Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.
Die Energiepark Galgenberg GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 8. November 2023 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage am Standort 09116 Chemnitz, Gemarkung Rottluff, Flurstück 274. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Feuerwerke Mathias Kürbs in Am Schindergraben 3a in 01796 Dohma OT Goes beantragte mit Datum vom 2. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Sprengstoffla-gers Goes Am Schindergraben 14 in 01796 Dohma OT Goes. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrages ist die Änderung der Art und Menge der zu lagernden explosionsgefährlichen Stoffe. Neben der vorrangigen Lagerung pyrotechni-scher Erzeugnisse sollen Sprengstoffe und Zündmittel der Lagergruppen 1.1 und 1.4 in den Bunkern 401, 402 und 403 gelagert werden sowie die Lagermengen an die örtlich möglichen Mengen angepasst werden.
Die L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH in Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff bean-tragte mit Datum vom 20. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geän-dert worden ist, für die wesentliche Änderung des Gefahrstofflagers in Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 9.3.1, 9.1.2 und 9.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrags ist die Einlagerung von Stoffen die der Nummer 30 des Anhangs 2 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Lagerklasse 5.1B nach TRGS 510 zugeordnet werden können. Eine Änderung der Gesamtlagerkapazität ist nicht beantragt.
Die WILPA Biogas GmbH in 02906 Hohendubrau OT Gebelzig, Dorfstraße 32 beantragte mit Datum vom 11. Juni 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geän-dert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 02906 Hohendubrau OT Gebelzig, Dorfstraße 32 durch die Erhöhung der Betriebsstunden des BHKW, die Erhöhung der Inputmengen der Biogasanlage und die Erhöhung des jährlichen Gasertrages. Das Vor-haben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Radiborer Agrar GmbH in 02627 Radibor, Schwarzadler 1a beantragte mit Datum vom 13. August 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Radibor in 02627 Radibor, Alois-Andritzki-Straße 18 durch die Anpassung der genehmigten Tierplätze und Umstrukturierung der Tierplatzverteilung in den Bestandsställen, die Änderung und Flexibilisierung des Stoffinputs der bestehen-den Biogasanlagen und die Erhöhung der resultierenden Biogaserträge. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die SAG Sadisdorfer Agrar AG in 01744 Dippoldiswalde OT Sadisdorf, Frauensteiner Straße 9 A beantragte mit Datum vom 26. April 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Hennersdorf in 01744 Dippoldiswalde OT Hennersdorf, Obere Dorfstraße 23 B durch die Erhöhung der Einsatz-stoffmenge der Biogasanlage, die Aufhebung der bauplanungsrechtlich begrenzten Biogas-produktionsmenge von 2.300.000 Nm³/a, die Erhöhung der Betriebszeiten von drei BHKW auf 1.000 h/a und die Begrenzung der Biogasproduktionsmenge auf eine an die Leistung und die Betriebszeiten der BHKW angepasste Menge, aktuell 4.200.000 Nm³/h. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Sauenhaltung Thierbach GmbH in 01996 Senftenberg OT Hosena, Mühlenstraße 99 beantragte mit Datum vom 25. April 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 04509 Schönwölkau OT Wannewitz, Wannewitzer Straße 51, Gemarkung Brinnis Flur 6, Flurstücke 22/35; 22/36 und 22/38. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.6.3.2 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Gegenstand der beantragten Änderung ist. - Flexibilisierung der Einsatzstoffe - Änderung und Erhöhung der Einsatzstoffmenge um maximal 46 t pro Tag und um maximal 6.885 t im Jahr - Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks um 0,8 MW auf 2 MW - Erhöhung der Biogasproduktionskapazität um 0,39 Mio. Nm³ pro Jahr - Erhöhung der Gesamtlagerkapazität an Biogas um 2,4 t.
