Die Seite "Landesrecht online" bietet Ihnen die Möglichkeit, online in den Hamburger Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), den Entscheidungen der Hamburger Gerichte sowie in den schulrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu recherchieren.
Bearbeitet werden folgende Fragestellungen: Strahlenschutzmessungen, Sicherheit von Kernkraftwerken, Interessenlage von Gutachtern, biologische Strahlenwirkungen, Strahlenschutzgesetzgebung, Radiooekologie und (Strahlenschutzmessungen), Spurennachweis durch Roentgenfluoreszenz. Benutzte Unterlagen sind: Fachliteratur, behoerdliche und andere Gutachten, Gerichtsurteile.
Eilantrag von Naturschutzverbänden gegen die Tötung des Wolfs GW1896m sowie weiterer Tiere aus dem Leuscheider Rudel, aufschiebende Wirkung bis zur Gerichtsentscheidung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten
Gerichtsentscheidung zu einer bayerischen Verordnung, gesetzliche Grundlage für landesrechtliche Ausführungsverordnungen, Folgen für Rheinland-Pfalz; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Gerichtsentscheidung zu einer Landesverordnung aus Bayern, bundesrechtliche Grundlage zur Ausweisung von Gebieten mit Nitratbelastung, Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz, Übergangsregelung, künftige Ausgestaltung der Gebietsausweisungen, Maßnahmen auf Bundesebene; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten, Beschluss des sächsischen Oberverwaltungsgerichts 2020 zur Notwendigkeit der Prüfung von Maßnahmen, Empfehlungen zu Konsequenzen aus Gerichtsurteil, Information per Rundschreiben, Erheblichkeitseinschätzung vor Verträglichkeitsprüfung, Checkliste zur Einzelfallprüfung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität
Gerichtsentscheidung zu einer Landesverordnung aus Bayern, Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz, Bedeutung für als rot oder gelb ausgewiesene Gebiete, Auswirkungen auf Landwirte, künftige Regelung, Austausch mit Bundesebene; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es schreibt Ihnen hier nicht nur der Unterzeichner als Bürger, sondern auch als Vorsitzender des seit 9 Jahren bestehenden nur ehrenamtlich arbeitenden Vereins KONTRA - zusammen mit der ehrenamtlich arbeitenden Redaktion MAGAZIN KONTRA AKTUELL mit ihm als unterzeichnenden Chefredakteur. Wir hatten dem Oberbürgermeister Anfragen wg. der Natur-Vernichtung auf dem Brammenring gestellt. Ob es eine UVP für dieses Gebiet gegeben habe. Keine dieser Anfragen wurde beantwortet, lediglich in einem Fall gab es einen „Bescheid“ dass es eine gültige UVP gäbe. Dabei wurden dort hunderte von Tier- und Pflanzenarten – viele auf den Roten Listen stehend – vernichtet. Die tatsächlichen Fakten zu diesem Fall haben wir inzwischen investigativ wie auch aus offen zugänglichen Quellen ermittelt: Auf dem sich in rund 50 Jahren weitgehend unberührt gebliebenen Brammenring mit seiner Tier- und Pflanzenwelt sollte zunächst (angeblich!) nur ein sehr großer Sportfachmarkt, tatsächlich aber eine komplette Bebauung entstehen. Mit dem Sportsupermarkt, anderen Firmen – und einer Luxus-Wohnbebauung. Entsprechende Architekten-Entwürfe haben wir vorliegen! (Hatten)Sie auf Ihren Websites übrigens auch. Frage 1: Ist es richtig, dass am 15. August 2019 in einer gemeinsamen Klage gegen den Bauvorbescheid mehrere Ruhrgebietsstädte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgingen? Frage 2: Ist es richtig, das mit Urteil v. 8.04.22 das VG Düsseldorf den Bauvorbescheid v. 4.07.2019 aufhob und die Genehmigung für rechtswidrig erklärt wurde? Frage 3: Ist es richtig, dass bezüglich des Bebauungs-Planes VBB 27 „Brammenring“ ein Antrag auf ein Normenkontroll-Verfahren von der Stadt Bottrop – eingebunden in ein gemeinsames Vorgehen der weiteren Ruhrgebietsstädte Duisburg, Essen und Gelsenkirchen – beim OVG Münster eingereicht wurde? Frage 4: Ist richtig, dass mit Urteil v. 27.02.23 der Bebauungs-Plan für unwirksam erklärte? Weil das gesamte Brammenring-Gelände für eindeutig schützenswert benannt wurde und das dadurch auch künftig keine gültige UVP erstellt werden könne? Womit wir also belogen wurden? Die Aktenzeichen: Normenkontrolle: 10 D 26/20.NE / Berufungsverfahren gegen VG-Urteil: 10 A 1136/22 / Erstinstanz VG Düsseldorf 25 K 6111/19. Frage 5: Haben Sie Erkenntnisse, wer z.B. im Lichte der anstehenden Kommunalwahl und unserer investigativen Ermittlungen durch Hacking versucht hatte und noch auch jetzt noch weitermacht, die Veröffentlichung über das Brammenring-Desaster zu verhindern? Wir haben das OVG Münster mit einem Qualifizierten Hinweis auf das auf dem Brammenring passierte Desaster – mit ausführlicher Foto-Dokumentation – hingewiesen, wie das Gebiet zerstört wurde. Die Missachtung der über die Instanzen hinweg gefällten Gerichtsurteile darüber stellt aus unserer Sicht einmal mehr das Rechtsverständnis von Stadt und anderen Beteiligten in das richtige Licht und dürfte einmalig sein. Wie das Gericht darauf reagieren wird, wissen wir nicht – aber mit einem Einschreiben/Rückschein ist eine Akteneinlage/ein Aktenzeichen sichergestellt. Das war uns wichtig! Da diese Thematik sehr komplex noch weitergeht, werden wir mit weiteren kurzfristigen und tiefergehenden Anfragen als Nachtrag weitere Fragen stellen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Mit Beschlüssen vom 01. Juli hat das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide wiederhergestellt und den Sprudelbetrieben so die vorläufige weitere Wasserentnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht. Zum Hintergrund Im März 2019 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus sechs Brunnen im Nationalpark Hunsrück-Hochwald für die Herstellung von Erfrischungsgetränken sowie zur Abfüllung von Mineralwasser. Diese Erlaubnis war bis zum 31. März 2024 befristet und jederzeit widerrufbar. Um die Wasserentnahme auch nach Ablauf der Befristung weiter fortzusetzen, beantragten die Sprudelbetriebe im September 2023 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für weitere fünf Jahre. Da der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 14 Absatz. 