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Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Anwendung von Niedertemperaturwärme aus Geothermie (60°C) für die Beheizung und Warmwasserbereitung in einem aktuell mit Hochtemperatur versorgten Wohnquartier

Die NEUWOBA Neubrandenburger Wohnungsbaugenossenschaft eG bewirtschaftet, baut und betreibt Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Der Zweck der Genossenschaft ist vorrangig die Förderung seiner Mitglieder, indem eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung gewährleistet wird. Mit dem Vorhaben soll der Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Anwendung von Niedertemperaturwärme in einem aktuell mit Hochtemperatur versorgten Wohnquartier erbracht werden, ohne dass die bestehende Hausinstallation umgerüstet werden muss. Bisher erfolgt die Beheizung der Gebäude durch erdgasbasierte Fernwärme des örtlichen Versorgers. Das Wohnquartier umfasst 52 Gebäude mit über 1.600 Wohnungen. Bei den Gebäuden handelt es sich um modular sanierte Häuser. Für eine weitergehende CO 2 -neutrale Beheizung und Warmwasserbereitung des Quartiers will die Neuwoba die heimische erneuerbare Energiequelle der Tiefengeothermie (60° C) nutzen. Das Thermalwasser soll aus einer ca. 1.300 m tiefen Gesteinsschicht gewonnen werden. Ergänzend wird ein mit Biogas betriebenes BHKW errichtet, das für die Erzeugung von Spitzenlastwärme und zur Eigenstrom- versorgung dient. Die Wärme soll über ein zu errichtendes Vier-Leiter-Netz an die Gebäude verteilt werden. Zwei Leiter dienen der direkten Bereitstellung der Geothermie-Wärme mit ca. 55° C Vorlauftemperatur, zwei weitere Leiter dienen der zusätzlichen Nachheizung für die Trinkwassererwärmung mit ca. 80° C Vorlauftemperatur. An energetisch unterdurchschnittlichen (Dämmstandard, Ausrichtung des Gebäudes) Wohngebäuden des Typs WBS 70 wurde im Rahmen eines Messprogramms eine Heizkennlinie für Wohngebäude am Standort ermittelt, die zeigt, dass eine Beheizung der Wohneinheiten mit 50° C Vorlauftemperatur bis 0° C Außentemperatur und mit 60° C Vorlauftemperatur bis - 4° C Außentemperatur ohne Umrüstung der Heizungsanlage in den Wohnräumen möglich ist. Im Vergleich zur aktuellen Nutzung von Hochtemperatur (bis 130° C) können durch Vorlauftemperaturen von 55° C bzw. 80°C Energieverluste gemindert werden und die bisher auf fossiler Basis erfolgte Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Insgesamt können mit dem Vorhaben rund 1.260 Tonnen Treibhausgas-Emissionen pro Jahr (78 Prozent) vermieden werden. Eine Übertragbarkeit der Technologie auf den Gebäudebestand anderer Wohnquartiere, insbesondere bei Plattenbauweise, ist möglich. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele und der Ausbauziele erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung. Branche: Grundstücks- und Wohnungswesen und Sonstige Dienstleistungen Umweltbereich: Klimaschutz Fördernehmer: NEUWOBA Neubrandenburger Wohnungsbaugenossenschaft eG Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern Laufzeit: seit 2017 Status: Laufend

Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung eines Einzelfalls gem. § 5 Abs. 2 UVPG - Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land e. G.; Windkraftanlagen in Allerhausen

Die Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land e. G. hat einen weiteren Vorbescheidsantrag gem. § 9 BImSchG für die Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 2019, 2031, 1609 und 1607/5, Gemarkung und Gemeinde Allershausen gestellt.

Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung eines Einzelfalls gem. § 5 Abs. 2 UVPG Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land e.G.; Windkraftanlagen in Allershausen

Die Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land e.G. hat einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 2019, 2031, 1609 und 1607/5 Gemarkung und Gemeinde Allershausen gestellt.

