Das Projekt "Zur Umsetzung der Richtlinie des Rates ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.Ziel des F+E-Vorhabens ist es, die mit der Umsetzung der 'Richtlinie des Rates ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt' in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland verbundenen Fragen zu klaeren. Neben den auslegungsbeduerftigen Regelungen der Richtlinie sind auch die umsetzungsrelevanten verfassungsrechtlichen 'Vorfragen', vor allem die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Laendern, zu eroertern. Unter Beruecksichtigung des Regelungsanteils von Bund und Laendern sind die Vor- und Nachteile der moeglichen Umsetzungsstrategien - Regelung des Zugangsrechts in eigenen Informationszugangsgesetzen, den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder den Fachgesetzen - aufzuzeigen. Die Strukturen (Eckpunkte) einer gesetzlichen Regelung sind herauszuarbeiten, wobei auch auf den Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen sowie auf das Verhaeltnis zu bestehenden Akteneinsichtsrechten einzugehen ist.
Das Projekt "Konzepte zur rechtlich-institutionellen Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität - Recht, Ökonomie und Politik e.V..Das IKEM führt federführend das Projekt Konzepte zur rechtlich-institutionellen Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) durch. Projektpartner sind die Energierechtskanzlei Becker Büttner Held und die Kanzlei HFK Rechtsanwälte. Die Bundesregierung hat sich entsprechend dem Energiekonzept von 2010 und der Koalitionsvereinbarung von 2013 zum Ziel gesetzt, die deutschen Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 40 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent jeweils gegenüber 1990 zu reduzieren. Die Klimaschutzziele und die dafür erforderlichen Reduktionsschritte sollen festgeschrieben und in einem Klimaschutzplan mit Maßnahmen unterlegt werden. Das Projekt dient der Ausarbeitung der konzeptionellen Grundlagen für eine rechtlich-institutionelle Stärkung des Klimaschutzes auf Bundesebene in Deutschland. Aufgabe ist es, Möglichkeiten der rechtlichen Absicherung der Treibhausgasminderungsziele vorzuschlagen. Die Untersuchung beginnt zunächst mit einer Bestandsaufnahme der rechtlichen Grundlagen der Klimaschutzpolitik auf Bundesebene sowie der rechtlich-institutionellen Verankerung von Klimaschutzzielen in den deutschen Bundesländern und in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt des Gutachtens betrifft die bundesgesetzliche Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Im Rahmen des Gutachtens werden die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die bei der Festlegung der Klimaschutzziele zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben, die Festlegung der Klimaschutzziele hinsichtlich Regelungsform und zeitlichem Intervall, die Bildung von Sektorzielen und das zentrale Umsetzungsinstrument - der Klimaschutzplan - näher betrachtet. Sodann werden die bei Zielverfehlung zu ergreifenden Maßnahmen sowie Instrumente der Erfolgskontrolle in Gestalt einer Klimaschutzkommission und politischer Berichtspflichten der Bundesregierung in den Blick genommen. Einen wichtigen Themenkomplex bilden darüber hinaus die Wechselbeziehungen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Bund und Kommunen.
Das Projekt "Verfassungsrechtliche Untersuchung der Abweichungsgesetzgebung der Länder auf der Basis einer systematischen Auswertung der novellierten Landesnaturschutzgesetze" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,Bundesamt für Naturschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V..Anlässlich der Föderalismusreform im Jahre 2006 sind die Kompetenztitel für Naturschutz und Landschaftspflege - auch mit Blick auf die Weichenstellung für ein einheitliches Umweltgesetzbuch - in eine vollumfängliche Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung mit nachfolgenden Abweichungsmöglichkeiten für die Länder überführt worden. Anders als die bis dahin geltende Rahmengesetzgebung des Bundes mit Ergänzungsregelungen durch die Länder kann der Bund nach Art. 72 Abs. 1 GG nunmehr detaillierte Vollregelungen erlassen, welche durch die Abweichungsmöglichkeiten der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG kompensiert werden sollen. Im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Gesetzgebung im Naturschutzrecht stellen sich verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche und strategische Fragen, welche durch die geplante Untersuchung einer Beantwortung zugeführt werden sollen. Zahlreiche Bundesländer haben für ihr Landesgebiet bereits originäre Kompetenztitel gebraucht oder abweichendes Landesrecht erlassen. Diese Reaktionen der Länder auf das BNatSchG 2010 werden systematisch ausgewertet, an verfassungsrechtlichen Maßstäben messbar gemacht und schließlich dargestellt. Dabei werden verschiedene Herangehensweisen der Länder erörtert, notwendige Dokumentationsschritte geprüft und abweichungsrelevante Schwerpunkte erörtert. Diese systematische Herangehensweise erfordert eine detaillierte Sichtung und Untersuchung der einzelnen landesrechtlichen Vorschriften als Grundlage der verfassungsrechtlichen Prüfung abweichungsrelevanter Landesvorschriften. Die gefundenen Ergebnisse werden sowohl in Textform als auch grafisch aufbereitet, wobei die abweichungsrelevanten Landesregelungen einer verfassungsmäßigen Bewertung unterzogen werden. In einem ersten Schritt wird am Maßstab der Verfassung erläutert, inwieweit die Länder von ihrer in Art.72 Abs.3 GG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, vom Bundesnaturschutzgesetz abweichende Landesregelungen zu treffen. In einem zweiten Schritt werden diese Ergebnisse tabellarisch sowie in differenzierten Diagrammen grafisch dargestellt, um die zuvor in Textform erläuterten Ergebnisse komprimiert und somit überblicksmäßig zusammenzufassen. Es folgt eine Zusammenstellung denkbarer Szenarien und Reaktionsmöglichkeit des Bundes auf besonders geeignete sowie ungeeignete Entwicklungen der Landesgesetzgebung.
