Im Mittelpunkt der von der Bundesregierung beschlossenen Energiewende steht der Ausbau der erneuerbaren Energien. Die spezifischen Eigenschaften und die Verteilung der entsprechenden Anlagen bedingen einen erheblichen Um- und Ausbaubedarf der elektrischen Übertragungs- und Verteilnetze. Mit der Novellierung der 26. BImSchV (Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) im August 2013 wurde im § 4 - Anforderungen zur Vorsorge - folgender Absatz 3 eingefügt: Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ziel des Projekts war es, anhand der veröffentlichten Literatur Minimierungsmöglichkeiten der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektrischen (E) und magnetischen (B) Feldern, die von den Übertragungs- und Verteilnetzen für elektrische Energie mit einer Nennspannung von 1000 Volt oder mehr ausgehen, aufzuzeigen und darzustellen. Die Ergebnisse des Projekts sollen damit die technische Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur 26. BImSchV werden, die derzeit erstellt wird. Betrachtet wurden dabei sowohl die derzeit gebräuchlichen als auch zukünftig zum Einsatz kommende neue Leitungstechniken, die im In- oder Ausland entwickelt oder erprobt werden. Zusätzlich zu den Netzen für die öffentliche Elektrizitätsversorgung (einschließlich Hochspannungsgleichstromübertragung, HGÜ) wurden auch die Bahnstromnetze einschließlich Oberleitungen hinsichtlich ihres Minimierungspotenzials überprüft.Den Schwerpunkt bildeten die technischen Möglichkeiten zur Minimierung der Felder von Leitungen in den Übertragungsnetzen. Darüber hinaus wurden technische Möglichkeiten für Leitungen der anderen Drehstrom-Netzebenen, für HGÜ-Kabel und -Freileitungen sowie für weitere zum Netzbetrieb erforderliche Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen, wie Umspannwerke, Schaltstationen und Ortsnetzstationen, im Sinne von § 3 und § 3a der 26. BImSchV betrachtet.