Energiegenossenschaften

Bürgerenergiegenossenschaften haben in Deutschland eine lange Tradition und leisten in vielen Kommunen bereits wichtige Beiträge zur Energiewende. Die Genossenschaft ist eine spezielle Rechtsform, in der die Mitglieder gemeinschaftliche wirtschaftliche Zwecke verfolgen und Entscheidungen gemeinsam und demokratisch getroffen werden (jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Genossenschaftsanteile, die es besitzt). Im Fall einer Energiegenossenschaft kann der gemeinsame Zweck zum Beispiel der Betrieb von Photovoltaikanlagen oder eines Nahwärmenetzes sein. Die Mitglieder der Genossenschaft sind dann häufig sowohl Abnehmer von Wärme (und/oder Strom) als auch Miteigentümer und Kapitalgeber. In Gesetzestexten wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Richtlinien der Europäischen Union ist teilweise von “Bürgerenergiegesellschaften” oder “Bürgerenergiegemeinschaften” die Rede. Diese bezeichnen keine spezifische Rechtsform, sondern sind Oberbegriffe für energiewirtschaftliche Unternehmen mit Bürgerbeteiligung, unter denen auch die Bürgerenergiegenossenschaften zusammengefasst werden. Ein genossenschaftlich betriebenes Nahwärmenetz bietet für die Wärmeabnehmenden den Vorteil, dass die Preisbildung sehr transparent ist und sie als Genossenschaftsmitglieder Mitbestimmungsmöglichkeiten haben. Dadurch kann ein hohes Maß an Vertrauen und Akzeptanz erreicht werden. Zudem bringt die Rechtsform einer Genossenschaft steuerliche Vorteile, Vermögenssicherheit und hohe Freiheitsgrade bei der Ausgestaltung und nachträglichen Änderung der Satzung (z.B. zur Anpassung von Kündigungsfristen, Stimmrechten oder den Aufnahmebedingungen). Ein genossenschaftliches Unternehmen ist dabei ein Fördergeschäftsbetrieb und kann ihre Vergünstigungen an Mitglieder(-gruppen) komplett frei gestalten. Zahlreiche Ressourcen für Initiativen, die eine Bürgerenergiegenossenschaft gründen möchten, finden Sie auf der Plattform www.energiegenossenschaften-gruenden.de . Für bestehende Bürgerenergiegenossenschaften bieten das Bündnis Bürgerenergie sowie die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften Informationen und Beratungen an. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV (Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.) bietet eine regelmäßig stattfindende offene Online-Runde zum Thema Wärme an. Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben hier die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Webseminar: Regelmäßiger Austausch für Genossenschaften zum Thema Wärmenetze und Wärmeplanung

3. Planungsphase

Liegt eine Analyse der Ausgangsbedingungen und ein Konzept für die Realisierung des Nahwärmenetzes vor, geht es an die Planung und Vorbereitung der Umsetzung. Falls diese nicht bereits im Vorfeld etabliert wurde, muss spätestens zu diesem Zeitpunkt eine geeignete Organisationsform für die bis hierhin eventuell nur unverbindlich bestehende Bürgerinitiative o.ä. gefunden werden, um als Auftraggeber für Dienstleistung bzw. Vertragspartner im zukünftigen Betreibermodell zu agieren, beispielsweise durch Gründung einer Genossenschaft . Zudem sind für bestimmte Baumaßnahmen, die zur Errichtung des Nahwärmenetzes erforderlich sind, Genehmigungen einzuholen (beispielsweise Bau der Energiezentrale, Durchführung von Geothermiebohrungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen). Ebenso sind vor Baubeginn die Nutzungsrechte von Grundstücken und Wegen zu klären, die von der Errichtung des Nahwärmenetzes betroffen sein werden. Diese sind vertraglich zu regeln. Kurze Erläuterung zu behördlichen/ bezirklichen Fachämtern und den einschlägigen Kontaktstellen? Die erforderlichen Leistungen sind in der Regel durch (gegebenenfalls öffentliche) Ausschreibungen zu vergeben. Hierfür ist ebenfalls zwingend die Einbindung von Fachplanerinnen/ Fachplanern oder entsprechenden Unternehmen notwendig. Zu beachten ist, dass je nach Betreibermodell unterschiedliche Ausschreibungspflichten gelten können. Förderanträge für Maßnahmen, die durch Bundes- oder Landesprogramme förderfähig sind, müssen in der Regel vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten Weiter zur Umsetzungsphase

Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten

Die Realisierung eines neuen Nahwärmenetzes sowie die Dekarbonisierung und der Ausbau bestehender Netze sind mit hohen Investitionskosten verbunden. Der Bund und das Land Berlin bieten verschiedene Fördermöglichkeiten, um die Umsetzung von Nahwärmeprojekten finanziell zu unterstützen. Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene werden regelmäßig angepasst, z.B. aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen, veränderter politischer Zielsetzungen oder der aktuellen Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Zu den aktuellen Förderbedingungen und weiteren Einzelheiten wie der Höhe der möglichen Förderung sowie ggf. geltende Antragsfristen und Laufzeiten informieren Sie sich daher bitte auf den Webseiten der hier vorgestellten Programme. Wenn Sie recherchieren möchten, ob gegebenenfalls noch weitere Fördermöglichkeiten für Ihr Vorhaben infrage kommen, empfehlen wir Ihnen die Förderdatenbank des Bundes. Förderdatenbank des Bundes Bundesförderung effiziente Gebäude: Gebäudenetze Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Berliner Programm für nachhaltige Entwicklung (BENE 2) KfW Förderkredit Erneuerbare Energien Förderung von Wärmenetzen gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Umweltinnovationsprogramm Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) fördert seit dem 1. Januar 2024 den Austausch fossil betriebener Heizungen gegen neue Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien. Dies wird nach dem Gebäudenenergiegesetz (GEG) schrittweise zum verpflichtenden Standard für neue Heizungen. Die BEG fördert die Umsetzung zahlreicher unterschiedlicher Maßnahmen, die zur Wärmewende beitragen. Für Akteure, die kleine Nahwärmenetze realisieren möchten, ist dabei von Bedeutung, dass auch die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung sogenannter Gebäudenetze förderfähig ist. Als Gebäudenetze werden gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 9a des GEG Netze zur Versorgung von kleineren Gebäudeensembles mit Wärme und ggf. Kälte bezeichnet, die zwei bis 16 Gebäude und bis zu 100 Wohneinheiten umfassen. Auch der Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz kann gefördert werden. Um Förderung für ein Gebäudenetz zu erhalten, muss die Wärmeerzeugung zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder vermeidbarer Abwärme erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass Anträge für die Errichtung oder Erweiterung sowie den Umbau von Gebäudenetzen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) laufen, während Anträge für den Anschluss an bestehendes Wärmenetz (auch ein Gebäudenetz) ausschließlich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden können. Weiterführende Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude Das Förderprogramm Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) unterstützt den Neubau von Wärmenetzen, die mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, sowie die Dekarbonisierung vorhandener Netze. Die Förderung kann von Unternehmen, Kommunen, kommunalen Eigenbetriebe, Unternehmen oder Zweckverbänden, eingetragenen Vereinen sowie eingetragenen Genossenschaften beantragt werden. Verwaltet wird das Programm durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die BEW ist in vier Module unterteilt, die zeitlich aufeinanderfolgenden Projektphasen entsprechen. Modul 1 fördert Machbarkeitsstudien, um die technische Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines geplanten Wärmenetzes zu untersuchen, sowie Transformationspläne, die Möglichkeiten des Umbaus bestehender Netze betrachten. Modul 2 ist als systemische Förderung für die Errichtung eines Wärmenetzes oder den Umbau eines bestehenden Netzes konzipiert. Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer Machbarkeitsstudie oder eines Transformationsplans. Gefördert werden können alle Investitionen in die Erzeugung, Verteilung und Übergabe der Wärme einschließlich der dafür notwendigen Planungsleistungen. Modul 3 fördert Einzelmaßnahmen an Bestandsnetzen, für die ein Transformationsplan vorliegt. Die Maßnahmen müssen zur Dekarbonisierung beitragen – zum Beispiel können Wärmepumpen, Solarthermieanlagen oder Wärmespeicher gefördert werden. Modul 4 beinhaltet die Betriebskostenförderung für die Erzeugung von Wärme durch Solarthermieanlagen sowie strombetriebene Wärmepumpen, die in Wärmenetze eingespeist wird. Weiterführende Informationen zur Bundesförderung effiziente Wärmenetze