Das Bundes-Amt für Strahlen-Schutz stellt sich vor - Informationen in Leichter Sprache - Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich - A2: noch leichter verständlich - A1: am leichtesten verständlich Das BfS arbeitet für die Sicherheit und den Schutz vor verschiedenen Strahlungen. Strahlung ist eine Art von Energie. Sie breitet sich überall aus und man kann sie meistens nicht sehen. Bei der Sonnen-Strahlung kann man zum Beispiel nur das Licht sehen. Sie kann auch durch manche Dinge hindurch gehen. Zum Beispiel Röntgen-Strahlung. Röntgen-Strahlung geht durch die Haut und die Muskeln. Auf Bildern kann man dann die Knochen sehen. So kann ein Arzt oder eine Ärztin erkennen, ob jemand sich zum Beispiel einen Arm oder ein Bein gebrochen hat. Wenn Strahlung sehr hoch ist, kann das für die Gesundheit von allen Lebewesen gefährlich sein. Man kann zum Beispiel Krebs davon bekommen. Die Aufgabe vom BfS ist es die Menschen und die Umwelt vor Schäden zu schützen, die durch Strahlungen entstehen können. In Kern-Kraft-Werken wird Strom gemacht. In bestimmten Teilen von einem Kern-Kraft-Werk ist die Strahlung sehr hoch. Bei einem Unfall kann es passieren, dass Strahlung in die Umgebung kommt. Das BfS hat Pläne gemacht, was man bei so einem Unfall machen muss. Das BfS kümmert sich auch darum, dass Gefahren verhindert werden. Es gibt Geräte und Einrichtungen, die mit Strahlung arbeiten. Diese müssen sicher sein. Dabei hilft das BfS . Solche Geräte können zum Beispiel Röntgen-Geräte in der Medizin oder bei Gepäck-Kontrollen am Flughafen sein. Es ist dem BfS wichtig, dass die Bevölkerung vor Strahlen-Belastungen geschützt ist. Es sollen auch alle Personen sicher sein, die am Arbeitsplatz mit Strahlung zu tun haben. Das sind zum Beispiel die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gepäck-Kontrolle, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kern-Kraft-Werken. Außerdem sollen alle Patientinnen und Patienten in der Medizin vor hohen Strahlen-Belastungen geschützt sein. Welche Strahlung gibt es? Es gibt 2 unterschiedliche Arten von Strahlung: Die ionisierende Strahlung und die nicht-ionisierende Strahlung . Wenn Menschen mit Strahlung zu tun haben, sollen sie sicher und geschützt sein. Das ist die Aufgabe vom BfS . Was ist ionisierende Strahlung? Ionisierende Strahlung kann in der Natur vorkommen. Zum Beispiel in großen Höhen. Dort kommt die ionisierende Strahlung aus dem Weltall. Ionisierende Strahlung kann auch von Menschen künstlich gemacht werden. Zum Beispiel: Wenn man einen Atom-Kern in mehrere Teile zerlegt. Dabei entsteht ionisierende Strahlung. Wo wird ionisierende Strahlung verwendet? In der Medizin. Zum Beispiel in Röntgen-Geräten. In der Forschung In der Technik Im Kern-Kraft-Werk. Ionisierende Strahlung kann durch Körper hindurch gehen. Dann gibt sie Energie ab. Wenn die Energie hoch ist, kann sie Schäden im Körper verursachen. Das heißt, dass man davon krank werden kann. Ionisierende Strahlung ist zum Beispiel: Röntgen-Strahlung. Sie wird in der Medizin verwendet. Damit kann geschaut werden, wie die Knochen von Patienten aussehen. Natürliche Radioaktivität. Das ist Radioaktivität, die in der Natur vorkommt. Zum Beispiel durch Strahlung aus dem Weltall. Die Strahlung kann gefährlich sein. Deshalb müssen Menschen vor zu hoher natürlicher Radioaktivität geschützt werden. Radioaktive Stoffe in Kern-Kraft-Werken Die Arbeiterinnen und Arbeiter in den Kern-Kraft-Werken müssen vor diesen Stoffen geschützt werden. Auch die Bevölkerung muss davor geschützt werden. Was ist Radioaktivität? Wenn Stoffe ionisierende Strahlung abgeben, sind sie radioaktiv. Radioaktivität ist die Eigenschaft eines Stoffes, ionisierende Strahlung abzugeben. Was ist nicht-ionisierende Strahlung? Bei der nicht-ionisierenden Strahlung entsteht keine Radioaktivität. Nicht-ionisierende Strahlung ist zum Beispiel: UV -Strahlung: Das ist die Abkürzung für ultra-violette Strahlung. UV -Strahlung ist ein Teil vom Licht. Man kann sie aber nicht sehen. Sie kommt bei Sonnenschein vor. UV -Strahlung kann für die Haut schädlich sein. Davon bekommt man Sonnenbrand. Man kann davon auch krank werden. Deshalb soll man bei starkem Sonnenschein zum Schutz einen Sonnen-Hut aufsetzen. Oder man soll in den Schatten gehen. Die Haut soll man mit einer Sonnen-Schutz-Creme eincremen. Mobil-Funk-Strahlung: Mobil-Funk-Strahlung braucht man, um mit dem Handy zu telefonieren. Was ist das BfS ? Das BfS ist eine Einrichtung, die zum Bundes-Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gehört. Bei der nuklearen Sicherheit geht es zum Beispiel um die Sicherheit in Kern-Kraft-Werken. Das BfS ist 1989 gegründet worden. Es ist eine selbständige Behörde, die wissenschaftlich und technisch arbeitet. Eine Behörde ist eine Einrichtung vom Staat. Behörden sind dafür zuständig, dass bestimmte Aufgaben vom Staat für die Bürgerinnen und Bürger erledigt werden. Hier arbeiten Personen mit viel Fach-Wissen zusammen. Welche Aufgaben hat das BfS ? Das BfS ist zuständig für folgende Bereiche: Das BfS soll die Gesundheit von der Bevölkerung vor Schäden durch Strahlung schützen. Das BfS soll die Umwelt vor Schäden durch Strahlungen schützen. Das BfS soll für die Sicherheit von technischen Geräten sorgen. Wenn bei technischen Geräten mit Strahlung gearbeitet wird, müssen sie sicher sein. Bei Röntgen-Geräten in der Medizin oder bei der Gepäck-Kontrolle am Flughafen dürfen Menschen nicht gefährdet sein. Das BfS ist zuständig für den radiologischen Notfall-Schutz. Das ist der Schutz vor Strahlung, wenn ein Notfall passiert. Das heißt: wenn zum Beispiel in einem Kern-Kraft-Werk ein Unfall passiert, kann Strahlung in die Umwelt kommen. Das BfS hat Pläne gemacht, was man bei so einem Unfall machen muss. Stand: 09.07.2024
Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 1 Satz 3, § 1.25, § 7.01 Nummer 3 oder § 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 Satz 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, oder einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1 oder § 8.04 Buchstabe b der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet, entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt, entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet, entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen, entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt, entgegen § 1.13 Nummer 1 Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht, entgegen § 1.15 Nummer 1 feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt, ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht, entgegen § 4.01 Nummer 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, entgegen § 6.17 Nummer 4 nicht ausreichend Abstand hält, entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, entgegen § 15.