Diese Atlaskarte kann für die erste Einschätzung der Eignung eines Standortes zur Erdwärmegewinnung für kleine Einzelanlagen genutzt werden. Sie ersetzt jedoch nicht die detaillierte Planung des Einzelvorhabens und ist als Planungsgrundlage für die konkrete Dimensionierung der Sondenlängen nicht geeignet. Haftungsausschluss: Die Daten wurden sorgfältig ermittelt. Eine Gewährleistung für die Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der Inhomogenität des geologischen Untergrundes können ortskonkret jederzeit Abweichungen auftreten. Jegliche Haftung der LH Dresden für mittels dieser Daten erhobene oder berechnete Ergebnisse ist ausdrücklich ausgeschlossen. Atlaskarte 4.31 und Themenstadtplan bestehend aus folgenden Themen: L13388,L13412,L3256,L10706
Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für die stillgelegten Tagebaue Zwenkau und Cospuden Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 08.06.2006 Inhalt: * Am 28.02.1997 wurde durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. II/VV 10/04d/ 1997 die gemeinsame Fortschreibung des verbindlichen Braunkohlenplans Tagebau Zwenkau und des Braunkohlenplans als Sanierungsrahmenplan Tagebau Cospuden beschlossen. * Die Tagebaue Cospuden und Zwenkau selbst wurden während ihrer Betriebszeit als unabhängig voneinander laufende und räumlich getrennte Abbaubereiche betrieben. Es bestanden jedoch bedeutsame und enge Nachbarschaftsbeziehungen mit einigen technologischen Schnittstellen. Diese Schnittstellen lagen insbesondere in der Überlagerung der Grundwasserabsenkungsbereiche sowie des Verkippungs- und Förderregimes. So wurden die gesamten Abraummassen des Tagebaus Cospuden im Tagebaubereich Zwenkau verkippt bzw. zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingesetzt. Im Rahmen der Sanierung beider Tagebaue wurden weitere technologische Verknüpfungen notwendig. * Eine gemeinsame Fortschreibung beseitigte die bestehende, vielfältige räumliche und sachliche Abgrenzungs- und Schnittstellenproblematik. * Mit Beschluss Nr. IV/VV 06/02b/2006 wurde der fortgeschriebene Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan Tagebaubereich Zwenkau/Cospuden als Satzung durch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands Westsachsen am 16.03.2006 festgestellt. Nach Einreichung des Braunkohlenplans zur Genehmigung mit Schreiben vom 22.03.2006 wurde mit Datum vom 05.05.2006 durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde die Genehmigung erteilt. * Das Sanierungsgebiet soll als Bestandteil des "Leipziger Neuseenlands" nachhaltig zu einem wertvollen und vielfältig nutzbaren Lebens- und Landschaftsraum mit den Kernbereichen Zwenkauer und Cospudener See entwickelt werden. * Im Bereich Cospuden sind die bergbaulichen Sanierungsarbeiten und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nahezu abgeschlossen. Das Restloch ist wassergefüllt, hat bereits seit dem Jahr 2000 den konzipierten Endwasserspiegel von + 110,0 m NN erreicht und wird bereits öffentlich genutzt. Der Endwasserspiegel und die bereits erreichten limnologischen Verhältnisse im Seewasserkörper werden derzeit durch die Einleitung von Wasser aus dem Entwässerungsbetrieb des aktiven Braunkohlentagebaus Profen der MIBRAG mbH gestützt. Schwerpunkte der Wiedernutzbarmachung bilden die Komplettierung des Wegesystems, die Wiederherstellung eines ausgeglichenen, sich weitgehend selbst regulierenden Gebietswasserhaushalts mit dem natürlichen Wiederanstieg des Grundwassers und die Ableitung zukünftig anfallenden Überschusswassers des Cospudener Sees sowie der Ertüchtigung bzw. Herstellung dafür notwendiger