Das Gutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise die von der Bundesregierung vorgesehene Reform des Straßenverkehrsrechts zur Berücksichtigung von Zielen des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung umgesetzt werden kann. Für eine solche Reform kann sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rechtsgebiet "Straßenverkehr" aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG stützen. Die Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes (einschließlich des Klimaschutzes) sowie die städtebaulichen Belange werden seit jeher von dieser Gesetzgebungskompetenz mit umfasst, denn diese richtet sich nicht nur auf die Gefahren "im" Straßenverkehr, sondern auch auf die Vermeidung und Verminderung von Gefahren, die vom Straßenverkehr auf Außenstehende und die Allgemeinheit ausgehen. Außerdem kann der Gesetzgeber diese Gesetzgebungskompetenz auch mit anderen Kompetenzen kombinieren, insbesondere mit dem Recht der "Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung". Die Berücksichtigung speziell des Klimaschutzes ist nach Artikel 20a GG sogar geboten. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange mit Blick auf Artikel 28 GG. Hinsichtlich der Ausgestaltung hat der Gesetzgeber große Spielräume. Er kann insbesondere Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Verkehrsarten vorsehen und den Gemeinden Antrags- und Mitwirkungsbefugnisse einräumen. Quelle: Forschungsbericht
Seit September 2006 unterliegt das Wasserrecht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Nr. 32 GG, d. h. der Bund ist zur Vollregelung befugt. Die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen der §§ 62-64 WHG neu gehören zum abweichungsfesten Kern. Das neue WHG vom 31. Juli 2009 tritt im Wesentlichen am 01. März 2010 in Kraft. Die Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden zukünftig in einer Bundesverordnung geregelt.
Das Projekt "Zur Umsetzung der Richtlinie des Rates ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt. Ziel des F+E-Vorhabens ist es, die mit der Umsetzung der 'Richtlinie des Rates ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt' in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland verbundenen Fragen zu klaeren. Neben den auslegungsbeduerftigen Regelungen der Richtlinie sind auch die umsetzungsrelevanten verfassungsrechtlichen 'Vorfragen', vor allem die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Laendern, zu eroertern. Unter Beruecksichtigung des Regelungsanteils von Bund und Laendern sind die Vor- und Nachteile der moeglichen Umsetzungsstrategien - Regelung des Zugangsrechts in eigenen Informationszugangsgesetzen, den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder den Fachgesetzen - aufzuzeigen. Die Strukturen (Eckpunkte) einer gesetzlichen Regelung sind herauszuarbeiten, wobei auch auf den Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen sowie auf das Verhaeltnis zu bestehenden Akteneinsichtsrechten einzugehen ist.
Das Projekt "Analyse des Bodenschutz- und Altlastenrechtes vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kassel, Lehr- und Forschungsgebiet Umwelt- und Lebensmittelwissenschaften, Fachgebiet Abfallwirtschaft und Altlasten durchgeführt. Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind seit dem 1. März bzw. 17. Juli 1999 in Kraft getreten. Vom Referentenentwurf in 1992 bis zum Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes vergingen mehrere Jahre, in denen die verschiedensten Ausschüsse, Instanzen und Interessenvertretungen ihre Belange mit unterschiedlichem Erfolg in das Gesetz eingebracht haben. Vor diesem Hintergrund wird mit dem hier thematisierten Forschungsvorhaben eine gestufte Untersuchungsstrategie verfolgt: 1) Herausarbeitung und Strukturierung der Forderungen, die im Gesetzgebungsverfahren zum Bundes-Bodenschutzgesetz zwar erhoben aber nicht durchgesetzt wurden. 2) Offenlegung der in Deutschland gegebenen Entwicklung bodenschutzrelevanter Problemaspekte wie Erosion, Flächenverbrauch, Stoffeintrag etc. 3) Beurteilung der Eignung der bestehenden bodenschutzrechtlichen Regelungen für einen nachhaltigen Bodenschutz bzw. zur Lösung zentraler bodenschutzrelevanter Problemaspekte.