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder entgegen § 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist, ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist, entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 1 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, oder entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 2 ein schnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Personen befinden, als Sitzplätze vorhanden sind, ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nummer 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist, entgegen § 3.01 Nummer 2 die zusätzlichen Lichter nicht setzt, entgegen § 3.05 Nummer 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind, einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 3, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5, § 3.14 Nummer 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 bis 3, § 3.10 Nummer 4, § 3.13 Nummer 6, § 3.14 Nummer 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1, nicht bezeichnet, Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nummer 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt, entgegen § 4.01 Nummer 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, entgegen § 4.01 Nummer 4 Satz 1 oder § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Schallzeichen nicht gibt, entgegen § 4.03 Nummer 1 Schallzeichen gebraucht, entgegen § 4.05 Nummer 2 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt, entgegen § 4.05 Nummer 3 einen dort genannten Kanal benutzt, entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet, entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt, entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar nicht benutzt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen, entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt, entgegen § 5.01 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 eine Anordnung nicht befolgt, eine Vorschrift über die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nummer 1, 6.02a Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 5, das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz, die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12, das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nummer 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14, das Verhalten oder die Zeichengebung beim überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3, das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nummer 1 oder 3, die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a, den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23, die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nummer 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26, das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2 oder § 6.33, (aufgehoben), die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06, das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stillliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach § 9.02 Nummer 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 Satz 1, Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 8, die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nummer 2 oder 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch - St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6, die Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.08, die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 Nummer 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02 Satz 1 oder die besonderen Regeln für die Fahrt in der Warschaustrecke nach § 12.03 zuwiderhandelt. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt, entgegen § 6.17 Nummer 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nummer 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt, entgegen § 6.18 Nummer 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen lässt, entgegen § 6.19 Nummer 1 das Fahrzeug treiben lässt, entgegen § 6.22 Nummer 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nummer 2 eine Wasserfläche befährt, entgegen § 9.05 auf den dort genannten Streckenabschnitten auf gleicher Höhe fährt, entgegen § 9.06 Nummer 2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmessungen überschreitet oder sich entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet, entgegen § 9.07 Nummer 1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt, entgegen § 9.09 Nummer 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt oder einer Vorschrift des § 9.09 Nummer 2 über die Begegnung von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt, entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet wird, entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert, entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist, ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt, ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt, entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt, entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist, entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet, entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nummer 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt, ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nummer 2 unter den Boden oder den Kiel reicht, entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 3, § 8.09 Nummer 8 oder entgegen § 15.03 Nummer 3 eine Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 1.16 Nummer 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, (aufgehoben) entgegen § 1.17 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt, entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft, einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt, entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert, ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt, einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 1 zuwiderhandelt, ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, § 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt, einer Vorschrift des § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 oder bei Tag während des Stillliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 Nummer 3 oder 4 nicht bezeichnet, ein Fahrzeug führt, auf dem das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder des Stillliegens nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird, ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt, das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist, dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in einem guten Betriebszustand ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleiche Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet, ein Fahrzeug führt, das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist, auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, oder das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist, entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert, einer Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.07 oder die Zusammenstellung der Schleppverbände nach § 8.08, die Radarfahrt nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nummer 1, das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nummer 1, die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5, die Meldepflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c, die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich, die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach § 13.03 Nummer 2 oder die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 15.08 Nummer 2 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2, zuwiderhandelt, entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen lässt, entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt, entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter mitführt, einen Schubverband führt, dessen Spitze entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist, entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt, einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.05 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist, ein Fahrzeug der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist, entgegen § 8.09 Nummer 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, entgegen § 8.09 Nummer 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, (weggefallen) eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buchstabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas ( LNG ) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden, ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet, entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt, oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht, oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht, ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich ( km 855) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht, einer Vorschrift des § 14.01 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, über das Stillliegen auf den Reeden zuwiderhandelt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt, entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, entgegen § 15.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt, einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt, einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt, entgegen § 15.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht, entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 3 der Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder entgegen § 1.02 Nummer 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, (aufgehoben) (aufgehoben) ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen lässt oder entgegen § 1.21 Nummer 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt, nicht dafür sorgt, dass Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird, nicht dafür sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stillliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen, anordnet oder zulässt, dass ein Schubverband entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 geschleppt wird oder entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder entgegen § 13.03 Nummer 2 zu tief eintaucht, dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eingeschränkt wird, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, für das entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, das entgegen § 1.07 Nummer 6 mehr Fahrgäste als zugelassen oder mehr Personen als vorhandene Sitzplätze an Bord hat, auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, das entgegen den §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nummer 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen, das nicht mit dem nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist, das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet, das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist, auf dem ein Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 6.21 Nummer 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt, das entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird, das sich entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet, das entgegen § 6.21 Nummer 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder das die nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a zulässigen Höchstabmessungen überschreitet. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht, die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht, die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 855) anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach§ 11.01 Nummer 5 nicht entspricht, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverbandes entgegen § 8.03 Nummer 2 mit Ankern nicht versehen ist, anordnet oder zulässt, dass ein Schubleichter entgegen § 8.04 fortbewegt wird, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.05 Nummer 1 bis 3 nicht entsprechen, die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.06 Nummer 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zulässt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurden, auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird. Stand: 01. Juni 2024
Strahlenschutz bei UV-C-Luftreinigern nur teilweise sichergestellt BfS lässt Desinfektionsgeräte untersuchen Ausgabejahr 2024 Datum 29.04.2024 Raumluftdesinfektion mit UV-C Quelle: abramov_jora/Stock.adobe.com Seit der Corona-Pandemie hat die Desinfektion von Raumluft und Oberflächen mit UV - C - Strahlung an Bedeutung gewonnen. Vor allem öffentlich zugängliche Gebäude wurden seitdem mit UV - C -Luftreinigern ausgestattet, darunter beispielsweise Hotels und Gaststätten oder Arztpraxen. Auch privat kommen die Geräte zum Einsatz. Allerdings birgt die Anwendung von UV - Strahlung auch Risiken für Haut und Augen . Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) hat daher 41 Geräte auf ihre Sicherheit im Rahmen eines Forschungsvorhabens testen lassen. Das Ergebnis: Durchdachter, guter UV -Schutz ist möglich und wird teilweise auch umgesetzt. Zugleich gibt es aber Geräte, bei denen eine direkte Gefährdung für Augen und Haut nicht ausgeschlossen werden kann und in einigen Fällen sogar zu erwarten ist. Die Studie zeigt außerdem, dass die Herstellerangaben nicht in allen Fällen das tatsächliche Risiko abbilden. UV - C - Strahlung ist grundsätzlich in der Lage, Bakterien und Viren abzutöten. Hauptsächliche Einsatzgebiete von UV - C - Strahlung sind die Oberflächenentkeimung, die Raumluftdesinfektion und die Wasseraufbereitung. Die Wirksamkeit hängt von der Dosis ab: Die Bestrahlungsstärke muss groß genug und die Bestrahlungszeit lang genug sein, um Mikroorganismen und Viren im gewünschten Umfang abtöten zu können. Die Wirksamkeit der Geräte wurde in der Studie nicht untersucht. UV-Strahlung nachgewiesenermaßen krebserregend Da UV - Strahlung Haut und Augen schädigen kann und nachgewiesenermaßen krebserregend ist, sollten UV - C -Desinfektionsgeräte grundsätzlich nur so angewandt werden, dass Menschen nicht der Strahlung ausgesetzt sind. Keinesfalls sollte UV - C - Strahlung am Körper eingesetzt werden. In der Studie wurden 41 Geräte mit UV - Strahlenquellen untersucht und hinsichtlich der von den Geräten ausgehenden Gefährdung für Augen und Haut beurteilt. Dazu gehörten insbesondere 20 mobile Luftreiniger, 11 Desinfektionsstäbe und Freistrahler. 