Fließgewässer. * Der Tagebau Zwenkau wurde als letzter Sanierungstagebau der LMBV mbH im mitteldeutschen Revier im Jahr 1999 außer Betrieb genommen. Bis zum Zeitpunkt der Außerbetriebnahme wurde der Tagebau zur Braunkohlengewinnung zur Sicherung der Kohlelieferungen zum Kraftwerk Lippendorf (alt) durch die MIBRAG mbH auf Basis eines Pachtverhältnisses betrieben. Noch im Zuge der Restauskohlung des Tagebaus wurde das Betriebsregime an Erfordernisse der nachfolgenden Sanierungsarbeiten angepasst. Aufgrund des Förderbrückeneinsatzes entstanden während des Betriebs erhebliche Wiedernutzbarmachungsdefizite, insbesondere in Form von Brückenkippenarealen und offenen Hohlformen. Am 30.09.1999 verließ der letzte Kohlezug den Tagebau Zwenkau. * Die notwendigen Sanierungsarbeiten werden in Verantwortung der LMBV mbH durchgeführt. Der Rückbau der bergtechnischen Anlagen und Tagebaugroßgeräte und die Wiedernutzbarmachung der Kippenflächen sind nahezu abgeschlossen. Die regionalen Anstrengungen um den Erhalt der Abraumförderbrücke F 45 als technisches Denkmal und Zeitzeuge des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaus waren nicht erfolgreich. Lediglich ein technisches Modell im Aussichtspavillon am Kap Zwenkau/Stadt Zwenkau erinnert an das technische Denkmal. * Die im Plangebiet aufgestellten raumordnerischen Ziele und Grundsätze sollen die Entwicklung einer vielfältig nutzbaren, gestalterisch akzeptanzfähigen und weitgehend nachsorgefreien Bergbaufolgelandschaft als einen eigenständigen Landschaftsraum mit überregionaler touristischer Bedeutung gewährleisten und eine miteinander verträgliche Gestaltung der Belange von Hochwasserschutz, Freizeit und Erholung, Natur und Landschaft und Waldmehrung mit klarer Funktionstrennung zwischen intensiv genutzten und störempfindlichen Bereichen sicherstellen. * Im Einzelnen sind folgende Entwicklungsschwerpunkte zu benennen: o Nutzung des Zwenkauer Sees als Speicherbecken als Bestandteil der Gesamtkonzeption des vorbeugenden Hochwasserschutzes an der Weißen Elster, o Gewährleistung eines wirksamen Landschafts-, Natur- und Artenschutzes in den besonders wertvollen Auenbereichen der Weißen Elster und in den Sukzessionsarealen sowie deren räumliche und funktionale Vernetzung mit Landschaftselementen im Sanierungsgebiet und im übrigen unverritzten Umfeld unter besonderer Beachtung der im Plangebiet befindlichen FHH-Gebiete Nr. 50E "Leipziger Auensystem" und Nr. 218 "Elsteraue südlich Zwenkau" sowie der SPA-Gebiete "Leipziger Auwald" und "Elsteraue bei Groitzsch", o Schaffung eines zusammenhängenden, reich strukturierten Waldgebiets durch die systematische Erhöhung des Waldanteils und den Schutz des vorhandenen Waldes, o Sicherung der vorhandenen Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen in den Bereichen Cospudener See (Landschaftspark Nordufer, Zöbigker Winkel) und am Standort des Freizeitparks Belantis sowie die Entwicklung entsprechender Angebote am Zwenkauer See (' Nordufer und Kap Zwenkau), o Schaffung eines touristischen Gewässerverbunds zwischen dem Zwenkauer und dem Cospudener See mit Anbindung an das Stadtgebiet Leipzig über die bestehende Schleuse am Nordstrand des Cospudener Sees, o Verkehrsanbindung und innere Erschließung des Sanierungsgebiets durch die Realisierung großräumiger Verbindungen (A 72), die bedarfsgerechte verkehrstechnische Erschließung der Erholungsbereiche, die Wiederherstellung devastierter bzw. unterbrochener historischer Wegebeziehungen sowie die Schaffung eines vielseitig nutzbaren Rad- und Wanderwegenetzes mit Einbindung in das überregionale und regionale Verkehrs- und -wegenetz.
