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Feinstaub durch Silvesterfeuerwerk

<p>Jährlich werden in Deutschland rund 2.050 Tonnen Feinstaub (PM₁₀) durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der Großteil davon in der Silvesternacht. Dies entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten Feinstaubmenge in Deutschland. Am ersten Tag des neuen Jahres ist die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch, wie sonst im ganzen Jahr nicht.</p><p>Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt</p><p>Ein Feuerwerk ist schön anzusehen. Es hat aber auch negative Seiten: Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschä­digungen, Explosionsschäden und andere Sach­schäden an Fahrzeugen und Gebäuden, der Eintrag von Plastik in die Umwelt, enorme Müllmengen, verängstigte Haustiere sowie ökologische Schäden und die Störung von Wildtieren. <br><br>Jährlich werden rund 2.050 Tonnen Feinstaub (PM10) - davon rund 1.700 Tonnen PM2.5 - durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten PM10-Menge in Deutschland. Die Broschüre zeigt anhand aktueller Auswertungen von Luftdaten, dass am ersten Tag des neuen Jahres die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch ist, wie sonst im ganzen Jahr nicht. Zudem fasst sie alle relevanten Wirkungen des Feuerwerks auf Mensch und Umwelt zusammen.<br><br></p><p>Die PM10-Stundenmittelwerte können über eine ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=API#alphabar">API</a>⁠ automatisiert abgerufen werden (CSV-Tabelle mit 1-Stundenmittelwerten aller Messstationen):</p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2022-12-31&amp;time_from=1&amp;date_to=2023-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=2&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2022 - 2023</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2023-12-31&amp;time_from=1&amp;date_to=2024-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=2&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2023 - 2024</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2024-12-31&amp;time_from=1&amp;date_to=2025-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=2&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2024 - 2025</a>&nbsp;</p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2025-12-31&amp;time_from=1&amp;date_to=2026-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=2&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2025 - 2026</a> (erst ab 01.01.2026 verfügbar, Achtung: vorläufige, ungeprüfte Daten)</p><p>Die PM10-Tagesmittelwerte können über eine API automatisiert abgerufen werden (CSV-Tabelle mit Tagesmittelwerten aller Messstationen):</p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2023-01-01&amp;time_from=1&amp;date_to=2023-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=1&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2023</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2024-01-01&amp;time_from=1&amp;date_to=2024-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=1&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2024</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2025-01-01&amp;time_from=1&amp;date_to=2025-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=1&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2025</a>&nbsp;</p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2026-01-01&amp;time_from=1&amp;date_to=2026-01-01&amp;time_to=24&amp;data[0][co]=1&amp;data[0][sc]=1&amp;data[0][ti]=12&amp;lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2026</a> (erst ab 02.01.2026 verfügbar, Achtung: vorläufige, ungeprüfte Daten)</p><p>PM10-Tagesmittelwerte am Neujahrstag</p><p>Einhergehend mit den durch das Silvesterfeuerwerk freigesetzten Emissionen ist die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>⁠-Belastung in der Silvesternacht hoch. Besonders an den Stunden nach Mitternacht treten Messwerte von bis zu mehreren 1.000 Mikrogramm pro m³ im Stundenmittel auf. Diese hohen Stundenwerte beeinflussen auch den PM10-Tagesmittelwert, mit dem der Schutz der menschlichen Gesundheit beurteilt wird. Tagesmittelwerte größer 50 µg/m³ gelten demnach bereits als einer von 35 zulässigen Überschreitungstagen.</p><p>Die der Höhe nach absteigenden PM10-Neujahrstagesmittelwerte aller Messstationen machen deutlich, dass die Belastung abhängig von den Wetterbedingungen in den letzten 10 Jahren zwar variierte, jedoch meist eine Vielzahl der Messstationen Werte oberhalb des Tagesgrenzwertes registrierte. Anders an den Neujahrstagen 2021 und 2022: durch die außergewöhnlich niedrigen freigesetzten PM10-Mengen aufgrund der Corona-Maßnahmen fehlen die üblichen Spitzenwerte komplett. Mit der Aufhebung aller Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023 ordnet sich der Neujahrstag 2023 wieder als ein typisch belasteter 1. Januar ein.</p><p>Tagesmittelwerte aller Stationen an den Neujahrstagen 2015-2025 in µg/m³</p><p>Tagesmittelwerte der Feinstaubkonzentration (PM10) - Neujahr 2025</p>

