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Valide Umweltaussage oder Greenwashing?

Der vorliegende Bericht bietet eine systematische Aufarbeitung der Thematik „Umweltbezogene Aussagen über Produkte“. Dabei wird das bestehende Spannungsfeld von vertrauenswürdiger Umweltinformation bis hin zu sogenanntem Greenwashing beleuchtet und nach verschiedenen Ausprägungen und Typen kategorisiert. Anhand von Verbraucherstudien werden die möglichen Auswirkungen von umweltbezogenen Aussagen auf Verbraucher*innen analysiert. Gegenstand der Studie ist auch eine Analyse zum Stand des Rechts und des Instrumentariums zur Sanktionierung bzw. Vorbeugung von Greenwashing. Die Umsetzung der EmCo-Richtlinie und der Green Claims-Richtlinie bringen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen mit sich. Die Studie gibt Empfehlungen bezüglich der politisch-rechtlichen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes in Bezug auf Umweltaussagen, sowie Hinweise für Unternehmen und Verbraucher*innen. Veröffentlicht in Texte | 27/2025.

Transformation zu einer zirkulären Bauwirtschaft als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung

Die Kommission Nachhaltiges Bauen (KNBau) legt anlässlich der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie eine Vision für eine zirkuläre Bauwirtschaft vor. Sie empfiehlt ausdifferenzierte Definitionen für Verwertungswege, um Greenwashing zu reduzieren und zeigt Möglichkeiten, wie die Zirkularität von Bauprodukten in einem Label ausgewiesen werden kann. Zahlreiche Maßnahmenvorschläge skizzieren die Transformation zu einer Bauwirtschaft in planetaren Grenzen. Die Kreislaufwirtschaft ist demnach nur der materialbezogene Teil einer ganzheitlichen Zirkularwirtschaft. Die KNBau adressiert politisch Entscheidungstragende, bereitet das kreislaufgerechte Bauen aber auch für Planende ganzheitlich auf. Veröffentlicht in Position.

Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt

Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt Seit dem Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium ist die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei innereuropäisch grenzüberschreitenden Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind. Hinweis: Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können. Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor. Darüber hinaus setzt das ⁠ UBA ⁠ im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die kollektiven wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen. Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠ BMUV ⁠). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde. Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig. Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG). Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch? In die Zuständigkeit des ⁠ UBA ⁠ fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen. Ein Fallbeispiel Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite. Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen. Wohin können sich Verbraucher*innen wenden? Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen. Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Sitz in Kehl zuständig. Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Das ⁠ UBA ⁠ und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen. Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen? In der Regel erhält das ⁠ UBA ⁠ vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen. Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.