Zur Gewährleistung der Netzsicherheit und Bewältigung der 50,2 Hz Problematik sieht die im Mai 2012 vom Bundeskabinett verabschiedete Systemstabilitätsverordnung die Umrüstung von ca. 350.000 PV-Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von ca. 14 GW bis Ende 2014 vor. In diesem Rahmen wurde Ecofys von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern beauftragt den Umrüstungsablauf zu unterstützen. Gemeinsam mit den Übertragungsnetzbetreibern erstellte Ecofys mehrere Listen, welche als Grundlage für die Planung und das Monitoring für die Umrüstung der PV Bestandsanlagen fungierten. Ecofys fragte dazu auch die notwendigen Daten von Wechselrichterherstellern ab und unterzog alle Daten einer Plausibilitätsprüfung. Zusätzlich wurden die erstellten Listen während der gesamten Umrüstung gemäß der Systemstabilitätsverordnung bei Bedarf aktualisiert.
Per Verordnung festgesetzte Hochwasserschutzlinie für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven. Die Hochwasserschutzlinie besteht entlang der Flussufer aus einer Kette von Hochwasserschutzanlagen, die dazu bestimmt sind, das Gebiet Bremens vor Hochwasser zu schützen. Zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Hochwasserschutzes muss die Linie in sich geschlossen sein oder an bestehende Hochwasserschutzanlagen bzw. an hohes Gelände anschließen.
Die Lebens- und Umweltqualität in den Quartieren der Hauptstadt sind sehr unterschiedlich. In vielen Teilen Berlins – vor allem im hochverdichteten Innenstadtbereich – konzentrieren sich gesundheitsrelevante Umweltbelastungen, wie Verkehrslärm, Luftschadstoffe, unzureichende Ausstattung mit Grünflächen und bioklimatischen Belastungen. Viele Gebiete haben gleichzeitig eine hohe soziale Problematik und sind überproportional durch Mehrfachbelastungen betroffen. Diese Themen werden in Berlin unter dem Begriff Umweltgerechtigkeit diskutiert und gewinnen auch vor dem Hintergrund des Klimawandels an Bedeutung. Umweltschutz und soziale Gerechtigkeit sind aufs engste miteinander verknüpft und betreffen vor allem die Metropolenräume. Menschen mit geringem Einkommen und niedriger Bildung sind in Deutschland oft höheren Gesundheitsbelastungen durch Umweltprobleme ausgesetzt als Menschen, die finanziell bessergestellt sind. Sie wohnen oft an stark befahrenen Straßen und sind besonders häufig von Lärm und Luftverschmutzungen betroffen. Umweltgerechtigkeit verfolgt das Ziel, umweltbezogene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu beseitigen sowie bestmögliche umweltbezogene Gesundheitschancen herzustellen. Als Leitbild zielt Umweltgerechtigkeit auf die Vermeidung und den Abbau der sozialräumlichen Konzentration gesundheitsrelevanter Umweltbelastungen sowie die Gewährleistung eines sozialräumlich gerechten Zugangs zu Umweltressourcen. Das Themenfeld “Umweltgerechtigkeit im Land Berlin” liegt an der Schnittstelle von Stadtentwicklungs-, Umwelt-, Gesundheits- und Sozialpolitik und befasst sich mit Art, Ausmaß und Folgen ungleicher räumlicher Verteilungen von Umweltbelastungen und Ressourcen sowie den Gründen dafür. Grundlage ist die kleinräumige Umweltbelastungsanalyse, die wesentliche Analysen und Ergebnisse der Umweltgerechtigkeitsuntersuchungen verknüpft und auf einer Fachebene zusammenfügt. Die Berliner Umweltgerechtigkeitskarte ermöglicht einen Gesamtüberblick über die Umweltqualität in den Quartieren der Hauptstadt. Basis der wissenschaftlichen Analysen sind die – für die Arbeit der planenden Fachverwaltungen – verbindlich festgelegten 542 lebensweltlich orientierten Planungsräume (LOR) in der Hauptstadt Berlin. Bild: SenMVKU Umweltgerechtigkeitsatlas Datenbasiert zeigt der Atlas, in welchen Berliner Quartieren Umweltbelastungen und soziale Benachteiligung räumlich zusammenfallen. Er liefert eine fundierte Grundlage für integrierte Planungs- und Entscheidungsprozesse. Weitere Informationen Bild: Jan Stradtmann Begleitende Publikationen Die begleitenden Publikationen zeigen, wie vielfältige Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit in Berlin beitragen können. Sie bieten praxisnahe Einblicke, Impulse und Strategien für unterschiedliche Akteurinnen und Akteure. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Veranstaltungen Der Berliner Umweltgerechtigkeits-Kongress bietet Raum für Austausch, Vernetzung und fachliche Impulse rund um Umweltgerechtigkeit. Hier finden sich die Dokumentation des letzten Kongresses sowie Informationen bei künftigen Veranstaltungen. Weitere Informationen
DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore‐Windpark „EnBW Baltic 2“ vom 30. September 2025 DE. Baltic Sea. GDWS. General order on navigation in the safety zone around the „EnBW Baltic 2“ offshore wind farm of 30 September 2025 Remark: The German version remains the authoritative version. I.I. Die Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2016 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone des Offshore‐Windparks „EnBW Baltic 2“ (NfS 25/2016) wird aufgehoben.The general order of 14 June 2026 concerning access to the respective safety zone of the “EnBW Baltic 2” offshore wind farm (NtM 25/2016) is revoked. II.II. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:Pursuant to section 7 (3) of the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 of 13 June 1977 (Federal Law Gazette I p. 813), as last amended by Article 1 of the Sixth Ordinance Amending the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 of 07 December 2021 (Federal Law Gazette I p. 5188), the following order is issued in agreement with the Federal Maritime and Hydrographic Agency. 1. Die um den Offshore‐Windpark „EnBW Baltic 2“ eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 24/2013) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen des Offshore‐Windparks auf den Positionen (WGS 84):1. The safety zone established around the offshore wind farm “EnBW Baltic 2” (see Notices to Mariners NtM 24/2013) may not be navigated. The safety zone extends 500 m measured from the line connecting the outer edge around the facilities of the offshore wind farm on the positions (WGS 84): WEA 79 WEA 80 WEA 78 WEA 74 WEA 51 WEA 43 WEA 35 WEA 6 WEA 3 55° 00’ 30,856’’ N 55° 00’ 07,688” N 54° 59’ 36,530” N 54° 59’ 06,704” N 54° 58’ 09,340” N 54° 57’ 55,845” N 54° 57’ 44,966” N 54° 57’ 07,048” N 54° 57’ 01,216” N Gemessen vom äußeren Rand um die WEA bzw. auf den Positionen: WEA 1 WEA 2 WEA 22 WEA 36 WEA 44 WEA 59 WEA 79 013° 13’ 42,802’’ E 013° 13’ 53,640” E 013° 13’ 27,979” E 013° 13’ 01,459” E 013° 10’ 46,083” E 013° 10’ 12,501” E 013° 09’ 37,542” E 013° 06’ 27,538” E 013° 05’ 46,276” E Measured from the outer boundary, with the turbines located at: 54° 56’ 58,621“ N 013° 54° 57’ 26,827“ N 013° 54° 59’ 32,104“ N 013° 55° 00’ 19,194“ N 013° 55° 00’ 25,632“ N 013° 55° 00’ 27,670“ N 013° 55° 00’ 30,856“ N 013° endet die Sicherheitszone auf der Außengrenze der deutschen AWZ. 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung, dem Betrieb und evtl. Rückbau der Anlagen des OWP „EnBW Baltic 2“, der 013° 05’ 01,921“ E 013° 05’ 33,931“ E 013° 08’ 06,308“ E 013° 09’ 05,915“ E 013° 09’ 42,922“ E 013° 11’ 03,082“ E 013° 13’ 42,802“ E the safety zone ends at the boarder of the German EEZ 2. Prohibition of navigation pursuant to No. 1 does not apply for vessels used for the purpose of research, construction, maintenance, supply and/or operation or, where applicable, 1/3 Forschungsplattform „FINO 2“ und der stromabführenden Einrichtungen / Kabel dienen oder zu Bergungs‐ und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen. dismantling of the installations located in the “EnBW Baltic 2” offshore wind farm”, the research platform “FINO 2” and its power transmission facilities/cables or used for salvage and/or rescue purposes. 3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, insbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.3. Anchoring, angling and any kind of fishing, in particular using trawls, driftnets, gillnets or similar devices, are prohibited in the safety zone. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.4. This general order shall be deemed to have been published on the day following its publication. It shall enter into force on the day after publication and shall remain in force until revoked. 