Kurzbeschreibung Liegen die Getränkedosen am Strand, oder schwimmen die Plastiktüten auf der Meeresoberflächen, dann sind sie für jeden zu sehen. Aber der größte Teil des Mülls im Meer sinkt irgendwann zu Boden und entzieht sich den Blicken. Wieviel und welche Art von Müll dort liegt, untersucht das Thünen-Institut in seinen Fischereifängen. Hintergrund und Zielsetzung Müll im Meer ist in jüngster Zeit zu einem Hauptanliegen von Politik und Öffentlichkeit geworden. Weltweit erreichen enorme Mengen von festem Müllmaterial die Ozeane. Dieser Müll kommt sowohl von Quellen auf dem Land als auch von See. Es wird angenommen, dass die Mengen von Müll am Meeresgrund mit der Zeit ansteigen, denn die Weltbevölkerung und die industrielle Produktion nehmen ebenfalls zu. In Europa wurde Meeresmüll als wesentlicher Gefährdungsfaktor für die marine Umwelt erkannt und als einer von 11 qualitativen Deskriptoren für den „Guten Umweltzustand“ in die Marine Meeresstrategie Rahmenrichtlinie ( MSRL ) aufgenommen. Die MSRL sieht die Etablierung von Monitoringprogrammen vor, um den Zustand mariner Ökosysteme regelmäßig zu erheben und zu bewerten. Studien zu Meeresmüll verwenden oft ein international abgestimmtes Protokoll ( z.B. ICES International Bottom Trawl Survey, IBTS ), um den gesammelten Makromüll (>2,5 cm) standardisiert zu erfassen. Das Ziel dieses Projektes ist die Erfassung von Menge und Zusammensetzung von Müll am Meeresboden, zur (1) Beurteilung des Ökosystemzustands und (2) zum besseren Verständnis der Mülldynamik im Meer.
<p>Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden.</p><p>Die <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1699.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1699.pdf%27%5D__1625040942599">Novelle des Verpackungsgesetzes</a> setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:</p><p>Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0095.pdf%27%5D__1625141594422">Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)</a> setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um.</p><p>Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2024.pdf%27%5D__1624955113538">Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)</a> entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R2151-20201218">Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151</a> der Kommission vom 17. Dezember 2020).</p><p>Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen.</p><p>Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.</p><p>Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen.</p><p>Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem <a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/gewerbe-kommune/mehrwegsysteme-to-go-fuer-lebensmittel-und-getraenke">Umweltzeichen Blauer Engel </a>ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite <a href="https://www.esseninmehrweg.de/hygiene-mehrweg/">Essen in Mehrweg</a> zu finden.</p><p>Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet.</p><p>In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt.</p><p>Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.</p>
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mahnt das Forum Getränkedose ab, da es Verbraucher durch falsche Recyclingversprechen in die Irre führe. Aluminium und Weißblech können nicht unendlich oft und ohne Materialverluste recycelt werden. Dies ist das Ergebnis wissenschaftlicher Recherchen der DUH. Beim Recycling von Getränkedosen kommt es zu Metallverlusten, die bis zu zehn Prozent pro Recyclingvorgang betragen können. Werbeslogans des deutschen Lobbyverbandes der Getränkedosenhersteller „Forum Getränkedose“ sollen Verbrauchern jedoch den Eindruck eines unendlichen Recyclingkreislaufs vorgaukeln. Die DUH fordert den Dosenlobbyverband „Forum Getränkedose“ auf, bis zum 2. August 2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die rechtswidrige Praxis zu beenden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das „Forum Getränkedose“ Verbrauchern in Zukunft keine Werbelügen zum Recycling von Getränkedosen mehr auftischt. Unabhängige Ökobilanzen des Umweltbundesamtes und eine von Dosenherstellern selbst in Auftrag gegebene Studie beim Heidelberger IFEU-Institut bestätigen die ökologischen Nachteile von Getränkedosen. Wiederbefüllbare Mehrwegflaschen sind die deutlich umweltfreundlichere Getränkeverpackung.
Mehrwegflaschen schonen natürliche Ressourcen, vermeiden Verpackungsmüll und tragen zum Klima- und Umweltschutz bei. Deutschland verfügt (noch) über das größte und vielfältigste Mehrwegsystem der Welt im Getränkebereich. Das sind die Kernbotschaften der am 13. Juni 2017 in Berlin vorgestellten Kampagne „Mehrweg ist Klimaschutz“. Gemeinsam mit mehr als 5.000 teilnehmenden Partnern informiert die aus der Deutschen Umwelthilfe (DUH), der Stiftung Initiative Mehrweg (SIM), dem Verband des deutschen Getränkefachgroßhandels (GFGH), dem Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels (EHV) und dem Verband der Privaten Brauereien Deutschlands bestehende „Mehrweg-Allianz“ Verbraucher über die umweltschonenden Eigenschaften von Mehrwegflaschen. Ziel der Initiative ist es, Kunden zu einem umweltbewussten Kauf von Mehrwegflaschen und zum Verzicht auf umweltschädliche Getränkedosen und Einweg-Plastikflaschen zu bewegen.
Am 29. April 2015 stellte die Deutsche Umwelthilfe in Berlin ihre Kampagne „Mehrweg ist Klimaschutz“ vor. Gemeinsam mit mehr als 5.000 teilnehmenden Partnern informiert die aus der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und mehrwegorientierten Verbänden der Getränkewirtschaft bestehende „Mehrweg-Allianz“ im bereits neunten Jahr Verbraucherinnen und Verbraucher über die umweltschonenden Eigenschaften von Mehrwegflaschen. Ziel der Initiative, die auch vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt wird, ist es, Kundinnen und Kunden zu einem umweltbewussten Kauf von Mehrwegflaschen und zum Verzicht auf umweltschädliche Getränkedosen und Einweg-Plastikflaschen zu bewegen. Das Getränke-Mehrwegsystem gerät durch den Vormarsch unökologischer Einwegflaschen immer weiter unter Druck – nicht zuletzt wegen des jüngsten Generalangriffs von Coca-Cola.