Das Projekt "Umweltinspektionen als Instrument für eine bessere Umsetzung des EU-Umweltrechts" wird/wurde gefördert durch: Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt / Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: Vrije Universiteit Amsterdam, Instituut voor Milieuvraagstukken.Die Verbesserung der Implementation und Durchsetzung des Europäischen Umweltrechts wird eines der wesentlichen Ziele des 7. Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union (EU) sein. In einem Bericht für die Europäische Kommission analysieren das Ecologic Institut, BIO Intelligence Services and Institute for European Environmental Policy verschiedene Optionen die Implementation und Durchsetzung der EU Umweltgesetzgebung zu verbessern - insbesondere durch eine Stärkung der Rolle der Kommission bei Umweltinspektionen und ihrer Kapazitäten, Verstösse gegen das Umweltrecht zu untersuchen. Innerhalb des Projektteams beschäftigt sich das Ecologic Institut hauptsächlich mit der Analyse von zwei Optionen: die erste betrifft die Schaffung eines allgemeinen Mechanismus der es der Kommission ermöglicht, die Inspektionssysteme der Mitgliedstaaten zu prüfen und der ein entsprechendes Berichtssystem schafft. Ein solches Audit könnte sich am Model des Food and Veterinary Office (FVO) der Europäischen Kommission orientieren, das in Reaktion auf die BSE-Krise geschaffen wurde. Die zweite Option betrifft eine gezieltere Schaffung von neuen Befugnissen der Europäischen Kommission im Rahmen von spezifischer sektoraler EU Umweltgesetzgebung. Auf Basis der Analyse der verschiedenen Optionen entwickeln alle Projektpartner gemeinsam Kombinationen von Optionen, die den höchsten Mehrwehrt hinsichtlich einer Stärkung der Rolle der EU im Bereich der Umweltinspektionen und bezüglich der Kapazitäten Untersuchungen durchzuführen, versprechen.
Das Projekt "Entwurf einer bundeseinheitlichen Regelung des Umgangs mit wassergefährdenen Stoffen - Auswertung des geltenden Landesrechts, Ausarbeitung von materiellen Anforderungen mit Begründung und Abschätzung der Folgekosten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Leipzig - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Institut für Infrastruktur- und Ressourcenmanagement - Professur für Umwelttechnik in der Wasserwirtschaft, Umweltmanagement.A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
Das Projekt "Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Raumplanung" wird/wurde ausgeführt durch: Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V..Durch die Föderalismusreform sind weit reichende Änderungen des Grundgesetzes insbesondere im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen vorgenommen worden: Beispielsweise ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Raumordnung weggefallen; stattdessen wurde diese Gesetzgebungskompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen und den Ländern eine Kompetenz zur Abweichung von der Bundesregelung eingeräumt. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass der Bund die Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden grundsätzlich ohne Zustimmung des Bundesrates regeln darf. Als Kompensation haben die Bundesländer auch in diesem Bereich eine Gesetzgebungskompetenz zur Abweichung bekommen. Eine weitere Neuerung ist, dass der Bund den Gemeinden keine Aufgaben mehr per Gesetz übertragen darf. Wegen dieser vielfältigen Änderungen soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Föderalismusreform im Einzelnen auf die Gesetzgebung von Bund und Ländern im Bereich der Raumplanung besitzt.