Strahlenschutz-Studie: Untersuchte E‑Autos halten zum Schutz der Gesundheit empfohlene Höchstwerte ein

Strahlenschutz-Studie: Untersuchte E‑Autos halten zum Schutz der Gesundheit empfohlene Höchstwerte ein Umfangreiche Magnetfeld -Messungen in und an elektrischen Pkw und Krafträdern Ausgabejahr 2025 Datum 09.04.2025 Quelle: Halfpoint/stock.adobe.com In einer Strahlenschutz -Studie haben alle untersuchten Elektroautos die Empfehlungen zum Schutz vor gesundheitlichen Auswirkungen von Magnetfeldern eingehalten. Außerdem ist man in reinen Elektroautos nicht prinzipiell stärkeren Magnetfeldern ausgesetzt als in Fahrzeugen mit konventionellem oder hybridem Antrieb. Das zeigen aufwendige Messungen und Computersimulationen im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) und des Bundesumweltministeriums ( BMUV ). Unabhängig von der Antriebsart unterschritten alle untersuchten Fahrzeuge die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte. Diese Höchstwerte begrenzen die elektrischen Ströme und Felder, die von Magnetfeldern im menschlichen Körper verursacht werden können, auf ein unschädliches Maß. Für die Untersuchung wurden die Magnetfelder an den Sitzplätzen von vierzehn verschiedenen Pkw-Modellen der Baujahre 2019 bis 2021 in unterschiedlichen Betriebszuständen gemessen und bewertet. "Zwar wurden in einigen Fällen – lokal und zeitlich begrenzt – vergleichsweise starke Magnetfelder festgestellt. Die empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder wurden in den untersuchten Szenarien aber eingehalten, sodass nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine gesundheitlich relevanten Wirkungen zu erwarten sind" , unterstreicht BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Die Studienergebnisse sind eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits ein Elektroauto fahren oder über einen Umstieg nachdenken." Die Studie wurde von einem Projektteam aus Mitarbeitenden der Seibersdorf Labor GmbH , des Forschungszentrums für Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (femu) der Uniklinik RWTH Aachen und des Technik Zentrums des ADAC e.V. durchgeführt. Fahrzeughersteller waren an der Untersuchung nicht beteiligt. Magnetfelder treten in allen Kraftfahrzeugen auf Magnetfeldquellen nur in Elektroautos und Hybriden Magnetfelder entstehen, wenn elektrische Ströme fließen. In modernen Kraftfahrzeugen gibt es daher viele Quellen magnetischer Felder. Dazu gehören zum Beispiel Klimaanlagen, Lüfter, elektrische Fensterheber oder Sitzheizungen. Bei Elektrofahrzeugen kommen vor allem eine größere und leistungsstärkere Batterie, die Hochvoltverkabelung und der Inverter (Wechselrichter) für den Antriebsstrom sowie der elektrische Antrieb selbst hinzu. Die Untersuchung nahm alle in den Autos auftretenden Magnetfelder in den Blick und ordnete sie – wo möglich – der jeweiligen Ursache zu. Höchste Werte meist im Fußbereich Hartschaum-Dummy mit zehn Messsonden im Fond eines Elektroautos Die Auswertung der Messungen und Simulationen zeigte, dass die empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder in allen erfassten Szenarien eingehalten wurden. Im Detail ergab sich allerdings ein differenziertes Bild: Die gemessenen Magnetfeldwerte variierten zwischen den untersuchten Fahrzeugen, räumlich innerhalb der einzelnen Fahrzeuge sowie abhängig vom Betriebszustand deutlich. So traten die stärksten Magnetfelder in erster Linie im Fußbereich vor den Sitzen auf, während die Magnetfelder im Kopf- und Rumpfbereich meist niedrig waren. Motorleistung ist kein Indikator für Magnetfeldstärke Zwischen der Motorisierung und den Magnetfeldern im Innenraum der Elektrofahrzeuge zeigte sich kein eindeutiger Zusammenhang. Größeren Einfluss als die Leistungsstärke des Motors hatte die Fahrweise. Bei einer sportlichen Fahrweise mit starken Beschleunigungs- und Bremsvorgängen waren kurzzeitig deutlich stärkere Magnetfelder zu verzeichnen als bei einem moderaten Fahrstil. Kurzzeitige Spitzenwerte von unter einer Sekunde Dauer traten unter anderem beim Betätigen des Bremspedals, beim automatischen Zuschalten von Motorkomponenten wie auch – unabhängig von der Antriebsart – beim Einschalten der Fahrzeuge auf. Der höchste lokale Einzelwert wurde beim Einschalten eines Hybridfahrzeugs ermittelt. Spitzenwerte senken BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Quelle: Holger Kohl/ Bildkraftwerk "Die großen Unterschiede zwischen den Fahrzeugmodellen zeigen, dass Magnetfelder in Elektroautos nicht übermäßig stark und auch nicht stärker ausgeprägt sein müssen als in herkömmlichen Pkw" , sagt Paulini. "Die Hersteller haben es in der Hand, mit einem intelligenten Fahrzeugdesign lokale Spitzenwerte zu senken und Durchschnittswerte niedrig zu halten. Je besser es zum Beispiel gelingt, starke Magnetfeld-Quellen mit Abstand von den Fahrzeuginsassen zu verbauen, desto niedriger sind die Felder, denen die Insassen bei den verschiedenen Fahrzuständen ausgesetzt sind. Solche technischen Möglichkeiten sollten bei der Entwicklung von Fahrzeugen von Anfang an mitgedacht werden." Über die Studie Die Studie stellt nach Kenntnisstand des BfS die bislang umfangreichste und detaillierteste Untersuchung zum Auftreten von Magnetfeldern in Elektrofahrzeugen dar. Die erhobenen Daten beruhen auf systematischen Feldstärkemessungen in aktuellen, für den deutschen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugmodellen auf Rollenprüfständen, auf einer abgesperrten Test- und Versuchsstrecke und im realen Straßenverkehr. Insgesamt wurden elf rein elektrisch angetriebene Pkw, zwei Hybridfahrzeuge sowie ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor untersucht. Mit einem E-Roller, zwei Leichtkrafträdern und einem Elektro-Motorrad wurden erstmals auch elektrische Zweiräder berücksichtigt. Ähnlich wie bei den Pkw traten die stärksten Magnetfelder im Bereich der Füße und der Unterschenkel auf. Die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder wurden in allen untersuchten Szenarien eingehalten. Folglich ist das Auftreten nachgewiesenermaßen gesundheitsrelevanter Feldwirkungen in den untersuchten Fahrzeugen als insgesamt sehr unwahrscheinlich einzuschätzen. Messverfahren Durch die Anwendung ausgefeilter Messtechnik ließen sich in der Studie auch kurzzeitige Magnetfeld -Spitzen von unter 0,2 Sekunden Dauer zuverlässig erfassen und bewerten. Die aktuell gültigen Messvorschriften lassen solche kurzzeitigen Schwankungen, die bei der Aktivierung von elektrischen Fahrzeugkomponenten auftreten können, außer Acht. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass sie in relevantem Umfang vorkommen. Eine entsprechende Erweiterung der Messnormen erscheint aus Sicht des BfS deshalb geboten. Der Studienbericht "Bestimmung von Expositionen gegenüber elektromagnetischen Feldern der Elektromobilität. Ergebnisbericht – Teil 1" ist im Digitalen Online Repositorium und Informations-System DORIS unter der URN https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0221-2025031250843 abrufbar. Weitere Informationen über den Strahlenschutz bei der Elektromobilität gibt es unter https://www.bfs.de/e-mobilitaet . Stand: 09.04.2025

