Mit Schreiben vom 14.08.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung zweier Gewässer III. Ordnung in der Gemarkung Grünendeich, Flur 5, Flurstück 36/4 und 227/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung zweier Gewässer III. Ordnung im Zusammenhang auf einer Länge von 25 m bzw. 38 m.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Grünendeich, Flur 3, Flurstück 84/6 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung in mit einer Gesamtlänge von 15 m, sowie eine Aufweitung des bestehenden Gewässers am Ende der Verrohrung um den verlorenen Stauraum auszugleichen. Die Verrohrung dient als Zufahrt für das Grundstück an sich, als Zuwegung für das sich anschließende Gewässerstück (z. B. für die Unterhaltung) und zur Sicherung der gegenüberliegenden Mauer, die derzeit droht an der Uferböschung abzurutschen.
Mit Schreiben vom 08.07.2023 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Drochtersen, Flur 12, Flurstück 104/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung in zwei Abschnitten mit einer Gesamtlänge von 39 m. Die Verrohrung verbessert die Verkehrssituation im Vorhabenbereich, da die Straße dort sehr schmal ist und kaum zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können. Außerdem dient die Maßnahme der Sicherheit von spielenden Kindern.
Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Buxtehude, Flur 1, Flurstück 35/12 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Geh- und Radweges als Zuwegung auf einer Länge von 105 m. Zusätzlich wird durch die Verrohrung die Kapazität des bereits vorhandenen Regenrückhaltebeckens erweitert.
Mit Schreiben vom 16.01.2023 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Guderhandviertel, Flur 2, Flurstücke 168/34 und 34/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Aufweitung eines Gewässers III. Ordnung zur Nutzung für die Wasserentnahme bei der Frostschutzberegnung mit Anschluss an das vorhandene Gewässer III. Ordnung.
Mit Schreiben vom 25.02.2023 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Dammhausen, Flur 2, Flurstücke 38/3, 34/4 und 34/3 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung im Zusammenhang mit dem Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf einer Länge von 46 m. Außerdem werden die Oberflächenentwässerungen der Anlieger an die Rohrleitung angeschlossen und es soll eine Drainage zur Entwässerung der Sandverfüllung erstellt werden.
Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26382 Wilhelmshaven, hat mit Antrag vom 21.2.2023 beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (LNG-Lagerung und Energieerzeugung) auf einer Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) sowie die Errichtung und den Betrieb von see- und landseitigen Anlagenteilen, die den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind, insbesondere das Gas-Transfersystem, in 26382 Wilhelmshaven, Voslapper Groden, beantragt. Das Vorhaben ist Bestandteil eines Gesamtprojekts zur Schaffung einer LNG-Importstruktur zur Anlandung von Flüssigerdgas in Wilhelmshaven. Über das LNG-Terminal sollen zukünftig LNG-Mengen zur Erzeugung von jährlich rd. 5 Mrd. Nm3 Erdgas importiert werden. Das beantragte Vorhaben nach dem BImSchG umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: Betrieb einer Anlage zur Lagerung von tiefkaltem, verflüssigtem Erdgas (Liquefied Natural Gas — LNG —) mit einem Fassungsvermögen von 58.675 t entsprechend einem Füll-volumen von rd. 137.000 m³ und der Betrieb von Dampfkesselanlagen mit einer Feuerungs-wärmeleistung von maximal 102 MW auf einer FSRU sowie die Errichtung und der Betrieb von see- und landseitseitigen Anlagenteilen, die den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind, insbesondere das Gas-Transfersystem, bestehend aus: — einem Gas-Balkon (Stahlkonstruktion mit verschiedenen Ausrüstungen und Armaturen, die auf das Oberdeck der FSRU montiert werden), — zwei Steigleitungen (Riser), — zwei Unterwasser-Rohrverteiler (Pipeline End Manifold [PLEMs]), — sechs Gashochdruckleitungen aus thermoplastischen Verbundstoffen (TCPs), — einer Deichquerung bis zur Einbindung in die LNG-Anbindungsleitung Wilhelms-haven-Anbindungsleitung 2 (WAL 2) der Open Grid Europe GmbH (OGE). Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre beantragt. Das Vorhaben bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß der §§ 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie der Nrn. 9.1.1.1 und 1.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Bei der Anlage nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt es sich zudem um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - sogenannte Industrieemissions-Richtlinie – für – für die das BVT-Merkblatt mit Schlussfolgerungen „Großfeuerungsanlagen“ (ABl. EU Nr. L 212 S.1) maßgeblich ist. In dem Genehmigungsverfahren war wegen der besonderen Reglungen im Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG) keine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich. Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Nach § 5 LNGG - Gesetz fand eine verkürzte Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens wurden Gutachten insbesondere zu den Themen Luftschadstoffe, Lärm, Licht, Sicherheitstechnik, Brandschutz, landschaftspflege-rische Begleitplanung, Artenschutz, Wasserrahmenrichtlinie, Meeresstrategie-Rahmenricht-linie und Marine Studien erstellt.
Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde die Feststellung, ob UVP-Pflicht für die Erweiterung der Abwasserreinigungsanlage Drochtersen in der Gemarkung Drochtersen, Flur 6, Flurstücke 1/5 und 31/3 nach § 60 Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die ARA Drochtersen soll von derzeit 7.500 Einwohnergleichwert (EGW) auf 11.500 EGW erweitert werden. Dies erfolgt durch die Anpassung der biologischen Reinigungsstufe und der Schlammbehandlung. Im Wesentlichen werden zwei neue Rundbehälter (Belebungsbecken und Nachklärbecken) und drei Schachtbauwerke neu gebaut. Ein derzeit bestehender Schlammpolder wird zurückgebaut, ein vorhandener Tropfkörper zum Schlammspeicher umgebaut.
Das Projekt "Projektplanung und Regionalplanung im laendlichen Raum" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Gießen, Fachbereich 09 Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement, Institut für landwirtschaftliche Betriebslehre durchgeführt. Der wesentliche inhaltliche Ansatz dieser Arbeit ist die Einfuehrung und Uebertragung von Projektmanagementmethoden in Genehmigungsverfahren zur Verbesserung der Effizienz und Verkuerzung der Verfahrensdauer, unter Wahrung aller oekologisch relevanten Planungsbestandteile (UVP) und materiellen Umweltstandards (aktueller Bezug sind die sogenannten Beschleunigungsgesetze der Bundesregierung). Die konkreten Zielsetzungen sind: - Sammlung und Aufbereitung bisheriger Ansaetze im Bereich Projektmanagement in der Umweltplanung - Entwicklung eines umfassenden Konzeptes zum verbesserten Management von Genehmigungsverfahren auf Basis des UVP-Verfahrens - Konkrete Verbindung und spezifische inhaltliche Ausgestaltung von Projektmanagementmethoden mit den Anforderungen komplexer Planungsverfahren aus dem spezifischen Blickwinkel von Fachverwaltungen, Umwelt-Consulting-Unternehmen und Projekttraegern. Ausgangspunkt der Arbeit ist eine systematische Analyse der Planungseffizienz in der derzeitigen Praxis der Genehmigungsverfahren mit oekologisch relevanten Planbestandteilen (Mitteleinsatz, Zeitplanung, Personalplanung, behoerdenuebergreifende Zusammenarbeit, inhaltlicher Aussagegehalt und Durchfuehrung notwendiger Erfolgskontrollen). Auf dieser Grundlage erfolgt eine systematische Untersuchung der Ursachen aus den jeweils spezifischen Blickwinkeln und Interessenlagen der drei wesentlichen Gruppen von beteiligten Akteuren in der oekologischen Planung. Die Ursachenkomplexe werden aus der Sicht der Projekttraeger, der beteiligten Fachbehoerden und der in der Praxis besonders involvierten Umwelt-Consulting-Unternehmen explizit beleuchtet. Methodische Grundlage zu dieser Phase ist eine repraesentative Erhebung durch alle drei Gruppen im Bundesland Hessen. Schliesslich soll ein Konzept fuer die Verbesserung von Ablauf und Methodik in der oekologischen Planung durch spezielle Anpassung von Projektmanagementmethoden erarbeitet werden. Ausgangspunkt zur Konzeptentwicklung soll hierbei das bereits bestehende UVP-Verfahren sein. Die konkreten Anwendungen und Ueberpruefungen der Verfahren sollen am Beispiel Hessens erfolgen. Darauf aufbauend werden Vorschlaege zur Implementierung von formalen Managementmethoden auf der