Das Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen für den Umwelt- und Klimaschutz in Berlin mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). In der aktuellen Förderperiode (2021-2027) ist BENE 2 in sechs Förderschwerpunkte gegliedert. Relevant für investive Maßnahmen zu Wärmenetzen ist dabei insbesondere der Förderschwerpunkt 3, “Intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme”. Gefördert werden Investitionen in die Verknüpfung und Ergänzung vorhandener Energieinfrastrukturen, die Flexibilisierung und intelligente Steuerung von Energieerzeugung und Energieverbrauch sowie die Speicherung und Nutzung von Überschussstrom aus Erneuerbaren Energien. Darüber hinaus können auch Machbarkeitsstudien und anwendungsorientierte Forschungsvorhaben gefördert werden. Im ‚Förderschwerpunkt 1: Energieeffizienz‘ werden unter dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Vorhaben von öffentlichen und privaten Unternehmen sowie Vorhaben in öffentlich zugänglichen Gebäuden gefördert, die zur Steigerung der Energieeffizienz und / oder zur Senkung der Emission klimaschädlicher Gase beitragen. Die Förderung betrifft energieeffiziente, technologieoffene Lösungen auch zur Umstellung von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen auf Fernwärme und der Nutzung regenerativer Energien sowie Abwärme aus beispielsweise Abwasser- und Abluft. In Bezug auf BENE 2 ist zu beachten, dass die Förderung beihilferechtlich als Subvention einzuordnen ist. Unternehmen, die BENE2-Förderung beantragen, müssen daher ggf. die Vorgaben der De-minis-Verordnung oder Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO beachten. Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt 3: Intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme Die Errichtung, der Erwerb oder die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie Wärme- und Kältenetze und Wärme- bzw. Kältespeicher werden von der KfW mit dem Förderkredit 270 “Erneuerbare Energien” unterstützt. Der Förderkredit kann von Unternehmen, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie kommunalen Zweckverbänden genutzt werden. Für Privatpersonen und gemeinnützige Antragsteller gilt, dass zumindest ein Teil der erzeugten Wärme eingespeist werden muss. Der Kredit kann mit anderen Fördermöglichkeiten kombiniert werden. Weitere Informationen zum Förderkredit der KfW Im Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG 2023, Abschnitt 4) hat die Bundesregierung eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vorgesehen, wenn in diesen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zum Einsatz kommen. Um den KWK-Zuschlag zu erhalten, muss die Versorgung der Abnehmer zu mindestens 75 Prozent aus KWK-Anlagen oder in Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien und industrieller Abwärme erfolgen. Die Förderung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen, dabei sind nur die Betreiber von Netzen als Antragsteller zugelassen. Abnehmer können die Förderung nicht beantragen, jedoch sind Betreiber, die sie in Anspruch nehmen, dazu verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an die Abnehmer weiterzugeben. Weitere Informationen zur Förderung nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG ) Falls bei einem geplanten Wärmenetzvorhaben innovative Technik oder eine neue Kombination bereits bekannter Technik zum Einsatz kommen soll, dann ist ggf. eine Förderung aus dem Umweltinnovationsprogramm (UIP) möglich. Hierbei handelt es sich um ein Spitzenförderprogramm des Bundesumweltministeriums zur Unterstützung von großtechnischen Demonstrationsvorhaben, die beispielhaft die Nutzung innovativer Technik zur Umweltentlastung zeigen, unter anderem durch Energieeinsparung, Energieeffizienz oder den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei der Förderung durch das UIP werden kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bevorzugt. Die Projektskizzen werden durch das Umweltbundesamt fachlich geprüft, während die finanz- und verwaltungstechnische Abwicklung durch die KfW erfolgt. Eine Förderung aus dem UIP kann in zwei unterschiedlichen Formen erfolgen: Als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Darlehens der KfW. Eine Kumulation mit anderen Zuschüssen aus Bundes- oder Landesförderprogrammen ist jedoch nicht möglich. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Vorgaben über die beihilfefähigen Kosten und zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Weiterführende Informationen zum Umweltinnovationsprogramm