Messmethoden zur vorbeugenden Arbeitssicherheit beim Schweissen

Arbeitsschutz beim Schweissen; Unfallverhuetung und Gesundheitsschutz.

44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert. Verordnungstext Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (§ 2 Abs. 4) sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen. Nach § 6 Abs. 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 01. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen. Hier finden Sie das in elektronischer Form einzureichende Anzeigeformular: Die Betreiber betroffener Anlagen wurden im November 2020 mit einem Schreiben und im März 2023 mit einem ergänzenden Schreiben informiert (siehe Download). Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das Register für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegen, finden Sie hier. Alle Anlagen nach der 44. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Bau- und Wohnungsämter bzw. ggf. die Umweltämter betreut. Für alle mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, deren Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind Anlagen, die der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) unterfallen. Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LAGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Fabian Hold E-Mail: fabian.hold@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2212

§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag

§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung kann vereinbart werden, die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Absatz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu können, abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindestruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in drei Abschnitte einzuteilen, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden, abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Regelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abweichungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens für zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von mindestens gleicher Dauer folgt, für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Regelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord, für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs für Sonntags- und Feiertagsarbeit. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernommen werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist. (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Einzelfall durch die Berufgenossenschaft bewilligt werden. (4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes abgeschlossen werden. Stand: 31. Dezember 9999

Beurteilungsgebiete und Ballungsräume in Niedersachsen

Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.

