Nach Anlage 4 OGewV sind für die Bewertung des ökologischen Zustands vier biologische Komponenten heranzuziehen: hier Bewertung Fische
Der Datensatz enthält die Daten für Grundwasser und Oberflächengewässer, die im Rahmen des „Berichts der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen“ (Nitratbericht 2024) der EU Kommission übermittelt wurden. Die Daten sind Grundlage für die Auswertungen der Applikation „Nitratbericht nach EU-Nitratrichtlinie“ (siehe auf der rechten Seite unter "Download-Links").
Heilquellenschutzgebiete können im Einzugsgebiet von Heilquellen zu deren besonderem Schutz ausgewiesen sein. Erfasst, ausgewiesen und fortgeschrieben werden diese nach § 53 WHG und § 45 WG. Sie bestehen aus verschiedenen Heilquellenschutzgebietszonen (QSG-Zonen), die nach qualitativen oder quantitativen Aspekten eingeteilt sein können. Qualitative Schutzzonen - Zone I (Fassungsbereich) - Zone II (Engere Schutzzone) - Zone III (Weitere Schutzzone - innerer Bereich) - Zone IV (Weitere Schutzzone äußerer Bereich) Quantitative Schutzzonen - Zone A (Innere Zone) - Zone B (Äußere Zone) - Zone C - Zone D Aus den QSG-Zonen wird das Heilquellenschutzgebiet als Umring gebildet. Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand enthält die rechtskräftig festgesetzten und vorläufig angeordneten Heilquellenschutzgebiete in Baden-Württemberg. Für die Geometriedaten dient das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) als Erfassungsgrundlage.
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen und damit der Trinkwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung. Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 45und § 95 des Wassergesetzes (WG) ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg durchgeführt. Ein WSG kann aus bis zu 5 von insgesamt 7 verschiedenen Wasserschutzgebietszonen (WSG-Zone) bestehen: - Zone I (Fassungsbereich) - Zone II oder Zonen IIA und IIB (Engere Schutzzonen) - Zone III oder Zonen IIIA und IIIB (Weitere Schutzzonen) In jeder Zone gelten eigene Ge- und Verbote, die in der Rechtsverordnung festgehalten sind. Für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig. Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete sowie die festgesetzten und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg. Für die Geometriedaten dient das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) als Erfassungsgrundlage.
Die Gewässerordnung eines Gewässers/Gewässerabschnitts regelt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltung. Es werden hauptsächlich nach folgende Ordnungen unterschieden: - Bundeswasserstraßen; - Gewässer I. Ordnung (GIO) gemäß Wassergesetz BW, mit Gewässerstrecken, die entsprechend dem WG (Fassung 2013) definiert sind; - Gewässer II. Ordnung (GIIO) --> Unterscheidung in "von wasserwirtschaftlicher Bedeutung" und "von untergeordneter wasserwirtschaftlichen Bedeutung" (ohne Gewässerrandstreifen, ohne Gewässerschau)
Chemischer Zustand der Oberflächenwasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie für den Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027 nach Anlage 8 OGewV Sonstige Stoffe (alle Stoffe außer Stoffnummern 5,21,28,30,35,37,43,44 nach Anlage 8 OGewV 2016)
Nach Anlage 4 OGewV sind für die Bewertung des ökologischen Zustands vier biologische Komponenten heranzuziehen: hier Bewertung Fische
Bewirtschaftungsziele der Grundwasserkörper mit sächsischen Anteilen nach WHG § 47 für den Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027
Nach Anlage 4 OGewV sind für die Bewertung des ökologischen Zustands vier biologische Komponenten heranzuziehen: hier Bewertung Phytoplankton
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 2117 |
| Europa | 85 |
| Kommune | 56 |
| Land | 923 |
| Weitere | 167 |
| Wirtschaft | 27 |
| Wissenschaft | 457 |
| Zivilgesellschaft | 95 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 24 |
| Ereignis | 42 |
| Förderprogramm | 1577 |
| Gesetzestext | 3 |
| Hochwertiger Datensatz | 6 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 740 |
| Umweltprüfung | 125 |
| WRRL-Maßnahme | 1 |
| unbekannt | 423 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1081 |
| Offen | 1758 |
| Unbekannt | 103 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2689 |
| Englisch | 381 |
| andere | 72 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 46 |
| Bild | 82 |
| Datei | 98 |
| Dokument | 508 |
| Keine | 1547 |
| Multimedia | 2 |
| Unbekannt | 116 |
| Webdienst | 34 |
| Webseite | 1114 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2942 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2704 |
| Luft | 1682 |
| Mensch und Umwelt | 2942 |
| Wasser | 2942 |
| Weitere | 2942 |