzeugs mit einem anderen, außerhalb eines Beförderungsvorgangs, macht die beteiligten Fahrzeuge noch nicht zu einem Verband. Zu Unterabschnitt 7.1.4.77 und 7.2.4.77 ADN 7-4.B Der Begriff "lokales Recht" bestimmt sich in Deutschland nach dem Landesrecht. Zu Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN 7-5.B Es ist zwischen den Regelungen in Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN wie folgt zu unterscheiden: In Absatz 7.2.3.1.5 ADN geht es um die generelle Vorsichtmaßnahme bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, wenn die Ladetanks noch gefüllt sind. Nach Absatz 7.2.3.1.6 ADN geht es um ungereinigte leere Tanks und den aus den Ladungsresten resultierenden Gefahren. Die Regelung zu dem Verhalten bei Notfällen oder bei mechanischen Problemen, wonach der Tank bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % bis 50 % der unteren Explosionsgrenze ( UEG ) betreten werden darf, bezieht sich nur auf ungereinigte leere Tanks. Zu Unterabschnitt 7.2.3.7 ADN 7-6.1.B Die Zulassung von Stellen, an denen Binnentankschiffe entgast werden dürfen, und die hierfür zuständige Behörde (Absätze 7.2.3.7.1.1 und 7.2.3.7.1.3 ADN) bestimmen sich nach den Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, z. B. nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig. 7-6.2.B Die Zulassungspflicht für Annahmestellen und die zuständigen Behörden nach Absatz 7.2.3.7.2.1 ADN bestimmen sich nach den Ausführungsvorschriften zum CDNI -Übereinkommen oder nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig. Zu Absatz 7.2.3.20.1 ADN 7-7.B Kofferdämme dürfen auch während der Fahrt mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Bestimmungen nach Absatz 7.2.3.20.1 ADN eingehalten werden und durch die Stabilitäts- und Leckstabilitätsberechnung unter Berücksichtigung der Teilfüllungen des Kofferdamms eine ausreichende Stabilität nachgewiesen wird. Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN 7-8.B " In Bereitschaft halten " einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert: Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht. Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein. Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht. Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen. Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein. Stand: 19. Juni 2025
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 13 |
| Kommune | 1 |
| Land | 3 |
| Weitere | 9 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 6 |
| Text | 7 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 11 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 14 |
| Offen | 11 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 25 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 10 |
| Keine | 13 |
| Webseite | 3 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 12 |
| Lebewesen und Lebensräume | 16 |
| Luft | 12 |
| Mensch und Umwelt | 24 |
| Wasser | 11 |
| Weitere | 25 |