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Gewässernetz für das Gewässerverzeichnis gemäß SächsFAG - Stand: 01.01.2025

Gewässer 2. Ordnung in Unterhaltung der Kommunen, welche als Berechnungsgrundlage gemäß Sächsischem Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG) verwendet wurden. Datenstand: 01.01.2025. Das Basisgewässernetz beim LfULG wird kontinuierlich fortgeschrieben. Ein neuer Stand wird aus dem Basisgewässernetz voraussichtlich per 01.01.2026 erzeugt.

Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

WMS Gewässerunterhaltung Hamburg

Der WebMapService (WMS) Gewässerunterhaltung stellt die Grundlage für die Gewässerunterhaltung, z.B. für die Erstellung von Gewässerunterhaltungsplänen, dar. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WFS Gewässerunterhaltung Hamburg

Der WebFeatureService (WFS) Gewässerunterhaltung stellt die Grundlage für die Gewässerunterhaltung, z.B. für die Erstellung von Gewässerunterhaltungsplänen, zum Downloaden bereit. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Unterhaltungsverbände Landkreis Diepholz

Gebietsgrenzen der Unterhaltungsverbände im Landkreis Diepholz Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Die Gewässer zweiter Ordnung werden von den bestehenden Unterhaltungsverbänden (§ 63 NWG), unabhängig vom Eigentum an diesen Gewässern, bzw. vom Land (vgl. § 67 NWG) unterhalten. Durch das NWG von 1960 wurden Unterhaltungsverbände neu geschaffen; andere bestanden bereits und wurden zum Teil räumlich erweitert. Insgesamt gab es seinerzeit 114 Unterhaltungsverbände. Durch Umstrukturierungen bestehen aktuell 109 Unterhaltungsverbände. Eine Sonderregelung gilt für die Landeshauptstadt Hannover. Nach § 162 Abs. 3 NKomVG bleibt die Landeshauptstadt Hannover in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war. Verbandsstruktur Die Unterhaltungsverbände (UHV) sind nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Niedersachsen ab. Die Struktur der Unterhaltungsverbände ist sehr unterschiedlich, so reicht die Größe von 8.677 ha (UHV Kateminer Mühlenbach) bis 222.980 ha (UHV Leineverband) und die Gewässernetzdichte von 150 m bis 2.200 m je km². Es gibt Verbände mit Gemeindemitgliedschaft und mit Gemeinde- und Einzelmitgliedschaft. Außerdem sind Kombinationen mit Einzelmitgliedschaft/ Gemeindemitgliedschaft/ Wasser- und Bodenverbandsmitgliedschaft vorhanden. Die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen erfolgt im Regiebetrieb oder durch Unternehmen oder durch eine Kombination von beidem. Bei der Anzahl der Mitglieder gibt es eine Spannbreite von zwei Gemeinden (UHV Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband) und etwa 45.500 Einzelmitgliedern (UHV Ochtumverband). Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ---- Den Downloadservice zu diesem Thema (shp, dxf, dwg) finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ---- Gebietsgrenzen der Unterhaltungsverbände im Landkreis Diepholz Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Die Gewässer zweiter Ordnung werden von den bestehenden Unterhaltungsverbänden (§ 63 NWG), unabhängig vom Eigentum an diesen Gewässern, bzw. vom Land (vgl. § 67 NWG) unterhalten. Durch das NWG von 1960 wurden Unterhaltungsverbände neu geschaffen; andere bestanden bereits und wurden zum Teil räumlich erweitert. Insgesamt gab es seinerzeit 114 Unterhaltungsverbände. Durch Umstrukturierungen bestehen aktuell 109 Unterhaltungsverbände. Eine Sonderregelung gilt für die Landeshauptstadt Hannover. Nach § 162 Abs. 3 NKomVG bleibt die Landeshauptstadt Hannover in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war. Verbandsstruktur Die Unterhaltungsverbände (UHV) sind nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Niedersachsen ab. Die Struktur der Unterhaltungsverbände ist sehr unterschiedlich, so reicht die Größe von 8.677 ha (UHV Kateminer Mühlenbach) bis 222.980 ha (UHV Leineverband) und die Gewässernetzdichte von 150 m bis 2.200 m je km². Es gibt Verbände mit Gemeindemitgliedschaft und mit Gemeinde- und Einzelmitgliedschaft. Außerdem sind Kombinationen mit Einzelmitgliedschaft/ Gemeindemitgliedschaft/ Wasser- und Bodenverbandsmitgliedschaft vorhanden. Die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen erfolgt im Regiebetrieb oder durch Unternehmen oder durch eine Kombination von beidem. Bei der Anzahl der Mitglieder gibt es eine Spannbreite von zwei Gemeinden (UHV Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband) und etwa 45.500 Einzelmitgliedern (UHV Ochtumverband). Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ---- Den Downloadservice zu diesem Thema finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ---- Gebietsgrenzen der Unterhaltungsverbände im Landkreis Diepholz Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Die Gewässer zweiter Ordnung werden von den bestehenden Unterhaltungsverbänden (§ 63 NWG), unabhängig vom Eigentum an diesen Gewässern, bzw. vom Land (vgl. § 67 NWG) unterhalten. Durch das NWG von 1960 wurden Unterhaltungsverbände neu geschaffen; andere bestanden bereits und wurden zum Teil räumlich erweitert. Insgesamt gab es seinerzeit 114 Unterhaltungsverbände. Durch Umstrukturierungen bestehen aktuell 109 Unterhaltungsverbände. Eine Sonderregelung gilt für die Landeshauptstadt Hannover. Nach § 162 Abs. 3 NKomVG bleibt die Landeshauptstadt Hannover in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war. Verbandsstruktur Die Unterhaltungsverbände (UHV) sind nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Niedersachsen ab. Die Struktur der Unterhaltungsverbände ist sehr unterschiedlich, so reicht die Größe von 8.677 ha (UHV Kateminer Mühlenbach) bis 222.980 ha (UHV Leineverband) und die Gewässernetzdichte von 150 m bis 2.200 m je km². Es gibt Verbände mit Gemeindemitgliedschaft und mit Gemeinde- und Einzelmitgliedschaft. Außerdem sind Kombinationen mit Einzelmitgliedschaft/ Gemeindemitgliedschaft/ Wasser- und Bodenverbandsmitgliedschaft vorhanden. Die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen erfolgt im Regiebetrieb oder durch Unternehmen oder durch eine Kombination von beidem. Bei der Anzahl der Mitglieder gibt es eine Spannbreite von zwei Gemeinden (UHV Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband) und etwa 45.500 Einzelmitgliedern (UHV Ochtumverband). Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ---- Den Downloadservice zu diesem Thema finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----

