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Geschützte Biotope im Land Bremen

Geschützte Biotope im Land Bremen (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz) Es gibt neben den flächigen Schutzgebieten eine Fülle von wichtigen, aber seltenen Lebensräumen, oft zu klein, um sie als Naturschutzgebiet auszuweisen, aber zu bedeutsam, um sie ungeschützt zu lassen. Durch das Bundesnaturschutzgesetz stehen diese Lebensräume unter Schutz. Im Land Bremen sind dies etwa 1550 seltene Biotope (teilweise auch innerhalb von Naturschutzgebieten gelegen). Die gesetzliche Grundlage bildet der § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die gesetzlich gemäß § 30 BNatSchG "Geschützten Biotope" werden von der obersten Naturschutzbehörde Bremen in das Naturschutzbuch (§ 23 BremNatG) eingetragen. Dieses wird digital als Teil des Naturschutzinformationssystems Bremen geführt. Die Daten mit Vektordatenbestand und zugehörigen Sachdaten werden fortlaufend aktualisiert. Die Naturschutzbehörde Bremen hat die geschützten Biotope in einer landesweiten Kartierung der für den Naturschutz wertvollen Biotope in den Jahren 1992 bis 1995 sowie durch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Biotopschutz durchgeführten Nachkartierungen 1997 und 1998 flächendeckend erfassen lassen. Sie überprüft diese im Rahmen des Umweltmonitorings in unregelmäßigen Abständen und jeweils für definierte Teilräume im Land Bremen. Die Biotope werden nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Bremen (SKUMS 2022) klassifiziert. Der Kartierschlüssel ist inhaltlich weitgehend mit dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (VON DRACHENFELS 2021) identisch. Die Ergebnisse werden im Maßstab 1:5000 auf Basis der topographischen Karte AB 5 dargestellt

Geschützte Biotope im Land Bremen

Geschützte Biotope im Land Bremen (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz) Es gibt neben den flächigen Schutzgebieten eine Fülle von wichtigen, aber seltenen Lebensräumen, oft zu klein, um sie als Naturschutzgebiet auszuweisen, aber zu bedeutsam, um sie ungeschützt zu lassen. Durch das Bundesnaturschutzgesetz stehen diese Lebensräume unter Schutz. Im Land Bremen sind dies etwa 1550 seltene Biotope (teilweise auch innerhalb von Naturschutzgebieten gelegen). Die gesetzliche Grundlage bildet der § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die gesetzlich gemäß § 30 BNatSchG "Geschützten Biotope" werden von der obersten Naturschutzbehörde Bremen in das Naturschutzbuch (§ 23 BremNatG) eingetragen. Dieses wird digital als Teil des Naturschutzinformationssystems Bremen geführt. Die Daten mit Vektordatenbestand und zugehörigen Sachdaten werden fortlaufend aktualisiert. Die Naturschutzbehörde Bremen hat die geschützten Biotope in einer landesweiten Kartierung der für den Naturschutz wertvollen Biotope in den Jahren 1992 bis 1995 sowie durch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Biotopschutz durchgeführten Nachkartierungen 1997 und 1998 flächendeckend erfassen lassen. Sie überprüft diese im Rahmen des Umweltmonitorings in unregelmäßigen Abständen und jeweils für definierte Teilräume im Land Bremen. Die Biotope werden nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Bremen (SKUMS 2022) klassifiziert. Der Kartierschlüssel ist inhaltlich weitgehend mit dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (VON DRACHENFELS 2021) identisch. Die Ergebnisse werden im Maßstab 1:5000 auf Basis der topographischen Karte AB 5 dargestellt

Entwicklung einer neuen harmonisierten Testprozedur im Rahmen der Fahrzyklusentwicklung (WLTP) für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge in der UNECE – Evaluierungsphase

Die Wirtschaftskommission für Europa hat die neue weltweit harmonisierte Testprozedur für leichte Kraftfahrzeuge im Auftrag der EU-Kommission entwickelt. Im gleichen Zeitraum wurde auch die Abgasgesetzgebung mit Messungen im praktischen Betrieb auf der Straße entwickelt. In diesem Vorhaben wurden zwei, zum Zeitpunkt der Messung moderne, Pkw umfassend charakterisiert und dazu Messungen auf dem Rollenprüfstand sowie Messungen im praktischen Betrieb auf der Straße durchgeführt. Die Messungen wurden für den Diesel- und den Benzin-Pkw jeweils bei drei verschiedenen Temperaturen zwischen 5 und 25 Grad Celsius durchgeführt und die Ergebnisse im Rahmen der beiden Gesetzgebungsprozesse genutzt. Veröffentlicht in Texte | 26/2019.