41 verschiedene Geräte im Test Quelle: Martina/Stock.adobe.com Am besten schneiden geschlossene Systeme bei mobilen UV -Luftreinigern ab. Immerhin etwa die Hälfte dieser Produktgruppe ist auch für den Einsatz in Kindergärten und Schulen geeignet, da von ihnen kaum oder keine messbare UV - Strahlung abgegeben wird. Bei der Gruppe der Freistrahler zeigt sich hingegen ein deutlich erhöhtes Risiko , für das die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen der Hersteller nicht in allen Fällen ausreichend sind. Abzuraten ist von einem Heimwerker-Modell zum Selbstbau, das keinerlei Sicherheitsmechanismen vorsieht. Herstellerangaben oftmals unzureichend Die Verantwortung, dass das Produkt sicher ist und somit auch der Schutz vor UV - C - Strahlung bei der Nutzung der Geräte eingehalten wird, liegt in der Verantwortung der Hersteller. Daher wurden in der Studie auch Herstellerinformationen zur sicheren Handhabung bewertet. Der Vergleich der Herstellerangaben mit den Messergebnissen zeigt, dass einige der geprüften Geräte höhere UV - Strahlung abgeben als vom Hersteller angegeben. Des Weiteren wurden einige Geräte falsch oder nicht ausreichend gekennzeichnet, auch im Hinblick auf nötige Warnhinweise. Zur Desinfektion von Luft, Wasser und Oberflächen sowie zur Desinfektion von Lebensmitteln wird UV - C - Strahlung schon seit längerem eingesetzt. Diese Form der Desinfektion kommt nur dann zum Einsatz, wenn sich keine Personen im Raum aufhalten oder die Quelle so verbaut ist, dass anwesende Personen keiner Strahlung ausgesetzt sind. Diese Anwendungsfälle sind aus Sicht des Strahlenschutzes unproblematisch. Stand: 29.04.2024
§ 1.02 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als Fahrzeugarten "Fahrzeug" ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät; "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Motorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann; "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Behördenfahrzeug" ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; "Feuerlöschboot" ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren; Fahrzeugzusammenstellungen "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Großverband" ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m² oder mehr beträgt; Schiffstechnische Begriffe "Länge" oder " L " die größte Länge des Schiffskörpers in m , ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" oder " B " die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und ähnliches); "Tiefgang oder " T " der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m ; Personal "Schiffsführer" ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen; "Besatzung" die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal; "Decksmannschaft" die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; "Mitglieder einer Decksmannschaft" Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind; "Mindestbesatzung" die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung; "Bordpersonal" alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören; "Sicherheitspersonal" das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas ( LNG ) und der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger; "Sachkundiger für Flüssigerdgas" eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein; "Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt" eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen; "Fahrgast" jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört; "Fahrzeit" die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist; "Radarfahrt" eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "besonderes Risiko" ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht; "Befähigungszeugnis" ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis; "Unionsbefähigungszeugnis" ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 1) erfüllt; "Sprechfunkzeugnis" ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird; "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen; "Schifferdienstbuch" eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen; "Bordbuch" eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen; "aktives Schifferdienstbuch" oder "aktives Bordbuch" ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch; "Befähigung" die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind; "Führungsebene" das Maß der Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist; "Betriebsebene" das Maß der Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden; Andere Begriffe "Binnenwasserstraße" eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres; "ADN" die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffszeugnis" ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ); "Schiffsuntersuchungskommission" die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist; "zuständige Behörde" die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens; "ausstellende Behörde" diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde; " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2023/1 2) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; " ES-QIN " der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2019/1 3) ; " STCW -Übereinkommen" das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation ( IMO ) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung. 1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53. 2) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. 3) Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2019, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschlüssen 2019-II-1 bis 5 vom 15. Oktober 2019 und 2018-II-2 vom 08. November 2018. Stand: 01. Januar 2024
Alternativen zum Neukauf: secondhand, teilen, tauschen und leihen spart Geld und schont die Umwelt So können Sie Neukäufe vermeiden Kaufen Sie gebraucht anstatt neu. Nutzen Sie Konsumgegenstände, aber auch Fahrzeuge oder Wohnungen gemeinsam mit anderen Menschen. Leihen Sie Gegenstände aus, wenn Sie diese nur selten benötigen. Verkaufen, verschenken oder tauschen Sie Produkte, die Sie nicht mehr nutzen. Nutzen Sie dafür Ihre Kontakte, Online-Plattformen und lokale Angebote. Gewusst wie Neukauf schadet der Umwelt: Für die Rohstoffgewinnung, die Produktion, den Transport und den Vertrieb von Konsumgegenständen werden Ressourcen benötigt sowie Treibhausgase emittiert. Dennoch liegt ein Großteil der Dinge in der meisten Zeit ungenutzt herum. Wenn wir Konsumgüter gebraucht kaufen, teilen, tauschen, leihen und nicht mehr Genutztes weitergeben, müssen insgesamt weniger Dinge hergestellt und gelagert werden. Damit können Ressourcen geschont, Treibhausgasemissionen vermieden und somit die Umweltbelastung verringert werden. Secondhand spart Geld: Viele neu gekaufte Konsumgüter verlieren einen erheblichen monetären Wert nach kurzer Nutzungszeit. Daher kann durch die Wahl von gebrauchten Produkten viel Geld gespart werden – ob bei Fahrzeugen, Kleidung, Büchern, Spielzeugen oder Möbeln. Auch bei elektronischen Geräten ist es in der Regel günstiger, diese gebraucht anstatt neu zu erwerben. Sogenannte refurbishte Geräte (z.B.: bei rebuy ) bieten Ihnen Sicherheit: Ihre Funktionsfähigkeit wurde geprüft und sie werden mit Gewährleistung verkauft. Nutzen Sie Ihre sozialen Kontakte, gemeinnützige und kommerzielle Anbieter: Fragen Sie im Verwandten- und Freundeskreis, ob Sie Dinge gebraucht übernehmen können, bevor Sie etwas neu kaufen. Alternativ gibt es den ganz klassischen Flohmarkt und Secondhand- sowie Umsonstläden , sowie auch immer mehr Flohmarkt- und Verschenke-Gruppen bei Messanger-Dienstleistern. Bei verschiedenen Internetplattformen und Apps für Gebrauchtwaren können Sie auch überregional fündig werden (z.B. ebay , Kleinanzeigen , Vinted , refurbed , Medimops ). Gebrauchte Dinge sollten Sie vor dem Kauf möglichst prüfen. Zwar unterliegen auch gebrauchte Gegenstände aus privater Hand grundsätzlich dem Gewährleistungsrecht. Jedoch können Privatverkäufer*innen – anders als gewerbliche Verkäufer – die Gewährleistung ausschließen, indem sie eindeutig darauf hinweisen. Tauschen statt Kaufen: Bei manchen Produktgruppen, wie Kleidung und Büchern, bietet sich das Tauschen an, um sich ungenutzter Exemplare zu entledigen und sich neu einzudecken. In vielen Städten werden auch regelmäßig Kleidertauschpartys veranstaltet. Hier kann jeder mitbringen, was er nicht mehr benötigt und kostenfrei mitnehmen, was gefällt. In der Liste öffentlicher Bücherschränke in Deutschland sind frei zugänglich Orte zum Büchertausch aufgeführt. Besitz bedeutet Aufwand: Der Besitz von Konsumgegenständen geht damit einher, dass diese ausgewählt, gekauft, gereinigt, gepflegt, repariert und manchmal auch versichert werden müssen. Hinzu kommt der notwendige Platzbedarf. Nutzen statt besitzen: Häufig ist es einfacher, günstiger und ökologischer, Gegenstände, die nur selten verwendet werden, zu leihen oder zu mieten, anstatt zu kaufen. Dazu gehören beispielsweise Bohrmaschinen, Babyausstattung, Bücher und festliche Kleidung. Insbesondere innerhalb der Familie, im Freundes- und Kollegenkreis sowie in der Nachbarschaft ist das Leihen und Verleihen von Gegenständen häufig unkompliziert möglich. Auch hier gibt es Webseiten wie pumpipumpe , Tauschticket , nebenan.de und fainin , um Gegenstände aus privater Hand auszuleihen und zu verleihen. Zudem bieten viele kommerzielle Anbieter, wie Baumärkte, den Verleih von Elektro- und Elektronikgeräten an. Bücher kann man in der örtlichen Bücherei oft kostenlos oder für einen geringen Mitgliedsbeitrag ausleihen. Immer mehr Büchereien bieten neben Büchern auch andere Ausleih-Gegenstände an wie DVDs, Hörbuch-Figuren für Kinder, Spiele und manchmal sogar Elektrogeräte. Für Kleidung gibt es diverse Anbieter, von denen einige hier vorgestellt werden. Fahrzeuge teilen: In vielen Regionen Deutschlands wird Carsharing angeboten. Wenn weniger private Autos unterwegs sind, wird nicht nur die Umwelt geschont, sondern auch weniger öffentlicher Raum für das Parken benötigt. In vielen Großstädten können auch (Lasten)Fahrräder und Roller gemietet werden. Falls es keinen Carsharing-Anbieter gibt: Viele Autobesitzer*innen nutzen ihr Fahrzeug nur unregelmäßig und können es darüber hinaus an Freund*innen oder Nachbar*innen verleihen. Für einzelne Strecken können auch Fahrgemeinschaften eine Idee sein. Smartphones möglichst lange nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Elektrogeräte länger nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Smartphones möglichst lange nutzen Elektrogeräte länger nutzen Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz G emeinschaftliches Wohnen: Sei es in einer gemeinsamen Wohnung (als klassische Wohngemeinschaft) oder innerhalb eines Hauses oder Häuserkomplexes – das gemeinschaftliche Wohnen spart Kosten und schont die Umwelt. Außerdem ermöglichen gemeinschaftliche Wohnformen gegenseitige Hilfe und Unterstützung. Wohngemeinschaften oder Mitbewohner*innen können über Internetplattformen gefunden werden. Gartenprojekte und Lebensmittel: Gerade in Großstädten, wo der Platz knapp ist, haben sich in den letzten Jahren zahlreiche gemeinschaftliche Gartenprojekte etabliert. Die Bandbreite dieser Projekte ist vielfältig und reicht vom kleinen Beet in einer vom Nachbarschaftsverein bewirtschafteten Brache bis hin zur Solidarischen Landwirtschaft , bei der monatlich ein fester Betrag gezahlt wird und frisches Obst und Gemüse quasi als Dividende ausgeschüttet wird. Auch die Weitergabe von Nahrungsmitteln (z.B. über Foodsharing ) hat viele Mitstreiter*innen gefunden, die dazu beispielsweise die Gruppenfunktion in sozialen Netzwerken nutzen. Die App TooGoodTooGo bietet niedrigschwellig die Möglichkeit, Lebensmittel von Gastronomiebetrieben und Supermärkten zu retten. Was Sie noch tun können: Nutzen Sie, was Sie haben, solange wie möglich. Pflegen und reparieren Sie Ihre Dinge. Betrachten Sie die Gegenstände/ den Inhalt Ihrer Wohnung und insbesondere Ihres Kleiderschranks. Was Sie nicht mehr nutzen, könnte jemand anderes gefallen. Achten Sie bei jedem Neukauf auf möglichst ökologische und fair-gehandelte Produkte. Siegel können bei der Auswahl von nachhaltigen Produkten unterstützen. Hintergrund Umweltsituation: Beispiel Wohngemeinschaft: Durch Wohngemeinschaften können CO 2 -Emissionen eingespart werden, denn durch das Teilen und gemeinsame Nutzen von Wohnfläche werden Heizkosten gesenkt. Doch nicht nur CO 2 -Emissionen, auch Materialverbrauch kann durch das Zusammenwohnen verringert werden, da Geräte wie Kühlschranke, Waschmaschine oder Trockner nur einmal angeschafft werden müssen. Positiv ist auch, wenn weniger Wohnfläche pro Person benötigt wird, da Räume wie Bad und Küche geteilt werden. Nach den Ergebnissen einer Studie, die im Auftrag des UBA durchgeführt wurde, ließen sich pro Jahr rund eine Millionen Tonnen Baumaterial einsparen, wenn rund 1,6 Millionen Menschen zusätzlich in gemeinschaftlichen Wohnformen wohnen würden. Beispiel Carsharing: Die mögliche Umweltentlastung durch Carsharing ist hier nachzulesen. Beispiel Lebensmittel: Die mögliche Umweltentlastung durch die Reduzierung von Lebensmittelabfällen ist hier nachzulesen. Gesetzeslage: Bei einem Schenkungsvertrag bestehen hinsichtlich der verschenkten Sache nur sehr beschränkte Gewährleistungsrechte. Bei der Schenkung eines individuellen Gegenstands besteht kein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache, sondern nur u.U. bei einem arglistig verschwiegenen Fehler ein Schadenersatzanspruch auf Ersatz eines sog. Vertrauensschaden. Bei einem Tausch gelten Gewährleistungsansprüche wechselseitig für die getauschten Sachen, wie wenn sie jeweils gekauft worden wären (§ 480 BGB). Dies bedeutet, dass beim Tausch von gebrauchten Sachen unter Privatpersonen, gegenseitig Gewährleistungsrechte bestehen. Unter Privaten können Gewährleistungsrechte aber in gewissen Maße vertraglich ausgeschlossen werden (§ 444 BGB), anders als einem Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und bei einem Verbraucher (§ 476 BGB) Wird ein Gegenstand verliehen, also unentgeltlich von dem*der Besitzer*in für einen bestimmten Zeitraum einer anderen Person zur Nutzung überlassen, muss der entliehene Gegenstand nach Ablauf der vereinbarten Frist oder Aufforderung zurückgegeben werden. Die geliehene Sache darf ohne Zustimmung des Verleihenden keinem Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Es fallen für den Entleihendenr keine Kosten an. Eine Ausnahme bilden Kosten, die für die Erhaltung des Ausleihgegenstandes notwendig sind. Die gesetzlichen Reglungen der Leihe sehen aufgrund der Unentgeltlichkeit analog zur Schenkung keine Mängelgewährleistung vor, sondern nur eine auf den Vertrauensschaden beschränkte Fehlerhaftung für arglistig verschwiegene Fehler. Bei einer Leihe,über ein Sharing-Portal gelten dieselben Regeln, solange die Leihe unentgeltlich bleibt. Diese gesetzlichen Regeln können aber in gewissem Maße vertraglich abgeändert werden. Im Normalfall werden von den Sharing-Portalen keine Haftungen im Schadensfall oder bei Qualitäts- und Sicherheitsmängeln übernommen. Hier lohnt es sich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Portale aufmerksam zu lesen. Generell gilt, dass selbstverschuldete Schäden an geliehenen Gegenständen oder der Verlust des Gegenstands von der leihenden Person übernommen werden müssen. Für Abnutzungserscheinungen muss aber nicht aufgekommen werden.. Wird ein Gegenstand gegen eine Gebühr verliehen, handelt es sich um ein Mietverhältnis. Hier gelten andere gesetzliche Regelungen. Sie unterscheiden dabei nicht zwischen Mietverhältnissen zwischen Unternehmen und Verbrauchern einerseits und zwischen Privatpersonen andererseits. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Mietenden sind umfangreicher als bei der Leihe, können allerdings in gewissem Maße vertraglich modifiziert werden. Es ist daher wichtig, sowohl die AGBs der Mietportale als auch eventuelle Mietverträge genau zu lesen. Wie bei der Leihe muss im Regelfall die mietende Person für selbstverschuldete Schäden oder den Verlust des gemieteten Gegenstandes aufkommen.
§ 6 Überwachungsbefugnis (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bauteilen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche sowie der Hersteller der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Stand: 21. März 2023
Mobile Luftreiniger: Nur als Ergänzung zum Lüften sinnvoll Mobile Luftreinigungsgeräte versprechen, virushaltige Partikel in Innenräumen zu reduzieren. Ob die Minderungen ausreichen, eine Infektionsgefahr in dicht belegten Klassenräumen abzuwenden, ist nach jetzigem Wissensstand unsicher. Da die Geräte weder CO2 noch Wasserdampf aus der Raumluft entfernen, empfiehlt das UBA weiter auch in der kalten Jahreszeit die Fensterlüftung als prioritäre Maßnahme. Dieser Text bildet den Stand am 11.02.2021 ab. Hier finden Sie die aktuelle Einschätzung des UBA zur Thematik . Vor dem Hintergrund einer möglichen Übertragung des SARS-CoV-2-Virus über Aerosole in Klassenräumen werden mobile Luftreinigungsgeräte (d. h. frei im Raum aufstellbare Geräte) als Maßnahme diskutiert, um virushaltige Aerosolpartikel aus der Luft zu entfernen. Mobile Luftreinigungsgeräte sind je nach technischer Auslegung (Prinzip; Dimensionierung) in der Lage, Viren aus der Luft zu entfernen bzw. zu inaktivieren. Allerdings hängt ihre Wirksamkeit in realen Räumen neben den technischen Spezifikationen auch von den Aufstellbedingungen vor Ort und von der Luftausbreitung im Raum ab. Da mobile Luftreinigungsgeräte nicht das in Klassenräumen anfallende Kohlendioxid (CO 2 ) und den Wasserdampf aus der Raumluft entfernen, können sie nicht als vollständigen Ersatz für Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, sondern allenfalls als Ergänzung ( Kommission Innenraumlufthygiene (IRK), Stellungnahme vom 16.11.2020 [1]). Priorisierung der Lüftungsmaßnahmen an Schulen aus Sicht des UBA Das Umweltbundesamt empfiehlt, Lüftungsmaßnahmen an Schulen in folgender Rangfolge zu betrachten: In Schulen mit raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen sollen für die Dauer der Pandemie die Frischluftzufuhr erhöht werden, und die Betriebszeiten der Anlagen verlängert werden. Arbeitet die Anlage mit Umluft, ist der Einbau zusätzlicher Partikelfilter (Hochleistungsschwebstofffilter H 13 oder H 14) zu erwägen. In Schulen ohne RLT-Anlagen (schätzungsweise 90 % der Schulen) soll intervallartig über weit geöffnete Fenster gelüftet werden, wie in der gemeinsam mit der Kultusministerkonferenz (KMK) verfassten UBA-Handreichung zum Lüften in Schulen vom 15.10.2020 beschrieben. Diese Maßnahmen sind rasch und einfach umsetzbar und bieten einen wirksamen Schutz, weil die Außenluft nahezu virenfrei ist. Die im Winter unvermeidliche Abkühlung der Raumluft durch Stoßlüften hält nur für wenige Minuten an und ist aus medizinischer Sicht unbedenklich. CO2 -Sensoren können als Orientierung dienen, ob und wie rasch die Frischluftzufuhr von außen gelingt. Sofern sich Fenster in Klassenräumen nicht genügend öffnen lassen , sollte geprüft werden, ob durch den Einbau einfacher ventilatorgestützter Zu- und Abluftsysteme (z.B. in Fensteröffnungen) eine ausreichende Außenluftzufuhr erreicht werden kann. Sind die Maßnahmen unter 1 bis 3 nicht anwendbar, ist ein Raum aus innenraumhygienischer Sicht nicht für den Unterricht geeignet. Sollen solche Räume dennoch zum Unterricht genutzt werden, kann der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte erwogen werden (Ausnahmefall). Um die Wahrscheinlichkeit einer Infektion über Aerosole wirksam zu vermindern, wird eine Reinigungsleistung des Geräts gefordert, die mindestens dem sechsfachen des Raumvolumens pro Stunde entspricht. Bei einem Klassenraumvolumen von zum Beispiel 200 m³ entspricht dies einer Reinigungsleistung von mindestens 1.200 m³ an keimfreier Luft pro Stunde. Technische Optionen bei mobilen Luftreinigungsgeräten Im Grundsatz sind vier Technologien bei Luftreinigern zu unterscheiden: Filtertechnologien UV-C Technologien Ionisations- und Plasmatechnologien Ozontechnologien Hierzu ist im Einzelnen anzumerken: Mobile Filtergeräte sollten möglichst mit hocheffizienten Gewebefiltern (Filterklassen H 13 oder H 14)) ausgestattet sein, da nur diese eine vollständige Entfernung von Viren aus der durch das Gerät gesaugten Luft gewährleisten. Feinfilter der Klassen F7 bis F9 (alte Bezeichnung) bzw. ISO ePM2,5 65% bis ISO ePM1 80% (neue Bezeichnung), wie sie z.B. in herkömmlichen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) mit zwei Filterstufen zum Einsatz kommen, lassen einen Anteil der Aerosolpartikel in der behandelten Luft übrig. Filtergeräte mit hocheffizienten Filtern sind in der Lage, die Zahl der die Aerosolpartikel in einem Raum zu senken. Um die bestmögliche Wirkung mit Filtergeräten zu erzielen und über die Dauer der Betriebszeit zu erhalten, müssen die Filter in der Regel nach einer gewissen Betriebszeit gewechselt werden. Je nach Staub- und Partikelbelastung kann das nach einem halben bis einem Jahr der Fall sein. Hierzu sind Fachkenntnisse oder geschultes Personal erforderlich. Um keinen störenden Geräuschpegel im Raum entstehen zu lassen, sollten vor Beschaffungen entsprechende Kenndaten zur Geräuschentwicklung vom Hersteller eingeholt werden. UV-C Strahlung ist vom Grundsatz her in der Lage, Mikroorganismen wie Bakterien und Viren zu inaktivieren. Geräte mit UV-C Strahlungsquellen werden schon seit langem zur Entkeimung von Oberflächen z. B. in Laboren oder zur Raumluftdesinfektion in lebensmittelverarbeitenden Betrieben eingesetzt. Für die Wirksamkeit gegen infektiöse Aerosole in einem Innenraum ist entscheidend, ob ein Gerät einen ausreichend großes Luftvolumen desinfizieren und die gereinigte Luft gut im Raum zirkulieren kann. Die Wirksamkeit ist abhängig von der Bestrahlungsintensität und von der Bestrahlungszeit der Luft im Gerät. Für Augen und Haut stellt UV-C Strahlung ein gesundheitliches Risiko dar. Deshalb wird der Einsatz dieser Strahlungsquellen als offene UV-C Lampe und auch in mobilen Luftreinigern vom UBA für den nicht gewerblichen Einsatz als kritisch betrachtet. Geräte sollten in öffentlichen Bereichen wie Schulen nur eingesetzt werden, wenn gesichert ist, dass kein