Das Projekt "Analyse des Bodenschutz- und Altlastenrechtes vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Kassel, Lehr- und Forschungsgebiet Umwelt- und Lebensmittelwissenschaften, Fachgebiet Abfallwirtschaft und Altlasten.Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind seit dem 1. März bzw. 17. Juli 1999 in Kraft getreten. Vom Referentenentwurf in 1992 bis zum Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes vergingen mehrere Jahre, in denen die verschiedensten Ausschüsse, Instanzen und Interessenvertretungen ihre Belange mit unterschiedlichem Erfolg in das Gesetz eingebracht haben. Vor diesem Hintergrund wird mit dem hier thematisierten Forschungsvorhaben eine gestufte Untersuchungsstrategie verfolgt: 1) Herausarbeitung und Strukturierung der Forderungen, die im Gesetzgebungsverfahren zum Bundes-Bodenschutzgesetz zwar erhoben aber nicht durchgesetzt wurden. 2) Offenlegung der in Deutschland gegebenen Entwicklung bodenschutzrelevanter Problemaspekte wie Erosion, Flächenverbrauch, Stoffeintrag etc. 3) Beurteilung der Eignung der bestehenden bodenschutzrechtlichen Regelungen für einen nachhaltigen Bodenschutz bzw. zur Lösung zentraler bodenschutzrelevanter Problemaspekte.
Das Projekt "Zukünftiger Ausbau erneuerbarer Energieträger unter besonderer Berücksichtigung der Bundesländer" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Berlin, Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft, Bereich Innenpolitik und Systemvergleich, Forschungsstelle für Umweltpolitik.Ziel der Untersuchung ist es, zu analysieren, wie die Bedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in den einzelnen Bundesländern sind, welche Rolle die Bundesländer beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland spielen und welche Aufgaben sie dabei effektiv wahrnehmen könnten. Folgende Arbeitspakete (AP) werden im Projektverlauf abgearbeitet: AP 1: Grundsätzliches; AP 2: Bedingungen und Potenziale; AP 3: Aktueller Nutzungsstand und Entwicklungsverläufe ; AP 4: Klassifizierung/ Einordnung; AP 5: Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen; AP 6: Policy-Analyse, AP 7: Zielstellungen; AP 8: Hemmnisse; AP 9: Instrumente und Strategien; AP 10: Schlussfolgerungen/ Handlungsempfehlungen. Effizienzverbesserung der Landespolitiken; bessere Abstimmung der Landes- und Bundespolitik; Entwicklung und Einführung neuer Instrumente; Basis für Gesetzesausgestaltung und Verwaltungsvollzug; Integrationsmöglichkeiten in anderen Projekten.
Das Projekt "Die Problematik der Kompetenzabgrenzung im Rahmen der europäischen Forstpolitik" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Freiburg, Forstwissenschaftliche Fakultät, Institut für Forstpolitik.Ausgangspunkt des Forschungsprojektes ist die Diskussion um die Inhalte einer - primärrechtlich nicht existierenden - EU-Forstpolitik und die Kompetenzverteilung zwischen EU-Organen und Mitgliedsstaaten. Der erste Teil der Untersuchung stellt eine Situationsanalyse zu den bereits bestehenden Kompetenzkonflikten auf dem forstwirtschaftlichen Sektor dar. Dies schließt eine kritische Überprüfung des Rechtszustandes mit ein. Der zweite, empirische Teil des Projektes hat die Aufstellung eines Kompetenzkataloges als Instrument zur Konfliktminimierung zum Ziel. Eine international angelegte Expertenbefragung soll die dafür notwendigen Daten liefern
Das Projekt "Rechtliche Grenzen der Mitwirkung ausserstaatlicher Einrichtungen bei staatlichen Normsetzungs- und Kontrollverfahren" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Frankfurt, Institut für Öffentliches Recht, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie.Im Zusammenhang mit Versuchen einer besseren Instrumentierung der Umweltpolitik gewinnen sog. 'parastaatliche' Institutionen wie beispielsweise VDI und DIN im Bereich von Normsetzungs- und Kontrollverfahren bei der Bildung staatlichen technischen Rechts sichtbar zunehmende Bedeutung. Die Rolle und der Aufgabenzuwachs derartiger ausserstaatlicher Einrichtungen fordern die bislang nur ansatzweise geklaerte Rechtsfrage heraus, wo die rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Grenze der Verlagerung von Entscheidungskompetenzen in 'die Gesellschaft' bzw. in sog. 'neutrale Institutionen' liegt. Dabei sind auch Zulaessigkeit und Grenzen sog. beratender (wissenschaftl.) Gremien im Zusammenhang mit hoheitlicher staatlicher Aufgabenerfuellung im Umweltbereich zu beleuchten.
Origin | Count |
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Bund | 11 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 11 |
License | Count |
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offen | 11 |
Language | Count |
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Deutsch | 11 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
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Keine | 8 |
Webseite | 3 |
Topic | Count |
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Boden | 4 |
Lebewesen & Lebensräume | 8 |
Luft | 3 |
Mensch & Umwelt | 11 |
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Weitere | 11 |