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Nationale und internationale Hochwasserschutzpolitik am Rhein. Eine Mehrebenen-Politikfeldanalyse

Das Projekt "Nationale und internationale Hochwasserschutzpolitik am Rhein. Eine Mehrebenen-Politikfeldanalyse" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Freiburg, Institut für Forst- und Umweltpolitik, Arbeitsbereich Forst- und Umweltpolitik.Die Hochwasserereignisse im Dezember 1993 und Januar 1995 am Rhein, Juli/August 1997 an der Oder sowie im August 2002 an der Elbe und die hervorgerufenen Schäden haben in Deutschland zu der Erkenntnis geführt, dass baulich-technische Hochwasserschutzmaßnahmen nicht ausreichen, sondern dass ein vorsorgeorientiertes, die Ziele einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung verfolgendes Hochwassermanagement erforderlich ist. Dazu zählen der technische Hochwasserschutz, die weitergehende Hochwasservorsorge und die Flächenvorsorge zum natürlichen Rückhalt als vorbeugender Hochwasserschutz. Allerdings treten Defizite bei der Operationalisierung dieser politischen Ziele und Strategien auf der Umsetzungsebene auf. Es bleibt bisher die Frage unbeantwortet, ob es sich dabei um Regelungs- oder Vollzugsdefizite handelt. Das Forschungsvorhaben am Institut für Forst- und Umweltpolitik verfolgt das Ziel, die Bedingungen für die Implementation von existierenden politischen Initiativen zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu untersuchen. Bedeutsam für die Untersuchung ist dabei die Betrachtung von Akteuren der verschiedenen politischen Ebenen und Sektoren im Durchführungsprozess, deren Kommunikations- und Machtstrukturen sowie der eingesetzten Instrumente, um hieraus Erkenntnisse über die politische Steuerung und deren Wirkung gewinnen zu können. Die Politikfeldanalyse sieht den Vergleich der Hochwasserschutzpolitik der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg vor und wird unter Verwendung von Methoden der qualitativen Sozialforschung durchgeführt. Im Ergebnis sollen Effizienzfaktoren ermittelt und schließlich Handlungsempfehlungen für die Implementation von ressort- und grenzübergreifenden Planungsprozessen in komplexen politischen Systemen abgeleitet werden.

ERA-NET - Development of test methods for non wood small-scale combustion plants

Das Projekt "ERA-NET - Development of test methods for non wood small-scale combustion plants" wird/wurde gefördert durch: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: Höhere Landwirtschaftliche Bundeslehranstalt Francisco-Josephinum.Non wood fuels for small-scale furnaces have attracted increasing interest in several European countries. New technological approaches are on the way, but the verification of any such developments is difficult and there is a large uncertainty about testing procedures and equipment. While for wood combustion standardized European measuring regulations are available and broadly applied, the testing of cereal fuel combustion is generally not following a commonly accepted procedure. Consequently the results of such measurements are not fully comparable. This applies particularly for the international level, which is here of particular relevance due to the fact that a combustion technology development for a niche application can only be economically viable if a sufficiently large marketing area can be taken into focus. The overall objective of the proposal is therefore to contribute through research to the development of uniform and comparable European procedures for testing of small-scale boilers up to a power out of 300 kW for solid biomass from agriculture like straw pellets and energy grain. The driving forces and barriers will be worked out; existing legal regulation for the installation (approval by the local authorities) in the participating countries will be collected. The state of the art of the non wood biomass boiler technology will be identified; the need for standardized tests for type approval tests and the measures to establish a European Standard will be shown. Measurement methods with special emphasis on efficiency and emissions will be worked out and the requirements and specifications of test fuels will be proposed. Test runs will be carried out following preliminary test procedures based on existing European standards for wood boilers. Based on the results of these test runs a draft for a Europe-wide uniform test procedure will be proposed. Preparatory work for a European standardization process including a round robin test will be done.

Projekt-EXI: WSSP - Risikomanagement im Wassen-, Sanitär-und Mikroplastikbereich in der Balkanregion

Das Projekt "Projekt-EXI: WSSP - Risikomanagement im Wassen-, Sanitär-und Mikroplastikbereich in der Balkanregion" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Women Engage for a Common Future e.V..

Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz

Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 1 Satz 3, § 1.25, § 7.01 Nummer 3 oder § 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 Satz 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, oder einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1 oder § 8.04 Buchstabe b der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet, entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt, entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet, entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen, entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt, entgegen § 1.13 Nummer 1 Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht, entgegen § 1.15 Nummer 1 feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt, ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht, entgegen § 4.01 Nummer 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, entgegen § 6.17 Nummer 4 nicht ausreichend Abstand hält, entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, entgegen § 15.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder entgegen § 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist, ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist, entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 1 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, oder entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 2 ein schnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Personen befinden, als Sitzplätze vorhanden sind, ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nummer 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist, entgegen § 3.01 Nummer 2 die zusätzlichen Lichter nicht setzt, entgegen § 3.05 Nummer 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind, einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 3, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5, § 3.14 Nummer 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 bis 3, § 3.10 Nummer 4, § 3.13 Nummer 6, § 3.14 Nummer 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1, nicht bezeichnet, Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nummer 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt, entgegen § 4.01 Nummer 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, entgegen § 4.01 Nummer 4 Satz 1 oder § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Schallzeichen nicht gibt, entgegen § 4.03 Nummer 1 Schallzeichen gebraucht, entgegen § 4.05 Nummer 2 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt, entgegen § 4.05 Nummer 3 einen dort genannten Kanal benutzt, entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet, entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt, entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar nicht benutzt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen, entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt, entgegen § 5.01 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 eine Anordnung nicht befolgt, eine Vorschrift über die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nummer 1, 6.02a Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 5, das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz, die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12, das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nummer 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14, das Verhalten oder die Zeichengebung beim überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3, das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nummer 1 oder 3, die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a, den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23, die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nummer 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26, das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2 oder § 6.33, (aufgehoben), die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06, das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stillliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach § 9.02 Nummer 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 Satz 1, Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 8, die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nummer 2 oder 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch - St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6, die Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.08, die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 Nummer 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02 Satz 1 oder die besonderen Regeln für die Fahrt in der Warschaustrecke nach § 12.03 zuwiderhandelt. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt, entgegen § 6.17 Nummer 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nummer 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt, entgegen § 6.18 Nummer 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen lässt, entgegen § 6.19 Nummer 1 das Fahrzeug treiben lässt, entgegen § 6.22 Nummer 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nummer 2 eine Wasserfläche befährt, entgegen § 9.05 auf den dort genannten Streckenabschnitten auf gleicher Höhe fährt, entgegen § 9.06 Nummer 2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmessungen überschreitet oder sich entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet, entgegen § 9.07 Nummer 1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt, entgegen § 9.09 Nummer 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt oder einer Vorschrift des § 9.09 Nummer 2 über die Begegnung von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt, entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet wird, entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert, entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist, ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt, ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt, entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt, entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist, entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet, entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nummer 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt, ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nummer 2 unter den Boden oder den Kiel reicht, entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 3, § 8.09 Nummer 8 oder entgegen § 15.03 Nummer 3 eine Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 1.16 Nummer 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, (aufgehoben) entgegen § 1.17 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt, entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft, einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt, entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert, ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt, einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 1 zuwiderhandelt, ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, § 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt, einer Vorschrift des § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 oder bei Tag während des Stillliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 Nummer 3 oder 4 nicht bezeichnet, ein Fahrzeug führt, auf dem das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder des Stillliegens nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird, ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt, das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist, dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in einem guten Betriebszustand ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleiche Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet, ein Fahrzeug führt, das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist, auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, oder das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist, entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert, einer Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.07 oder die Zusammenstellung der Schleppverbände nach § 8.08, die Radarfahrt nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nummer 1, das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nummer 1, die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5, die Meldepflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c, die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich, die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach § 13.03 Nummer 2 oder die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 15.08 Nummer 2 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2, zuwiderhandelt, entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen lässt, entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt, entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter mitführt, einen Schubverband führt, dessen Spitze entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist, entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt, einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.05 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist, ein Fahrzeug der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist, entgegen § 8.09 Nummer 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, entgegen § 8.09 Nummer 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, (weggefallen) eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buchstabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas ( LNG ) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden, ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet, entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt, oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht, oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht, ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich ( km 855) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht, einer Vorschrift des § 14.01 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, über das Stillliegen auf den Reeden zuwiderhandelt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt, entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, entgegen § 15.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt, einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt, einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt, entgegen § 15.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht, entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 3 der Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder entgegen § 1.02 Nummer 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, (aufgehoben) (aufgehoben) ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen lässt oder entgegen § 1.21 Nummer 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt, nicht dafür sorgt, dass Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird, nicht dafür sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stillliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen, anordnet oder zulässt, dass ein Schubverband entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 geschleppt wird oder entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder entgegen § 13.03 Nummer 2 zu tief eintaucht, dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eingeschränkt wird, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, für das entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, das entgegen § 1.07 Nummer 6 mehr Fahrgäste als zugelassen oder mehr Personen als vorhandene Sitzplätze an Bord hat, auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, das entgegen den §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nummer 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen, das nicht mit dem nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist, das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet, das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist, auf dem ein Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 6.21 Nummer 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt, das entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird, das sich entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet, das entgegen § 6.21 Nummer 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder das die nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a zulässigen Höchstabmessungen überschreitet. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht, die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht, die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 855) anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach§ 11.01 Nummer 5 nicht entspricht, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverbandes entgegen § 8.03 Nummer 2 mit Ankern nicht versehen ist, anordnet oder zulässt, dass ein Schubleichter entgegen § 8.04 fortbewegt wird, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.05 Nummer 1 bis 3 nicht entsprechen, die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.06 Nummer 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zulässt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurden, auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird. Stand: 01. Juni 2024

