Erlaubnisse/Anzeigen nach GefStoffV und SprengG.
Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Wesentliche Elemente sind dabei: 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der CLP-Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.
Das Projekt "Toxikologische Bewertung fuer die Klassierung organischer Stoffe nach Nr. 3.1.7 TA Luft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) durchgeführt. Anhang E der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) vom 27.2.1986 enthaelt eine Liste organischer Substanzen, die nach Abschnitt 3.1.7 TA Luft in verschiedene Emissionsklassen eingestuft sind. Im Rahmen dieses FB wurden toxikologisch begruendete Einklassierungsvorschlaege fuer 44 weitere organische Verbindungen erarbeitet. Grundlage der Bewertung war ein Bewertungsschema des Umweltbundesamtes in der Fassung vom 26.1.1995, das u.a. Grenzwerte am Arbeitsplatz, Klassierungen nach Gefahrstoffverordnung und Analogiebewertungen beruecksichtigt. Die Stoffauswahl erfolgte durch das Umweltbundesamt aufgrund der Relevanz in der Umwelt. Fuer 27 Substanzen konnten Einklassierungsvorschlaege (Abs. 7, Klasse I, II, III) vorgelegt werden. Fuer die restlichen 17 Verbindungen war die Datenlage unzureichend fuer eine Einklassierung.
Das Projekt "Erfahrungen mit dem EU-Sicherheitsdatenblatt nach Par. 14 Gefahrstoffverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Pro Sys software durchgeführt. Mit dem Vorhaben soll ueberprueft werden, ob die von den Herstellern von Stoffen und Zubereitungen erstellten Sicherheitsdatenblaettern den gesetzlich festgelegten Anforderungen (Einstufung, Kennzeichnung, Angaben zur Zusammensetzung) genuegen. Darueber hinaus ist zu erheben, ob weitere Angaben z.B. Handhabung, Toxikologie, Transport, Vorschriften hinreichend konkret und detailliert dargestellt werden, um fuer die Anwender z.B. zur Erstellung von Betriebsanweisungen nutzbar zu sein. Insbesondere soll auch untersucht werden, ob und welche Defizite sich bei der Einhaltung der Vorschriften in bestimmten Branchen doder Produktgruppen haeufen, und was ggf. hierfuer ursaechlich ist.
Das Projekt "Vergleich der Reizwirkung an Haut und Auge mit lokalen Wirkungen im Atemtrakt nach inhalativer Aufnahme" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin durchgeführt. Eine wichtige Aufgabe zum Schutz der Arbeitnehmer besteht in der Identifizierung von Gefahrstoffen. Erst wenn gefaehrliche Eigenschaften bekannt sind, koennen gemaess dem Chemikaliengesetz und der Gefahrstoffverordnung Massnahmen ergriffen werden, die eine Schaedigung der Gesundheit vermeiden bzw. minimieren. Fuer neue Stoffe wird mit der Anmeldung nach dem Chemikaliengesetz ein grundlegendes Pruefprogramm durchgefuehrt. Meist werden orale Studien vorgelegt. Studien mit wiederholter inhalativer Verabreicherung koennen nur in begruendeten Faellen gefordert werden. Bei den Altstoffen wurden bisher ebenfalls nur wenige Inhalationsstudien durchgefuehrt. An Arbeitsplaetzen sind Chemikalien jedoch in teils hohen Luftkonzentrationen vorhanden. Eine Beurteilung der moeglichen Gesundheitsgefahren nach Inhalation ist oft nicht moeglich. Pruefungen auf die Reizwirkung an Haut und Auge sind Teil des Grundstufenprogramms fuer neue Stoffe und liegen auch fuer einen Teil der Altstoffe vor. Stoffe, die im Atemtrakt reizend wirken und nach wiederholter Verabreichung histopathologische Folgen haben. Eine Untersuchung, die die Reizung an Haut und Auge mit den Wirkungen am Atemtrakt vergleicht, wurde bisher nicht mit einer groesseren Zahl von Stoffen durchgefuehrt. Mit dieser vergleichenden Untersuchung soll geklaert werden, ob bei haut- und augenreizenden Stoffen nach Inhalation mit einer Reizwirkung bzw. histopathologischen Veraenderungen im Atemtrakt zu rechnen ist. Moeglicherweise lassen sich Luftkonzentrationen ableiten, bei denen diese Wirkungen auftreten.
