Die Schutzkulisse der Moor- und Anmoorböden dient zum Vollzug des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) und zur Anwendung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union in Bezug auf den Standard GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Mooren). Die Karte der Moor- und Anmoorböden zeigt Flächen nach DGLG § 3 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 und 7 sowie nach dem GLÖZ 2 Standard der GAP als orientierende Darstellung. Sie dient der Landwirtschaftsverwaltung beim Vollzug der Regelungen und gibt den Landwirtinnen und Landwirten Auskunft über die zur Prüfung der Anträge verwendeten Unterlagen. Für die Zugehörigkeit zur Kulisse der Moor- und Anmoorböden gelten folgende Mindestanforderungen: Im Boden bis 40cm unter Flur gibt es eine mindestens 10cm mächtige Schicht mit mindestens 15% Humus. Diese Prozentzahl entspricht den bodenkundlichen Kriterien für einen anmoorigen Boden, für Moorböden werden 30% Humus in einer Mächtigkeit von 30cm gefordert. Dabei ist zu beachten, dass sich die humusreiche Schicht entsprechend der Definition nicht zwingend an der Geländeoberfläche befinden muss. Die Karte wurde aus vorhandenen Informationsgrundlagen abgeleitet und durch Beprobung und Laboranalytik abgesichert. Es wird nicht nach Anmoor und Moor und auch nicht nach der Mächtigkeit der humosen Schichten differenziert. Es werden zusammenhängende Flächen >2 ha dargestellt. Ausnahmen gelten für inhaltlich zusammengehörige Flächen, die durch topographische Elemente wie Straßen und Fließgewässer voneinander getrennt vorliegen. Bei ihnen muss die Summe der Einzelflächen >2 ha sein. Die Karte ist nicht auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche beschränkt sondern zeigt die Moore und Anmoore über alle Nutzungsarten.
Dieser Datensatz stellt die Bodenbedeckung der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) im INSPIRE Zielmodell dar.
Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung (DüV) des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. In Thüringen ist eine Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (Nitratkulisse) ausgewiesen um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV dürfen in diesen Gebieten Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff im Falle des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02. nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15.01. umgebrochen wurde. Davon ausgenommen sind Flächen, auf denen Kulturen nach dem 01.10. geerntet werden und Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm beträgt. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen mit einem langjährigen mittleren Jahresniederschlag kleiner 550 mm sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung, die durch den Feldblock identifiziert werden. Landwirtschaftliche Flächen, die zu mindestens der Hälfte ihrer Fläche in dem vom Deutschen Wetterdienst ausgewiesenem Gebiet liegen, bilden die Gebiete mit langjährigem mittleren Jahresniederschlag kleiner 550 mm. Die Gebiete basieren auf der Bereitstellung des 30-jährigen Mittels (1991-2020) zum langjährigem mittleren Jahresniederschlag kleiner 550 mm. Diese behalten voraussichtlich für das aktuelle Jahrzehnt ihre Gültigkeit. Die Ausweisung dieser Gebietskulisse ist an die Nitratkulisse gebunden und wird nur für die betroffenen Feldblöcke angegeben. Die Geodaten der betroffenen Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. berechnet und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht.
Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit ist auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat in Kraft getreten, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Landwirtschaftliche Flächen sind nach der novellierten AVV GeA als mit Nitrat belastetes Gebiet auszuweisen, wenn sie innerhalb eines mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpers nach Grundwasserverordnung liegen und zugleich die Flächen innerhalb der interpolierten Grenzwerte des SIMIK+ Verfahrens bzw. im angrenzenden Einzugsgebiet von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen liegen und einen Flächenanteil von mindestens 20 % an dem ermittelten Gebiet besitzen. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Innerhalb dieser Kulisse müssen zusätzliche bzw. ergänzende Anforderungen nach DüV und ThürDüV umgesetzt werden. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.
Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit wurde auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat ausgewiesen, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von eutrophierten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Danach werden landwirtschaftliche Flächen als eutrophierte Gebiete ausgewiesen, wenn sie innerhalb eines Einzugs- oder Teileinzugsgebietes von Oberflächenwasserkörpern liegen, in dem der allgemein-physikalisch-chemische und biologische Zustand schlechter als in die Klasse guter ökologischer Zustand oder gutes ökologisches Potential eingestuft wird und zugleich der Gesamtphosphoreintrag zu mehr als einem Fünftel auf landwirtschaftliche Quellen zurückgeführt werden kann sowie der Grenzwert der jeweiligen Ökoregion überschritten wird. Für Referenzparzellen, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche innerhalb des eutrophierten Gebietes liegen, müssen zusätzliche Bewirtschaftungsanforderungen nach ThürDüV umgesetzt werden. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.