Geschäftsmodelle

Öffentliche Hand als Betreiber Private Unternehmen als Betreiber Bürgerenergiegenossenschaften Die öffentliche Hand kann sich auf unterschiedliche Weise an der Wärmeversorgung für ein Gebiet beteiligen. Kommunen haben dabei die Wahl zwischen vielfältigen organisatorischen Strukturen und Rechtsformen. Welche davon für ein spezifisches Projekt in Frage kommen, hängt unter anderem von der Haushaltssituation und den personellen Kapazitäten der Kommune ab. Eine sehr ausführliche Studie über die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, die Wärmeversorgung von Quartieren durch Nahwärmenetze mitzugestalten, hat die dena 2023 veröffentlicht. Kurzgefasst existieren folgende Möglichkeiten: Regiebetriebe – ohne eigene Rechtspersönlichkeit, eingebunden in eine Kommunalverwaltung, Steuerung durch politische Gremien der Kommune Eigenbetriebe – organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Form ohne eigene Rechtspersönlichkeit, begrenzte Unabhängigkeit von Verwaltungsstrukturen, aber unter politischer Steuerung Anstalten öffentlichen Rechts – selbstständige Kommunalunternehmen Kommunale Beteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen Kommunale Beteiligung an Energiegenossenschaften Wird ein privatwirtschaftliches Unternehmen wieder ins Eigentum der öffentlichen Hand überführt, wird dies als Rekommunalisierung bezeichnet. Im Land Berlin wurde in 2024 die Rekommunalisierung des Fernwärmenetzes vollzogen (von Vattenfall Wärme Berlin GmbH zu jetzt BEW Berliner Energie und Wärme AG). Als öffentliches Unternehmen bieten die Berliner Stadtwerke Dienstleistungen zu allen Phasen von Nahwärmeprojekten in Quartieren an und agieren dabei auch als Wärmeliefercontractor (Buckower Felder, Haus der Statistik, Rollbergviertel). Auch für die öffentliche Beteiligung an Energiegenossenschaften gibt es bereits ein Beispiel: Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist beteiligt an der Genossenschaft Nahwärme West eG. Durchbruch für die Nahwärme – Genossenschaft kann durchstarten Des Weiteren agieren auf Wärmeliefercontracting spezialisierte Tochterunternehmen einiger städtischer Wohnungsbauunternehmen in Berlin als Wärmenetzbetreiber im Rahmen der Versorgung des eigenen Bestands und eigener Neubauprojekte. Privatwirtschaftliche Unternehmen (Energieversorgungsunternehmen, Energiedienstleister) können ebenfalls unterschiedliche Rollen bei der Umsetzung von Nahwärmenetzen übernehmen. In Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand sind öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP, engl. “Public Private Partnership”) ein mögliches Modell. Diese kann auf Basis eines langfristigen Vertrags etabliert werden oder in Form der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft realisiert werden. Es kommen verschiedene Vertragsmodelle infrage – eine Übersicht dazu bietet die PPP-Projektdatenbank. PPP-Projektdatenbank Ein anderes häufiges Modell bei Nahwärmeprojekten ist das Contracting. Üblich ist das sogenannte Energieliefer-Contracting, das heißt, das Unternehmen (Contractor) investiert in die notwendige Infrastruktur, sorgt für Betrieb und Wartung und schließt mit den Wärmeabnehmern einen Vertrag über die Lieferung von Wärme ab. Wärmenetze können auch von den Bürgerinnen und Bürgern, die Wärme aus dem Netz beziehen, selbst betrieben werden. Dafür benötigen sie eine Rechtsform. Die sogenannten Bürgerenergiegenossenschaften (oft auch nur als Energiegenossenschaften bezeichnet) haben sich für diesen Zweck etabliert. Eine ausführliche Studie zu Geschäftsmodellen für Bürgerenergiegenossenschaften wurde vom Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Rheinland-Pfalz e. V. (LaNEG e.V.) und der Energieagentur Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Studie kann hier heruntergeladen werden.