Nachhaltiges Finanzsystem

Nachhaltiges Finanzsystem Unser Wirtschaftssystem nachhaltiger zu gestalten gehört zu den zentralen Aufgaben unserer Gesellschaft. Das Finanzsystem kann hierbei durch die Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftsprojekte und Geschäftsmodelle einen bedeutenden Beitrag leisten. Der Einsicht, dass es eine Transformation unserer Wirtschafts- und Konsumweise hin zu mehr ⁠Nachhaltigkeit⁠ und weniger klimaschädlichen Emissionen braucht, ist mittlerweile weithin akzeptiert. Als Mittler zwischen Kapitalanbietern und Kapitalnachfragern kommt dem Finanzsektor für diese Transformation eine zentrale Rolle zu. Finanzentscheidungen haben einen wesentlichen Einfluss auf die realökonomische Entwicklung. Aufgrund dieser Einsichten kam es in den vergangenen Jahren bereits zu einer Fülle an politisch-legislativen Initiativen, die Finanzflüsse in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten umleiten sollen. Sie prägen den Bereich „Nachhaltige Finanzwirtschaft“ (engl. „Sustainable Finance“) heute weithin. Bei Sustainable Finance wird im Allgemeinen zwischen drei Funktionen unterschieden, das notwendige Kapital für transformativ wirksame Aktivitäten seitens der Unternehmen der Realwirtschaft zu mobilisieren, in sich ändernden natürlichen Rahmenbedingungen und einer transformierenden Gesellschaft und Wirtschaft sämtliche relevante real- und finanzökonomische (Nachhaltigkeits-) Risiken zu berücksichtigen und hierfür geeignete Messinstrumente einzusetzen – Transparenz herzustellen. Da diese Funktionen die Geschäftsmodelle sämtlicher Finanzinstitution betreffen, steht das Finanzsystem als Ganzes vor einem großen Wandel. Das Umweltbundesamt hat als größte Umweltbehörde Europas vielfältige Kompetenzen im Themenfeld der ökologischen Ausrichtung der Wirtschaft, im Speziellen auch zu Sustainable Finance. In dem multidisziplinären Prozess rundum Sustainable Finance bringt es sich aktiv ein, indem es unter anderem zu Konzepten eines nachhaltigen Finanzsystems forscht, Ideen in den Politikbetrieb einspeist, wesentliche Akteure miteinander ins Gespräch bringt und interessenunabhängig informiert. Auf dieser Internetseite geben wir Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit. Forschungsprojekte Das Umweltbundesamt führt als Forschungseinrichtung im Ressort des Bundesumweltministeriums praxisrelevante und anwenderorientierte Forschungsprojekte durch. Im Bereich Sustainable Finance sind dies: Die Wissensplattform Sustainable Finance stellt wissenschaftlich fundierte Informationen zum Thema Nachhaltige Finanzwirtschaft strukturiert zur Verfügung. Im gleichnamigen Projekt wurden neben dem Internetauftritt, der sich insbesondere für Personen eignet, die sich einen Überblick über Sustainable Finance verschaffen wollen, auch Teilberichte zu ausgewählten Sustainable Finance-Themen veröffentlicht. Diese finden Sie in der Publikationsdatenbank. Den Abschlussbericht sowie das Policy Paper finden Sie auf dieser Seite unter „Publikationen“. In diesem konzeptionellen Forschungsprojekt erarbeiteten die Forscher*innen 15 Maßnahmen, die helfen, den Weg zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft zu beschreiten. Den Abschlussbericht sowie die Kurzbroschüre finden Sie unter „Publikationen“ auf dieser Seite. Ferner können Sie sich im entsprechenden Artikel auf der Wissensplattform schnell einen Eindruck von den behandelten Themen verschaffen. Weiterhin ist ein Vergleich der Nachhaltigkeitsperformances institutioneller Anleger sowie ein Teilbericht zu klimafreundlichen Finanzbenchmarks erschienen. Das Sustainable Finance Framework der Europäischen Kommission ist komplex und entwickelt sich sehr dynamisch. Die Anforderungen von Taxonomie, Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Benchmark-Verordnung etc. müssen möglichst optimal ineinandergreifen und ein hohes Ambitionsniveau haben, damit Real- und Finanzwirtschaft effektiv zur Erreichung der EU-Umweltziele beitragen. Ziel des Forschungsprojektes ist es, Inkonsistenzen und Ambitionslücken im EU Sustainable Finance Framework zu identifizieren und Vorschläge zu deren Auflösung zu erarbeiten. Die Arbeiten erfolgen primär konzeptionell auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen des EU Sustainable Finance Frameworks, beziehen aber auch Erkenntnisse aus empirischen Studien zu Regulierungslücken, Finanzströmen und Fehlanreizen (einschließlich Greenwashing) mit ein. Das EU Sustainable Finance Framework adressiert die europäischen und nationalen ⁠ Klima ⁠- und Umweltziele. Die Instrumente im