Overview of hazardous substances potentially emitted from offshore industries to the marine environment - Part 3: Best available techniques avoiding emissions into the marine environment from the offshore wind industry

The report for industry and permitting authorities provides an overview of the best available techniques to prevent emissions of hazardous substances from the offshore wind industry into the marine environment during installation, operation and decommissioning. In addition to risk management through the use of proper procedures, timely inspection and knowledgeable personnel, the report identifies the technical measures and techniques that are currently available, tested and economically feasible, as well as the current legislative background. The areas covered are technical installation, storage, bunkering, fire protection, corrosion protection, discharges from open systems, antifouling, cleaning and substitution of hazardous substances. Veröffentlicht in Texte | 61/2024.

Strengthening Public Participation in Environmental Matters in the Zupanija of Karlovac (Croatia)

Croatia ratified the Aarhus-Convention in the year 2007 and thus showed its commitment to public participation in environmental projects. The legislative implementation was finalized with the amendment of the Environmental Protection Act and the enactment of the special regulations on permit procedure, Environmental Impact Assessment and Strategic Environmental Assessment. The first National implementation report1 was published in May 2009. It laid out in detail, which efforts Croatia had made to implement the provisions of the Aarhus Convention into Croatian law and which activities were carried out to support its implementation.

Verbraucherschutz: Erfolg gegen Greenwashing

Zalando entfernt irreführende Umweltbehauptungen von Website Das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation) hat unter Co-Leitung des Umweltbundesamtes (UBA) die Beseitigung von irreführenden Umweltbehauptungen („Green Claims“) auf den europäischen Webseiten von Zalando bewirkt. So hat das Unternehmen unter anderem sein Banner „Nachhaltigkeit“ bei Produktabbildungen entfernt, da dieses eine unzulässige Behauptung eines uneingeschränkten Umweltvorteils darstellte. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Das wachsende Umweltbewusstsein führt dazu, dass Verbraucher*innen nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen wollen. Um diese Entwicklung wirtschaftlich zu nutzen, versuchen immer mehr Unternehmen, sich mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Durch dieses Greenwashing werden bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind. Verbraucher*innen werden hier in die Irre geführt. Umso wichtiger ist es, dass ein Marktführer wie Zalando nun zugesagt hat, zukünftig klare und konkrete Informationen für Verbraucher*innen bereitzustellen.“ „Green Claims“ sind Umweltaussagen, bei denen bestimmte Umweltvorteile Verbraucher*innen gegenüber kommuniziert werden. Nach europäischem Recht müssen solche Behauptungen wahr sein und dürfen keine falschen Informationen enthalten. Zudem müssen die Informationen verständlich, genau und eindeutig formuliert werden. Ist dies nicht der Fall, kann eine verbotene Irreführung von Verbraucher*innen im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vorliegen. Im April 2022 hatte das europäische Behördennetzwerk CPC eine koordinierte Aktion gegen Zalando eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt verwendete Zalando in seinen Online-Shops auf Produktbildern unter anderem Nachhaltigkeitskennzeichnungen. Hierbei handelte es sich um grüne Banner, auf denen in weißer Schrift das Wort „Nachhaltigkeit“ geschrieben stand. Dies stellt die unzulässige Behauptung eines uneingeschränkten Umweltvorteils dar. Aufgrund des Dialogs im Rahmen der koordinierten Aktion erklärte sich das Unternehmen bereit, diese Banner zu entfernen. An deren Stelle führte Zalando kleine bildhafte Darstellungen mit umweltbezogenen Symbolen – beispielsweise Blättern oder einem Baum – ein. Diese sogenannten Icons wurden von den Behörden des CPC Netzwerks jedoch ebenfalls als nicht hinreichend erläutert und damit irreführend angesehen. Zalando hat sich nun bereit erklärt, auch diese Icons bis spätestens zum 15. April 2024 vollständig zu entfernen. Darüber hinaus hat das Unternehmen weitere Zusagen abgegeben. So sollen insbesondere der Begriff „Nachhaltigkeit“ oder andere Begriffe, die auf einen ökologischen und/oder ethischen Nutzen hinweisen, nicht mehr ohne eine Erläuterung in unmittelbarer Nähe zu einer solchen Behauptung verwendet werden. Zudem wird es klare Informationen über die spezifische Zusammensetzung eines Produkts geben, sobald mit der Verwendung vermeintlich umweltfreundlicher Materialien geworben wird. So soll in Zukunft stets der prozentuale Anteil des beworbenen Materials am gesamten Produkt angegeben werden. Im Übrigen wird Zalando seine Nachhaltigkeitsseite überarbeiten, um ausführlichere und besser verständliche Informationen für Verbraucher*innen bereitzustellen. Über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen wird Zalando einen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage das CPC-Netzwerk überprüfen wird, ob das Unternehmen seine Zusagen eingehalten hat. Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken . Problematisch – und zumeist irreführend – sind insbesondere ungenaue und allgemeine Umweltbehauptungen, bei denen der (angebliche) Umweltvorteil weder angegeben noch nachgewiesen wird. Solche vagen Umweltbehauptungen können nicht nur ausdrücklich, sondern auch in Form von Symbolen, Bildern oder Illustrationen getroffen werden. Auf EU-Ebene befinden sich derzeit zwei Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission im Gesetzgebungsverfahren: die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) und die Richtlinie über Umweltaussagen („Green Claims Directive“). Durch diese Richtlinien sollen die Instrumente zur Unterbindung des Greenwashing geschärft und es Verbraucher*innen damit erleichtert werden, nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Die „Empowering Consumers Directive“ ist voraussichtlich ab 2026 anwendbar. Das UBA setzt sich grenzüberschreitend für die kollektiven Interessen von Verbraucher*innen ein. Dabei werden jedoch keine individuellen Ansprüche einzelner Verbraucher*innen durchgesetzt. Diese profitieren vielmehr als Allgemeinheit davon, dass Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufgedeckt und abgestellt werden.

