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Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Pressemitteilung Nr.: 03/2010 Halle (Saale), 31.03.2010 Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 und der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 erfolgt ab 01. April 2010 die gesamte nationale Nachweisführung für alle gefährlichen Abfälle auf elektronischem Weg. Im Rahmen der Einführung des durch die Nachweisverordnung vorgeschrie- benen obligatorischen elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) wird der Abfalltransport künftig ohne vollständige abfallrechtliche Begleitpapiere in Papierform durchgeführt werden. In Sachsen-Anhalt sind ca. 1.600 Unternehmen und 17 Behörden davon be- troffen. Bisher wurden durchschnittlich ca. 150.000 Begleitscheine pro Jahr und der- zeit ca. 6.000 Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle in Papierform durch Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger geführt. Das bedeutet für die betreffenden Unternehmen und Behörden eine hohe Herausforderung. So soll die Nachweisführung effektiver und mittelfristig bei allen beteiligten Unternehmen und Behörden die Kosten für die Nachweisfüh- rung verringert werden. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt als Landesknotenstelle übernimmt hierbei die Aufgabe, sämtliche Nachweisdaten sowie Anträge von und an die Unternehmen über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS- Abfall) zu verarbeiten und über eine spezielle Vorgangssteuerung im Abfall- überwachungssystem den zuständigen Behörden anzuzeigen. Darüber hinaus erfolgen hier die Bearbeitung der Registrierungen aller am elektronischen Nachweisverfahren Beteiligten und der Versand der erteilten abfallrechtlichen Genehmigungen an die Antragsteller. Änderungen wird es auch im Rahmen der Abfalltransportkontrollen durch Poli- zei und Bundesamt für Güterverkehr geben. Daher wurde durch das Lan- desamt für Umweltschutz schon frühzeitig damit begonnen, alle LKW- Kontrolleure im Rahmen von Workshops zu schulen und zu befähigen, um rechtswidrige Entsorgungen zu verhindern. Aufgrund der nicht notwendigen Unterlagen auf den Fahrzeugen erfolgt die Kontrolle künftig online per Datenabfrage aus dem Abfallüberwachungssystem ASYS. Dabei kann überprüft werden, ob es sich tatsächlich um den transpor- tierten Abfall handelt. Dazu werden über eine spezielle Abfalldatenbank Bilder und Angaben zu Eigenschaften, wie z. B. Farbe, Geruch etc. des Abfalls abge- rufen. Dadurch soll bereits während des Transportes, wie in den letzten Jah- ren immer wieder festgestellt, die rechtswidrige Abfallentsorgung durch Falschdeklaration von Abfällen verhindert werden. Weitere Informationen können auf der Internetseite www.lau-st.de herunter geladen werden. 1/1 Öffentlichkeitsarbeit PRESSEMITTEILUNG Einführung der elektronischen Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zum 01. April 2010 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Öffentlichkeitsarbeit Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-0 Fax: 0345 5704-190 Poststelle@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de www.lau-st.de Fachliche Redaktion Tel.: 0345 5704-455 Rene.Luettich@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de

ASYS und Beantragung behördlicher Nummern Abfallüberwachungssystem ASYS Informationen für Abfallerzeuger, Transporteure, Händler, Makler, Bevollmächtigte und Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen

Für die Steuerung, Überwachung und Planung der Abfallentsorgung sowie für die Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, und zur Gefahrenabwehr, sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen notwendig. Zur Realisierung der sich aus der freiwilligen und auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Zusammenarbeit der Länder zum Aufbau und zur Nutzung von DV-Systemen für die Steuerung und Überwachung der Abfallströme ergebenden Aufgaben haben die Länder die „Verwaltungsvereinbarung der Länder für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS" geschlossen. Aufgrund dessen wurde das Abfallüberwachungssystems ASYS entwickelt und im Jahr 1999 von verschiedenen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Damals wurde es noch als reines Datenerfassungssystem genutzt. Mittlerweile hat ASYS an enormer Bedeutung zugenommen und findet in allen Bundesländern Anwendung. Das Abfallüberwachungssystem ASYS bietet den Anwendern aus den Abfallbehörden der Länder die Möglichkeit, alle zur Überwachung der Abfallentsorgung notwendigen Daten zu verarbeiten. Der inhaltliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den für den Bereich Abfall maßgeblichen europäischen Richtlinien und Verordnungen. Inhaltliche Schwerpunkte von ASYS sind: die Vorab- und Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV), das Anzeige- und Erlaubnisverfahren entsprechend Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), das Entsorgungsfachbetriebsverfahren (EfbV) das Notifizierungsverfahren entsprechend der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Neben den Grundfunktionalitäten zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bietet ASYS die Möglichkeit Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen in den Datenbestand zu übernehmen, Daten beim Speichern und beim Empfang automatisiert inhaltlich zu prüfen, Daten in elektronischer Form automatisiert auch zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen ASYS-einsetzenden Behörden auszutauschen, Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen an die beteiligten Betriebe zu senden. Weitere wesentliche funktionale Leistungsmerkmale von ASYS sind die Möglichkeit zu einer weitgehenden Steuerung von Vorgängen und einer Unterstützung bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge, die einfache Erstellung von Word-Dokumenten auf Basis der erfassten Daten und umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Aufgrund folgender rechtlicher Vorschriften beinhaltet ASYS mehrere elektronische Systeme, die von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung papierlos erfolgen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom  5. Dezember 2013 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 . Das sind: eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren (elektronische Antragstellung (EN/SN), elektronische Bestätigung durch die Behörde und Verbleibskontrolle (BGS) für die Entsorgung gefährlicher Abfälle) eAEV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (elektronische Anzeige nach § 53 mit elektronischer Anzeigebestätigung durch die Behörde und elektronische Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 mit elektronischer Genehmigung durch die Behörde) eMMV elektronische Mengenmeldung (Übernahme der Daten aus dem Internetportal aufgrund freiwilliger Rücknahme nach § 26 KrWG) eEFBV elektronisches Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) Dazu kommen noch folgende Aufgabenbereiche bzw. externe elektronische Systeme: EUDIN für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (auch hier ist eine elektronische Form geplant) ZKS-Abfall digitale Knotenstelle für alle Datensendungen untereinander Länder-eANV für die elektronische Registrierung und Bearbeitung nachweisrelevanter Vorgänge IPA-KON Abfragemodul für BAG und Polizei GESA Gemeinsame Stelle Altautofahrzeuge (Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV) EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) Über ASYS werden mittlerweile alle nachweisrechtlichen Vorgänge komplett papierlos bearbeitet. Von der elektronischen  Antragstellung, bis hin zur unterschriftsreifen Bearbeitung, die mittels elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz rechtsgültig sind. Aufgrund der enormen Bedeutung und der besonderen Verantwortung ist die Erstellung, der reibungslose und sichere Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung von ASYS, die Koordination, die Erfassung und die Pflege von Daten sowie die Gewährleistung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ländern jederzeit sicherzustellen. Aktuell wird ASYS in allen Bundesländern eingesetzt und kommt derzeit in 391 Behörden zum Einsatz. Es wird von mehr als 2.100 Anwendern genutzt. In Sachsen-Anhalt nutzen 190 Anwender in 21 Behörden ASYS. Die Beantragung von behördlichen Nummern ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: Dezernat 22, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-456 (Erzeugernummern) | 0345 5704-455 (Entsorgernummern) Fax.: 0345 5704-405 Erteilung von Erzeugernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Erzeugernummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Erteilung von Ensorgernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Entsorgernummer Handelsregisterauszug Genehmigungsbescheid der Anlage und ggf. Bescheide (z.B. §§ 15, 16, 17 BImSchG) AVV-Abfallartenkatalog, soweit nicht bereits in der Genehmigung enthalten Erteilung von Bevollmächtigten-Nummern (für ZKS-Registrierung und EN Antragsunterlagen: Antragsformular Bevollmächtigtennummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Referat 401, Ernst-Kamieth-Straße 02, 06112 Halle (Saale) Tel.: 0345 514-2292 | Fax.: 0345 514-2466 Erteilung von Nachweisnummern (EN,SN) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der EN/SN erteilt Erteilung von Freistellungsnummern Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorgernummerund einer Kopie des aktuellen Zertifikates Vergabe von Nummernkontingenten für das privilegierte Nachweisverfahren Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorger- und Freistellungsnummer Erteilung von Beförderernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) Antragsunterlagen: Beförderungserlaubnis: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §54 (1) KrWGNummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis mitgeteilt Zertifizierung: wird über die Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Anzeigepflicht: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §53 (1) KrWGwird bei der Eingangsbestätigung mitgeteilt Erteilung von Händler-/Maklernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis bzw. im Rahmen der Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Letzte Aktualisierung: 13.07.2023

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