Ökosystem Schutzgebiete in Niedersachsen

Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.

Kampagne „Weil Du wichtig bist“ macht Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sichtbar

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wirkt oft im Hintergrund, ist aber als zentraler Pfeiler des Gesundheitsschutzes überall präsent und betrifft uns alle in unserem Alltag. „Weil du wichtig bist – Dein Gesundheitsamt“ unter diesem Motto hat die rhein-land-pfälzische Landesregierung eine umfassende Informationskampagne zum ÖGD gestartet. Sie soll dazu beitragen, die vielfältigen Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Gesundheitsämter im Land sichtbarer zu machen und deren enorme gesellschaftliche Bedeutung zu zeigen. „Mit dieser Informationskampagne machen wir einmal mehr deutlich, welch unerlässliche Arbeit der ÖGD tagtäglich für uns alle leistet – oft ohne dass wir davon wissen oder das bewusst wahrnehmen. Die landesweite Kampagne soll dazu dienen, mehr darüber zu erfahren, wer hinter der Behörde Gesundheitsamt steht, wo sie zu finden ist und was sie alles für uns tut. Denn diese Arbeit verdient unsere vollste Wertschätzung und Aufmerksamkeit – und das nicht nur zu Zeiten einer Pandemie“, sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch. In Rheinland-Pfalz stehen die engagierten Mitarbeitenden der Gesundheitsämter der 24 Landkreise den Bürgerinnen und Bürgern jeden Tag zur Seite und leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesundheit der Bevölkerung. Beispiele hierfür sind die Schuleingangsuntersuchung, mit der jedes Kind vor dem Schuleintritt auf möglichen Förderbedarf geprüft wird, sowie die Zuständigkeit der Gesundheitsämter, alle Personen vor der ersten Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe über die Vorschriften und Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz zu informieren. Um die Aufgaben der Gesundheitsämter und die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichtbarer zur machen, hat die Landesregierung eine landesweite Informationskampagne gestartet. Die Kampagne beinhaltet Videoclips, Plakate und Social-Media-Postings. Die Social-Media-Postings werden bis Juni nächsten Jahres ausgespielt und die Plakate werden bis Dezember 2025 auf öffentlichen Werbeflächen an Bahnhöfen, in Einkaufsstraßen und auf Bussen landesweit zu sehen sein. So wird die Arbeit des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt gemacht und in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Darüber hinaus finden sich ab sofort unter www.weilduwichtigbist.rlp.de für Bürgerinnen und Bürger zahlreiche Informationen inklusive Erklärvideos zu den folgenden Themenbereichen: •    Schuleingangsuntersuchung •    Schwimmbad - Badewasseruntersuchung •    Trinkwasserschutz •    Sozialpsychiatrischer Dienst •    Infektionsschutz •    Beratung zu sexuell übertragbaren Krankheiten Eine integrierte Postleitzahlen-Suche zeigt zudem direkt das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Gleichzeitig macht die Website die Aufgaben und Themen der Gesundheitsämter transparenter. „Die Tätigkeit im ÖGD besteht aus einem bunten Potpourri mit vielen Facetten und ist dadurch sehr interessant und vielseitig. Während der Pandemie waren die Gesundheitsämter in aller Munde, diesen Schwung sollten wir weiterhin nutzen und der Bevölkerung und interessierten Arbeitskräften zeigen, dass wir modern, zukunftsorientiert und leistungsfähig sind“, sagt Sabine Becker, Leiterin des Gesundheitsamtes Trier-Saarburg. Die Informationskampagne in Rheinland-Pfalz nimmt die neugeschaffene länderübergreifende Marke unter dem Motto „Der ÖGD – Schützt. Hilft. Klärt auf.“ mit auf.  Diese ist mit Unterstützung des BIÖG (Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit) entstanden und wurde am 19. September 2025 veröffentlicht. Sie geht aus dem im Herbst 2020 zwischen Bund und Ländern geschlossenen „Pakt für den ÖGD“ hervor. Die Gesundheitsämter – das Gesicht des ÖGD Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist neben der ambulanten und stationären Versorgung ein zentraler Pfeiler der gesundheitlichen Daseinsvorsorge in Deutschland. Er umfasst Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. In Rheinland-Pfalz reichen die Aufgaben der kommunalisierten Gesundheitsämter vom Gesundheitsschutz über Beratung bis hin zur Gesundheitsförderung. Nachfolgend ist eine nicht abschließende Auflistung der ÖGD-Aufgabenbereiche aufgeführt: •    Infektionsschutz – z. B. Meldewesen, Ausbruchsuntersuchungen, Kontaktpersonenmanagement •    Hygiene – z. B. Hygiene in medizinischen Einrichtungen •    Kinder- und Jugendgesundheitsdienst – z.B. Schuleingangsuntersuchungen •    subsidiäre Impfangebote, unterstützend zum ambulanten Regelsystem •    Beratung und Unterstützung – z. B. zu Kindergesundheit, psychischer Gesundheit oder sexuell übertragbaren Infektionen wie HIV •    Begutachtungen •    Gesundheitsberichterstattung •    Umweltbezogener Gesundheitsschutz – z.B. Trinkwasser- und Badewasserschutz Hintergrund Zu Beginn der Corona-Pandemie verständigten sich Bund und Länder im Jahr 2020 auf den Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Pakt für den ÖGD) ( www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/O/OEGD/Pakt_fuer_den_OEGD.pdf )  um den ÖGD in Bund, Ländern und Kommunen zu stärken. Der Bund stellt dafür bis zum 31.12.2026 insgesamt vier Mrd. Euro bereit. Die Mittel werden für die Schaffung von zusätzlichem Personal in den Gesundheitsämtern ein-gesetzt, außerdem unter anderem für die Digitalisierung, die Attraktivitätssteigerung und die Schaffung zukunftsfähiger Strukturen des ÖGD. Im Aufgabenfeld Attraktivitätssteigerung gilt es unter anderem eine länderübergreifende Kommunikationsinitiative umzusetzen, die sich an die Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel wendet, den ÖGD in seiner ganzen Aufgabenbreite und Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sichtbar und verständlicher zu machen. Hierfür wurde auch eine länderübergreifende Webseite www.oeffentlichergesundheitsdienst.de umgesetzt.