Bürger beteiligen – Akzeptanz fördern

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesamtes für Strahlenschutz, des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Robert Koch-Institutes und des Umweltbundesamtes Neuer UMID über Bürgerbeteiligung im Umwelt- und Gesundheitsschutz Bürgerinnen und Bürger fordern immer häufiger an wichtigen Entscheidungsprozessen beteiligt zu werden. Sie wollen ihre Positionen und Argumente einbringen, statt von bereits gefassten Beschlüssen nur zu lesen oder zu hören. Menschen werden daher heute stärker in Planungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen als bisher, etwa bei Lärmfragen, beim Aus- und Umbau der Energieversorgung oder bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die Erfahrungen zeigen: Planungen und Projekte können von den Vorschlägen und der Expertise der Betroffenen profitieren. Zudem lassen sich durch frühe Beteiligungen gesellschaftliche Kontroversen vermeiden oder versachlichen. Autorinnen und Autoren aus Behörden, Wissenschaft und Bürgerinitiativen haben in der neuen Ausgabe der Zeitschrift Umwelt und Mensch – Informationsdienst (UMID) Positionen, Perspektiven und Beispiele zum Thema Bürgerbeteiligung dargestellt. Sie zeigen, wie sich Mitwirkungsformen gestalten oder weiterentwickeln lassen und erklären neue gesetzliche Regelungen zur Bürgerbeteiligung im Themenfeld „Umwelt und Gesundheit“. Für Politiker, Projektmanager und Bürger liefern die Beiträge viele praktische Informationen, zu wichtigen Standards für Beteiligungsverfahren oder einzelnen Methoden wie Dialogforen oder Workshops. Durch mehrere rechtliche Neuerungen wurde die Bürgerbeteiligung in Deutschland gestärkt. Dazu gehören das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten und das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung der Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013. Die Europäische Union hat das Jahr 2013 zudem zum Jahr der Bürgerinnen und Bürger erklärt. Damit will sie die in der EU vorhandenen Möglichkeiten, sich am europäischen Gesetzgebungsprozess zu beteiligen, besser bekannt machen. Für die Redaktion der Zeitschrift UMID ist dies Anlass, der Bürgerbeteiligung an Projekten und Prozessen im Themenfeld „Umwelt und Gesundheit“ in Deutschland ein eigenes Heft zu widmen. Neben den neuen Gesetzen erläutern die Autoren und Autorinnen bereits bestehende Beteiligungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Planen und Umsetzen von Lärmminderungsmaßnahmen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie eröffnet bereits seit 2002 einigen Spielraum für die Gestaltung von Beteiligungen. Das Umweltbundesamt förderte daher ein Projekt, das neue Verfahren der Bürgerbeteiligung beim Lärmschutz erprobt. Erfahrungen und Ergebnisse des Projektes werten die Forscher und Forscherinnen im neuen UMID jetzt erstmals aus. Konkrete Erfahrungen bei der Bürgerbeteiligung in gesellschaftlich kontrovers diskutierten Bereichen schildert das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) an zwei Beispielen. Im Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm hat das BfS über mehrere Jahre die öffentliche Beteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen zu Auswirkungen des Mobilfunks auf Menschen und die Umwelt durch Bürgerinnen und Bürger, Nichtregierungsorganisationen, Bürgerinitiativen und Ärztegruppen organisiert. Welche Folgen die fehlende Einbeziehung der Öffentlichkeit haben kann, schildert das BfS am Beispiel der Schachtanlage Asse, die es 2009 als Stilllegungsprojekt übertragen bekommen hat. Einst als Vorzeigeprojekt gefeiert, war das gesellschaftliche Umfeld um die Asse im Jahre 2009 von Kritik und Misstrauen an staatlichem Handeln geprägt. Neben den geologischen und technischen Fragen der sicheren Stilllegung geht es dem BfS darum, die verunsicherte Bevölkerung in den weiteren Prozess zur sicheren Schließung des Endlagers direkt einzubinden. Die Bewertung gesundheitlicher Risiken, die von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ausgehen können, trifft bei Bürgerinnen und Bürgern auf großes Interesse. Wissenschaftler des mit der Risikokommunikation auf diesem Feld gesetzlich beauftragten Bundesinstituts für Risikobewertung stellen neue, insbesondere dialogorientierte Verfahren wie Verbraucherkonferenzen oder Verbraucherschutzforen vor. Sie wurden in den letzten Jahren eingesetzt, um neben der Erörterung des wissenschaftlichen Sachstandes vor allen Dingen die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse der von einer Risikothematik betroffenen Personengruppen in Erfahrung zu bringen und die Risikokommunikation dahingehend effizient zu gestalten. Ziel ist ein partizipativer Dialog, über den die Bürgerinnen und Bürger Einblick in die Kriterien behördlicher Entscheidungen erhalten. Die Zeitschrift UMID: Umwelt und Mensch – Informationsdienst erscheint drei- bis viermal pro Jahr und informiert kostenlos zu Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die am Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit (APUG) – neben dem Bundesumweltministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesverbraucherschutzministerium – beteiligten Einrichtungen Umweltbundesamt, Bundesamt für Strahlenschutz, Bundesinstitut für Risikobewertung und Robert Koch-Institut geben den UMID gemeinsam heraus.