Als Ergebnis der ständigen Wetterüberwachung vor bzw. bei Erreichen, bei Über- oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte/Warnkriterien (d. h. wenn Wettererscheinungen erwartet werden, die menschliches Leben oder Sachwerte gefährden können) herausgegebene Informationen; umfasst u. a. die Einzelleistungen "Allgemeiner Wetterwarndienst", "Wind- und Sturmwarnungen Küste und See. Die Datensätze stehen entgeltfrei unter https://opendata.dwd.de zur Verfügung. Weitere Infos finden Sie auch auf dem Leistungssteckbrief unserer Internetseite https://www.dwd.de/DE/leistungen/opendata/opendata.html.
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): - Politikfolgenabschätzung für die europäische und deutsche Agrarpolitik - ELER-Fachbegleitung (Koordinierung Gesamtbericht, Fachbegleitung der Förderbereiche Agrarumwelt- und - Klimamaßnahmen, Investitionsförderung in der Landwirtschaft, Ausgleichszulage) - Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben im Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Ausgleichszulage - Wirtschaftlichkeitsanalysen - Koordinierung „Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung“ für landwirtschaftliche Unternehmen in Sachsen (GQS-SN Hof-Check) - Markt- und Preisbeobachtung für Bereiche der Gemeinsamen Marktordnung - Analysen zur sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft Informationsmanagement: - Nutzerplattformen Agrarstatus, Datenbank Planungsrichtwerte, Agrobench - Vollzug des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung der EU (INLB) und des Testbetriebsnetzes in Deutschland - Koordinierungsstelle Fernerkundung - Agrarstatistik, Indikatorenmanagement
1. Der Ministerrat nimmt die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) zur Kenntnis und begrüßt, dass - der deutsche GAP-Strategieplan alle von Rheinland-Pfalz, insbesondere für die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik eingebrachten Interventionen umfasst und - mit rd. 1,2 3 Milliarden € an EGFL -/ELER-Mitteln (davon ELER: ca. 337,48 Mio. €) in Rheinland - Pfalz in der Förderperiode ab 2023 mehr Mittel als in der letzten Förderperiode für Landwirtschaft und Weinbau, Umwelt-, Natur-und Klimaschutz, Waldwirtschaft sowie für dieEntwicklung ländlicher Räume zur Verfügung stehen. 2. Der Ministerrat bekräftigt seine Erwartung, dass die Europäische Kommission innerhalb von 3 Monaten zu dem am 21. Februar 2022 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eingereichten deutschen GAP-Strategieplan eine Stellungnahme abgibt. Rheinland-Pfalz wird im Rahmen der Möglichkeiten den eigenen Anteil dazu beitragen, damit der deutsche GAP -Strategieplan rechtzeitig zum Start am 01. Januar 2023 genehmigt ist. 3. Der Ministerrat betont, dass sich die im Rahmen der Partnerschaft in Rheinland- Pfalz durchgeführten vier Anhörungen der Wirtschafts- und Sozialpartner bewährt haben und beauftragt das MWVLW, für die Begleitung der Umsetzung einen regionalen Begleitausschuss nach Art. 124 (5) der Verordnung (EU) 2021/2115 einzusetzen. 4. Das MWVLW wird nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen beauftragt, - bei der weiteren Umsetzung die im Ministerratsbeschluss vom 13. Juli 2021 formulierten strategischen Ziele zu berücksichtigen und - als federführendes Ressort in Abstimmung mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) die für Rheinland-Pfalz vorgesehenen Interventionen und Umsetzungsvorschriften zum GAP- Strategieplan für die EU-Förderperiode 2023-2027 umzusetzen. 5. Der Ministerrat unterstreicht, dass beim Aufbau der erforderlichen neuen Strukturen zur Umsetzung des Verwaltungs-und Kontrollsystems nach Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 die Einrichtungen benannt werden sollen, die auch bislang die EGFL-ZELER-Förderung durchgeführt haben. Insbesondere bedeutet dies: - Die ELER-Verwaltungsbehörde nach Artikel 65 Abs. 2 Buchst, a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im MWVLW nimmt auch die Aufgaben der regionalen Verwaltungsbehörde nach Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2015 wahr. - Als zuständige Behörde auf Ministerebene nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/2016 wird weiterhin das MWVLW benannt. Die Erweiterung der Zulassung für neue Interventionen ist noch 2022 vorzunehmen. - Die zugelassene EGFL-/ELER-Zahlstelle nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im MWVLW nimmt auch die Aufgaben der Zahlstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2016 wahr. Die Aufgaben der Bescheinigende Stelle (BS) nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2016 werden wie in der laufenden Förderperiode extern vergeben. - Mit der Prüfung und Bewilligung von Förder-und Zahlungsanträgen einschließlich möglicher Kürzungen und Verwaltungssanktionen, der Durchführung von Verwaltungs-und Kontrollen vor Ort sowie der Auszahlung der Fördermittel sind grundsätzlich die Stellen zu beauftragen, die bislang EGFL- und ELER-Mittel bewirtschaften. - Das MVWLW wird beauftragt, eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung vorzubereiten. In diesem Kontext sind auch von der Art vergleichbare rein national finanzierte flächenbezogene Interventionen in Abstimmung mit dem MKUEM zu berücksichtigen. 6. Der Ministerrat beauftragt das MVWLW, in Abstimmung mit dem MKUEM die erforderlichen förderrechtlichen Bestimmungen zu erarbeiten, um den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sind zwei Mantelverwaltungsvorschriften für die Förderung von flächenbezogenen Maßnahmen sowie für die übrigen Interventionen vorzubereiten. Diese sollen in Analogie zur W EPLR EULLE einschließlich allgemeiner Nebenbestimmungen (AN Best GAP-SP) erstellt werden. Die Details der Interventionen sind -wie bislang -in Kurzbeschreibungen der jeweiligen (Teil)lnterventionen zur Sicherstellung der unionsrechtlichen Veröffentlichungspflichten auf einer spezifischen Webseite zur Verfügung zu stellen. 7. Der Ministerrat stimmt zu, dass die bisherigen Verwaltungs-und Kontrollstrukturen beibehalten werden, weil das Entwicklungsprogramm EULLE unionsrechtlich um zwei Jahre verlängert wurde und damit bis 2025 läuft (Schlussabrechnung und ex-post Bewertung 2026).
Mit Beginn der Förderperiode 2023 löste das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz aufgrund der Neustrukturierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab. Das bisherige Cross-Compliance, bestehend aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie bisherige Greening-Maßnahmen in veränderter Form, wie zum Dauergrünlanderhalt, zur Anbaudiversifizierung und zum Vorhalten ökologischer Vorrangflächen, werden in die Konditionalität überführt. Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 GAPKondG genannten Unionsregelung („Rechtsakte der Europäischen Union über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung"). Nach der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind die Bundesländer verpflichtet, durch Rechtsverordnung Feucht- und Moorgebiete auszuweisen und die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und durch Wind einzuteilen und zu bezeichnen; sie können zudem abweichende Anforderungen von den Maßnahmen zur Begrenzung der Erosion festlegen, um in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen sowie besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), Rechnung zu tragen.
Ein Feldblock stellt eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche dar, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist. Die Einteilung der Feldblöcke erfolgt getrennt nach den Hauptbodennutzungen Ackerland, Grünland, Dauerkulturen, 2. Säule und Sonstige. Seit 2005 stellen Feldblöcke in NRW den Flächenbezug im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) für die EU-Agrarförderung dar. Der aktuelle Datenbestand wird einmal täglich abgerufen.
Origin | Count |
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Bund | 195 |
Land | 82 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 86 |
Text | 91 |
unbekannt | 66 |
License | Count |
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geschlossen | 124 |
offen | 107 |
unbekannt | 15 |
Language | Count |
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Deutsch | 226 |
Englisch | 38 |
Resource type | Count |
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Archiv | 17 |
Bild | 4 |
Datei | 4 |
Dokument | 49 |
Keine | 147 |
Multimedia | 1 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 6 |
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Topic | Count |
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Boden | 165 |
Lebewesen & Lebensräume | 238 |
Luft | 93 |
Mensch & Umwelt | 246 |
Wasser | 105 |
Weitere | 217 |