Bereich ⁠ Klimaschutz ⁠ sind bereits relativ weit entwickelt. Benchmarks sind ein zentrales Finanzmarktinstrument zur Konzeption von Investitionsstrategien. Auf EU-Ebene existieren seit 2019 Klima-Benchmarks (siehe auch Benchmark-Bericht ). Im Vergleich dazu werden der Schutz von ⁠ Biodiversität ⁠ und Ökosystemen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, der Schutz maritimer Ressourcen und die Vermeidung von Umweltverschmutzung bislang nicht im selben Umfang adressiert. Sie finden aktuell keinen Eingang in die EU-Benchmark-Verordnung. Dieser Herausforderung will sich das Forschungsprojekt stellen und Vorschläge für Benchmarks für die Umweltziele ohne Klimabezug ausarbeiten. Das in den Projekten erarbeitete Wissen soll eine möglichst hohe Relevanz entfalten und in der Finanzpraxis umgesetzt werden. Daher arbeiten wir intensiv mit privaten und öffentlichen Stakeholdern zusammen. Darüber hinaus bringen wir unsere fachliche Expertise in Konsultationsverfahren ein. In der Box „Dokumente“ finden Sie exemplarisch das Begleitschreiben, welches wir als ⁠ UBA ⁠ in der SFDR-Konsultation versandt haben und unsere Position zur Aktualisierung der EU-Offenlegungsverordnung verdeutlicht (siehe Begleitschrift in der Box). Jedoch arbeitet das UBA nicht ausschließlich in Konsultationsverfahren an Reformen mit. So speist es die Ideen in der Plattform on Sustainable Finance der EU-Kommission ein, unterstützt den Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung, beteiligt sich in Arbeitsgremien der ⁠ OECD ⁠, der ISO, des DIN sowie in Netzwerken der Europäischen Umweltämter. Instrumente von Sustainable Finance Konkret beschäftigen wir uns mit allen Formen von Sustainable Finance. Angelehnt an die oben genannten Funktionen von Sustainable Finance sind auch die Instrumente und betroffenen Geschäftsprozesse in den Finanzhäusern äußerst vielschichtig. Sie greifen sowohl in die Wirkungs- als auch Risikoperspektive der Finanzakteure ein. Diese Perspektive wird auch als „doppelte Materialität“ bezeichnet. Es müssen sowohl die Risiken, die auf Unternehmen aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten einwirken, berücksichtigt werden als auch die Wirkungen evaluiert werden, die die Finanzierungen in der Natur verursachen. Daher geht es bei einem Wandel der Finanzwirtschaft hin zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen tatsächlich um die Transformation eines ganzen Sektors. Angefangen bei nachhaltigen Finanzprodukten, die den Ansprüchen des Pariser Klimaabkommens genügen (siehe Bericht zu klimafreundlichen Benchmarks), über die Entwicklungen in der Nachfrage nach nachhaltigen Finanzprodukten insgesamt (siehe Bericht ), bis hin zu Risikomodellen, die auch Umweltrisiken berücksichtigen (siehe auch Bericht zu ⁠ Klima ⁠-Stresstests). Im Prinzip ist dies der klassische Kompetenz- und Tätigkeitsschwerpunkt von (privaten) Finanzinstituten. Die althergebrachten Managementsysteme müssen jedoch um die Nachhaltigkeitsperspektiven erweitert werden. Herausfordernd für den Finanzsektor ist in diesem Zusammenhang das Wesen der nun zusätzlich zu berücksichtigenden (Nachhaltigkeits-) Kriterien, die zudem oftmals noch nicht quantifizierbar oder gar monetarisierbar sind. Ferner entstehen hieraus neu umzusetzende Aufgaben, wie beispielsweise die korrekte Herleitung und Definition von Umweltkosten der eigenen Geschäfte, um der Gesellschaft den eigenen ökologischen Fußabdruck deutlich zu machen. Insbesondere wenn in Zukunft neben den Kohlenstoffaspekten auch die ⁠Biodiversität⁠, Wasser oder Verschmutzungsaspekte einbezogen werden müssen, dürfte sich die Transformation des Finanzsektors noch beschleunigen. Das ⁠ UBA ⁠ wird auch in Zukunft technische Hilfsmittel, wie das im Rahmen des Wege-Projektes (siehe oben) entwickelte Softwaresystem zum Rollout von Sustainable Finance-Produkten in Deutschland, nutzen, um die Umsetzung von Sustainable Finance zu überprüfen. Insbesondere staatliche Anleger sind hier vor zweierlei Hintergrund aufgerufen, nachhaltig zu investieren: Einerseits, um ihrer Vorbildfunktion gerecht zu werden und den Markt nachhaltiger Geldanlagen für private Akteure zu öffnen, und andererseits, um das öffentliche Handeln auf ⁠ Nachhaltigkeit ⁠ auszurichten. Deutschland hat als Staat die Pariser Klimaziele ratifiziert und sollte für ein ganzheitlich kohärentes Handeln auch die Anlagepolitik der öffentlichen Investoren daran ausrichten. Hierbei könnten die öffentlichen Investoren darüber hinaus auch von den Vorteilen der nachhaltigen Geldanlage profitieren (siehe Factsheet ).