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 16. April 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Thiendorf in 01561 Thiendorf, Gärtnersiedlung 1a durch den Gasspeicheraustausch am Gärrestlager, die Neuinstallation eines Notstromaggregates, die Errichtung eines Materiallagers, Flexibilisierung der Inputstoffe sowie weitere betriebliche Instandhaltungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Mit den Verordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile (hierzu gehört in Berlin auch die Baumschutzverordnung), Naturdenkmale oder einstweilig sichergestellte Flächen wird der Fortbestand wertvoller Teile von Natur und Landschaft gesichert. Die vielfältigen Tier- und Pflanzenarten, die Schönheiten der Natur und die Möglichkeiten, sich in freier Natur erholen zu können, sollen dauerhaft allen Menschen zur Verfügung stehen und auch zukünftigen Generationen erhalten bleiben. Hier setzen deshalb die Schutzverordnungen an: Sie ermöglichen alle Handlungen in den Schutzgebieten oder an einem Schutzobjekt (z.B. einem Baum, der ein Naturdenkmal ist), die der Natur nicht schaden, und garantieren so den vielfältigen Genuss und die Freude an der Natur für möglichst viele Menschen. Damit diese Qualität erhalten bleibt, sind im Bundesnaturschutzgesetz , im Berliner Naturschutzgesetz und in den Schutzverordnungen bestimmte Vorkehrungen getroffen worden. Handlungen, die dem Gebiet oder Objekt unter bestimmten Umständen schaden könnten, unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Handlung nur vorgenommen werden darf, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dafür die Genehmigung erteilt hat. Damit erhält die Naturschutzbehörde die Möglichkeit, auf die Umstände der Durchführung Einfluss zu nehmen und durch Schutzvorkehrungen in Form von Auflagen oder Bedingungen dafür zu sorgen, dass kein Schaden an der geschützten Natur entsteht. Dies schließt eine Versagung der Genehmigung im Einzelfall ein. Handlungen, bei denen mit einer Schädigung des Schutzgebietes oder -objektes zu rechnen ist, sind verboten . Dies bedeutet, dass solche Handlungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden dürfen. Damit im Einzelfall aber keine rechtswidrigen, unzumutbaren oder ungewollten Situationen entstehen, gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Naturschutzbehörde von dem betroffenen Verbot eine sogenannte “Befreiung” erteilen (oder in Natura 2000-Gebieten die Abweichung über eine “Ausnahmezulassung” ermöglichen). Die Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) ist an unterschiedliche, in der Verordnung, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Berliner Naturschutzgesetz festgelegte Voraussetzungen geknüpft. Dabei sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Behörde eine Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) erteilen kann, wegen des höheren Schadensrisikos durch die jeweiligen Handlungen strenger, als wenn es um die Erteilung einer Genehmigung geht. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Abweichungsvoraussetzungen und die jeweils zuständigen Behörden sind der Tabelle zu entnehmen. Um eine Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) zu erhalten, ist ein Antrag bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Der Antrag sollte möglichst genau beschreiben, was der Antragsteller vorhat, also folgende Fragen beantworten: Wer möchte was, wo, wann, wie lange, wie und weshalb tun? Hilfreich sind Karten, Lagepläne, Zeichnungen, Baubeschreibungen etc. Ein Antragsformular und einen Leitfaden dazu können Sie sich hier weiter unten auf dieser Seite herunterladen. Sie erleichtern damit die Bearbeitung und stellen sicher, dass bei der Antragstellung möglichst alle erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das kann die Bearbeitungszeit verkürzen, weil weitere Nachfragen entfallen. Antrag auf Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes von Verboten einer Schutzverordnung Bei der Antragsbegründung sollte auch bereits auf die o.g. Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) eingegangen werden (Warum meinen Sie, dass z.B. eine unzumutbare Belastung vorläge, wenn Ihrem Antrag nicht stattgegeben würde? Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: Wurde bereits ein Bauantrag gestellt oder liegt eine Baugenehmigung vor?). Wichtig: Wenn das Vorhaben zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll, ist aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Einzelvorgänge eine möglichst frühzeitige Antragstellung dringend geraten.
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