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Einschätzung der nationalen Gentechnikgesetze durch die Umweltorganisationen in ausgewählten Staaten der EG sowie der USA

Stellung der Bundesländer bei der Genehmigung von Freisetzungen nach dem Gentechnikgesetz

Stellungnahme zu dem Entwurf eines luxemburgischen Gesetzes zur Regelung der Gentechnik

Anforderungen an die Überwachung von Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen und Mikroorganismen als Landesaufgabe im Rahmen des Vollzugs des Gentechnikgesetzes

Die Sozialvertraeglichkeitsbestimmung von gentechnischen Produkten

Risiken bezueglich der Gesundheits- und Umweltvertraeglichkeit muessen in allen Industrielaendern vor der Freisetzung von gentechnisch veraenderten Organismen und dem Inverkehrbringen entsprechender Waren abgeschaetzt werden, Methoden hierfuer sind grossteils etabliert. Nach dem oesterreichischen Gentechnikgesetz duerfen solche Waren darueber hinaus nicht zu einer 'sozialen Unvertraeglichkeit' fuehren. Wege, diese Bestimmung umzusetzen waren zu untersuchen. Die oesterreichische Rechtsordnung ergibt keine einschlaegigen Hinweise, die vage Formulierung fuehrt aber zu einem Spannungsverhaeltnis mit Grundrechten der Verfassung. Da auch keine Verfahrensvorschriften angegeben werden, erscheint die direkte Umsetzung der Bestimmung rechtlich problematisch. Die entsprechende EU-Richtlinie verbietet zwar Pruefungen anderer Aspekte als des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht, allerdings waeren Verbote auf dieser Grundlage als Handelshemmnis wohl unzulaessig. Um die Inhalte der Bestimmung zu konkretisieren, werden mit 'Akzeptanz', 'Akzeptabilitaet' und 'Partizipation' unterschiedliche Konzepte der Sozialvertraeglichkeit untersucht, ebenso wie deren Beziehung zur Risikodiskussion und zu diskursiven Konfliktloesungsstrategien unter Hinweis auf andere Felder der Technikregelung. Hierfuer wurde u.a. ein Symposium zum Thema 'Sozialvertraegliche Technikgestaltung' an der OEAW abgehalten. Verlaessliche Daten ueber die Akzeptanz gentechnischer Anwendungen in Oesterreich liefert eine repraesentative Umfrage mit dem Wortlaut des Eurobarometer von 1993. Neben ersten Erfahrungen mit dem norwegischen Gesetz, das ebenfalls 'transscientifische' Kriterien fuer die Akzeptabilitaet enthaelt, werden drei Beispiele partizipationsorientierter Konfliktloesungsmethoden bei landwirtschaftlichen Anwendungen der Gentechnik aus Deutschland, Grossbritannien und den Niederlanden diskutiert. Schliesslich werden Moeglichkeiten und Grenzen fuer die Stimulierung gesellschaftlicher Diskurse einerseits und fuer die amtliche Bestimmung sozialer Unvertraeglichkeit andererseits eroertert.

Gentechnikgesetz (GenTG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen) § 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge Zweiter Teil Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten § 9 Weitere gentechnische Arbeiten § 10 Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungsvoraussetzungen § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren § 13 (weggefallen) Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen § 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16a Standortregister § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten § 16c Beobachtung § 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 17 Verwendung von Unterlagen § 17a Vertraulichkeit von Angaben § 17b Kennzeichnung § 18 Anhörungsverfahren § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 20 Einstweilige Einstellung § 21 Mitteilungspflichten § 22 Andere behördliche Entscheidungen § 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 24 (weggefallen) § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten § 26 Behördliche Anordnungen § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung § 28 Informationsweitergabe § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 28b Methodensammlung § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Fünfter Teil Haftungsvorschriften § 32 Haftung § 33 Haftungshöchstbetrag § 34 Ursachenvermutung § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten § 36 Deckungsvorsorge § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Strafvorschriften Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 40 (weggefallen) § 41 Übergangsregelung § 41a (weggefallen) § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Leitfaden »Arbeiten in gentechnischen Anlagen«

Mit dem Leitfaden »Arbeiten in gentechnischen Anlagen« (Download rechts) soll Wissenschaftlern und Betreibern gentechnischer Anlagen ein Überblick über gesetzliche Bestimmungen zur Gentechnik, zuständige Behörden sowie über die Durchführung von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz gegeben werden. Besonders Projektleitern und den Beauftragten für Biologische Sicherheit sowie allen, die es werden wollen, soll der Leitfaden als Hilfestellung dienen. Es werden darin häufig gestellte Fragen aufgegriffen.

Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen

Stellungnahmen zu Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen: Vor Erteilung der Genehmigung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Gentechnikgesetz verpflichtet, eine Stellungnahme von der zuständigen Landesbehörde, in Sachsen dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL), einzuholen. Im Rahmen dieser Stellungnahme werden die Landesdirektion Sachsen und die jeweils örtlich zuständigen Landratsämter bzw. kreisfreien Städte sowie das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie um Zuarbeit zu Fragen des Bodenschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes und zu Abfallfragen gebeten. Diese Behörden besitzen jedoch keine Zuständigkeiten im Bereich Gentechnik.

Vollzug des Gentechnikgesetzes

Vollzug des Gentechnikgesetzes (GenTG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies beinhaltet insbesondere folgende Vollzugs- und Überwachungsaufgaben: a) Durchführung von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten i.S.d. GenTG, b) Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten, c) Überwachung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen d) Überwachung zum Inverkehrbringen zugelassener Produkte, die lebende gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, außer: - Überwachung in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus (Zuständigkeit beim LfULG); - Überwachung in Verkehr gebrachter Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Aromen, die lebende gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden (Zuständigkeit bei SMS, amtl. Lebensmittelüberwachung); - Überwachung von Arzneimitteln/Impfstoffen, die lebende gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden (Zuständigkeit bei SMS, Arzneimittelüberwachung)

Bio- und Gentechnologie

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bereiches Bio- und Gentechnologie umfassen: - Vollzug des Gentechnikgesetzes (GenTG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen - Pflege der vollzugsunterstützenden Gentechnik-Datenbank - Stellungnahmen von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen - Fachliche Begleitung von Studien im Bereich Bio- und Gentechnologie - Entwicklung/Umsetzung des Programms "Monitoring von transgenen Organismen" [EU-RL 2001/18/EG] - Öffentlichkeitsarbeit

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