Bund und Länder beschließen die Einführung eines Pflichtpfandes auf Getränkedosen und Einwegflaschen.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Pfandfreier Dosenverkauf in sogenannten Bordershops im deutsch-dänischen Grenzhandel Seit dem 01.01.2003 ist es in Deutschland Pflicht, für Getränkedosen Pfand zu erheben. Der Vollzug der Verpackungsverordnung (VerpackV) unterliegt der Zuständigkeit der Länder. Damit können nur die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Bestimmungen der VerpackV durchsetzen. Die Behörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern setzen die Pfandpflicht in Bezug auf die sogenannten Bordershops jedoch nicht um. Nach Ansicht der ge- nannten Bundesländer besteht hier eine Ausnahme von der VerpackV, da die Getränkedosen nicht in Deutschland konsumiert werden und ebenfalls auch kein Abfall in Deutschland anfällt. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass auch auf in grenznahen Läden verkaufte Getränkedo- sen ein Pfand erhoben werden muss und sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung vorliegen. Voraussetzung für einen pfandfreien Verkauf in einem der o.g. Bordershops ist, dass der Kunde den Wohnsitz in einem skandinavischen Land nachweist und die von diesen Bordershops selbst ausgestellten „Exporterklärung für Einweggetränkepackungen“ ausfüllt. In dieser wird versichert, dass die Getränkedosen ausschließlich außerhalb von Deutschland konsumiert wer- den und damit der Abfall auch außerhalb von Deutschland anfällt. Um das Problem des Verkaufs von pfandfreien Dosen in Norddeutschland zu lösen, unterzeich- neten im Mai 2015 Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Hol- stein ein Abkommen. Danach soll auf die in den deutschen Bordershops verkauften Getränkedo- sen das dänische Pfand erhoben werden. Die gekauften Dosen können in den in Dänemark ein- gerichteten Rückgabestationen gegen Rückzahlung des Pfands abgegeben werden. Dafür soll Dä- nemark noch die erforderlichen Rückgabestationen im Land einrichten. Eine Umsetzung des Abkommens ist noch nicht erfolgt. Quelle: Pfandfreier Dosenverkauf im deutsch-dänischen Grenzhandel, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Kassner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 01.08.2018, BT-Drs. 19/3669, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903669.pdf WD 8 - 3000 - 003/19 (11. Januar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Ver- fasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für ei- nen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterlie- gende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Wei- tergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zuläs- sig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Die vorliegende Studie bestimmt nach den Vorgaben des § 9 der VerpackV die in Deutschland abgesetzten Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden nur trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen. Im Ergebnis wurden 2014 46,1 % der in Deutschland verbrauchten Getränke in MövE-Verpackungenverpackt. Der Wert liegt nur um knapp 0,1 Prozentpunkte niedriger als der Anteil im Vorjahr. Wie gering der Unterschied zum Vorjahr ist, zeigt auch die Verteilung auf Mehrweg- und övE-Verpackungen, die sich vom Vorjahr mit 45,1 % für Mehrweggetränkeverpackung und 1,1 % für övE-Verpackung (rundungsbedingt) nicht unterscheiden.Quelle: https://www.umweltbundesamt.de
Nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998, die durch die Siebte Novellierung vom 17. Juli 2014 geändert worden ist, ist die Bundesregierung angehalten, jährlich die Anteile der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (MövE) abgefüllten Getränke zu ermitteln. Zum 01.01.2019 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz â€Ì VerpackG) in Kraft getreten. Für das Bezugsjahr 2017 bleibt es jedoch unberücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt die VerpackV Gültigkeit besaß. Die quantitativen Zielvorgaben für Getränkeverpackungen beziehen sich im VerpackG ausschließlich auf den Anteil von Mehrwegverpackungen im Gegensatz zur VerpackV, die noch auf die MövE-Verpackungen abzielte. Die vorliegende Studie bestimmt nach den Vorgaben des § 9 der VerpackV die in Deutschland abgesetzten Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden nur trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen. Zur Bestimmung des Getränkeverbrauchs werden vielfältige Informationen und Daten zusammengetragen und analysiert, insbesondere Daten des Statistischen Bundesamtes, der Getränkeverbände und wichtiger Packmittelhersteller, wobei der Ausgangspunkt die im Rahmen der GVM-Getränke-Panelberichte ermittelten Abfüllmengen zum Jahr 2017 darstellt. Ausgehend von der Abfüllung in Deutschland wird unter Abzug der Exporte der Inlandsabsatz bestimmt und mit der Zurechnung der Importe der Getränkeverbrauch ermittelt. Im Ergebnis wurden 2017 43,6 % der in Deutschland verbrauchten Getränke in MövE-Verpackungen verpackt. Der Wert liegt 0,6 Prozentpunkte niedriger als der Anteil im Vorjahr. Dies ist auf die Verluste bei Mehrweggetränkeverpackungen zurückzuführen. Der Getränkeverbrauch in Mehrweg ging um 0,7 Prozentpunkte auf 42,2 % zurück. Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (övE) konnten dagegen ihren Marktanteil um 0,1 Prozentpunkte geringfügig auf 1,5 % erweitern. Quelle: Bericht
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| Bund | 15 |
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| Ereignis | 5 |
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