Das Projekt "Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Mit Paragraph 10 ROG hat die 'Planerhaltung' Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Un-beachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte 'Nichtigkeitsdogma'. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne. Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raum-ordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des Paragraph 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in Paragraph 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und ent-sprechend zu konkretisieren. Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zu-nächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fach-planungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. ...
Das Projekt "Handlungsspielraeume der Verwaltung im Naturschutzrecht und gerichtliche Kontrolle - eine Untersuchung anhand bundeseinheitlich geltenden Rechts und des bayerischen Landesrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät, Institut für Umweltrecht durchgeführt. Die Dissertation untersucht die Regelungsinstrumente der Verwaltung im Bereich des Naturschutzrechts und deren gerichtliche Ueberpruefbarkeit. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Naturschutzrecht in einer vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung bedenklichen Weise als 'gerichtskontrollanfaellig' erwiesen hat.
Das Projekt "Gesundheit und Leistung von Milchkühen im ökologischen Landbau interdisziplinär betrachtet - Gesundheit und Leistung von Milchkühen im ökologischen Landbau ... - eine (Interventions-)Studie zu Stoffwechselstörungen und Eutererkrankungen unter Berücksichtigung von Grundfuttererzeugung, Fütterungsmanagement und Tierhalt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Göttingen, Forschungszentrum für Veredelungswirtschaft, Arbeitsgruppe Tierhaltung durchgeführt. Ziel dieses Forschungsvorhabens ist es, (1) Risikoabschätzungen für Stoffwechselstörungen sowie Eutererkrankungen vorzunehmen, (2) ein praxistaugliches präventiv orientiertes Tiergesundheitsmanagement für die Praxis der ökologischen Milchviehhaltung zu entwickeln sowie (3) dieses Managementkonzept anhand einer interdisziplinär angelegten Interventionsstudie auf Praxisbetrieben zu validieren und dessen Praxistauglichkeit zu demonstrieren. Diese umfangreiche Praxisstudie wird (4) durch die experimentelle Bearbeitung ausgewählter Fragestellungen auf Versuchsbetrieben sinnvoll ergänzt und (5) durch die Durchführung von Schulungen (Empfehlungen für die Beratung, Informationen für Landwirte) ein zeitnaher und stetiger Transfer der Projektergebnisse in die landbauliche Praxis zu gewährleistet. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Stoffwechsel- und Eutergesundheit von ökologisch gehaltenen Milchkühen im prä- und peripartalen Zeitraum sowie in den ersten 100 Laktationstagen und deren Beeinflussung durch die Futter- und Nährstoffversorgung und die Haltungsumwelt im umfassenden Sinn. Hierfür sind im Rahmen einer umfangreichen Feldstudie auf Praxisbetrieben sowie begleitender Untersuchungen auf ökologisch wirtschaftenden Versuchsstationen bestehende Zielkonflikte und deren Ausmaße zu identifizieren und Möglichkeiten zur Lösung bzw. Entschärfung bestehender Probleme aufzuzeigen. Das Projekt untergliedert sich in einen analytischen und einen experimentellen Teil, die inhaltlich und methodisch aufeinander abgestimmt sind: In einer bundesweiten Feldstudie auf 100 ökologisch wirtschaftenden Milchviehbetrieben erfolgen Erhebungen mit dem Ziel einer Risikomodellierung zu Stoffwechselstörungen und Eutererkrankungen. Vor diesem Hintergrund sollen die Produktionssysteme von der Pflanzenzusammensetzung im Grünland und Ackerfutter über die Grobfutterproduktion, Futterqualität und Rationsgestaltung, Haltungsumwelt bis hin zur Tiergesundheit und Milchqualität analysiert werden, um hier betriebsindividuelle Risikoeinschätzungen hinsichtlich der Stoffwechsel- und Eutergesundheitssituation vornehmen, Optimierungspotenziale aufzeigen und Handlungsempfehlungen ableiten zu können. Für die Datenerhebung und Probengewinnung ist ein kleines Team von Wissenschaftlern und Beratern vorgesehen, die jeweils einen Teil der Betriebe betreuen. Die Erhebung der tierbezogenen Parameter für die Bereiche Euter- und Stoffwechselgesundheit (wie aber auch Fruchtbarkeitsgeschehen und Klauengesundheit) setzt eine gute Methodenkenntnis voraus. Die Qualitätssicherung bezüglich Datenerhebung erfolgt daher über regelmäßige Beobachterabgleiche und der Kontrolle der Beobachterübereinstimmung. Die Auswahl der Betriebe erfolgt verbandsübergreifend auf der Grundlage mehrerer Betriebscluster aus verschiedenen Regionen/ Standorten mit unterschiedlichem Produktionssystem; bereits bestehende Netzwerke des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (02 OE 061, 02 OE 612, 03 OE 406) finden dabei Berücksichtigung.usw
Das Projekt "Zugang zu Gerichten und gerichtliche Kontrolle im Umweltrecht (ECE-Konvention)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universite Fribourg, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für Europarecht durchgeführt. Im Rahmen des Forschungsvorhabens sollen der Zugang zu Gerichten und die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften in einer Zusammenschau analysiert werden und sollen Vorschlaege fuer eine rechtspolitische Weiterentwicklung erarbeitet werden. Dabei sind die einschlaegigen Vorgaben der ECE-Konvention 'Uebereinkommen ueber den Zugang zu Informationen, die Oeffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten im Umweltangelegenheiten' mit einzubeziehen. Die gerichtliche Kontrolle in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und ggf. anderen Staaten soll analysiert und vor dem Hintergrund der genannten ECE-Konvention miteinander verglichen werden. Besondere Aufmerksamkeit bedarf zum einen der Zugang zu den Gerichten sowie zum anderen die Art und Weise der gerichtlichen Kontrolle sowie das Zusammenspiel beider Aspekte. Unterschiedliche Konzepte wie die Bindung des Zugangs zu den Gerichten an die moegliche Verletzung einer Rechtsposition vs. einem erweiterten Zugang sowie verschiedene Formen der gerichtlichen Kontrolle sind herauszuarbeiten. Neben Aspekten, die wie der administrative Beurteilungsspielraum oder die administrative Entscheidungspraerogative in der deutschen Rechtsdiskussion bekannt sind, sollen rechtsvergleichend auch die im Ausland massgeblichen Aspekte fuer das Verhaeltnis von Exekutive und gerichtlicher Kontrolle herausgearbeitet werden. Dabei sollten auch konzeptionelle Unterschiede in der gerichtlichen Kontrolle, die sich z.B. in der Betonung entweder individualrechtsorientierter oder gemeinwohlorientierter Belange aeussern, in die Untersuchung einbezogen werden. Die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG und die Frage nach unterschiedlichen Formen der gerichtlichen Kontrolle beduerfen besonderer Aufmerksamkeit. Unter Beruecksichtigung dieser Aspekte sollen konkrete moegliche Zuschnitte fuer ein ausgewogenes Verhaeltnis zwischen den Zugang zu Gerichten und der gerichtlichen Kontrolle entwickelt werden.