Im beantragten Vorhaben wird beabsichtigt, auf einer bereits bestehenden Verkehrsfläche auf dem Gelände Nord der Aurubis AG ein eingezäuntes, zutrittsbeschränktes Freilager für feste Gefahrstoffe zur Sicherstellung der Wertmetallsicherheit einzurichten. Die Errichtung und der Betrieb erfolgt nach den Maßgaben der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) für feste Stoffe in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern. Die Kapazität des Freilagers beträgt bis zu 2.500 Tonnen.
Im Rahmen des Projektes 'Erarbeitung eines Grundwassermonitoringsystems unter Anwendung eines modernen GIS fuer den Festgesteinsbereich der Stadt Plauen und des Landkreises Plauen', sollte eine Stoffdatenbank eingerichtet werden, die den technischen Vorgaben durch das Saechsische Umweltinformationssystem entspricht und eine benutzerfreundliche Bewertung von Grundwasserkontaminationen ermoeglicht. Dazu sollte neben der Auflistung von in Sachsen und anderen Bundeslaendern angewendeten Pruef- und Massnahmenwerten fuer Stoffkontaminationen auch die Moeglichkeit geschaffen werden, Stoffe, die nicht in Listen genannt sind, bezueglich ihres Toxizitaets- und Mobilitaetspotentials zu beurteilen. Beim Aufbau des GIS waren folgende Grundvoraussetzungen zu beachten: 1) Anwendung von D-Base und MS-Access als Datenbanksysteme. 2) Anwendung von MS-Access fuer die Nutzeroeberflaeche. 3) Einsatz von ArcView als Geographisches Informationssystem. 4) Wahrung der Uebereinstimmung der Datenfelddefinitionen mit dem UIS Sachsen. 5) Einbeziehung von bestehenden Programmsystemen, die vom Saechsischen Umweltamt genutzt werden.
Erlaubnisse/Anzeigen nach GefStoffV und SprengG.
In einer netzwerkfaehigen, benutzerfreundlichen, menuegesteuerten Datenbank, die auf einem Personalcomputer (Betriebssystem MS-DOS) lauffaehig ist, werden Informationen zu Betriebsschutz (Arbeitssicherheit), Umweltschutz (einschl Abfallentsorgung) sowie Transport, Lagerung und Erste Hilfe gespeichert. Insbesondere werden Stoffeigenschaften, Sicherheitsmassnahmen fuer den Umgang und gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen angegeben. Diese Angaben beziehen sich zum einen auf reine Chemikalien und zum anderen auf Versorgungsartikel (Produkte, Zubereitungen) der Bundeswehr (zB Reinigungsmittel, Klebstoffe, Lacke etc ). Die Liste der Gefahrstoffe ermoeglicht es jeder Dienststelle, Betriebsanweisungen nach Paragraph 20 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu erstellen. Die GefStoffLBw enthaelt derzeit Daten zu ca 900 reinen Stoffen und ca 2000 Versorgungsartikeln.
Zielsetzung: Beim Umgang mit Getreidemehl und Getreidemehlprodukten in Backbetrieben kann Mehlstaub in die Atemluft der Beschäftigten gelangen und zu einer Überschreitung des Luftgrenzwertes für Mehlstaub führen. Durch BG/BIA-Empfehlungen für Mehlstaub in Backbetrieben sollten sichere Arbeitsbedingungen für die betroffenen Arbeitsplätze beschrieben und praxisgerechte Hinweise zur Durchführung der Arbeitsplatzüberwachung gemäß Paragraph 18 der Gefahrstoffverordnung gegeben werden. Aktivitäten/Methoden: Von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten wurden Expositionsmessungen an Arbeitsplätzen in Backbetrieben vorgenommen und hinsichtlich der Kriterien für einen sicheren Umgang mit den Produkten ausgewertet. Ergebnisse: Die aufgestellten BG/BIA-Empfehlungen Mehlstaub in Backbetrieben beschreiben eine Reihe technischer und organisatorischer Randbedingungen für ein sicheres Arbeiten beim Umgang mit Getreidemehl und Getreidemehlprodukten in Backbetrieben. Bei Einhaltung dieser so genannten Basismaßnahmen können Expositionsmessungen zur Überwachung der Arbeitsbereiche entfallen. Zu den vorgestellten Basismaßnahmen zählen im Wesentlichen staubvermeidende Arbeitstechniken sowie Absaugeinrichtungen.