UBA aktuell - Nr.: 3/2024

Willkommen zur neuen "UBA aktuell"-Ausgabe, Maßnahmen für eine gesunde Umwelt zeigen Wirkung, aber es gibt noch viel zu tun – so lassen sich die Ergebnisse des Umweltmonitors 2024 zusammenfassen, der den Zustand der Umwelt in Deutschland bewertet. Lesen Sie mehr dazu in dieser Newsletter-Ausgabe. Außerdem geht es unter anderem darum, wie Wärmepumpen auch in Bestandsgebäuden effizient und klimafreundlich heizen können, wie sich die deutschen Klimaziele auch im Verkehrssektor erreichen lassen, wie die EU gegen Greenwashing vorgeht und wie es um die Luftqualität in Deutschland steht. Und nicht zuletzt: Der Countdown läuft für unser Jubiläumsfest am 15. Juni in Dessau . Kommen Sie gerne vorbei, erfahren Sie an über 50 Infoständen und Mitmach-Aktionen für Groß und Klein mehr über unsere Arbeit und kommen Sie mit uns ins Gespräch! Interessante Lektüre wünscht Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes Zustand der Umwelt: Fortschritte bei Luft & Klima, große Defizite bei Wasser & Straßenlärm Flusslandschaft Quelle: Eugeny Moskvitin / Fotolia.com Wie steht es um den Schutz der Umwelt und den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland? Der Umweltmonitor 2024 des Umweltbundesamtes zieht erneut eine gemischte Bilanz. Bei der Luftqualität etwa sieht es aktuell gut aus: Der gemittelte Index der fünf wichtigsten Luftschadstoffe ging zwischen den Jahren 2005 und 2022 um gut ein Drittel zurück. Auch beim Treibhausgasausstoß war zuletzt der stärkste Rückgang seit 1990 zu verzeichnen und der Ausbau der erneuerbaren Energien geht voran. Dennoch gibt es in beiden Bereich Handlungsbedarf, um die Ziele der nächsten Jahre zu erreichen. Besonders deutliche Defizite zeigen sich beim Wasser: Hier leuchten alle drei Indikatoren rot. So wird etwa der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser seit 2008 jedes Jahr an circa jeder sechsten Messstelle überschritten, vor allem wegen hoher Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Auch der Blick auf Kunststoffmüll in der Nordsee ist ernüchternd: Nach wie vor gelangen große Mengen Müll in die Meere, wo Kunststoffe nur sehr langsam abgebaut werden. Und die Gesundheit der Bevölkerung wird immer noch belastet, zum Beispiel durch Verkehrslärm. Alle Daten und deren Bewertung finden Sie in der neuen Broschüre „Umweltmonitor 2024“. Sie interessieren sich für die Geschichte des Umweltschutzes der letzten fünf Jahrzehnte? Dann besuchen Sie auch unsere Jubiläumsseite. "Brauchen natürlich keine Fahrverbote" UBA-Präsident Prof. Dirk Messner weist den Vorschlag von Verkehrsminister Wissing zurück, das Autofahren zur Einhaltung der Klimaziele einzuschränken. Ein Tempolimit würde mehr helfen – und die Abschaffung des Dienstwagenprivilegs. Beitrag im SPIEGEL. Wie steht es um den Bach in Ihrer Nähe? Die großen Flüsse in Deutschland werden regelmäßig überprüft. Über die kleinen Bäche allerdings gibt es bisher nur wenige Daten. Eine neue ARD-Mitmachaktion will das ändern. UBA-Expertin Jeanette Völker zum Zustand der Flüsse in Deutschland. Weiche Wäsche ohne Weichspüler Flauschige Wäsche ohne den Einsatz von umweltbelastendem Weichspüler. Ist das möglich? Im Internet kursieren zahlreiche Tipps. Denn Weichspüler verspricht zwar angenehm weiche und duftende Wäsche, jedoch belasten die enthaltenen Chemikalien, Tenside und Farbstoffe die Umwelt. UBA-Experte Marcus Gast im Gespräch bei "Die Ratgeber" (hr-fernsehen). UBA-Zahl des Monats Mai 2024 Quelle: UBA