55 Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. The immediate enforcement of this general order is ordered. III.III. BegründungReasons Zu den Nummern 1 bis 4:Regarding numbers 1 to 4: Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Servicefahrzeuge und der baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.The prohibition of navigation in the safety zone is necessary in accordance with section 7 (3) of the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 to ensure the safety of shipping and to protect vessels and structures, as the prohibition of navigation ensures that the above‐mentioned wind farm projects are circumnavigated at a sufficient distance to avoid dangerous approaches. Zu der Nummer 5:Regarding number 5: Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.Pursuant to Section 80(2)(4) of the Administrative Court Rules, immediate enforcement is ordered in the public interest. Mit dieser Allgemeinverfügung wird grundsätzlich ein Befahrensverbot für Fahrzeuge in der Sicherheitszone des Offshore‐Windparks „EnBW Baltic 2“ ausgesprochen.This general order essentially imposes a ban on vehicles entering the safety zone of the “EnBW Baltic 2” offshore wind farm. Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung.Any appeal against this measure would, in principle, have suspensive effect. Das würde bedeuten, dass die getroffene Regelung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem Widerspruchsführer nicht durchgesetzt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Zudem würden für vergleichbare Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Befahrensregelungen gelten. Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.This would mean that the regulation adopted could not be enforced against the appellant until the appeal proceedings had been concluded. As a result, the dangerous situation, which disrupts or endangers the safety and ease of navigation, could not be forcibly remedied until the appeal proceedings had been concluded. In addition, different navigation regulations would apply to comparable traffic participants. This circumstance alone already gives rise to a necessity under hazard prevention law for ordering immediate enforcement. Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehendeThe immediate elimination of this situation is in the public interest, as the danger it poses to the safety 2/3 Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines sicheren und leichten Verkehrsflusses effektiv beseitigt werden muss.and ease of navigation must be effectively eliminated in the interest of the general public in maintaining a safe and smooth flow of traffic. Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und des störungsfreien Betriebs überwiegt hierbei das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.The public interest in effectively averting dangers to the safety and ease of navigation and the smooth running of operations clearly outweighs the interest of a party involved in the suspensive effect of a possible legal remedy. RechtsbehelfsbelehrungInformation on legal remedies Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.An appeal against this general order may be lodged within one month of public notification. The objection must be lodged with the Federal Waterways and Shipping Authority, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, Germany, in writing or for record. Bonn, den 30. September 2025Bonn, 30 September 2025 Az.: 3800S21‐332.16/0004‐OA/011/3File ref.: 3800S21‐332.16/0004‐OA/011/3 Im AuftragBy order of Mersmann Generaldirektion Wasserstraßen und SchifffahrtMersmann Federal Waterways and Shipping Authority 3/3