Im beantragten Vorhaben wird beabsichtigt, eine bereits baurechtlich genehmigte Lagerhalle 9 zu einem Gefahrstofflager nach den Maßgaben der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) für feste, nicht brennbare Stoffe, die in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern gelagert werden. Die Kapazität der Lagerhalle beträgt bis zu 2.000 Tonnen.
Am 13. Mai 2026 ist es am Nachmittag auf dem Gelände eines Handwerkszentrums in Bollendorf-Weilerbach zu einem Brandereignis gekommen. Die Wetterlage zu dieser Zeit war günstig für die Gesamtsituation, da der langanhaltende Regen dazu führte, dass mögliche freigesetzte Stoffe niedergeschlagen wurden und sich eine weitere Verbreitung erschwerte. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wurde am Ereignistag durch das Polizeipräsidium Trier informiert und als Fachbehörde hinzugezogen. Eine unmittelbare Untersuchung der Brandstelle durch die SGD Nord war zunächst nicht möglich, da die Kriminalpolizei die Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen hatte und die Brandfläche bis zur Freigabe gesperrt blieb. Unmittelbar nach der Freigabe am 21. Mai 2026 wurde die Brandstelle durch die SGD Nord in Augenschein genommen. An diesem Termin nahmen das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Südeifel, der Ortsbürgermeister von Bollendorf, die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Amt 04) und das Polizeipräsidium Trier teil. Dabei wurde festgestellt, dass infolge des Großbrandes asbesthaltige Gefahrstoffe in Form von Bruchstücken und Fasernebel auf dem Betriebsgelände sowie auf umliegenden Flächen niedergegangen sind. Diese Feststellung erfolgte gemeinsam mit den oben genannten Vertretern der örtlichen Behörden, die ebenfalls Kenntnis von der Situation erhielten. Im Anschluss ordnete die SGD Nord am selben Tag mündlich – und am nächsten Tag schriftlich – unverzüglich gegenüber dem Eigentümer an, dass die gesamte Brandstelle zu sperren sowie die Sicherung und Sanierung der brandbetroffenen Freiflächen und des offenliegenden Trümmerfeldes durch ein Fachunternehmen durchzuführen ist. Derzeit begleitet die SGD Nord die Auswahl bzw. Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände. Die Beauftragung erfolgt durch den Eigentümer. Die Auswahl eines solchen Fachunternehmens ist kein einfacher Standardprozess, da hierfür ein spezialisiertes, für Gefahrstoff- und insbesondere asbesthaltige Sanierungen zugelassenes Unternehmen gefunden werden muss. Während der Arbeiten auf dem Handwerksgelände durch das Fachunternehmen wird durch geeignete Schutz- und Arbeitsverfahren sichergestellt, dass keine zusätzlichen Staub- oder Faseraufwirbelungen entstehen. Die Zuständigkeit der SGD Nord ergibt sich aus § 19 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 hinsichtlich der gefahrstoffrechtlichen Anordnungen zur Sicherung und Sanierung der Brandstelle sowie des Betriebsgeländes. Zudem steht die SGD Nord dem Eifelkreis Bitburg-Prüm fachlich beratend zur Seite. Die Sicherung und Sanierung von Flächen außerhalb des Betriebsgeländes hingegen liegt in der Zuständigkeit des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Da es sich bei Asbest um einen gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, hat eine Sicherung der betroffenen Grundstücke zunächst wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei- und Ordnungsbehörde nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu erfolgen. Für die Entsorgung der Trümmer, welche als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Grundlage der Zuständigkeit ist § 16 Absatz 1 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Eine Zuständigkeit der SGD Nord besteht insoweit nicht. Das Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) ist in diesem Fall nicht einschlägig, da die Asbestfasern nicht in den Boden eindringen und mit diesem auch nicht untrennbar verwachsen. Auch hier wird die SGD Nord den Kreis fachlich in enger Zusammenarbeit jederzeit unterstützen. Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes und Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung Für Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes, insbesondere zu möglichen Reinigungsmaßnahmen, Entsorgung oder weiteren Maßnahmen im öffentlichen Raum oder auf umliegenden Grundstücken sowie zu Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung ist der Eifelkreis Bitburg-Prüm zuständig. Bei Fragen zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für die Bevölkerung wird das zuständige Gesundheitsamt über die Kreisverwaltung eingebunden und nimmt eine fachliche Bewertung der Lage vor. Fragen zur Brandstelle und zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen Für Fragen zur eigentlichen Brandstelle, zu asbesthaltigen Materialien auf dem Betriebsgelände sowie zu angeordneten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bezüglich des Betriebsgeländes ist die SGD Nord als zuständige Fachbehörde nach Gefahrstoffrecht verantwortlich. Fragen zur Brandursache Die Ermittlungen zur Brandursache werden weiterhin durch die Kriminalpolizei geführt. Zum Hintergrund In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit für die Warnung der Bevölkerung und das Aussprechen von Handlungsempfehlungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Katastrophenschutzbehörden sowie bei den Gemeinden im Bereich des Brandschutzes. Rechtsgrundlage hierfür ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Die jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung bewerten die Gefahrenlage und veranlassen erforderliche Warnungen oder Empfehlungen für die Bevölkerung.
Beim Umgang mit Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können, ist immer dann mit einer Explosion zu rechnen, wenn in einem Raumvolumen der brennbare Stoff mit einem bestimmten Partialdruck oder als feinkörniger Staub in der Luft vorliegt und eine mögliche Zündquelle vorhanden ist. Ein explosives Gas-Luft-Gemisch liegt dann vor, wenn der Anteil des brennbaren Gases oder einer verdampften Flüssigkeit zwischen der unteren (UEG) und oberen (OEG) Explosionsgrenze liegt. Bei Stäuben muss für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre eine ausreichend geringe Größe der Staubkörner und eine Mindestdichte vorliegen. Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen: 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden, 2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden, 3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern. Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Explosionsschutzdokument zu erstellen (§6 Abs. 9 GefStoffV). Daraus muss u.a. hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen sind, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen und inwieweit Bereiche in Zonen eingeteilt wurden.
Darstellung aller nach Störfallverordnung erfassten Betriebe im Landkreis Diepholz Die Störfallverordnung (StöV oder 12. BImSchV in Deutschland, StFV in der Schweiz) oder Industrieunfallverordnung (IUV, Österreich) ist eine Verordnung, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von plötzlich auftretender Störfällen bei technischen Anlagen mit Austritt gefährlicher Stoffe regeln soll. Nicht darin geregelt sind entsprechend Allmählichkeitsschäden durch zu hohe Emissionen. Sie setzt die Anforderungen der europäischen Seveso-II-Richtlinie in das jeweilige nationale Recht um. Die Störfallverordnung gilt für alle Betriebsbereiche (z. B. Produktionsanlagen, Lager), in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer sog. Mengenschwelle vorhanden sind. Die Betreiber der betroffenen Betriebsbereiche sind durch die Störfallverordnung verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle von vornherein zu vermeiden, auftretende Störfalle sofort zu erkennen und entsprechend zu handeln sowie deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu minimieren. ---- Den Downloadservice zu diesem Thema finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 129 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 4 |
| Land | 25 |
| Weitere | 8 |
| Wissenschaft | 7 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 63 |
| Förderprogramm | 57 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 20 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 17 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 97 |
| Offen | 60 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 162 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 4 |
| Dokument | 25 |
| Keine | 120 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 19 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 51 |
| Lebewesen und Lebensräume | 133 |
| Luft | 52 |
| Mensch und Umwelt | 161 |
| Wasser | 48 |
| Weitere | 162 |