Die wichtigsten Aufgabenfelder im Saatgut- und Sortenwesen umfassen: ° die Überwachung und Vollzug der Saatgutverkehrsregelungen sowie der EU-Pflanzengesundheitsverordnung und des Gentechnikrechts. - insbesondere sind das die Saatgutanerkennung (Feldbestands- und Beschaffenheitsprüfung von Saat- und Pflanzgut) - die Saatgutverkehrskontrolle - der Nachkontrollanbau zur Nachprüfung anerkannter Saat- und Pflanzgutpartien hinsichtlich Sortenreinheit, Sortenechtheit und Gesundheitszustand - die Probenahme und Untersuchung von Saatgut im Rahmen des GVO-Monitorings der Bundesländer auf gentechnisch veränderte Organismen ° die unabhängige Sortenprüfung in den vorliegenden Boden-Klimaräumen und Veröffentlichung der Ergebnisse. - Prüfung neu zugelassener Sorten unter den sächsischen Bedingungen (Landessortenversuche) - Ermittlung von Ertrags-, Qualitäts- und Anbaueigenschaften in Exaktversuchen - Verrechnung und Auswertung der Ergebnisse (im Ostdeutschen Länderverbund) - Veröffentlichung von Sortenempfehlungen und Sortenprüfberichten in digitaler und gedruckter Form sowie auf Fachveranstaltungen für das Bundessortenamt, Züchter und Landwirte (im konventionellen und ökologischen Anbau)
Extremwetter-Ereignisse infolge des fortschreitenden Klimawandels führen in der Landwirtschaft zunehmend zu Ernteeinbußen. Sachsen-Anhalts Klimaschutzminister Prof. Dr. Armin Willingmann wirbt deshalb für den verstärkten Einsatz grüner Biotechnologie. „In Zukunft werden wir Pflanzensorten benötigen, die widerstandsfähiger gegen Dürren und andere extreme Klimaereignisse sind. Die weniger Düngemittel und Pestizide benötigen, resistenter gegen Krankheiten sind und höhere Erträge ermöglichen“, erklärte der Minister am Freitag. „Wir sollten daher die Chancen nutzen, die insbesondere neue genomische Verfahren bieten.“ Der Minister verwies auf Forschungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, die über weltweit anerkannte Expertise im Bereich grüner Biotechnologie verfügen. „Gemeinsam mit Einrichtungen wie dem Leibniz-Institut für Kulturpflanzenforschung und Pflanzengenetik in Gatersleben und dem Leibniz-Institut für Pflanzenbiochemie in Halle kann es gelingen, innovative und verantwortungsbewusste Lösungen für die zentrale Probleme in der Landwirtschaft zu entwickeln“, so Willingmann. Das IPK in Gatersleben etwa betreibt mit Blick auf Kulturpflanzen entsprechende Grundlagenforschung. Aktuelle Forschungsprojekte widmen sich intensiv der Widerstandsfähigkeit etablierter Kulturpflanzen wie Gerste, Weizen, Mais oder Raps sowie „vergessener“ Kulturpflanzen wie Bohne, Linse oder Kichererbse. Ganz zentral sind hierbei eine verbesserte Trocken- und Hitzeresistenz sowie die Anpassung an extreme Wetterereignisse wie etwa Starkregen. Zum Einsatz kommen neue Züchtungen aber bislang kaum. Das europäische Gentechnikrecht schränkt die Nutzung modifizierter Pflanzensorten bislang stark ein. Willingmann begrüßt vor diesem Hintergrund Pläne der EU-Kommission, den Umgang mit bestimmten gentechnischen Methoden in der Landwirtschaft zu lockern. „Der Vorstoß der EU-Kommission ist freilich nicht unumstritten“, so der Minister. „Sichergestellt werden müsste unter anderem, dass es bei etwaigen Lockerungen nicht nur um Patente und Profite der Branche geht. Doch trotz verschiedener Vorbehalte möchte ich dafür werben, den Anlauf für einen zeitgemäßen Rechtsrahmen für Gentechnik konstruktiv zu begleiten.“ Der Schlüssel sei eine differenzierte Regulierung bei der Züchtung neuer Pflanzensorten. Willingmann verwies in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme der Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, die bereits 2019 eine Liberalisierung forderte, weil das geltende Recht die die Erforschung, Entwicklung und Anwendung verbesserter Nutzpflanzen hemme. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.
Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 3-1 Der Begriff "Prüfung" in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstest ein, z. B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 3-10 Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 enthaltene Vorgabe für die Größe des Kennzeichens kann auch die Regelung zur Verkleinerung nach Absatz 5.2.2.2.1.1.3 angewendet werden, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-11.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-12 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-13.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-14 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-15 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-16 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-17 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-18.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-19 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-20 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-21 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 29. August 2023
Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Bereich: Gentechnik (G), Stand: Juli 2023 Seite 1 von 25 Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Stand: Bereich: Gentechnik (G) 11.07.2023 (veröffentlicht) Alle hier aufgeführten Prüfverfahren werden am LAU, Standort Reilstraße 72 ausgeführt. Name: Datum: erstellt: A. Belter 28.06.2023 geprüft: L. Gorn 11.07.2023 freigegeben: F. Hahne i.V. 11.07.2023 http://laumoss/QMS_LAU/QM_Dokumente/Prüfstelle_SpezialLab/Prüfbereiche/G_Gentechnik/SpezialLab_FB_flexible Verfahren_Gentechnik.docx Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Bereich: Gentechnik (G), Stand: Juli 2023 Seite 2 von 25 Prüfverfahren (Norm od. Code); mit Version 1. Titel des Prüfverfahrens Normverfahren, Hausverfahren Anmerkungen bzw. Bezug zu (N) oder (H) Untersuchungen von Saatgut, pflanzlichen Materialien, Freisetzungsflächen von GVO und sonstigen biologischen Materialien im Bereich gentechnischer Anlagen und von kontaminationsverdächtigen Medien ASU G 00.00-1 (2010-08) Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die Überwachung nach dem Gentechnikrecht - Allgemeine Hinweise und Anforderungen X N H 1.1 Probenahme zum Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ** SOP_G_C01_Proben- übernahme MO (2020-02)Probenübernahme von Mikroorganismen- Kulturen und ähnlichen Proben aus gentechnischen Anlagen zum Zweck der Überprüfung der Betreiberangaben ASU G 10.10-1 (2012-01)Probenahme von Viren auf Laboroberflächen SOP_G_C02_Wisch- probenahme Bakterien (2020-02)Wischprobenahme von Bakterien (Pilzen, Hefen) von Laboroberflächen zur Überprüfung des Containments gentechnischer Anlagen (inklusive Anhang) N X H X NH NX H ASU G 00.00-3 (2010-08) Probenahmeverfahren - Allgemeine Hinweise und Anforderungen; ASU G 00.00-6 (2018-08) Nachweis gentechnisch veränderter Mikroorganismen – Untersuchungsablauf SOP_G_C05_Wischprobenahme Viren (2017-02) Wischprobenahme von Viren auf Laboroberflächen ASU G 21.10-1; -2; -3 (2010-08) Bestimmung des Oberflächenkeimgehalts im Rahmen der Überwachung nach dem Gentechnikrecht, Teile 1-3 Liste der Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung SpezialLab, Bereich: Gentechnik (G), Stand: Juli 2023 Seite 3 von 25 Prüfverfahren (Norm od. Code); mit Version SOP_G_C04_PN_ Pflanzenmaterial (2020-02) Titel des Prüfverfahrens Normverfahren, Hausverfahren Anmerkungen bzw. Bezug zu (N) oder (H) Probenahme von Pflanzenmaterial N X H ASU G 30.10-1 (2012-01) Probenahme von Pflanzenmaterial erweitert durch Probenahmen aus Feldern direkt neben Anbauflächen von GVO-Auskreuzungspartnern 1.2 Probenvorbereitung zum Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ** SOP_G_F01_ Bakterien DNA (2021-04)DNA- Extraktion aus gramnegativen BakterienNX H SOP_G_F02_ gram+ DNA (2018-05)DNA- Extraktion aus grampositiven BakterienNX H SOP_G_F03_ Plasmide (2020-02)Isolation von Plasmiden aus Bakterienkulturen mittels KitNX H SOP_G_F09_ Hefe DNA (2017-06)Isolation von DNA aus Hefen mittels QIAGEN-DNeasy-Tissue-KitNX H SOP_G_F07_ DNA- Tiere (2021-11)DNA- Extraktion aus Tieren, tierischem Gewebe und ZellkulturenNX H ASU G 00.00-4 (2010-08) Verfahren zur Nukleinsäure- extraktion – Allgemeine Hinweise und Anforderungen
Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Derzeit stellt die Kontamination der Kunststoffabfälle mit Geruchsstoffen ein großes Problem dar, vor allem, wenn die Kunststoffabfällen rezykliert und zur Herstellung neuer Produkte eingesetzt werden, da die Geruchswahrnehmung eines Produktes die Kaufentscheidung der Kunden stark beeinflusst. Im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens gilt es also, den Geruch von post-consumer Kunststoffabfällen und Rezyklaten weitgehend zu minimieren, um diese wiedereinzusetzen und einer wertvollen Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Momentan werden aber lediglich solche Kunststoffmaterialien recycelt, die eine hohe Reinheit und einen geringeren Verschmutzungsgrad aufweisen, wie z.B. PET-Flaschen, die über ein Pfandsystem getrennt erfasst werden und in einem aufwändigen Recyclingprozess zu einem hochwertigen PET-Recyclat verarbeitet werden. In der deutschen Verpackungsindustrie haben allerdings Folien mit 38,5% das größte Anwendungsgebiet. Um also langfristig höhere Recyclingquoten zu erreichen, ist es notwendig die großen Mengen an Folienabfällen aus post-consumer Abfällen zu recyclen. Das übergeordnete Ziel des Forschungsvorhabens bestand daher in der die Prüfung der Möglichkeit, geruchsaktive Substanzen oder die Verunreinigung, die zu Geruchsveränderungen in post consumer Folien führen, schon während der Kunststoffwäsche zu eliminieren, um eine Geruchsreduktion im Endprodukt Rezyklat zu erzielen. Das Schließen dieses Rohstoffkreislaufs durch einen innovativen Waschprozess soll das Recycling von post-consumer Folienabfällen effizienter, nachhaltiger und energiesparender gestalten. Industrielle Waschprozesse außerhalb der Recyclingbranche nutzen in letzter Zeit neben chemischen auch biologische Zusätze. Hier hat sich insbesondere ein biologischer Ansatz etabliert, bei dem das Waschwasser mit Bakterienimpflösungen (sogenannte 'PIP' - fortschrittliche probiotische Produkte) versehen wird. Die eingesetzten PIP Produkte gelten als sicher, FDA und EU Ecolabel zertifiziert und damit umweltfreundlich. Die einzusetzenden Bakterienlösungen enthalten neben natürlichen Spuren- und Nährstoffen ausschließlich Mikroorganismen der Risikogruppe 110, die nicht unter das Gentechnikrecht fallen. Es handelt sich dabei um keinen gefährlichen Stoff und ist nach ((EG)1272/2008) nicht kennzeichnungspflichtig. Die PIP Kultur verstoffwechselt organischen Schmutz aktiv und verhindert eine Umwandlung in riechende flüchtige Verbindungen bzw. kann auch, je nach Art des Mikroorganismus und Geruchssubstanz, geruchsbildende Mikroorgansimen verdrängen. Durch die Anreicherung der PIPs werden im Zuge dessen geruchsbildende Mikroorganismen weitgehend zurückgedrängt. Diese Methodik wird bereits erfolgreich eingesetzt in der Klinikhygiene, in Haushalt, Tiermast und Aquakultur, aber auch besonders in der industriellen Prozesswasseranwendung, beispielsweise in Kühltürmen und Klimaanlagen. Ein Einsatz in Recycling-Waschkreisläufen wurde bislang nicht untersucht. Der Lösungsansatz bestand darin, post-consumer Abfälle mit bakterienbeimpftem Wasser während der Kunststoffaufbereitung zu behandeln. Die gereinigten Kunststoffe wurden dazu olfaktorisch durch ein Testpanel bewertet und dem Stand der Technik gegenübergestellt. Die Antragsteller gehen davon aus, dass durch den Einsatz der Bakterien innerhalb der Kunststoffwäsche nur geringe Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den bisherigen Prozessen verursacht werden. Die üblichen Waschtemperaturen können vermutlich mit dem Bakterieneinsatz reduziert werden. Des Weiteren werden keine hohen Investitionskosten erwartet, da sich das technische Prinzip der Waschanlagen nicht verändert wird.