Sicherheit auf beiden Seiten des Rheins

Zentral bei jeder Diskussion um nukleare Entsorgung ist eine gute Informationslage aller Beteiligten. Grund genug für das Bundesamt BASE , am 9. Dezember eine öffentliche Informationsveranstaltung in Waldshut auszurichten – mit großer Resonanz. Rund 250 Interessierte kamen in die Stadthalle, um Fragen zum aktuellen Stand der Schweizer Suche nach einem Endlagerstandort zu stellen, u.a. zum Schutz des Grundwassers, möglichen Erdbebengefahren und auch Abgeltungen. Erst vor Kurzem hatte die Schweizer Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) ihre Festlegung auf den gewählten Standort Nördlich Lägern in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze auf rund 30.000 Seiten, dem sogenannten Rahmenbewilligungsgesuch, offiziell beim Schweizer Bundesamt für Energie eingereicht. Diese Unterlagen werden nun sowohl von Schweizer als auch deutscher Seite intensiv gelesen und studiert – „safety first“, das gilt auf beiden Seiten des Rheines für das Tiefenlager sowie die entsprechende Verpackungsanlage für die Abfälle der Schweizer Kernenergienutzung. Christian Kühn, Präsident des BASE und Gastgeber des Abends in Waldshut, betonte denn auch: „In der Entsorgung nuklearer Abfälle hat Sicherheit überragende Bedeutung für Mensch und Umwelt – das gilt dies- und jenseits des Rheines. Bei der Standortauswahl in der Schweiz wird das BASE die deutschen Interessen in einem partnerschaftlichen Austausch mit den Nachbarn vertreten.“ Weitere Gäste auf dem Podium, im Publikum und als Gesprächspartner:innen waren auf deutscher Seite Thekla Walker, Umweltministerin des Landes Baden-Württemberg, der Landrat des Landkreises Waldshut, der Bürgermeister der Gemeinde Hohentengen, der Regierungspräsident aus Freiburg, der deutsche Botschafter in der Schweiz, eine Vertreterin der Escht (Expertengruppe Schweizer Tiefenlager) sowie aus der Schweiz der Regierungsrat des Kantons Aargau, Vertreter der Nagra, des Bundesamtes für Energie ( BFE ) und der Regionalkonferenz Nördlich Lägern. Die Schweiz geht mit ihrer etwaigen Festlegung eines Endlagerstandortes buchstäblich „an ihre Grenze“ – Das Ziel lautet daher: eine gutnachbarschaftliche Zusammenarbeit auch bei dieser Herausforderung eines Endlagers in Grenznähe. Die deutsche Seite hat dabei gesetzlich verbriefte Möglichkeiten der Mitsprache, die deutlich über bisher gewohnte internationale Standards hinausgehen. So werden deutsche Kommunen und Behörden etwa bei der Prüfung der Genehmigungsunterlagen wie Schweizer Kantone behandelt. Auch deutsche Bürger:innen sind aufgerufen, sich durch Stellungnahmen und Hinweise zu beteiligen und einzubringen. Ein entsprechendes grenzüberschreitendes Stellungnahmeverfahren wird es voraussichtlich 2028 geben. Klar ist aber auch: Eine tatsächliche politische Entscheidung auf Schweizer Seite dauert noch. Das Schweizer Parlament, so eine Einschätzung der Nagra, könnte im Jahr 2030 entscheiden, eine Volksabstimmung sich möglicherweise anschließen. 11.12.2024 Weiterführende Informationen zur Endlagersuche in der Schweiz Endlagersuche in der Schweiz