EnStadt: QUARREE100: Resiliente, integrierte und systemdienliche Energieversorgungssysteme im städtischen Bestandsquartier unter vollständiger Integration erneuerbarer Energien - Reallabor Rüsdorfer Camp, Entwicklung eines systemischen Datenmanagements und digitale Vernetzung

Das Projekt "EnStadt: QUARREE100: Resiliente, integrierte und systemdienliche Energieversorgungssysteme im städtischen Bestandsquartier unter vollständiger Integration erneuerbarer Energien - Reallabor Rüsdorfer Camp, Entwicklung eines systemischen Datenmanagements und digitale Vernetzung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Vater Holding GmbH.Mit dem Projekt verfolgt die Vater Holding GmbH die folgenden Ziele innerhalb des Gesamtverbunde QUARREE100: - Entwicklung eines systemischen und dezentralen Datenmanagements - Konzeption der Einbindung der verschiedenen Geräte und Anlagenteile in das Datennetz - Konzeption der digitalen Vernetzung unter den Aspekten der Sicherheit und Zuverlässigkeit.

Umweltfreundliche Behandlung von Hühnermist und Nutzbarmachung als Düngemittel in Asiatischen Ländern

Das Projekt "Umweltfreundliche Behandlung von Hühnermist und Nutzbarmachung als Düngemittel in Asiatischen Ländern" wird/wurde gefördert durch: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung / Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Hamburg-Harburg, Arbeitsbereich Abfallwirtschaft.Ziel des Projektes ist es, mögliche Behandlungsverfahren für Hühnermist unter den speziellen Gegebenheiten in Asiatischen Ländern zu identifizieren. Ein Behandlungsverfahren zum Pelletieren von Hühnermist wurde bereits an der TUHH entwickelt und soll weiter optimiert werden, um den speziellen Anforderungen gerecht zu werden. Es wird ein technologischer Austausch und die enge Zusammenarbeit mit potentiellen Anwendern in Asien durchgeführt. Weiterhin sollen Trainingskurse, ein Workshop sowie eine internationale Konferenz abgehalten werden. Ein Video und eine ausführliche Broschüre sollen die Ergebnisse der Arbeit veranschaulichen und dokumentieren. Inhalt: Hühnermist stellt ein nicht zu verkennendes Problem in den Ländern Asiens da. Eine nicht fachgerechte Entsorgung stellt ein Risiko für Umwelt und Mensch da und kann zu Umweltbelastungen sowie zur Ausbreitung von Krankheiten führen. Die Anzahl kleinerer Hühneraufzuchtbetriebe ist in Asiatischen Ländern sehr hoch. Bestimmungen für eine umweltgerechte Entsorgung sind i.d.R. nicht vorhanden. Gerade kleine und mittelständische Betriebe zählen zum Zielpublikum dieses Projektes. Die Nutzbarmachung von Hühnermist unter Anwendung einfacher Behandlungsverfahren soll verdeutlich werden und damit in einem Zuge eine hygienische Weiterverwendung des Mistes erreicht werden. Das Projekt umfasst Laborversuche, Pflanzentests und praxisnahe Ausbringungsversuche. Weiterhin soll ein Informationsnetzwerk aufgebaut werden, in welchem der Stand der Technik dargestellt wird aber auch Adressen von Firmen und Herstellern zur Verfügung gestellt werden. Ergebnisse: Mit 5l Glasreaktoren kann eine Pelletierung des Hühnermistes erreicht werden. Entscheidend für Masse, Größe und Stabilität der Pellets ist der Feuchtegehalt des eingebauten Materials, die Betriebsgeschwindigkeit, die Belüftung sowie die Rotationsgeschwindigkeit der in den Reaktoren eingebauten Ruder. Verglichen mit industriell gefertigten Produkten wird eine geringere Stabilität der Pellets erreicht. Dies kann allerdings eine bessere Nährstofffreisetzung zu folge haben und soll im weitern untersucht werden.