<p><strong>Baumkataster Stadt Köln</strong></p> <p>Das Baumkataster der Stadt Köln enthält ausschließlich von der Stadt Köln verwaltete und betreute Einzelbäume im Straßenland, sowie auf bebauten städtischen Objekten, und deckt daher nicht den gesamten städtischen Baumbestand ab. Die dargestellten Bäume werden durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen regelmäßig kontrolliert und gepflegt. Der Datensatz wird täglich aktualisiert und spiegelt den aktuellen Stand der Datenerfassung wider. Mit der Umstellung auf ein neues Erfassungssystem haben sich Änderungen ergeben, sodass manche Dateneinträge aktuell noch nicht lückenfrei erfasst sind. Im Turnus der Baumkontrollen werden diese Schritt für Schritt vervollständigt.</p> <p>Der dargestellte Baumbestand dient nur als Planungsergänzung und ersetzt bei Baumaßnahmen weder die Funktion eines amtlichen Lageplans, noch ist er mit diesem gleichzusetzen. Die Gewährleistung für eine exakte Verortung der Bäume, sowie deren Kronenausformungen in den Datensätzen des Baumkatasters wird nicht übernommen. Diese Informationen sind mittels eines amtlichen Lageplans zu sichern.</p> <p> </p> <p><strong>Beschreibung der Attribute</strong></p> <p><strong>Botanischer Name</strong></p> <p>Botanischer Name des Baums, Beispiele <em>Acer platanoides</em> oder <em>Ginkgo biloba.</em></p> <p><strong>Deutscher Name</strong></p> <p>Deutscher Name des Baums, Beispiele <em>Spitzahorn</em> oder <em>Ginkgobaum.</em></p> <p><strong>Pflanzjahr</strong></p> <p>Jahr, in dem die Pflanzung des Baumes am Standort stattgefunden hat.</p> <p><strong>Stammdurchmesser</strong></p> <p>Durchmesser des Baumstammes in Zentimeter [cm].</p> <p><strong>Stammumfang</strong></p> <p>Umfang des Baumstammes in Zentimeter [cm].</p> <p><strong>Höhe</strong></p> <p>Höhe des Baumes in Meter [m].</p> <p><strong>Kronendurchmesser</strong></p> <p>Durchmesser der Krone in Meter [m].</p> <p><strong>Baumscheibenabdeckung</strong></p> <p>Information über die Beschaffenheit der Baumscheibe bei Straßenbäumen mit Baumscheibe (≙ ungepflasterter Bereich um den Stamm des Baums).</p> <p><strong>Baumnummer</strong></p> <p>Nummer zur eindeutigen Identifizierung des Baumes. Der Buchstabe gibt die Art des Standortes an und kann zu Auswertungszwecken genutzt werden.</p> <table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0" width="331"> <tbody> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>Buchstabe</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>Bezeichnung</strong></p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>A</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Sportplatz</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>B</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Biotopfläche</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>C</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Sondergarten</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>F</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Friedhof</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>G</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Grünanlage</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>H</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Heim / Gebäude / Schule</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>J</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Kinderspielplatz</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>K</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Kleingarten</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>S</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Straße / Platz</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>T</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Forst</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>V</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Verkehrsbegleitflächen</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>W</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Fluss / Bach</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>X</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Sonstiges</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p> </p> <p><strong>Naturdenkmal</strong></p> <p>Einstufung als Naturdenkmal (ja / nein).</p> <p><strong>Baumspende</strong></p> <p>Vorliegen einer Baumspende (ja / nein).</p> <p><strong>Baumpatenschaft</strong></p> <p>Vorliegen einer eingetragenen Baumpatenschaft (ja / nein).