Das Projekt "Technische Unterstützung der EU Kommission bei der Einführung des GHS" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. Hintergrund und Aufgabenstellung: Mit der Erklärung von Rio (1992) wurde beschlossen ein weltweit harmonisiertes System zur Gefahrstoffklassifizierung zu schaffen. Es soll ein kompatibles Kennzeichnungssystem mit einfach verständlichen Gefahrensymbolen enthalten und sollte bis zum Jahr 2000 fertig sein. Im Dezember 2002 verständigte man sich auf das Globally Harmonized System (GHS). Dieses wurde im Juli 2003 formal durch die UN verabschiedet. Es ist geplant das GHS parallel mit der Einführung der neuen Europäischen Chemikalienverordnung REACH in der EU umzusetzen und das existierende System, das in den Richtlinien 67/548/EEC (Stoffe), 99/45/EC (Zubereitungen) und 91/155/EEC (Sicherheitsdatenblätter) enthalten ist, zu ersetzen. Ziele und Ergebnisse: Ziel des Projektes war es der Europäischen Kommission eine Synopse der beiden Einstufungssysteme zusammenzustellen. Durch den Vergleich sollten Vorgaben identifiziert werden, die sich in den beiden Systemen nicht unterscheiden und solche, in denen es Unterschiede gibt. Unterscheidungen existieren sowohl auf der Ebene des 'Geltungsbereichs (einige Gefahrenkategorien sind z.B. im GHS vorhanden, nicht aber in der EU und umgekehrt) als auch in methodischen Herangehensweisen, z.B. für die Einstufung von Zubereitungen. Die Synopse fasst weiterhin die Ergebnisse der Arbeit von Experten in der EU zusammen und zeigt auf, an welchen Stellen noch Arbeit geleistet werden muss, um das GHS in der EU zu implementieren. Bericht: Die zweiteilige Synopse besteht aus einer Art 'Stichwortregister und einem tabellarischen Vergleich der beiden Systeme, der mittels einer Analyse von Arbeitsgruppenprotokollen erstellt. Die Arbeit wurde durch Experteninterviews ergänzt. Die Synopse verdeutlicht welche Inhalte und Methoden: in beiden Systemen gleich sind. im GHS abgedeckt sind, aber im jetzigen EU-System nicht existieren. im jetzigen EU-System abgedeckt, aber im GHS nicht vorgesehen sind. von beiden Systemen unterschiedlich behandelt werden, aber abgedeckt sind. Empfehlungen, wie das GHS in der zukünftigen EU-Gesetzgebung implementiert werden sollte, werden in der Synopse zusammengefasst wiedergegeben. Offene Fragen werden aufgezeigt und die unterschiedlichen Optionen aufgelistet. Weiterhin wird angegeben, für welche Fragen Leitfäden oder Erklärungen für die Anwender notwendig sind.
Die AIRBUS HELICOPTERS DEUTSCHLAND GmbH (AHD), Industriestr. 4, 86609 Donauwörth, Fl.-Nrn.1571/7, 1871/1, 1872, 1845, 1846, 1849 bis 1853, 872, 875 Gemarkung Riedlingen, betreibt eine Anlage für den Bau von Luftfahrzeugen gem. Nr. 3.25.1 (G) des Anhangs I zur 4. BImSchV. Mit dem Bescheid vom 14.10.2004 wurde nach §16 BImSchG die Errichtung und der Betrieb eines Gefahrstoff- und Mülllagers durch die Fa. AHD genehmigt. Das Gefahrstoff- und Mülllager wurde in diesem Bescheid als Nebeneinrichtung zur Galvanik (Nr. 3.10.1 G/E des Anhangs I zur 4.BImschV) eingestuft und stellte zu diesem Zeitpunkt für sich genommen keine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem BImSchG dar. Die Genehmigung umfasste eine Lagerung von 23.916 kg Stoffen bzw. Gemischen, wobei in Summe 6.807 kg nach der damals gültiger Gefahrstoffverordnung der Kategorie „giftig“ und „sehr giftig“ zuzuordnen waren. Im Rahmen des nun vorliegenden Änderungsgenehmigungsantrages vom 23.04.2019 soll die Art und die Menge der gehandhabten Stoffe bzw. Gemische geändert werden. Die maximale Lagermenge von derzeit 23.916 kg soll auf 36.313 kg erhöht werden. Zudem ist eine standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 und Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie Ziffer 9.3.2 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich.