Gesundheit - Gesundheitsämter der Landkreise

Der Kartendienst (WMS-Dienst) stellt Einrichtungen dar, deren Aufgabe die Heilung, Erhaltung und Förderung der Gesundheit ist. :Die Gesundheitsämter in den Kreisen haben die Aufgabe, die Bevölkerung im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes vor Risiken zu schützen, die von chemischen, physikalischen und biologischen Geschehnissen ausgehen oder ausgehen können (Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit).

Cool Food Qualifizierung und Netzwerk zum Klima- und Gesundheitsschutz durch pflanzenbetonte Verpflegung in kleinen, mittleren und großen Krankenhäusern

Zielsetzung: Ausgangssituation: Die Krankenhauskost in Deutschland ist aktuell oft weder gesund noch nachhaltig. Sie steht im Gegensatz zum Heilauftrag eines Krankenhauses und trägt wesentlich zu den hohen Treibhausgasemissionen durch den Gesundheitssektor bei. Aktuelle ernährungsmedizinische/-wissenschaftliche Empfehlungen sprechen sich eindeutig für vollwertige vorwiegend pflanzliche Verpflegung aus, die zudem planetare Belastungsgrenzen berücksichtigt. Kurze Erläuterung zur diesbezüglichen Zielsetzung: Im Zentrum des Projekts stehen Qualifizierungsmaßnahmen von Mitarbeitenden in mindestens 10 Krankenhäusern zur Umstellung auf eine pflanzenbetonte Ernährung. Die Qualifizierungs- und Netzwerkarbeit soll eine flächendeckende Umsetzung, beginnend mit neun bereits identifizierten Kliniken (u.a. Universitätsklinikum Heidelberg, Städtisches Klinikum Karlsruhe) in kleinen, mittleren und großen Krankenhäusern ermöglichen. Angestrebt wird durch das Projekt eine kurzfristige Reduktion der ernährungsbezogenen Treibhausgasemissionen der teilnehmenden Krankenhäuser um 20 %.

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