Das Projekt "Verminderung der Schwermetallkontamination aus Wasserversorgungsleitungen - Teilvorhaben II: Rechtliche Aspekte der Verhinderung oder Beseitigung gefaehrlicher Materialien insbesondere in der Hausinstallation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Salzwedel durchgeführt. Sowohl die Trinkwasserverordnung (TVO) als auch das Bundesseuchengesetz bieten zur Zeit keine hinreichende Rechtsgrundlage fuer Anordnungen zum Auswechseln der Bleileitungen. Beide Rechtsgrundlagen eignen sich nicht zur Durchsetzung von 'reinen Vorsorgewerten'. Eine geeignete Rechtsgrundlage bietet allein Paragraph 9 Abs. 1 Ziff. 3 LMBG. Allerdings ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf Art. 74 Ziff. 19 und 20 GG zweifelhaft (gilt auch fuer die jetzige TVO). Zivilrechtlich stellt die Ueberschreitung des Grenzwerts der TVO allein noch keinen Mangel dar, den der Vermieter zu beseitigen haette. Ein Auswechseln der Rohre waere daher keine Erhaltungs-, sondern eine Verbesserungsmassnahme. Folge: Umlegung auf die Miete; Haftung des Vermieters nur, wenn im Einzelfall Fehler der Mietsache vorliegt oder Verletzung von Aufklaerungspflichten.
Das Projekt "Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Raumplanung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Durch die Föderalismusreform sind weit reichende Änderungen des Grundgesetzes insbesondere im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen vorgenommen worden: Beispielsweise ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Raumordnung weggefallen; stattdessen wurde diese Gesetzgebungskompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen und den Ländern eine Kompetenz zur Abweichung von der Bundesregelung eingeräumt. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass der Bund die Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden grundsätzlich ohne Zustimmung des Bundesrates regeln darf. Als Kompensation haben die Bundesländer auch in diesem Bereich eine Gesetzgebungskompetenz zur Abweichung bekommen. Eine weitere Neuerung ist, dass der Bund den Gemeinden keine Aufgaben mehr per Gesetz übertragen darf. Wegen dieser vielfältigen Änderungen soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Föderalismusreform im Einzelnen auf die Gesetzgebung von Bund und Ländern im Bereich der Raumplanung besitzt.
Das Projekt "Entwurf einer bundeseinheitlichen Regelung des Umgangs mit wassergefährdenen Stoffen - Auswertung des geltenden Landesrechts, Ausarbeitung von materiellen Anforderungen mit Begründung und Abschätzung der Folgekosten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Leipzig - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Institut für Infrastruktur- und Ressourcenmanagement - Professur für Umwelttechnik in der Wasserwirtschaft, Umweltmanagement durchgeführt. A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
Das Projekt "Die Problematik der Kompetenzabgrenzung im Rahmen der europäischen Forstpolitik" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Freiburg, Forstwissenschaftliche Fakultät, Institut für Forstpolitik durchgeführt. Ausgangspunkt des Forschungsprojektes ist die Diskussion um die Inhalte einer - primärrechtlich nicht existierenden - EU-Forstpolitik und die Kompetenzverteilung zwischen EU-Organen und Mitgliedsstaaten. Der erste Teil der Untersuchung stellt eine Situationsanalyse zu den bereits bestehenden Kompetenzkonflikten auf dem forstwirtschaftlichen Sektor dar. Dies schließt eine kritische Überprüfung des Rechtszustandes mit ein. Der zweite, empirische Teil des Projektes hat die Aufstellung eines Kompetenzkataloges als Instrument zur Konfliktminimierung zum Ziel. Eine international angelegte Expertenbefragung soll die dafür notwendigen Daten liefern