OPERA - OnderzoeksProgramma Eindberging Radioactief Afval^OPERA - OnderzoeksProgramma Eindberging Radioactief Afval - Work package 7, Scenario development and Performance Assessment - OPERA Performance Assessment Project (OPAP-II), Work package 7, Scenario development and Performance Assessment - OPERA Performance Assessment Project (OPAP-I)

Das Projekt "OPERA - OnderzoeksProgramma Eindberging Radioactief Afval^OPERA - OnderzoeksProgramma Eindberging Radioactief Afval - Work package 7, Scenario development and Performance Assessment - OPERA Performance Assessment Project (OPAP-II), Work package 7, Scenario development and Performance Assessment - OPERA Performance Assessment Project (OPAP-I)" wird/wurde gefördert durch: COVRA N.V.. Es wird/wurde ausgeführt durch: Nuclear Research and Consultancy Group.In September 2009, the third Research Programme for the Geological Disposal of Radioactive Waste (OnderzoeksProgramma Eindberging Radioactief Afval, or OPERA) 2011-2016 was initiated. The aim of the research programme is to evaluate the existing safety and feasibility studies (the Safety Case). For many industrial risk-bearing activities it is required to review the permits and accompanying safety analyses on a regular basis (every 5 to 10 years). This review is made using new insights and looks at possible modifications to company management. The reviews conducted regarding the feasibility and safety of geological disposal for radioactive waste are now over 10 to 20 years old; it is important to periodically re-evaluate them and take into account new developments. In work package 7, Scenario development and Performance Assessment, ten tasks are defined. All methods and instruments that are required for the safety assessments in the Safety Case are defined, developed and documented. For these safety assessments, scenarios need to be identified and represented. The OPAP-I project will define and build the technical and methodological backbone that enables the safety assessment of the OPERA Safety Case. The OPAP-I project covers all six tasks of WP7 tendered in the 1st Call and forms a consistent package that efficiently addresses the links between all tasks. The project will be executed by an international, interdisciplinary consortium of NRG, TNO, SCK-CEN and GRS, which many years of experience will guarantees the successful application of state-of-the-art methodologies. The project is structured in a way that it enables the integration of the scientific results of all supporting OPERA WPs and translates these results into the technical format necessary to execute PA calculations. The main outcome of the OPAP-I project will be a list of safety and performance indicators and their accompanying probability distributions, calculated for all scenarios. This list enables the OPERA programme to make a statement on the longterm safety of a future disposal of radioactive waste in Boom Clay. Task 7.1.1 Scenario development - Task 7.1.2 Scenario representation - Task 7.2.1 PA model for radionuclide migration in Boom Clay - Task 7.3.1 Safety and Performance Indicators calculation methodology - Task 7.3.2 Methods for the uncertainty analysis - Task 7.3.3 Safety assessment calculations.

