Infolge der hohen Nährstoffeinträge aus punktuellen und diffusen Quellen kommt es zur rasanten Eutrophierung der Gewässer. Um den natürlichen bzw. naturnahen Zustand dieser Gewässer wieder zu erreichen finden Maßnahmen der Seensanierung/Seenrestaurierung ihre Anwendung. Als Grundlage der Restaurierung wird angesehen, dass im Hypolimnion der Seen (über dem Sedimentgrund) ganzjährig Sauerstoff vorhanden und eine oxische Sediment-Wasser-Grenzschicht ausgebildet ist. Die bisher eingesetzten Verfahrenstechniken (u.a. Tiefenwasserbelüftung, Nitratzugaben, Zwangszirkulation) sind sehr kostenintensiv und wirken meistens nicht nachhaltig. Die Zielsetzung dieses Forschungsvorhabens ist die Einbeziehung metalimnischer Mikrobengemeinschaften in die Bewertung von dimiktischen Seen. Im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen dabei phototrophe Schwefelbakteriengemeinschaften, welche bereits in meromiktischen Seen als 'Phosphatfilter' identifiziert wurden. Die derzeitigen Verfahren der Seenrestaurierung mit der Zielsetzung eines aeroben Hypolimnions verhindern die Entwicklung dieser Mikrobengemeinschaft in den Seen. Hier stellt sich die Frage, ob nicht eine Förderung der anaeroben phototrophen Mikrobengemeinschaft eine Stabilisierung und Selbstregulation des Gewässers ermöglichen. Neben dieser praxisrelevanten Fragestellung werden aber auch die Umweltentlastungspotentiale hinsichtlich Ökophysiologie und Verbreitung dieser phototrophen Schwefelbakteriengemeinschaften in dimiktischen Seen charakterisiert. Die Aufgabenstellung des Projektes umfasst die Charakterisierung der rezenten Mikrobengemeinschaften in der saisonalen und räumlichen Variabilität hinsichtlich ihrer Lichtabhängigkeit in zwei Seen Norddeutschlands. Weiterhin werden durch die zeitlich hochauflösenden Freilanduntersuchungen die P-Speicherung dieser Organismen und somit der Einfluss auf die P-Retention in den dimiktischen Seen untersucht. Zur Klärung dieser Fragestellungen sollen ökophysiologische Laboruntersuchungen die Freilandergebnisse untermauern. Dafür werden in Batchversuchen sowohl der Einfluss des Lichtklimas als auch die P-Speicherkapazität von Mikrobengemeinschaften in Abhängigkeit vom Licht- und P-Angebot untersucht. Mit Hilfe molekularbiologischer Untersuchungen (DNA-Sequenzierungen) sollen die Mikrobengemeinschaften in den beiden Seen sowie aus den Laboruntersuchungen taxonomisch identifiziert werden.
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 21. Oktober 2019 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl. I Seite 1472) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 01. November 2019 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3862; 2018 I Seite 131) und den teils am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen, teils am 01. November 2019 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 21. Oktober 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 21. Oktober 2019
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht GGVSee Richtlinien Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510) geändert worden ist, und des IMDG-Codes (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 Seite 847). I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See Zu § 1 Absatz 1 Zu § 1 Absatz 2 Zu § 1 Absatz 3 Zu § 3 Zu § 3 Absatz 5 Zu § 4 Absatz 10 Zu § 4 Absatz 11 Zu § 6 Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Zu § 19 Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 Zu § 27 II. Erläuterungen zum IMDG-Code Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG- Code. 7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben. Nach 7.2.6.3.2 IMDG-Code ist eine Trennung nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Für Sauerstoff (UN 1072 und 1073) ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass aus der Zusammenladung mit Gasen der Klassen 2.1 oder 2.3 keine Erhöhung der Gefahr bei Freisetzung dieser Gase resultiert, auch wenn diese Gase die Zusatzgefahr der Klasse 5.1 haben. Nach 7.3.3.11 IMDG-Code muss, falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, die Verriegelungseinrichtung so beschaffen sein, dass die Zugänglichkeit für Notfallmaßnahmen gewährleistet bleibt. Die Verwendung von Sicherheitssiegeln nach der Norm ISO 17712:2010 ist grundsätzlich zulässig, jedoch dürfen Sperrsiegel nach Ziffer 3.2.10 der Norm sowie elektronische Siegel nicht verwendet werden, wenn sich in der CTU Ladung befindet, die unter Temperaturkontrolle befördert wird und auf die 7.3.7.2.5 anzuwenden ist. III. Allgemeiner Hinweis Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442, geändert durch MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen. Anlagen Stand: 17. März 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht GGVSee Richtlinien zu § 1 Absatz 1 zu § 1 Absatz 1 Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb. Stand: 17. März 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See Die GGVSee -Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl. I Seite 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510) geändert worden ist, und des IMDG-Codes ( Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 ( VkBl. 2018 Seite 847). I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See Zu § 1 Absatz 1 Zu § 1 Absatz 2 Zu § 1 Absatz 3 Zu § 3 Zu § 3 Absatz 5 Zu § 4 Absatz 10 Zu § 4 Absatz 11 Zu § 6 Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Zu § 19 Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 Zu § 27 II. Erläuterungen zum IMDG- Code Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG- Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG- Code . 