Save-the-Date: Infoveranstaltung zur Endlagersuche in der Schweiz

Save-the-Date: Infoveranstaltung zur Endlagersuche in der Schweiz Anfang 09.12.2024 Ende 09.12.2024 Flagge Schweiz © pixabay Seit 2008 wird in der Schweiz in einem wissenschaftsbasierten Verfahren nach geeigneten Endlagerstandorten zur dauerhaft sicheren Entsorgung der radioaktiven Abfälle gesucht. Zuletzt hatte die Vorhabenträgerin, die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra), im Herbst 2022 ein geologisches Tiefenlager am Standort Nördlich Lägern (Kanton Zürich) sowie eine Verpackungsanlage beim bestehenden Zwischenlager in Würenlingen (Kanton Aargau) vorgeschlagen. Beide Standorte befinden sich in unmittelbarer Nähe zur deutschen Hochrhein-Bodensee-Region. Im November 2024 steht der nächste Meilenstein im Verfahren an: Zu diesem Zeitpunkt wird die Nagra die ausführlichen Genehmigungsunterlagen für beide Vorhaben einreichen, die sogenannten Rahmenbewilligungsgesuche. Aufgrund der Grenznähe der betrachteten Standorte ist es aus Sicht von Bundes- und Landesregierungen ein wichtiges Anliegen, dass die deutsche Öffentlichkeit vor Ort umfassend beteiligt und ihre Interessen und Bedarfe im Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Der Bund, das Land Baden-Württemberg sowie die Kommunen in der Grenzregion begleiten das Verfahren seit Beginn kontinuierlich und bringen ihre Interessen über unterschiedliche Beteiligungsformate und Gremien ein. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) bündelt die Interessen auf deutscher Seite aufgrund seiner fachlichen Expertise für Endlagervorhaben in Deutschland. Es koordiniert auf deutscher Seite die grenzüberschreitende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) fachlich wie kommunikativ. Dabei steht es in kontinuierlichem Austausch mit den weiteren involvierten Akteuren auf deutscher und Schweizer Seite. Zur Veranstaltung: Damit sich alle Interessierten über die Rahmenbewilligungsgesuche und die darauffolgenden Schritte informieren und austauschen können, richtet das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) mit Unterstützung des Landkreises Waldshut eine Informationsveranstaltung aus. Weitere Informationen zum Termin folgen in Kürze. Montag, 09.12.2024 ab ca. 18:30 Uhr Adresse Stadthalle Waldshut Friedrichstraße 9 79761 Waldshut-Tiengen Weitere Informationen zur Endlagersuche in der Schweiz Endlagersuche in der Schweiz

Konsumcannabisgesetz: Kabinett legt zuständige Behörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten fest

Das Kabinett hat am Dienstag die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt, die den unerlaubten Besitz und Individualkonsum von Cannabis betreffen. Mit der heute beschlossenen Verordnung übernimmt das Landesverwaltungsamt befristet die Zuständigkeit, um entsprechende Tatbestände zu ahnden. Zu diesen gehören der Besitz unerlaubter Mengen an Cannabis, mangelnde Schutzmaßnahmen im häuslichen Umfeld sowie der unerlaubte Konsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen oder in der Nähe von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten oder tagsüber in Fußgängerzonen. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: „Die Landesregierung sorgt für Klarheit, dass ein leichtfertiger Konsum im Umfeld von Minderjährigen sanktioniert wird. Damit wollen wir Kinder und Jugendliche vor Cannabis schützen.“ Ab dem 31. Juli 2025 sollen die Kommunen die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übernehmen. Die Landesregierung arbeitet hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Da das parlamentarische Verfahren bis zur Gesetzesveröffentlichung Zeit benötigt, wurde das Landesverwaltungsamt nur vorrübergehend als zuständige Behörde festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass entsprechende Bußgelder auch vor dem Schritt der Übertragung an die Kommunen erhoben werden. Für den Cannabiskonsum vor Schulen oder vor öffentlichen Kinderspielplätzen können beispielsweise Bußgelder in Höhe von bis zu 500 Euro verhängt werden. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Hintergrund: Das Konsumcannabisgesetz des Bundes ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Demnach können Anbauvereinigungen, eingetragene, nicht-gewinnorientierte Vereine oder Genossenschaften, in denen die Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis für den Eigenkonsum anbauen, seit dem 1. Juli 2024 eine behördliche Genehmigung beantragen. Am 25. Juni 2024 hat das Kabinett mit dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) die zuständige Behörde für die Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinigungen bestimmt. Das LAV ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen stehen. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über Messenger-Dienste . Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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