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 104/03 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 104/03 Magdeburg, den 22. Mai 2003 Umweltministerin Wernicke bringt Bundesratsinitiative zur Grünen Gentechnik ein/Bund soll Eu-Richtlinie umsetzen Sachsen-Anhalt verlangt vom Bund eine sofortige Umsetzung längst überfälliger EU-Vorschriften zur Grünen Gentechnik und bringt dazu am morgigen Freitag, dem 23. Mai 2003, im Bundesrat einen Entschließungsantrag ein. Ziel der Initiative ist es, Hemmnisse beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen abzubauen. Der Bund wird aufgefordert, die EU-Freisetzungsrichtlinie umzusetzen und sein Gentechnikgesetz entsprechend zu novellieren. Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke, die die Bundesratsinitiative im Plenum vorstellen wird, erklärte: "Es ist unverständlich, dass die Bundesregierung die Umsetzungsfrist für die EU-Freisetzungsrichtlinie im Oktober 2002 verstreichen lassen hat und damit zum wiederholten Male ein Vertragsverletzungsverfahren riskiert. Eine weitere Blockade durch die Bundesregierung stellt weder eine angemessene noch sinnvolle Auseinandersetzung mit der Grünen Gentechnik dar. Sie schadet vielmehr der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraumes und kann somit keine realistische Option für die Politik sein." Wir stellen Ihnen im Folgenden den Wortlaut der Rede von Ministerin Wernicke zur Einbringung des Entschließungsantrages in der 788. Sitzung des Bundesrates zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Sperrfrist: Freitag, 23. Mai 2003, Redebeginn gegen 09.30 Uhr. Es gilt das gesprochene Wort! Anrede, über die Bio- und Gentechnologie, insbesondere die Grüne Gentechnik, sind in letzter Zeit wieder verstärkt Diskurse und Grundsatzdebatten geführt worden. Allerdings wird hierbei verkannt, dass die alltägliche Praxis dieses Stadium längst verlassen hat. Die Gentechnik hat ¿ auf der Basis umfangreicher Sicherheitsprüfungen ¿ in vielen Teilen der Welt Einzug in die agrarische Rohstoff- und Lebensmittelerzeugung gehalten. Damit ist sie auch ohne einen kommerziellen Anbau im eigenen Land bei uns längst Realität. Die Anbaufläche für gentechnisch veränderte Pflanzen stieg im Jahr 2002 weltweit auf mehr als 58 Millionen Hektar an. Die Europäische Union blieb von dieser Entwicklung unberührt. Lediglich in Spanien wurden etwa 25.000 Hektar gentechnisch veränderter Mais angebaut. In Deutschland sind für das Jahr 2003 bislang nur 16,5 Tonnen transgener Mais für den kommerziellen Anbau freigegeben worden, was etwa einer bundesweiten Anbaufläche von 800 Hektar entspricht. Diese Zahlen sprechen für sich. Ursache für die Stagnation des Anbaus von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen in der Europäischen Union und in Deutschland ist das seit 1998 bestehende De-facto-Moratorium für alle Neuzulassungen. Seitdem sind nicht nur die Anmeldungen für den kommerziellen Anbau sondern auch die Feldversuche für die Forschung drastisch zurückgegangen. Die EU-Umweltminister einigten sich damals darauf, die Zulassung von gentechnisch veränderten Pflanzen erst wieder zu beginnen, wenn neue strengere Rechtsvorschriften angenommen sind. Zwischenzeitlich wurde die Freisetzungsrichtlinie novelliert, Vorschriften für die absichtliche Freisetzung weiterentwickelt sowie eine solide Basis für ein Bewertungs- und Anbaumanagement geschaffen. Außerdem hat man im Europäischen Rat und in der Kommission eine politische Einigung zu den anstehenden Verordnungen für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel sowie für Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung erreicht. Anrede, inzwischen wissen wir, dass die USA und zwölf weitere Staaten gegen das Moratorium der EU vor der WTO Klage einreichen werden. Ein Handelsstreit mit den USA muss unverzüglich durch die Beendigung des Moratoriums abgewendet werden. Wir fordern die Bundesregierung auf, sich für eine unverzügliche Aufhebung des Zulassungsmoratoriums einzusetzen. Eine weitere Blockade stellt weder eine angemessene noch sinnvolle Auseinandersetzung mit der