7.1.4.4.2 IMDG- Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben. Nach 7.2.6.3.2 IMDG- Code ist eine Trennung nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Für Sauerstoff (UN 1072 und 1073) ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass aus der Zusammenladung mit Gasen der Klassen 2.1 oder 2.3 keine Erhöhung der Gefahr bei Freisetzung dieser Gase resultiert, auch wenn diese Gase die Zusatzgefahr der Klasse 5.1 haben. Nach 7.3.3.11 IMDG- Code muss, falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, die Verriegelungseinrichtung so beschaffen sein, dass die Zugänglichkeit für Notfallmaßnahmen gewährleistet bleibt. Die Verwendung von Sicherheitssiegeln nach der Norm ISO 17712:2010 ist grundsätzlich zulässig, jedoch dürfen Sperrsiegel nach Ziffer 3.2.10 der Norm sowie elektronische Siegel nicht verwendet werden, wenn sich in der CTU Ladung befindet, die unter Temperaturkontrolle befördert wird und auf die 7.3.7.2.5 anzuwenden ist. III. Allgemeiner Hinweis Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO -Empfehlungen gemäß Circular MSC .1/ Circ. 1442, geändert durch MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen. Anlagen Download Durchführungsrichtlinien GGVSee Stand: 17. März 2021
Anlage 1 Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee 1. Verkehrsträger Seeschiff Bereitstellung / Umschlag im Hafen Schiffsname: 2. Datum und Ort des Ereignisses Jahr: Monat: Unfall bei der Beförderung Schiff im Hafen Schiff auf Seeschifffahrtsstraße Schiff auf See Ort / Position: 3. Topographie Im Seeverkehr nicht relevant 4. besondere Wetterbedingungen Regen Schneefall Glätte NebelSichtweite: Gewitter SturmWindstärke: Temperatur: °C 5. Beschreibung des Ereignisses Grundberührung des Schiffes Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug Beschädigung bei Umschlagsarbeiten Brand Explosion Leckage Ladungsverlust über Bord technischer Mangel Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: Tag: Stunde: Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung Übernahme vom Land-Verkehrsträger Bereitstellung im Hafen Beladen von Beförderungseinheiten Be-/Entladen in/aus Seeschiff Name des Hafens: -2- 6. Betroffene gefährliche Güter UN-Nummer 1) Klasse VG Geschätzte Produktmenge (ausgetreten / über Bord verloren) (kg oder l) 2) Art der Umschließung 3) Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der 4) Umschließung 1)Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammelein- tragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben2)Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben 3)Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:4)Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 1 Verpackung 2 Großpackmittel (IBC) 3 Großverpackung 4 Kleincontainer 5 Wagen 6 Fahrzeug 7 Kesselwagen 8 Tank-Fahrzeug 9 Batteriewagen 10 Batteriefahrzeug 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks 12 Aufsetztank 13 Großcontainer 14 Tankcontainer 15 MEGC 16 ortsbeweglicher Tank 1 2 3 4 Leckage Brand Explosion strukturelles Versagen 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt) technischer Mangel Ladungssicherung betriebliche Ursache (Umschlag) sonstiges: 8. Auswirkungen des Ereignisses Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern) Tote (Anzahl: ) Verletzte (Anzahl: ) Produktaustritt: ja nein unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt Sach-/Umweltschaden: geschätzte Schadenshöhe ≤ 50 000 € geschätzte Schadenshöhe > 50 000 € Sperrung/Evakuierung: ja Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden nein
Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR / RID / ADN ). 50 bis 25 000 002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). 50 bis 25 000 003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Absatz 1.7.4 ADR/RID/ADN). 50 bis 25 000 004.1 (aufgehoben) (aufgehoben) 004 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID). 50 bis 2 000 000 005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). 50 bis 25 000 006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). 50 bis 25 000 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 100 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. 50 bis 2 000 000 Stand: 05. Juli 2023
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee) vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475) geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510). Gefahrgutverordnung See (GGVSee) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung § 5 Verladung gefährlicher Güter § 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter § 7 Ausnahmen § 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur § 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden § 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes § 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft § 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen § 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 17 Pflichten des Versenders § 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen § 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers § 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen § 21 Pflichten des Beförderers § 22 Pflichten des Reeders § 23 Pflichten des Schiffsführers § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten § 25 Pflichten des Empfängers § 26 