Das Projekt "Abbau der Belastungsschwerpunkte durch Holzstaub in der holzverarbeitenden Industrie der neuen Bundeslaender (NBL)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Arbeitsschutz durchgeführt. Durch Erhebungen in der Holzbranche werden Belastungsschwerpunkte ermittelt. Es wird ueberprueft, inwieweit die Gefahrstoffverordnung in den NBL auf diesem Gebiet umgesetzt wurde. Auf der Grundlage der TRGS 402 werden die Holzstaubexpositionen an Holzbearbeitungsmaschinen bestimmt und bewertet. Der Stand der eingesetzten lufttechnischen Massnahmen wird ermittelt, moegliche Loesungen zur Verbesserung der Lueftungstechnik werden vorgeschlagen.
Das Projekt "Technische Massnahmen zum Schutz vor luftfremden Gefahrstoffen in verschiedenen Branchen des produzierenden Gewerbes - Stand des Einsatzes und Defizite" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin durchgeführt. Zur Vermeidung bzw. Verminderung von Gefahrstoffexpositionen an Arbeitsplaetzen sind gemaess Par. 19 Gefahrstoffverordnung vorrangig technische Schutzmassnahmen zu realisieren. Eine allgemeine Uebersicht ueber den Stand der in der Praxis realisierten technischen Massnahmen zum Schutz der Beschaeftigten ist bisher nicht vorhanden. Des weiteren ist unbekannt, fuer welche Anwendungsfaelle der Einsatz technischer Massnahmen erforderlich und realisierbar ist. Durch Erhebung in ausgewaehlten Branchen wird insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben (KMU) der Stand der praktisch realisierten technischen Massnahmen und Defizite im Gefahrstoffschutz ermittelt. Davon ausgehend wird festgestellt, fuer welche Faelle ein Schutz vor luftfremden Gefahrstoffen durch technische Massnahmen erforderlich und realisierbar ist.
Das Projekt "Klassierung krebserzeugender Stoffe zur Begrenzung der Massenkonzentrationen im Abgas nach 2.3 TA Luft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) durchgeführt. Entsprechend dem fortgeschrittenen Stand der Wirkungsforschung sind die Klassierungen der krebserzeugenden Stoffe in Nr.2.3 der TA Luft zu ueberpruefen und ggf. neu festzulegen. Pruefung der Emissionsrelevanz wird ueber die Laendergremien organisiert, nicht ueber dieses Vorhaben. Um die Klassierungen dem Stand des Wissens anzupassen, ist fuer die nach der Gefahrenstoff-V als kanzerogen eingestuften Stoffe (K 1 und 2) zu pruefen, ob anhand von Risikoabschaetzungen Gruppierungen in die Klassen der TA-Luft moeglich sind. Als Grundlage kann hier in erster Linie die Legaleinstufung des kanzerogenen Potentials der EU und, ersatzweise, der MAK-Kommission dienen, fuer die Beachtung der kanzerogenen Potenz waeren Literaturrecherchen durchzufuehren. Die ermittelten Angaben zum unit risk (Quantifizierung der Wirkpotenz) waeren dann auf ihre Qualitaet zu pruefen. Hinsichtlich qualitativ nicht ausreichender Angaben sind Vorschlaege fuer eine alternative Beruecksichtigung der kanzerogenen Potenz und entsprechende Klassierungsvorschlaege zu machen. Bezueglich der Stoffe sind u.a. Chlorpropen, Chlortoluol, Diamindiphenylmethan, Dichlorpropan, technisches Dinitrotoluol, polymeres MDI relevant, aber auch die Hauptbestandteile der Pyrolyseprodukte wie Benzol, Toluol, Xylol, Phenole, Kyesole, Naphthalien und Anthracen. Dabei ist das T25 -Konzept der EU (Entwurf der Richtlinie zur Setzung von Konzentrationsgrenzen fuer Kanzerogene in Gemischen) zu beachten. Die geplanten Kosten enthalten Anwendungen fuer notwendige Konsensgespraeche mit den beteiligten Gremien (VCI, LAI u.a.). Es sind insbesondere die als kanzerogen eingestuften Stoffe zu bearbeiten, die als emissionsrelevant anzusehen sind.
Origin | Count |
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Bund | 61 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 57 |
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Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 17 |
License | Count |
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