UV-Licht in den Raum freigesetzt werden kann. Die IRK empfiehlt in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2020 daher a) den Nachweis der Gerätesicherheit und b) den Nachweis der Wirksamkeit – als Prüfung des eingesetzten mobilen Geräts. In privaten Wohnungen sieht das UBA den Einsatz solcher Geräte aus Sicherheitsgründen weiterhin kritisch, denn hier bestehen meist wenig Kontrollmöglichkeiten, was die sachgerechte Verwendung, Wartung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch angeht. Mobile Geräte mit UV-C-Technik haben gegenüber solchen mit Filtration den Vorteil der meist geringeren Geräuschentwicklung im Betrieb. Auch Ionisation und Plasma sind in der Lage, Mikroorganismen wie Bakterien und Viren zu inaktivieren. Im Rahmen von Luftreinigungsanlagen findet diese Technologie seit vielen Jahren Anwendung. Tendenziell sind auch die Geräte wartungsärmer als solche mit Filtration, weil keine Filter zu ersetzen sind. Auch die Geräuschentwicklung ist im Allgemeinen geringer als bei filtrierenden Geräten. Dem UBA liegen derzeit jedoch keine Daten vor, ob die Effizienz der im Handel befindlichen Geräte ausreicht, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 in großen und dicht belegten Innenräumen wie Klassenräumen zu gewährleisten. Generell sollte vor Beschaffung entsprechender Geräte eine Wirksamkeitsprüfung vom Hersteller eingeholt werden. Bei Ionisations- und Plasmatechnologie kann aufgrund des physikalischen Prinzips im Gerät Ozon entstehen. Es wird empfohlen, Herstellerinformationen einzuholen, inwieweit Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt bei einem bestimmten Gerät auch in den Innenraum gelangen kann. Eine gezielte Behandlung von Raumluft mit Ozon (auch während der Durchleitung der Luft durch einen mobilen Luftreiniger) lehnt das UBA grundsätzlich ab. Ozon ist ein Reizgas und kann mit anderen Stoffen, allen voran mit flüchtigen organischen Verbindungen ( VOC ), chemisch reagieren und dabei unbekannte Folgeprodukte bilden. Diese Kategorie von Luftreinigern ist ungeeignet für eine Anwendung in Räumen, in denen sich Personen befinden. Für eine größtmögliche Wirksamkeit von mobilen Luftreinigungsgeräten (egal mit welcher Technologie sie arbeiten) ist die sorgfältige Planung und Realisation des Aufstellungsortes im Raum und die Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) von entscheidender Bedeutung. Die Reinigungsleistung muss in Abhängigkeit der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. Bei Geräten, deren Wirkung auf einer Luftreinigung innerhalb des Geräts beruht (wie z.B. Filtergeräte), sind die Ansaug- und Abblasrichtung der Luft mit entscheidend dafür, dass die Geräte wesentliche Anteile der Mischluft im Raum erfassen und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben können. In der Produktliteratur finden sich häufig Prüfberichte zu Luftreinigungsgeräten, wo zu Beginn des Experiments ein Raum einmalig mit Partikeln gefüllt wird, und anschließend Abklingkurven infolge der Luftreinigung ausgewertet werden. Solche Prüfberichte erwecken den Eindruck, man könne die Konzentration von Aerosolen in einem Realraum beliebig reduzieren. Die reale Situation ist jedoch verschieden, insofern eine infektiöse Person kontinuierlich virushaltige Aerosole in die Raumluft emittiert. Ein mobiles Gerät kann die Konzentration von Aerosolen in einer realen Situation somit reduzieren, aber zu keinem Zeitpunkt auf null bringen. Sind mehrere infektiöse Personen anwesend, würde die Reinigungswirkung mobiler Geräte in Bezug auf virushaltige Aerosole entsprechend weiter sinken. Mobile Luftreinigungsgeräte dürfen daher nicht als absoluter Schutz vor infektiösen Aerosolen angesehen werden. Fazit Zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit mobiler Luftreinigungsgeräte benötigt man Prüfnachweise, dass ein Gerät die geforderte Menge an keimfreier Luft (sechsfaches Raumvolumen pro Stunde) breitstellen kann. Im Fall von Techniken, welche ihre Wirkung durch Inaktivierung der Erreger entfalten, erfordern diese Prüfungen Versuche mit echten Erregern (Bakterien, Viren) unter den geplanten Betriebsbedingungen und nicht nur den grundsätzlichen Nachweis des Effekts unter Laborbedingungen. Vor Beschaffungen wird empfohlen, entsprechende Prüfnachweise der Geräte unter Realbedingungen von den Herstellern einzuholen. Da mobile Luftreinigungsgeräte nicht das in Klassenräumen anfallende Kohlendioxid und den Wasserdampf aus der Raumluft entfernen, können sie nicht als vollständigen Ersatz für Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, sondern allenfalls als Ergänzung Das Umweltbundesamt empfiehlt daher weiter auch in der kalten Jahreszeit die Fensterlüftung als prioritäre Maßnahme. Die Kommission für Innenraumhygiene (IRK) ist in Ihrer Stellungnahme vom 16.11.2020 zum selben Schluss gekommen und hat die hier beschriebenen Empfehlungen weiter detailliert [1]. Langfristige und nachhaltige Ziele Aus gesundheitlichen und Nachhaltigkeits-Gründen sollten perspektivisch alle dicht belegten Veranstaltungsräume in Schulen und Bildungseinrichtungen mit raumluft-technischen (RLT)-Anlagen ausgerüstet bzw. nachgerüstet werden [7]. Solche Anlagen beseitigen die Vielzahl innenraumhygienischer Probleme in dicht belegten Räumen (Luftgetragene Erreger, Kohlendioxid, Wasserdampf, Gerüche) in einem Gang. Stand der Technik sind Anlagen mit Wärmerückgewinnung, welche die Außenluft energiesparend mittels der Abluft anwärmen. Als „Komfortlüftung“ werden Systeme bezeichnet, die eine kontrollierte Erwärmung oder auch Abkühlung (Sommer) erlauben. Solche Systeme sind auch als dezentrale Anlagen verfügbar, mit denen Räume einzeln ausgestattet werden können. Quellen [1] IRK (2020): Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie. Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt. https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/corona-in-schul... [2] Kähler, C. J., T. Fuchs, B. Mutsch, R. Hain (2020): Schulunterricht während der SARS-CoV-2 Pandemie ‒ Welches Konzept ist sicher, realisierbar und ökologisch vertretbar? doi: 10.13140/RG.2.2.11661.56802 [3] Curtius, J., M. Granzin, J. Schrod (2020): Testing mobile air purifiers in a school classroom: Reducing the airborne transmission risk for SARS-CoV-2. medRxiv 2020.10.02.20205633; doi: https://doi.org/10.1101/2020.10.02.20205633 [4] Exner, M. et al. (2020): Zum Einsatz von dezentralen mobilen Luftreinigungsgeräten im Rahmen der Prävention von COVID-19. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), Stand 25.9.2020. [5] Gunschera, J., Markewitz, D., Bansen, B., Salthammer, T., Ding, H., 2016. Portable photocatalytic air cleaners: efficiencies and by-product generation. Environ Sci Pollut Res 23, 7482–7493. https://doi.org/10.1007/s11356-015-5992-3 [6] Siegel, J.A., 2016. Primary and secondary consequences of indoor air cleaners. Indoor Air 26, 88- 96. https://doi.org/10.1111/ina.12194 [7] IRK (2015): Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission zu Luftreinigern, Bundesgesundheitsblatt 58, S. 1192 [8] UBA (2017): Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden. Teil I: Bildungseinrichtungen https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/anforderungen-an-lueftungsk...
Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA KategorieMetadaten zu ST-BIS-Nr.: 69 TitelN-Ausgasung (Klimarelevante Gase) N-Ausgasung LAU/MLU (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen- Anhalt) verarbeitende/archivierende Kurztitel § 11.1 Behörde: Datenhalter/Auskunft Art der Behörde (erhebende/verarbeitende) Anrede Vorname (Titel) Name Straße/Hausnummer PLZ ORT PLZ (Postfach) Postfach Telefon/Fax/E-Mail § 11.2 Art und Umfang der Daten: Fachgebiet 23 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) 06009 200841 0345 5704-106 / 0345 5704-405 / fachbereich2@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Geo-Information/Karte Datensammlung/Datenbank Dienst/Anwendung/Inf.-system Geoinformation/Karte Verweis auf Internetadresse (URL) Beschreibung Raumbezug: Die digitale Karte ''N-Ausgasung (Klimarelevante Gase)'' kann für Maßstäbe 1:200000 verwendet werden. Sie zeigt die im Emissionskataster "Biogene und nicht gefasste Quellen sowie klimarelevante Gase" für das Land Sachsen-Anhalt kreisweise ermittelten Werte von 1999/2000 und die daraus berechnete N-Ausgasung in kg/(ha•a) bezogen auf die Landkreisfläche. Bundesland: Sachsen-Anhalt Administrative Einheit Zeitbezug: 31.12.2000 von bis (Stand der Geodaten) Periodizität Parameter/Attribute Datenqualität Dateien Geoinformation/Karte: Raum-Bezugssystem/Lagestatus Erstellungsmaßstab Anwendungsmaßstab § 11.3 Voraussetzung/Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten: Rechtliche Grundlagen Bestellrecht (Weitergabe an) Datenformat 25.02.2003 abgeschlossen Felder siehe Erläuterung; Maßeinheit [t/a], Tabellen wie im Emissionskataster; N = aus den vorgenannten Werten errechnete N-Ausgasung in kg/(ha•a) bezogen auf die Landkreisfläche Bezogen auf die Landkreisflächen vor Kreisgebietsreform 2007 klimagase.shp, klimagase_erläuterung.doc, klimagase.xls ETRS89/UTM-Zone 32 1:200000 1:200000 Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA alle Behörden Shape (Fläche) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Seite 1 (Stand: 17.12.2020) Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA KategorieMetadaten zu ST-BIS-Nr.: 69 VersionArcView 3.3 E-Mail "Biogene und nicht gefasste Quellen sowie klimarelevante Gase für das Land Sachsen-Anhalt", erstellt im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom UMEG Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg, Endbericht Oktober 2002. Medium § 11.4 Verfahren der Datengewinnung/– auswertung: Fachliche Methode/Grundlage und Technische Methode (Geodatengrundlage) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Seite 2 (Stand: 17.12.2020)
22.240500 Sprechfunk lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.240510 Nicht sicherstellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage in der vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden B: 4.05 Nummer 7 i. V. m. Nummer 1 Satz 2, 3, Nummer 2 Satz 2, 3, Nummer 3 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit Satz 4, Nummer 3 Satz 3, Nummer 4, 5 Satz 1 Sch + P B: 12 Absatz 2 Nummer 3 55 125 bis 1.000 22.240510 Nicht benutzen der vorgeschriebenen Sprache oder des genannten Kanals, Sprechfunk nicht auf Empfang schalten, nicht oder nicht rechtzeitig auf den genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben oder Sprechfunk nicht benutzen R: 4.05 Nummer 2, 3, 5, 5 Satz 1, Nummer 6 Sch + P R: 4 Absatz 3 Nummer 12a, 13, 14, 14a 14b 55 125 bis 1.000 22.240510 Nicht benutzen der vorgeschriebenen Sprache, Sprechfunkanlage nicht ständig sende- oder empfangsbereit schalten, sich nicht melden über Sprechfunk, nicht oder nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben oder Sprechfunk nicht benutzen M: 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4, 4.05 Nummer 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2 i. V. m. Satz 3 und auch i. V. m. Satz 4, 4.05 Nummer 4 Satz 1, Satz 2, Nummer 5 Sch + P M: 4 Absatz 3 Nummer 14, 15c 55 125 bis 1.000 22.240510 Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dass ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Gerät oder eine frei fahrende Fähre mit einer Schiffsfunkstelle für vorgeschriebene Kanäle ausgerüstet sein muss oder empfangsbereit sein muss oder in Schleusenbereichen den Kanal der Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet hat D: 10.02 Nummer 1, 4 Satz 1, 3 Sch + P D: 5 Absatz 6 Nummer 13 55 125 bis 1.000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.240520 Nicht sicherstellen, dass die Sprechfunkanlagen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage den Vorschriften entsprechen oder ein Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist B: 4.05 Nummer 8 Buchstabe a i. V. m. Nummer 1 Satz 1 Sch B: 12 Absatz 3 Nummer 1 55 400 22.240520 Nicht sicherstellen, dass die Sprechfunkanlagen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage den Vorschriften entsprechen oder ein Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist B: 4.05 Nummer 8 Buchstabe b i. V. m. Nummer 2 Satz 1 Sch B: 12 Absatz 3 Nummer 2 55 400 22.240520 Führen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage auf dem eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den genannten Vorschriften betrieben wird R: 4.05 Nummer 1 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 26 55 400 22.240520 Führen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage auf dem eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den genannten Vorschriften betrieben wird oder das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist M: 4.05 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch i. V. m. Satz 4 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 29, 29a 55 400 22.240520 Zuwiderhandlung gegen die Überwachung des vorgeschriebenen Sprechweges D: 4.04 Nummer 4 Sch D: 5 Absatz 6 Nummer 13 55 400 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.240530 Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnen oder zulassen, obwohl es oder er nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen oder zulassen, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschriften entsprechen oder nicht vorschriftsmäßig betrieben werden B: 4.05 Nummer 9 Buchstabe b i. V. m. Nummer 1 Satz 2 E B: 12 Absatz 4 Nummer 1 55 600 22.240530 Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnen oder zulassen, obwohl es oder er nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen oder zulassen, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschriften entsprechen oder nicht vorschriftsmäßig betrieben werden B: 4.05 Nummer 9 Buchstabe b i. V. m. Nummer 1 Satz 2 E B: 12 Absatz 4 Nummer 2 55 600 22.240530 Anordnen oder zulassen, dass auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den genannten Vorschriften betrieben wird R: 4.05 Nummer 1 E R: 4 Absatz 6 Nummer 4a 55 600 22.240530 Anordnen oder zulassen, dass auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den genannten Vorschriften betrieben wird M: 4.05 Nummer 1 Satz 1 E M: 4 Absatz 6 Nummer 5a 55 600 22.240530 Anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Gerät oder eine frei fahrende Fähre ohne die vorgeschriebene Schiffsfunkstelle für vorgeschriebene Kanäle ausgerüstet ist D: 10.02 Nummer 1 E D: 5 Absatz 7 Nummer 8 Buchstabe b 55 600 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.240540 --- B: -- --- B: --- --- --- 22.240540 Führen eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das nicht mit einer Sprechfunkanlage für die genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist, dessen Sprechfunkanlage nicht in einem guten Betriebszustand ist oder dessen Sprechfunkanlage nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet (R) R: 4.05 Nummer 4 Satz 1, 2 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 26a 55 400 22.240540 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.240540 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.240550 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.240550 Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, das nicht mit einer Sprechfunkanlage für die genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet R: 4.05 Nummer 4 Satz 1, 2 E R: 4 Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe n 55 600 22.240550 Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, das nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist M: 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch i. V. m. Satz 4 --- M: 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe m 55 600 22.240550 --- D: --- --- D: --- --- --- Stand: 16. Februar 2020
§ 1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, die Schifffahrtspolizei, die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb. nach der Strafprozessordnung, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind, aa. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb. nach der Strafprozessordnung, die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; die Untersuchung der Seeunfälle; die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen; die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung); die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten; die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen; die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung; die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder; die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten; die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung; die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere der Seevermessungsdienst, der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst, der Eisnachrichtendienst, der erdmagnetische Dienst; die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen; (aufgehoben) meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt; die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28.5.2009, Seite 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist; die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( BGBl. 1979 II Seite 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II Seite 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen; die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe, die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder Internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist; Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren. Stand: 26. November 2019
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