Neue EU-Regeln gegen Greenwashing verabschiedet

Neue EU-Regeln gegen Greenwashing verabschiedet Bisher werden Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltlabel kaum reguliert. Mit einer neuen Richtlinie zur Änderung des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts will die EU vielfach verbreitetes Greenwashing in der Werbung bekämpfen und verlässliche Umweltinformationen fördern. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, dass Verbraucher*innen besser informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen, der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Denn immer mehr Unternehmen versuchen, sich und ihren Produkten mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Verbraucher*innen können dabei in die Irre geführt werden, wenn bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert werden, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die neue „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) ändert und ergänzt daher die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Der englische Titel der Richtlinie lautet „Empowering consumers for the green transition“, auch als ECGT oder EmpCo abgekürzt. Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig. Zudem wird sich durch neue Anforderungen an Siegel, wie zum Beispiel öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem, der Markt der Siegel bereinigen. Mit diesen Änderungen werden den Konsument*innen, den Marktakteuren, Verbraucherverbänden und Gerichten genauere Maßgaben an die Hand gegeben, um zu beurteilen, ob ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist. Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Die Richtlinie soll durch eine weitere EU-Richtlinie, die „Green Claims Directive (GCD)“ (auf Deutsch „Richtlinie über Umweltaussagen“), ergänzt werden. In dieser sollen spezifischere Vorgaben für die Begründungen, ihre Nachprüfbarkeit und Kommunikation von ausdrücklichen Umweltaussagen verankert werden. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: Änderungen an der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) Die Richtlinie regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und insbesondere die Zulässigkeit von Werbeaussagen. Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „grün“, „öko“) als geschriebener oder gesprochener Text werden bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aber mit einer klaren Spezifizierung und Begründung sind solche Umweltaussagen weiterhin zulässig. Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert. So sind Kennzeichnungen mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das weder von staatlichen Stellen stammt, noch auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen, in Zukunft verboten. Zudem müssen Siegel allen Unternehmen zugänglich sein und ihre Bewertungsmaßstäbe veröffentlichen. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl diese nur einen Teil betreffen, werden verboten. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Hersteller und Händler nicht mehr damit werben können, dass ein solches Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen sind von der neuen Regel nicht erfasst. Auch die Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren, ist verboten. Um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit als Kriterium für die Kaufentscheidung transparenter zu gestalten, sind die folgenden Dinge verboten: Informationen zurückzuhalten, dass sich Softwareaktualisierungen negativ auf das Funktionieren der Waren auswirken können. eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient. kommerzielle Kommunikation über eine Ware zu tätigen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. eine falsche Behauptung zu tätigen, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat. Produkte als reparierbar zu präsentieren, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist. Verbraucher*innen zu veranlassen, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Informationen darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird. Explizite Klarstellung, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, wie etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, nicht irreführend dargestellt werden dürfen. Behauptungen in Bezug auf eine künftige Umweltleistung (wie z.B. ein zukünftig klimaneutrales Unternehmen) müssen transparent und überprüfbar sein. Bei vergleichenden Umweltaussagen müssen die Vergleiche objektiv sein und unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen erfolgen. Irrelevante Merkmale oder Merkmale, die nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, dürfen nicht beworben werden. Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) Die Verbraucherrechterichtlinie hat zum Zweck, in den zwischen Verbraucher*innen und Unternehmern geschlossen Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vorvertragliche Pflichtinformationen, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen. Verbraucher*innen sollen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie informiert werden, wenn sie vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Um zu verhindern, dass Verbraucher*innen ggf. eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollen Verbraucher*innen zudem auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können. Der EU-Kommission werden zudem die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung übertragen. Verbraucher*innen sollen über den Mindestzeitraum informiert werden, für den sich der Hersteller verpflichtet, Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Verbraucher*innen sollen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, erhalten. Ist ein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmen diesen Verbraucher*innen zur Verfügung stellen. Ist kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen (Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen). Zudem sollen die Verbraucher*innen über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen informiert werden.

Transformation zu einer zirkulären Bauwirtschaft als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung

Die Kommission Nachhaltiges Bauen (KNBau) legt anlässlich der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie eine Vision für eine zirkuläre Bauwirtschaft vor. Sie empfiehlt ausdifferenzierte Definitionen für Verwertungswege, um Greenwashing zu reduzieren und zeigt Möglichkeiten, wie die Zirkularität von Bauprodukten in einem Label ausgewiesen werden kann. Zahlreiche Maßnahmenvorschläge skizzieren die Transformation zu einer Bauwirtschaft in planetaren Grenzen. Die Kreislaufwirtschaft ist demnach nur der materialbezogene Teil einer ganzheitlichen Zirkularwirtschaft.Die KNBau adressiert politisch Entscheidungstragende, bereitet das kreislaufgerechte Bauen aber auch für Planende ganzheitlich auf.

Klimaneutrale Unternehmen - THG-neutrale Unternehmen und Verwaltungen: zwischen Greenwashing und Green Transition

Im Auftrag des ⁠ UBA ⁠ fand am 24. und 25.01.2023 eine internationale Konferenz „GHG-neutral Enterprises and Administrations – between Greenwashing and Green Transition“ statt. An der Veranstaltung nahmen rd. 90 Teilnehmende aus wissenschaftlichen Einrichtungen, Ministerien, Consultants und Unternehmen teil und tauschten sich in Vorträgen, Workshops sowie einer Podiumsdiskussion zu verschiedenen Aspekten des Themas intensiv aus. Die Themen reichten von den politischen Rahmenbedingungen über praktische Anwendungsbeispiele bis hin zu aktuellen Kontroversen rund um die Kompensation. Der vorliegende Bericht dokumentiert den Verlauf und die Ergebnisse der Konferenz. Veröffentlicht in Climate Change | 36/2023.

