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Die Genehmigung wissenschaftlicher Forschung in der Antarktis im Lichte von Umweltschutz und Forschungsfreiheit (Rechtsgutachten 1)

Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 34/2013.

Die Genehmigung wissenschaftlicher Forschung in der Antarktis im Lichte von Umweltschutz und Forschungsfreiheit (Rechtsgutachten 3)

Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 36/2013.

Die Genehmigung wissenschaftlicher Forschung in der Antarktis im Lichte von Umweltschutz und Forschungsfreiheit (Rechtsgutachten 2)

Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 35/2013.

Bodenabbaustätten Landkreis Lüneburg

Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.

BGH Edelstahlwerk Freital GmbH

Die BGH Edelstahl Freital GmbH in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1 beantragte mit Datum vom 5. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Schmiede in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.11.3 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.

Albert Freise GmbH

Kreisverwaltung Lippe Detmold, 25.11.2021 Der Landrat Fachgebiet 702 (Immissionsschutz, Klimaschutz, Energie, Bodenschutz) 32756 Detmold, Felix-Fechenbach Straße 5. Az.: 766.0019/21/8.11.2.3 Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Albert Freise GmbH, Mergelweg 6 in 32832 Augustdorf, beantragt die Genehmigung gemäß §§ 16/6/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Gewer-beabfallsortieranlage, am Standort Nord-West-Ring 38a in 32832 Augustdorf. Gemarkung: Augustdorf, Flur: 12, Flurstücke: 548, 669, 708, 710, 712, 714. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 16 des BImSchG i.V.m. mit der Nr. 8.11.2.3 (G) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). In einem Bereich der Abfallsortieranlage sollen zeitweilig auch Eisen- oder Nichteisenschrotte gela-gert werden. (Nr. 8.12.3.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen – und Nichteisen-schrotten mit einer Gesamtkapazität von 100 t bis weniger als 1500 t ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung – UVPG, Nr. 8.7.1.2 Spalte 2) als Vorhaben genannt, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 UVPG auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist.

Wacker Chemie AG - Errichtung und Betrieb der Alkoholyse-Lack-Anlage

Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 24. August 2020 die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb der Alkoholyse-Lack-Anlage in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.8 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.

Sadisdorfer Agrar AG

Die SAG Sadisdorfer Agrar AG in 01744 Dippoldiswalde, Frauensteiner Straße 9a beantragte mit Datum vom 22. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 01744 Dippoldiswalde OT Hennersdorf, Obere Dorfstraße 23 B durch die Errichtung eines weiteren BHKW´s mit einer Feuerungswärmeleistung von 5,3 MW inklusive Transformator und Netzanschluss, die Errichtung eines Pufferspeichers zur Wärmespeicherung, die Errichtung eines zusätzlichen Gasgebläses und die Optimierung der Biogasführung. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verord-nung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.

eins energie in sachsen GmbH & Co. KG -Wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kessel-Anlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage –

Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 28. August 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kesselanlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage - in 08645 Bad Elster, Bahnhofstraße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.

Stadtwerke Meißen GmbH- Errichtung und Betrieb einer KWK-Anlage – Tektur Dezember 2020

Die Stadtwerke Meißen GmbH in 01662 Meißen, Karl-Niesner-Straße 1, beantragte mit Datum vom 17. März 2021 die Genehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; ber. 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, die wesentliche Änderung für die Modernisierung des Heizkraftwerkes Steinweg, zur Errichtung und Betrieb einer KWK-Anlage – Tektur Dezember 2020, am Standort 01662 Meißen, Steinweg 21, Gemarkung Cölln, Flurstück 814/14. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 (V) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.

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