Das Projekt "Vergleich der Wasserpolitik. Eine Analyse der Organisation und Regulation der Wasserindustrie in Grossbritannien und der Bundesrepublik Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Berlin, Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft, Bereich Innenpolitik und Systemvergleich, Forschungsstelle für Umweltpolitik durchgeführt. Im Mittelpunkt des Projektes standen institutionell-organisatorische Aspekte der Wasserversorgung in Grossbritannien und Deutschland. Ein wesentliches Ziel dieses Projektes war es, die Entstehung und Entwicklung der verschiedenartigen organisatorischen Wege historisch zu rekonstruieren. Grundsaetzliche Unterschiede zeigen sich in der Einstellung zu zentralen wasserpolitischen Fragen. Der Vorrang des Vorsorgeprinzips in der Wasserpolitik ist in Deutschland unverkennbar. Im Gegensatz dazu standen fuer britische Regierungen vornehmlich Fragen des oekonomischen Einsatzes von oeffentlichen Mitteln im Vordergrund. Kriterien der Kosteneffizienz dominierten die britische Wasserpolitik, die u.a. in zwei grossen organisatorischen Umwaelzungen 1974 mit der regionalen Integration der Wasserwirtschaft, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in einer Organisation zusammenschloss, und 1979 mit der Privatisierung, ihren Ausdruck fanden. Die Studie zeigt jedoch nicht nur wesentliche Unterschiede, sondern auch einige Gemeinsamkeiten in der Behandlung wasserwirtschaftlicher Probleme auf. Regierung und Verwaltung in beiden Laendern konnten sich nur langsam auf die zunehmende Bedeutung der Europaeischen Gemeinschaft auch im Wasserbereich einstellen. In Deutschland schaffte die Tatsache, dass die Laender entweder eigene Gesetzgebungskompetenzen ausueben oder Bundesgesetze eigenstaendig ausfuehren, besondere Probleme in dem Versuch, die EG von der ordnungsgemaessen Umsetzung von EG-Richtlinien im Wasserbereich zu ueberzeugen. In Grossbritannien eroeffnete die Einbeziehung der EG-Ebene im politischen Prozess eine Gelegenheit fuer Gruppen, die ansonsten nicht Teil des Entscheidungsprozesses waren, Einfluss auf wasserpolitische Belange zu gewinnen.
Das Projekt "Raumvertraegliche Strassenverkehrs-/Strassennutzungsordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegende Strassenverkehrsordnung (StVO) stellt eine wesentliche Grundlage fuer die Verkehrsabwicklung und -ordnung in Staedten und Gemeinden dar. In Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften regelt die StVO nicht nur das Verhalten der einzelnen Verkehrsteilnehmer, sondern liefert auch die Grundlagen fuer die Einfuehrung verkehrslenkender und -beschraenkender Massnahmen. Ziel und Erfordernisse der Verkehrspolitik und -planung haben sich seit der erstmaligen Verabschiedung der StVO deutlich gewandelt. Vor dem Hintergrund einer vor allem in den Ballungsraeumen kaum noch zu bewaeltigenden Verkehrmenge mit den entsprechend negativen Auswirkungen auf die Anwohner bzw. das Leben in der Stadt haben Massnahmen zur Staerkung der Traeger des Umweltverbundes sowie Restriktionen fuer den MIV, die auch Zufahrtsbeschraenkungen und Verkehrsverbote einbeziehen, immens an Bedeutung gewonnen - ein Prozess, der sich in der Zukunft verschaerft fortsetzen wird. Die StVO und die ueber sie bereitgestellten Instrumentarien und Regeln spielen hierbei eine nicht zu unterschaetzende Rolle. Ziel des Projektes ist es, die vielfaeltige Diskussion und die konkreten gesetzgeberischen Aktivitaeten im Bereich der StVO zusammenzufuehren und zu strukturieren. Die Regelungen der StVO sollen dabei vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen Erfordernisse und Notwendigkeiten in der Verkehrsplanung und -politik kritisch hinterfragt und auf moegliche derzeitige und kuenftige Ansatzpunkte zur Aenderung hin ueberprueft werden. METHODEN: Die konzeptionellen Ueberlegungen sollen im Laufe des Projektes durch ein externes Rechtsgutachten ueberprueft werden.
Origin | Count |
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Bund | 18 |
Land | 23 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 15 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 21 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
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closed | 23 |
open | 16 |
unknown | 2 |
Language | Count |
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Deutsch | 41 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
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Dokument | 3 |
Keine | 32 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 8 |
Topic | Count |
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Boden | 8 |
Lebewesen & Lebensräume | 19 |
Luft | 10 |
Mensch & Umwelt | 41 |
Wasser | 10 |
Weitere | 38 |