</p> <p><strong>Eigentumsart </strong></p> <p>Gibt an, ob es sich um einen öffentlichen, privaten oder Grenzbaum handelt oder der Eigentümer nicht bekannt ist. </p> <table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td> <p><strong>Werte</strong></p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Grenzbaum </p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Öffentlich</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Privat</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>nicht bekannt</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p><strong>Standort</strong></p> <p>Angabe zur Anordnung der Bäume.</p> <table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td> <p><strong>Werte</strong></p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Baum in Reihe</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Baum in Gruppe</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Einzelbaum</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Bestand, waldartig</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Baum in Allee</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>keine Angabe</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p> </p> <p><strong>Straße</strong></p> <p>Name der Straße.</p> <p><strong>Stadtteil </strong></p> <p>Name des Stadtteils.</p>
DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Wikinger“, „Arkona-Becken Südost“ und des geplanten Offshore-Windparks „Windanker“ vom 16. Juli 2025 DE. Baltic Sea. GDWS. General order on navigation in the joint safety zone around the „Wikinger“ and „Arkona-Becken Südost“ offshore wind farms as well as the planned offshore wind farm „Windanker“ of 16 July 2025 Remark: The German version remains the authoritative version. I. I. Die Allgemeinverfügung vom 04. März 2022 zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone der Offshore-Windparks „Wikinger“ und „Arkona-Becken Südost“ (NfS 16/2022) wird aufgehoben. The general order of 04 March 2022 concerning access to the respective safety zone of the “Wikinger” and “Arkona-Becken Südost” offshore wind farms (NtM 16/2022) is revoked. II.II. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:Pursuant to section 7 (3) of the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 of 13 June 1977 (Federal Law Gazette I p. 813), as last amended by Article 1 of the Sixth Ordinance Amending the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 of 07 December 2021 (Federal Law Gazette I p. 5188), the following order is issued in agreement with the Federal Maritime and Hydrographic Agency. 1. Die um die Offshore-Windparks „Wikinger“, „Arkona-Becken Südost“ und des geplanten Offshore Windparks „Windanker“ eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 29/2025) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84):1. The safety zone established around the offshore wind farms “Wikinger”, “Arkona- Becken Südost” as well as the planned offshore wind farm “Windanker” (see Notices to Mariners NtM 29/2025) may not be navigated. The safety zone extends 500 m measured from the line connecting the outer edge around the facilities of the projects on the positions (WGS 84): Offshore-Windpark Windanker Windanker Windanker Windanker Windanker Windanker Windanker Windanker Windanker Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Bezeichnung WEA WA01 WA02 WA03 WA04 WA08 WA15 WA21 WA20 WA19 WK15 WK28 WK40 WK59 WK66 WK70 WK69 WK68 WK67 WK60 WK51 AB11 AB02 54°51,4597'N 54°52,0150'N 54°52,5744'N 54°53,1123'N 54°55,1954'N 54°55,2556'N 54°55,2868'N 54°54,2168'N 54°53,7788'N 54°52,4706'N 54°52,1749'N 54°51,8830'N 54°51,3065'N 54°51,0007'N 54°50,6615'N 54°50,0753'N 54°49,7409'N 54°49,4051'N 54°48,9035'N 54°48,4874'N 54°48,2763'N 54°48,7452'N 014°00,9735'E 014°00,7636'E 014°00,5826'E 014°00,0120'E 013°59,2942'E 014°00,4783'E 014°01,8088'E 014°03,1077'E 014°03,6332'E 014°05,0201'E 014°05,3940'E 014°05,7543'E 014°06,4614'E 014°06,8071'E 014°07,1428'E 014°06,4743'E 014°06,3834'E 014°06,1997'E 014°05,6536'E 014°05,1331'E 014°06,6460'E 014°09,3088'E 1/3 Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Arkona-Becken Südost Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Wikinger Windanker AB01 AB05 AB10 AB15 AB20 AB36 AB44 AB60 AB59 AB58 AB57 AB56 AB55 AB54 AB51 AB45 AB37 WK01 WK02 WK03 WK04 