Deutschland ratifiziert als erstes Land Gründungsvertrag von IRENA

Deutschland wird als erstes Land den Gründungsvertrag der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) ratifizieren. Bundestag und Bundesrat haben in Rekordzeit das erforderliche nationale Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel zeigte sich erfreut darüber und warb für Bonn als Sitz des IRENA-Sekretariats. Die Bundesregierung hat sich mit dem UN-Standort für die Ansiedelung der neuen Organisation am Rhein beworben.

Jubiläumsveranstaltung 40 Jahre Bundesnaturschutzgesetz

Am 3. April 2017 führten der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN), der Deutsche Naturschutzring (DNR) e. V. und der Deutsche Rat für Landespflege e. V. (DRL) eine gemeinsame Festveranstaltung zum 40-jährige Bestehen des Bundesnaturschutzgesetzes durch. Alle drei haben 1971 gemeinsam im Auftrag des damaligen Bundesbeauftragten für Naturschutz, Prof. Dr. Bernhard Grzimek, eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Prof. Dr. Erwin Stein gebildet und den sogenannten Stein’schen Entwurf erarbeitet. Inhalte dieses Entwurfs haben im Verlauf des damaligen Gesetzgebungsverfahrens Eingang in das Bundesnaturschutzgesetz gefunden. Seit Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes 1976 haben sich die veranstaltenden Verbände immer wieder einzeln oder auch gemeinsam auf Veranstaltungen oder in Form von Stellungnahmen zu den zwischenzeitlich stattgefundenen Novellierungen mit der Weiterentwicklung des Naturschutzrechts geäußert. Ziel der Festveranstaltung war es, nach einem kurzen Rückblick auf die Historie insbesondere den gegenwärtigen Stand und die Herausforderungen des Naturschutzrechts anzusprechen, zu thematisieren und zukünftige Perspektiven zu diskutieren.

Bundesregierung bringt Ratifizierung des internationalen Quecksilber-Abkommens auf den Weg

Am 15. Februar 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen von Minamata, dem internationalen Vertrag zum Umgang mit Quecksilber. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann Deutschland das Übereinkommen ratifizieren und Vertragspartei eines weiteren wichtigen Umweltabkommens werden. Das Minamata-Übereinkommen verbietet ab 2020 weltweit die Produktion und den Verkauf quecksilberhaltiger. Ferner soll die Verwendung des Schwermetalls in industriellen Prozessen eingeschränkt werden. Quecksilberabfälle dürfen nach dem Abkommen nur unter strengen Auflagen gelagert und entsorgt werden.

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