Grünen Gentechnik dar. Sie schadet vielmehr zunehmend der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen und europäischen Wirtschaftsraumes und kann somit keine realistische Option für die Politik darstellen. Auch der Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zur Biotechnologie-Strategie, der dem Bundesrat heute ebenfalls zur Abstimmung vorliegt, bestätigt uns in unserer Initiative. Anrede, wer den Bürgern dieses Landes Wahlfreiheit verspricht, muss ihnen auch die praktische Möglichkeit dazu geben, sich Für oder Gegen gentechnisch veränderte Produkte zu entscheiden. Was wir brauchen, sind verlässliche Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene, die der langfristigen und globalen Bedeutung der Grünen Gentechnik Rechnung tragen. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsetzung und Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften werden allerdings sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene Defizite gesehen. Es ist unverständlich, dass die Bundesregierung erneut die Umsetzungsfrist für eine europarechtliche Gentechnikvorschrift verstreichen lässt und zum wiederholten Male ein Vertragsverletzungsverfahren riskiert. So war die Freisetzungsrichtlinie bis zum 17. Oktober 2002 in das nationale Gentechnikrecht zu überführen. Inzwischen wurde Deutschland durch ein formelles Mahnschreiben der Europäischen Kommission erneut aufgefordert, die neue Freisetzungsrichtlinie endlich umzusetzen. Es ist unverantwortbar, wenn infolge der Blockade sogar Freilandversuche zur Sicherheitsforschung reduziert oder ganz eingestellt werden. Auch Züchter und Forscher können ohne verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen nicht arbeiten. Deutschland besitzt hervorragende Potenziale in der Landwirtschaft und Züchtungsforschung. Wir können diese Potenziale allerdings nur entwickeln, wenn wir die Stagnation im Bereich der Grünen Gentechnik beenden und die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit herstellen. Und ich möchte hier ausdrücklich betonen: Ein klarer und schlüssiger regulatorischer Rahmen ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für Forschung, Produktion und Handel sondern auch für die Sicherung umfassender Verbraucherrechte. Es geht nicht um den Abbau von Sicherheit. Vielmehr garantiert auch die neue Freisetzungsrichtlinie sowie der regulatorische Rahmen für Lebens- und Futtermittel ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt. Wir fordern deshalb die Bundesregierung auf: die Freisetzungsrichtlinie unverzüglich in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden, und die Voraussetzung für eine Trendwende beim Anbau gentechnisch veränderter Kulturpflanzen zu schaffen. Novellieren Sie das Gentechnikgesetz, nur bitte nicht so, wie Sie es gerade planen. Setzen Sie sich für die Verabschiedung der der EG-Verordnungen zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sowie zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung ein. Beschleunigen Sie das Verfahren zur EU-weiten Einführung entsprechender Regelungen für den Saatgutbereich. Ein zentraler Punkt dieser Regelungen werden Schwellenwerte für so genannte zufällige oder technisch unvermeidbare gentechnisch veränderte Beimischungen zum Beispiel in konventionellen Produkten sein. Hierbei geht es nicht mehr um Fragen der biologischen Sicherheit, denn die gentechnisch veränderten Pflanzen sind genehmigt bzw. wissenschaftlich als unbedenklich bewertet. Vielmehr müssen diese Schwellenwerte den Gegebenheiten und der Praxis der internationalen Handels- und Warenströme Rechnung tragen und auch für klein- und mittelständische Unternehmen praktikabel sein. Eine Bemerkung zur immer wieder diskutierten Frage der Koexistenz. Eine solche Koexistenz ist auch in Bezug auf den ökologischen Landbau durchaus möglich, wenn dafür die erforderlichen Voraussetzungen auf den Weg gebracht werden. Auch hier müssen entsprechende Schwellenwerte festgelegt werden, wozu die EG-öko-Verordnung geändert werden muss. Des Weiteren müssen entsprechenden