Pflichten mehrerer Beteiligter § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Übergangsbestimmungen Stand: 01. Januar 2020 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht GGVSee Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 21. Oktober 2019 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 01. November 2019 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3862; 2018 I Seite 131) und 2. den teils am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen, teils am 01. November 2019 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 21. Oktober 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 21. Oktober 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Anlage 3 Anmeldung von Feuerwerkskörpern Schiffsname/Reisenummer: Bestimmungshafen: Absender: Empfänger: Containernummer: lfd. Nr. Artikel- nummer Bezeichnung/ Gegenstandsart Kaliber (mm) Schuss- anzahl Stückzahl/ Verpackung Verpackungs- anzahl Brutto/ Verpackung (kg) Brutto/ Gegenstände (kg) NEM/ Verpackung (kg) Summe NEM:Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances) VG:Verträglichkeitsgruppe NEM/ Gegenstand (g) Klasse UN- Nummer Referenz- nummer 5.4.1.5.15 IMDG-Code
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen ( MEGC ) nach Kapitel 6.7 ADR / RID . Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. Stand: 05. Juli 2023
Anlage 1 Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*): Antragsteller (Name) ( (Firma) ) (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags (z. B. "Verpackung von ………. in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens …….. Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ………. als Stoff der Klasse ………. ") Anlagen (mit Kurzbeschreibung) Aufgestellt: Ort: Datum: Unterschrift: (des für die Angaben Verantwortlichen) 1.Allgemeines 1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): GGVSEB RID ADR ADN GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen) eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen) die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen die Umklassifizierung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. -2- die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in UN-Modellvorschriften ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) Beförderung sonst ausgeschlossen 1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungsein- heit, Versandstück oder Ladungseinheit) 1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? 1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? 2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut 2.1Handelt es sich um einen Stoff um ein Gemisch um eine Lösung um einen Gegenstand 2.2Chemische Bezeichnung 2.3Synonyme 2.4Handelsname 2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes 2.6Gefahrklasse ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1) ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organi- schen Peroxiden der Klasse 5.2 und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosi- ven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1) ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 2.7UN-Nummer (soweit vorhanden) 2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 2.9Angaben zur Umweltgefährdung 3.Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen …) 3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) 3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ….. °C 3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4: Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den 4-mm-Becher: …….... Sekunden oder 6-mm-Becher: …….... Sekunden Temperatur: …….... °C (vorzugsweise bei 23 °C) (falls nach DIN 53211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich …….... °C -3- 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ……...., bei 50 °C ……...., bei 55 °C …….... bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ………. bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ………. Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ………. °C 3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ………. bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.12 Sonstige Angaben 4.Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1Zündtemperatur nach DIN 51794 ………. °C 4.2Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ………. °C im offenen Tiegel ………. °C (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ………. %, obere ………. % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar? (Prüfmethode angeben) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem? (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften) 4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung? bei gewöhnlicher Temperatur bei erhöhter Temperatur Für organische Peroxide der Klasse 5.2 und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben: SADT ………. °C Höchstzulässige Beförderungstemperatur ………. °C Notfalltemperatur ………. °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja Nein Entstehende Gase: ……….
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 2 |
| Weitere | 36 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 1 |
| Text | 31 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1 |
| Offen | 37 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 38 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 7 |
| Keine | 24 |
| Webseite | 8 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 9 |
| Lebewesen und Lebensräume | 17 |
| Luft | 23 |
| Mensch und Umwelt | 36 |
| Wasser | 10 |
| Weitere | 38 |