WK05 WK06 WA01 54°48,5830'N 54°48,1286'N 54°47,5492'N 54°46,9941'N 54°46,6731'N 54°45,3138'N 54°45,1906'N 54°45,2069'N 54°45,3167'N 54°45,4549'N 54°45,6132'N 54°45,7717'N 54°45,9701'N 54°46,2340'N 54°46,8805'N 54°47,2105'N 54°47,6555'N 54°48,0766'N 54°48,4121'N 54°48,7541'N 54°49,0988'N 54°49,4348'N 54°49,9325'N 54°51,4597'N 014°10,6092'E 014°10,7870'E 014°10,6394'E 014°10,3343'E 014°10,1292'E 014°09,1669'E 014°08,3819'E 014°07,5152'E 014°06,8156'E 014°06,1349'E 014°05,4677'E 014°04,8027'E 014°04,1054'E 014°03,7043'E 014°03,3178'E 014°03,4506'E 014°03,6535'E 014°01,9349'E 014°01,7516'E 014°01,6102'E 014°01,5298'E 014°01,5144'E 014°01,5939'E 014°00,9735'E Im Bereich der Einrichtungen AB02 und AB01 endet die Sicherheitszone auf der Außengrenze der deutschen AWZ.In the area of the facilities Ab02 and Ab01 the safety zone ends at the boarder of the German EEZ. 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen der OWP „Wikinger“, „Arkona-Becken Südost“ und des geplanten Offshore Windparks „Windanker“ und der Konverterplattform „Jasmund“ dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.2. Prohibition of navigation pursuant to No. 1 does not apply for vessels used for the purpose of research, construction, maintenance, supply and/or operation of the installations located in the “Wikinger”, “Arkona-Becken Südost” and planned “Windanker” offshore wind farms and platform “Jasmund” or used for salvage and/or rescue purposes. 3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, insbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.3. Anchoring, angling and any kind of fishing, in particular using trawls, driftnets, gillnets or similar devices, are prohibited in the safety zone. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.4. This general order shall be deemed to have been published on the day following its publication. It shall enter into force on the day after publication and shall remain in force until revoked. III.III. BegründungReasons Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.The prohibition of navigation in the safety zone is necessary in accordance with section 7 (3) of the Ordinance on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea of 1972 to ensure the safety of shipping and to protect construction vessels and structures under construction, as the prohibition of navigation ensures that the above- mentioned wind farm projects are circumnavigated at a sufficient distance to avoid dangerous approaches. RechtsbehelfsbelehrungInformation on legal remedies Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher BekanntgabeAn appeal against this general order may be lodged within one month of public notification. The 2/3 Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.objection must be lodged with the Federal Waterways and Shipping Authority, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, Germany, in writing or for record. Bonn, den 16. Juli 2025Bonn, 16 July 2025 Az.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3File ref.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3 Im AuftragBy order of Mersmann Generaldirektion Wasserstraßen und SchifffahrtMersmann Federal Waterways and Shipping Authority 3/3
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 2616 |
| Kommune | 5 |
| Land | 891 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 5 |
| Förderprogramm | 851 |
| Gesetzestext | 3 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 373 |
| Umweltprüfung | 82 |
| WRRL-Maßnahme | 2018 |
| unbekannt | 161 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 523 |
| offen | 2957 |
| unbekannt | 14 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 3396 |
| Englisch | 2211 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 11 |
| Bild | 10 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 296 |
| Keine | 2208 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 11 |
| Webdienst | 6 |
| Webseite | 1008 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 836 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1959 |
| Luft | 663 |
| Mensch und Umwelt | 3494 |
| Wasser | 1393 |
| Weitere | 1252 |