3 Landeswassergesetz (LWG) bei der SGD Nord eingereicht wurde, durfte die Entnahme des Grundwassers zunächst bis zur Entscheidung über den neuen Antrag fortgesetzt werden. Umweltverträglichkeitsprüfung Im Rahmen des förmlichen Verfahrens wurden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt. Im Zuge der Auswertung, insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahmen, ergab sich, dass erhebliche Auswirkungen, vor allem auf aquatische Lebensräume, durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dessen war die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erforderlich. Die UVP-Pflicht wurde somit durch die SGD Nord festgestellt und am 4. Dezember 2024 in das UVP-Portal eingetragen. Im weiteren Verfahren forderte die SGD Nord die Sprudelbetriebe mehrfach auf, den Arbeits- und Zeitplan zur Erstellung eines UVP-Berichts vorzulegen und den nach dem Staatsvertrag zum Nationalpark erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsantrag zu stellen. Das Unternehmen erklärte in einem anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2026, dass es weder die Durchführung einer UVP noch die Stellung eines Befreiungsantrags für erforderlich halte und keine weiteren Antragsunterlagen einreichen werde. SGD Nord lehnt Antrag ab Da die Sprudelbetriebe den wiederholten Aufforderungen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht nachkamen, konnte die SGD Nord das Erlaubnisverfahren mangels vollständiger Antragsunterlagen nicht fortführen und musste den Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis am 28. April 2026 daher ablehnen. In dem Ablehnungsbescheid wurden die Sprudelbetriebe zudem darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben mit der ablehnenden Entscheidung eine Wasserentnahme aus den Brunnen im Nationalpark nicht mehr zulässig ist. Gegen die Entscheidung der SGD Nord beantragte das Firmenkonsortium schließlich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Das Gericht entschied nun die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen, bzw. wiederherzustellen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Firmenkonsortium zunächst bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Ablehnungsbescheide vorläufig weiter Wasser entnahmen darf. Das Gericht hält dies für erforderlich, damit die Sprudelbetriebe ihre Rechte durch effektiven Rechtsschutz wahrnehmen können und ihnen bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein erheblicher finanzieller Schaden entsteht. Eine endgültige Entscheidung über die Ablehnung weiterer Wasserentnahmen aus dem Nationalpark ist damit nicht verbunden. Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die SGD Nord prüft derzeit das weitere Vorgehen. Verfahren mit langer Historie Im Mai 2014 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium Hochwald Sprudel Schupp GmbH und Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG die wasserrechtliche Erlaubnis für 13 Versuchsbohrungen zur Erschließung von Mineralwasser in den Gemarkungen Siesbach, Leisel, Schwollen, Hattgenstein, Rinzenberg und Oberhambach. Sechs der Bohrungen führte das Firmenkonsortium durch, wobei sich alle Bohrstellen im Nationalpark befanden. Die Bohrstellen wurden später zu jenen Brunnen ausgebaut, die Gegenstand des nun beendeten Gerichtsverfahrens waren sowie des laufenden Hauptverfahrens sind. Der Staatsvertrag zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald ist am 1. März 2015 in Kraft getreten. Der Nationalpark dient dem grenzüberschreitenden Schutz eines mehr als 10.000 Hektar großen Naturgebiets und verfolgt das Ziel, die Natur in diesem Gebiet weitestgehend unberührt zu lassen. Eingriffe in die Natur sind unter diesem besonderen Schutzstatus nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Vor diesem Hintergrund unterliegen Vorhaben, die beispielsweise eine Grundwasserentnahme betreffen, besonders hohen Anforderungen. Aufgrund der Schutzintensität des Nationalparks ist eine sorgfältige und vollständige Bewertung aller möglichen Auswirkungen auf Natur und Wasserhaushalt zwingend erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gerade darauf ausgelegt, mögliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend und über längere Zeiträume hinweg zu erfassen. Hierzu gehört in der Praxis auch die Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen. Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie die beiden Beschlüsse sind über den nachfolgenden Link abrufbar: https://s.rlp.de/s4Hhbnv
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 113 |
| Kommune | 1 |
| Land | 19 |
| Weitere | 13 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 5 |
| Förderprogramm | 17 |
| Text | 103 |
| Umweltprüfung | 2 |
| unbekannt | 17 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 113 |
| Offen | 31 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 143 |
| Englisch | 6 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 5 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 90 |
| Keine | 41 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 24 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 46 |
| Lebewesen und Lebensräume | 140 |
| Luft | 30 |
| Mensch und Umwelt | 142 |
| Wasser | 22 |
| Weitere | 144 |