Ebene der konkreten Planungsdurchfuehrung und Genehmigung entwickelt, insbesondere bezueglich: Konkretisierung und schrittweiser Ausbau eines behoerdlichen Projektmanagements unter dem Dach des UVP-Verfahrens; Darstellung konkreter Angabenkataloge fuer die verschiedenen behoerdlichen Organisationseinheiten: Projektleitung, Technische Fachbehoerden, Arbeitsmethoden und Qualitaetssicherung, Externe Auftragnehmer; Konzeption eines leistungsfaehigen Dokumentationswesens; Schrittweise Darstellung der Ablauforganisation, insbesondere Verknuepfung oekol.-fachl. Erfordernisse mit effizienter Verfahrensabwicklung. (gekuerzt)
Berlin/Magdeburg. Die Länder haben heute im Bundesrat dem ?Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich?, kurz: das Planungsbeschleunigungsgesetz?, mehrheitlich zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen Planungen und Bau von Verkehrsinfrastrukturvorhaben beschleunigt und gleichzeitig die Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit, insbesondere die Umweltverbände, eingeschränkt werden. Zudem sollen Klagen nicht unbedingt aufschiebende Wirkung haben. Erörterungstermine sind nicht mehr in allen Fällen zwingend vorgesehen.Sachsen-Anhalts Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert steht diesen Regelungsvorschlägen sehr kritisch gegenüber und begründete ihre Haltung heute wie folgt: ?Dieses Gesetz höhlt die Rechte der Naturschutzverbände und der interessierten Bürgerinnen und Bürger aus. Es stellt eine Gefahr für den Natur- und Umweltschutz in unserem Land dar. Ganz klar werden hier Infrastrukturvorhaben über den Schutz von Tieren und Pflanzen und ihre natürlichen Lebensräume gestellt. In einer Zeit des massiven Artensterbens können wir uns ein solches Recht nicht erlauben.?Und sie führte weiter aus: ?In unseren Zeiten braucht es mehr Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft - nicht weniger. Nur so können wir die Menschen wieder für Demokratie begeistern. Die Menschen wollen mitgestalten; sie wollen mitbestimmen, was vor ihrer Haustür passiert. Akzeptanz für Infrastrukturvorhaben - egal ob im Verkehrsbereich oder beispielsweise bei Hochwasserschutzmaßnahmen - kann es nur geben, wenn Planungen frühzeitig vorgelegt werden und transparent sind. Nur so haben betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Naturschutzverbände die Möglichkeit, ihre Einwendungen vorzubringen. Das beschleunigt Planung und Bau von Infrastruktur.?Auch mit Blick auf die Möglichkeiten von Anwohnerinnen und Anwohner Lärmschutz einzufordern, ergänzte die Ministerin: ?Auch der Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern vor Lärm bei Schienenaus- und Neubauprojekten wird geschmälert. Die Akzeptanz von Schienenausbauprojekten, die im Interesse eines umweltfreundlichen Verkehrs sind, wird geschwächt, wenn das berechtigte Anliegen der Bürgerinnen und Bürger nach leiserem Schienenverkehr missachtet wird.?Das Gesetz fand eine Mehrheit. Sachsen-Anhalt hat sich enthalten.Mehr Informationen auf den Seiten des Bundesrats:https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/972/erl/16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
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