Haftungsfragen, zum Beispiel wegen GVO-Kontaminationen im öko-Landbau, sachgerecht geklärt werden. Nur durch eine solche Herangehensweise wird es auch künftig möglich sein, dass die unterschiedlichen Formen der Landbewirtschaftung Bestand haben, in ihrer Existenz nicht bedroht werden und die Landwirte vernünftig und unvoreingenommen miteinander umgehen können. Noch etwas gebe ich zu bedenken: Die Bundesregierung beabsichtigt umfangreiche Zuständigkeitsänderungen im Gentechnikrecht. Auch wenn es hier ausschließlich um den Kompetenzbereich des Bundes geht, lassen Sie mich dennoch einige Anmerkungen hierzu machen. Insbesondere zur geplanten Aufgabenverlagerung vom Umweltbundesamt zum Bundesamt für Naturschutz bestehen erhebliche Bedenken, die auch mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgeräumt sind. Es erschließt sich uns nach wie vor nicht, warum die in den vergangenen Jahren im Umweltbundesamt aufgebauten Kompetenzen im Bereich Gentechnik ohne Not aufgegeben bzw. aus dem UBA herausgelöst werden sollen. Der vom UBA bislang verfolgte medien- und schutzgutübergreifende Arbeitsansatz wird unseres Erachtens auch perspektivisch den Anforderungen im Bereich Gentechnik am besten gerecht. Nunmehr steht zu befürchten, dass eine Bewertung auf rein naturschutzfachliche Aspekte begrenzt bleibt. Immerhin wird dem Umweltbundesamt künftig weder eine Einvernehmens- noch eine Benehmenszuständigkeit übertragen. Anrede, setzen Sie heute ein Zeichen. Machen wir deutlich, dass die Gentechnik nicht nur in der Medizin, sondern auch in der Landwirtschaft große Chancen hat, die genutzt werden sollten. Ich bitte Sie um Zustimmung zum Entschließungsantrag. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Das Ziel, gesellschaftliche Veränderungsprozesse am Leitbild der Nachhaltigkeit auszurichten, ist normativ vorgegeben (Art. 2 u. 6 EG-Vertrag u. Art. 20a GG). Inwieweit dies gelingt, ist weitgehend abhängig vom Innovationsverhalten der wirtschaftlichen Akteure in Unternehmen. Die Anreize, Innovationsprozesse anzugehen, beeinflusst der Staat auf verschiedene Weise. Um nachhaltigkeits-fördernde Innovationen zu unterstützen und Innovationen, die Nachhaltigkeit beeinträchtigen, Förderung zu versagen, bedarf es geeigneter Governance-Arrangements. Da diese auf lernende Prozesse in Unternehmen einwirken, muss die Steuerung responsiv erfolgen, d.h. auf flexible Weise die Situationswahrnehmung und Anreizsituation der Normadressaten in die Gestaltung des Regelungsrahmens einbeziehen. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, wie der Staat steuernd in das Innovationsverhalten der Akteure eingreifen kann, damit diese die Nachhaltigkeitsfolgen bereits in der Entwicklung systematisch berücksichtigen und lernend nach überlegenen Optionen suchen. Auch die responsive Steuerung durch den Staat ist als lernender Prozess zu verstehen, der so zu organisieren ist, dass er effektiv und effizient auf neue Regelungslücken reagiert. Das Ziel des Vorhabens ist es, Anreize und Hemmnisse in bestimmten, für Nachhaltigkeit relevanten Politikbereichen (Nanotechnologie, Gentechnik, Chemikalienregulierung) für das unternehmerische Innovationsverhalten entlang von Wertschöpfungsketten zu untersuchen und Folgerungen für das Zusammenspiel von betrieblicher Innovation und staatlicher Innovationspolitik zu ziehen. Die erwarteten Ergebnisse gliedern sich in drei Bereiche: I) Im Theoriebereich ergänzt das Vorhaben die Nachhaltigkeitsökonomik um eine verhaltenstheoretisch fundierte, responsive Steuerungstheorie für Innovationen von Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette. II) Im Politikbereich steuert das Vorhaben Erkenntnisse zur Wirkung von unterschiedlichen Instrumentenmixes in der Nanotechnologie, der Chemikalienregulierung und der Gentechnik bei. III) Der Anwendungsbeitrag besteht in der Entwicklung konkreter Maßnahmen für das betriebliche Controlling innovativer Unternehmen.
Die Vierte Novelle des Gentechnikgesetzes trat im April 2008 in Kraft.
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