Wasserbuch anlagenbezogen

Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

LAPRO2009_Arten_Biotope - LAPRO2009 - Förderung der Eigenentwicklung des Fließgewässers (Entwicklungsstrecke)

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland dar-Themenkarte_Arten-Biotope und Lebensraumverbund:Unter Entwicklungsstrecken werden Bachabschnitte verstanden, in denen das Gewässer ohne größeren technischen Aufwand mit Hilfe unterstützender Maßnahmen im Rahmen der Gewässerpflege einen naturnahen Zustand erreichen kann. Begradigte Bachabschnitte ohne Ausbau, Bachbereiche mit weitgehend zerstörtem Ausbau oder Gewässerstrecken mit lockeren Uferbefestigungen und unverbauter Sohle zählen zu dieser Kategorie. Das Landschaftsprogramm liefert diesbezüglich Darstellungen aus überörtlicher Sicht des Naturschutzes. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 5.5

Textteil Regionalplan, Gesamtfortschreibung

Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkungen Allgemeine Grundsätze der Regionalentwicklung 1 Leitbild für die nachhaltige Ordnung und Entwicklung der Region Überfachliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung 2 Regionale Raum- und Siedlungsstruktur 2.1 Zentrale Orte und Verbünde 2.2 Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen 2.3 Verbindungs- und Entwicklungsachsen 3 Regionalentwicklung 3.1 Gebiete mit besonderem landesplanerischen Handlungsbedarf 3.2 Transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Fachliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung 4 Schutz, Pflege, Sanierung und Entwicklung von Natur und Landschaft 4.1 Landschaftsentwicklung und -sanierung 4.1.1 Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft 4.1.2 Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen 4.1.3 Wiedernutzbarmachung von Rohstoffabbauflächen 4.2 Landschaftsbild und Landschaftserleben 4.3 Arten- und Biotopschutz, ökologisches Verbundsystem 4.4 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren 4.5 Wasser, Gewässer und Hochwasserschutz 4.6 Siedlungs- und Freiflächenklima 5 Gewerbliche Wirtschaft und Handel 5.1 Gewerbliche Wirtschaft 5.2 Handel und Dienstleistungen 6 Rohstoffsicherung 7 Freizeit, Erholung, Tourismus 8 Land- und Forstwirtschaft 9 Verkehr 10 Energieversorgung und erneuerbare Energien 11 Verteidigung Regionale Besonderheiten 12 Sorbisches Siedlungsgebiet Anhang 1 Anhänge zu den einzelnen Plankapiteln zu Kap. 2.1 Zentrale Orte und Verbünde zu Kap. 4.2 Landschaftsbild und Landschaftserleben zu Kap. 4.5 Wasser, Gewässer und Hochwasserschutz zu Kap. 6 Rohstoffsicherung zu Kap. 7 Freizeit, Erholung, Tourismus zu Kap. 9 Verkehr zu Kap. 10 Windenergienutzung zu Kap. 11 Verteidigung zu Kap. 12 Sorbisches Siedlungsgebiet Anhang 2 Glossar Anhang 3 Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen, Abkommen, Verordnungen und Pläne Anhang 4 Fachplanerische Inhalte des Landschaftsrahmenplanes

Stabilisierung des Wasserdargebotes durch Kleinspeicher, TP3: Akteure

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