Kompensation von Treibhausgasemissionen

Freiwillige Kompensationszahlungen als Klimabeitrag nutzen So können Sie mit freiwilligen Klimabeiträgen tonnenweise CO2 einsparen: Gleichen Sie vergangene Treibhausgasemissionen nach Möglichkeit durch freiwillige Kompensationszahlungen aus. Achten Sie bei Spenden für Klimaschutzprojekte auf die Qualität von Anbieter und Angebot (GoldStandard). Beachten Sie: „Klimaneutrale“ sind nicht automatisch auch umweltfreundliche Produkte. Geben Sie der Vermeidung von Treibhausgasemissionen Vorrang vor deren Kompensation. Gewusst wie Zur Eindämmung des Klimawandels hat die weltweite Reduzierung von Treibhausgasemissionen höchste Priorität. Freiwillige Kompensation nutzen: Unter Kompensation versteht man Zahlungen bzw. Spenden zur Finanzierung von ⁠ Treibhausgas ⁠ mindernden Investitionen (z.B. Windkraftanlagen in Entwicklungsländern). Aus diesem Blickwinkel sind freiwillige Kompensationszahlungen für Privatpersonen oder auch Firmen eine einfache und kurzfristig wirksame Möglichkeit, die „tonnenweise“ Minderung von Treibhausgasen zu ermöglichen. Entsprechende Angebote werden inzwischen in der Regel nicht mehr als Kompensation, sondern meist als "Klimabeitrag" bezeichnet. Viele Anbieter von Kompensationszahlungen bieten die Möglichkeit, die Treibhausgasemissionen konkreter Aktivitäten auszugleichen (etwa eine Flugreise). Teilweise ist die Kompensationszahlung fest an den Kauf eines „klimaneutralen“ Produktes gekoppelt. Ambitionierter ist es jedoch, den gesamten persönlichen CO 2e -Ausstoß*  mit einem CO 2 -Rechner ( UBA-CO 2 -Rechner ) zu bestimmen und mindestens in entsprechender Höhe Klimabeiträge zu leisten. Auf Qualität achten: Das UBA hat ausführliche Kriterien für die Beurteilung der Qualität von Kompensationsanbietern und -angeboten aufgestellt (Ratgeber " Freiwillige CO 2 -Kompensation durch Klimaschutzprojekte "). Die Klimaschutzprojekte sollten von hoher Qualität und die eingesparten Treibhausgasemissionen realistisch berechnet sein. Die Berechnung der durch die geförderten Klimaschutzprojekte eingesparten Emissionen ist allerdings methodisch herausfordernd und anfällig für zu optimistische Annahmen. Grundsätzlich gibt es zwei Angebotstypen für Kompensationszahlungen: Die meisten Anbieter finanzieren  Klimaschutzinvestitionen v.a. in Entwicklungsländern (z.B. gemeinnützige Anbieter wie ⁠ Klima ⁠-Kollekte, atmosfair oder myClimate). Für diese ist „ The Gold Standard “ eine wichtige Orientierung für die Qualität der Projekte. Nur in einem geringem Umfang werden zur Kompensation auch Emissionszertifikate aus dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) aufgekauft und gelöscht (z.B. Compensators e.V. oder ForTomorrow gGmbH). Vorsicht vor Greenwashing: Der Begriff „Klimaneutral“ auf Produkten ist nicht gesetzlich geschützt. Er signalisiert nur, dass das Unternehmen für dieses Produkt Ausgleichszahlungen tätigt. Die Bedingungen für diese Ausgleichszahlungen sind aber nicht normiert oder vorgeschrieben. Es kann sowohl der ganze Lebensweg des Produktes oder aber nur der Herstellungsprozess im Unternehmen berücksichtigt worden sein. Zudem erlaubt der Begriff weder eine Aussage darüber, ob sich das Unternehmen um eine Reduktion anderer Umweltbelastungen bemüht (z.B. Gewässerbelastungen) oder ob das Produkt selbst umweltfreundlich ist (z.B. energieeffizient in der Nutzung). Achten Sie deshalb beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen in erster Linie auf die direkten Produkteigenschaften (Energieverbrauch, Herstellaufwand, enthaltene Stoffe etc.). Was Sie noch tun können: Geben Sie der Vermeidung von Treibhausgasemissionen Vorrang vor deren Kompensation. Beachten Sie unsere Tipps zu " Urlaubsreisen ". Beachten Sie auch unsere zahlreichen