Wie alles begann... Historie der LUBW

Die „Geburtsstunde“ der LUBW liegt vier Dekaden zurück – im Jahr 1975. Die Gründung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg wurde von der Landesregierung am 29.10.1974 beschlossen. Amtlich wurde es in einer Bekanntmachung der Landesregierung über die Errichtung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 09.12.1974. Am 1.1.1975 trat der Beschluss in Kraft, sprich die LUBW war „geboren“, damals noch unter dem Kürzel LfU. Damit wurden vier bis dahin selbständige Landeseinrichtungen zusammengefasst: • die Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Ludwigsburg, • die Landesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Immissions- und Strahlenschutz in Karlsruhe • die Landesstelle für Gewässerkunde und wasserwirtschaftliche Planung in Karlsruhe • sowie das staatliche Institut für Seenforschung und Seenbewirtschaftung – Eugen-Kaufmann-Institut – in Langenargen. Diese fachübergreifende Ausrichtung hatte das Ziel, künftig Umweltprobleme mit dem Blick aufs Ganze zu bearbeiten – damals ein bundesweites Novum. Im Jahr 1990 wurde ein Teil der Aufgaben aus der LfU ausgegliedert und fortan von der UMEG Gesellschaft für Umweltmessungen und Umwelterhebungen mbH mit Sitz in Karlsruhe bearbeitet – beispielsweise das Luftmessnetz. Die Zuständigkeit als Geräteuntersuchungsstelle kam später hinzu. Aus der UMEG GmbH wurde 2001 die UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit. 2006 erfolgte die Zusammenführung von LfU und UMEG zur LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Die LUBW ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Hauptsitz in Karlsruhe. Außenstellen befinden sich in Stuttgart und Langenargen am Bodensee. Hier beschäftigt sich das Institut für Seenforschung der LUBW mit dem Gewässerschutz an Seen in Baden-Württemberg.

Technische Entwicklung, Umsetzung und Bewertung der Energieeffizienzsteuerung in Abhängigkeit der Schutzfunktion (Personen-, Produkt- und Verschleppungsschutz) auf Basis des weltweit etablierten mikrobiologischen Prüfverfahren

Das Projekt "Technische Entwicklung, Umsetzung und Bewertung der Energieeffizienzsteuerung in Abhängigkeit der Schutzfunktion (Personen-, Produkt- und Verschleppungsschutz) auf Basis des weltweit etablierten mikrobiologischen Prüfverfahren" wird/wurde gefördert durch: AiF Projekt GmbH. Es wird/wurde ausgeführt durch: Berner International GmbH.Die Energieeffizienz technischer Geräte stellt infolge knapper werdender Ressourcen, staatlicher Umweltauflagen und steigender Betriebskosten immer mehr ein Qualitätskriterium dar. Geräte, die der Sicherheit dienen, dürfen durch Einsparmaßnahmen jedoch nicht in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigt werden. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss der Umweltschutzgedanke häufig immer noch in den Hintergrund treten. Dies trifft auch auf Sicherheitswerkbänke (SWBs) zu, die als Schutzeinrichtung in Laboratorien vielfach rund um die Uhr in einem sicheren, aber energetisch ungünstigen Zustand betrieben werden. Im Rahmen dieses Projektes wurde eine Sicherheitswerkbank entwickelt, die selbstständig mit Hilfe einer intelligenten Sensorik Arbeits- und Ruhesituationen erkennen und den Betriebszustand dem tatsächlichen Schutzbedarf anpassen kann. Die wichtigste energieverbrauchende Regelgrößen - Strömungserzeugung und die Beleuchtung - werden nun der tatsächlichen Nutzung angepasst. Als Grundlage wurden konventionelle Komponenten durch hocheffiziente Alternativen ersetzt, die eine sensorbasierte Ansteuerung erleichtern. Durch die Neukonstruktion des gesamten Gehäuses konnte zudem zu einer strömungsoptimierte Luftführung erreicht werden. Durch die Kombination aller Maßnahmen ist es möglich, eine Energieeinsparung von über 80Prozent zu realisieren. Die Projektergebnisse führten zur Entwicklung einer vollständig neuen Reihe von SWB-Typen mit der Bezeichnung Claire .

LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft, LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft

Das Projekt "LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft^LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft, LiB2015: Helion - Hochenergie-Lithiumionen-Batterien für die Zukunft" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie.

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