Tipps zum Energiesparen in den Themenbereichen Heizen & Bauen , Elektrogeräte und Mobilität . * Erläuterung: CO 2e steht für CO 2 -Äquivalente. Wenn von CO 2e gesprochen wird, heißt dies, dass - neben CO 2 - auch weitere klimawirksame Treibhausgase wie Methan und Lachgas berücksichtigt wurden. The Gold Standard Quelle: The Gold Standard Foundation Vermeiden - Reduzieren - Kompensieren Quelle: Umweltbundesamt Treibhausgasemissionen beispielhafter Flüge Quelle: Umweltbundesamt Hintergrund Umweltsituation: Die Reduktion von Treibhausgasemissionen gehört weltweit zu den dringlichsten Herausforderungen. Im Übereinkommen von Paris wurde völkerrechtlich verbindlich beschlossen, dass zur Vermeidung gravierender ökologischer, humanitärer und ökonomischer Verwerfungen der Anstieg der globalen Temperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf 1,5°C begrenzt werden soll. Kohlendioxid ist das wichtigste ⁠ Treibhausgas ⁠. Die globale atmosphärische Kohlendioxidkonzentration ist von einem Wert in vorindustrieller Zeit (um 1750), der bei etwa 280 ⁠ ppm ⁠ (parts per million, das heißt 280 CO 2 -Moleküle auf eine Million Luftmoleküle) lag, um etwa 50 % gestiegen und hat den Wert von 420 ppm überschritten. Die hohe Kohlendioxidkonzentration wird hauptsächlich durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe und zu einem geringeren Teil durch Landnutzungsänderungen (zum Beispiel durch Rodungen von Wäldern) verursacht. Marktbeobachtung: Die Bedeutung des Marktes für freiwillige Kompensationen ist vor allem in den Jahren bis zur Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 weltweit spürbar gestiegen. Das geschätzte Handelsvolumen hat sich von Beginn des Emissionshandels im Jahre 2005 bis zum Jahr 2008 etwa verzehnfacht. Seitdem lässt sich international eine gewisse Konsolidierung feststellen (Ecosystem Marketplace 2012). Das Volumen der stillgelegten Zertifikate für Treibhausgasemissionen zur freiwilligen Kompensation lag 2012 in Deutschland bei 18 Mio. Euro. 2013 betrug es bereits 22 Mio. Euro. Allerdings kommt nur 14 % der Nachfrage von privaten Konsumenten, den weit größeren Teil kauften Unternehmen und Organisationen (adelphi 2015). Bei freiwilligen Kompensationszahlungen lässt sich ein steigendes Bewusstsein bei den Verbrauchern feststellen. Im Jahr 2010 gaben lediglich 3% aller Konsumenten an, dass sie die Klimagasemissionen, die sie selbst z.B. im Verkehr verursachen, kompensieren (⁠ BMU ⁠/⁠ UBA ⁠ 2010). 2014 gaben 8 % der Befragten an, dass sie im vergangenen Jahr mindestens einmal eine Kompensationszahlung bei Flugreisen gemacht haben (BMU/UBA 2015). Das UBA beobachtet regelmäßig die Entwicklung auf dem freiwilligen Markt. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten: Freiwillige Kompensation (DEHSt/UBA-Themenseite) Treibhausgasemissionen pro Person (nach Ländern, 2016) Quelle: Umweltbundesamt Der CO2-Fußabdruck im Vergleich Quelle: Umweltbundesamt Quellen Adelphi (2015): Aktualisierte Analyse des deutschen Marktes zur freiwilligen Kompensation von Treibhausgasemissionen . Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes. (⁠ BMU ⁠/⁠ UBA ⁠) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Umweltbundesamt (2010): Umweltbewusstsein in Deutschland 2010: Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage. (BMU/UBA) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Umweltbundesamt (2015): Umweltbewusstsein in Deutschland 2014: Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage. Ecosystem Marketplace & Bloomberg New Energy Finance (2012): Developing Dimension. State of the Voluntary Carbon Markets 2012. UBA (2009): ⁠ Klimaänderung ⁠: Wichtige Erkenntnisse aus dem 4. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen der Vereinten Nationen (⁠ IPCC ⁠).

Anforderungen an „klimaneutrale Unternehmen“ nötig

Anforderungen an „klimaneutrale Unternehmen“ nötig Eine Untersuchung von 34 freiwilligen Unternehmensinitiativen und -netzwerken zeigt, dass einheitliche Anforderungen an die Verwendung der Begriffe „klima- und treibhausgasneutral“ notwendig sind. Strenge Mindestanforderungen könnten die Glaubwürdigkeit von Aussagen deutlich erhöhen und einen wirksamen Beitrag zu den internationalen Klimazielen sicherstellen. Immer mehr Unternehmen machen sich auf den Weg zur Treibhausgasneutralität oder bezeichnen sich bereits als klima- oder treibhausgasneutral. Sowohl Unternehmen als auch Verbraucher*innen stehen oft vor der Frage, welche dieser freiwilligen Initiativen glaubwürdig sind. Oftmals ist nicht klar, ob hinter den Aussagen zur Treibhausgasneutralität echte Klimaschutzambitionen stecken oder doch eher Greenwashing. Der Präsident des Umweltbundesamtes Dirk Messner spricht sich deshalb für einheitliche Standards aus: „Wir brauchen strenge, überprüfbare Anforderungen an die Treibhausgasneutralität, die Grünfärberei wirksam ausschließen. Das sind wir sowohl den engagierten und ambitionierten Unternehmen wie auch den Verbrauchern schuldig.“ Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) hat freiwillige Initiativen zur Treibhausgasneutralität von Unternehmen auswerten lassen. Die Studie „Klimaneutrale Unternehmen - Überblick zu freiwilligen Initiativen und Aktivitäten zur Treibhausgasneutralität auf unterstaatlicher Ebene“ trägt Inhalte und Ambitionen zusammen und bewertet die Glaubwürdigkeit der verschiedenen Initiativen. Im Ergebnis zeigt sich, dass freiwillige Initiativen zur Klimaneutralität vor allem dann glaubwürdig sind und zum ⁠ Klimaschutz ⁠ beitragen, wenn sie die Treibhausgasemissionen möglichst vollständig – also einschließlich derjenigen aus vor- und nachgelagerten Prozessen – einbeziehen, anspruchsvolle und überprüfbare Ziele zur Minderung ihrer Treibhausgasemissionen enthalten, ein hohes Maß an Transparenz aufweisen und durch unabhängige Fachleute überprüft werden. Ab 2024 verpflichtet die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, 2022/2464/EU) viele große Unternehmen , ihre Treibhausgasemissionen sowie ihre Klimaschutzziele und -maßnahmen offenzulegen. Eine weitere, derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche Richtlinie, die sogenannte „Green Claims Directive“, soll künftig Aussagen zur Kima- und Treibhausgasneutralität an überprüfbare Anforderungen an den Klimaschutz und die Transparenz knüpfen. Das UBA setzt sich derzeit auf verschiedenen Ebenen für transparente, wirksame und umsetzbare Anforderungen an treibhausgasneutrale Unternehmen ein. Es hat einen Vorschlag für ein Klimamanagement auf der Grundlage des Umweltmanagement- und Auditsystems der EU (⁠ EMAS ⁠) entwickelt, mit dem Unternehmen ihre Strategie zur Treibhausgasneutralität steuern können. Dieser Vorschlag wird derzeit vom Unternehmensnetzwerk Klimaschutz der Deutschen Industrie- und Handelskammer praktisch erprobt. Darüber hinaus bringt das UBA seine Expertise in die Arbeiten an den EU-Standards zu Nachhaltigkeitsberichten sowie in die Arbeit an eine internationale Norm zur Treibhausgasneutralität (ISO 14068) ein, die voraussichtlich noch in diesem Jahr veröffentlicht wird. Ergänzend hierzu setzt sich das UBA für rechtliche Rahmenbedingungen ein, die Unternehmen die Transformation zum ressourceneffizienten, treibhausgasneutralen und resilienten Wirtschaften erleichtern, insbesondere in energieintensiven Branchen. Der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand kommt das UBA zum Beispiel dadurch nach, dass es sich selbst bereits 2017 auf den Weg zu einer treibhausgasneutralen Behörde gemacht hat. Im Rahmen seines Umweltmanagementsystems nach EMAS hat es die hierzu notwendigen Strukturen und Abläufe geschaffen und setzt schrittweise die Maßnahmen zur Treibhausgasneutralität um. Seit 2021 gleicht es seine noch nicht vermeidbaren Emissionen über Zertifikate aus anspruchsvollen Klimaschutzprojekten aus. Darüber hinaus unterstützt das UBA die Bundesregierung bei dem im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Ziel, die Bundesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Der Anfang 2021 veröffentlichte UBA-Leitfaden „Der Weg zur treibhausgasneutralen Verwaltung“ bietet hierzu methodische und praktische Hilfestellungen, die auch für viele Unternehmen relevant sind.

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