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Laufzeitverlängerung und zusätzlichen Erhöhung der thermischen Leistung der Reaktorblöcke Olkiluoto 1 und 2 in der finnischen Gemeinde Eurajoki

Der Kernkraftwerksstandort Olkiluoto befindet sich im Südwesten Finnlands auf einer Halbinsel an der Ostsee. Die Entfernung zu deutschem Gebiet beträgt ca. 865 km Luftlinie. Die Blöcke Olkiluoto 1 und 2 sind Siedewasserreaktoren schwedischer Bauart und wurden in den Jahren 1978 und 1980 in Betrieb genommen. Die ursprüngliche elektrische Nettoleistung beider Blöcke betrug jeweils 660 MW. Durch wiederholte, von entsprechenden Nachrüstungs- und Umbauarbeiten vorbereitete Leistungserhöhungen (zuletzt in den Jahren 2010/2011) können beide Blöcke aktuell jeweils 890 MW zur Verfügung stellen. Damit verbunden war die Erhöhung der thermischen Reaktorleistung von ursprünglich 2000 MW auf nunmehr 2500 MW. Die beiden Blöcke waren ursprünglich für eine Betriebsdauer von 40 Jahren ausgelegt, die bereits überschritten sind. Aktuell besteht eine Betriebsgenehmigung bis zum Jahr 2038, was einer bis zu 60jährigen Betriebsdauer entspricht. Nunmehr ist einerseits beabsichtigt, die thermische Reaktorleistung pro Block auf 2750 MW zu erhöhen und gleichzeitig die Betriebsdauer auf bis zu 80 Jahre zu steigern. Am 5. Dezember 2024 hat der Betreiber Teollisuuden Voima Oyj beim Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung in Finnland den Bericht zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (gUVP-Bericht) eingereicht, welcher Informationen über das Vorhaben und seine Alternativen, eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt sowie Abschätzungen der voraussichtlichen wesentlichen Umweltauswirkungen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung enthält. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Espoo-Konvention. Stellungnahmen können in deutscher Sprache direkt an die finnische Seite übermittelt werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung in Finnland fungiert als koordinierende Behörde für das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Stellungnahmen zum Umweltverträglichkeitsbericht werden vom Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung in Finnland bis zum 14. Februar 2025 angenommen (siehe auch Datei "Auslegungsinformation_Bekanntmachung.pdf"): Ministry of Economic Affairs and Employment, VN/19926/2024, PL 32, 00023 Valtioneuvosto, Finland, E-Mail: kirjaamo.tem@gov.fi

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen §  1 Anwendungsbereich §  2 Begriffsbestimmungen §  3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung §  4 Umweltverträglichkeitsprüfung §  5 Feststellung der UVP-Pflicht §  6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben §  7 Vorprüfung bei Neuvorhaben §  8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko §  9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6

Geplanten Offshore-Windpark „Aurora“ östlich von Öland und südwestlich der Südspitze von Gotland in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee

ID: 1312 Ergänzungstitel des Vorhabens: Konsultation nach der Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Offshore-Windpark "Aurora" in der Schwedischen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee, NV-06738-20 Kurzbeschreibung des Vorhabens: OX2 AB plant die Errichtung eines Offshore-Windparks in der schwedischen Wirtschaftszone in der Ostsee, östlich der Insel Öland und südwestlich der Insel Gotland. Der Windpark trägt den Namen Aurora und soll pro Jahr etwa 24 TWh Strom erzeugen, was dem Stromverbrauch von bis zu fünf Millionen Haushalten entspricht. Das derzeitige Projektgebiet ist etwa 1.045 km2 groß und liegt etwas mehr als 30 km von Öland und etwas mehr als 20 km von Gotland entfernt. Der Windpark wird voraussichtlich in mehreren Phasen entwickelt werden. Der Windpark soll aus insgesamt 220 bis 370 Windturbinen und zugehöriger Ausrüstung wie Offshore-Umspannwerken, Seekabeln und Plattformen (Wohnplattformen und Plattformen zur Energiespeicherung oder Energieumwandlung wie Wasserstoff) bestehen. Die maximale Gesamthöhe der Windturbinen beträgt 370 Meter über dem Meeresspiegel, und die erste Stufe des Windparks soll 2030 in Betrieb genommen werden. Die Entfernung des geplanten Aurora-Windparks zu den (zu Finnland gehörenden) Åland-Inseln beträgt etwa 380 km, gemessen vom Windpark selbst, und etwa 290 km, gemessen von der nächstgelegenen primären Option für einen Kabelkorridor. Die Entfernung des Windparks zum finnischen Festland beträgt ca. 450 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 370 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Der Windpark ist etwa 280 km von der estnischen Insel Saaremaa und etwa 390 km vom estnischen Festland entfernt. Die Entfernung des Windparks nach Lettland beträgt ca. 190 km und die Entfernung nach Litauen ca. 205 km. Die Entfernung zur Oblast Kaliningrad in Russland beträgt etwa 230 km. Nach Polen beträgt die Entfernung vom Windpark ca. 190 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 160 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Die Entfernung vom Windpark zur dänischen Insel Bornholm beträgt ca. 200 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 130 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Die Entfernung des Windparks zur deutschen Insel Rügen beträgt ca. 300 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 240 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 12.11.2021 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet Windparkverfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftliche Stellungnahmen oder zur Niederschrift sind an einen der folgenden Dienstsitze beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg oder Rostock zu erheben. Elektronische Äußerungen sind an folgende E-Mailadressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de, Dajana.Ruge@bsh.de Wir leiten alle Stellungnahmen an die schwedische Behörde weiter. Die Stellungnahmen müssen Namen und Anschrift der stellungnehmenden Person/Organisation enthalten. OX2 OX2 AB Lilla Nygatan Box 2299 10317 Stockholm Schweden Homepage: http://www.ox2.com Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek – Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag            09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                          09:00–16:00 Uhr Freitag                                                             09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 03.12.2021 Enddatum der Auslegung 17.12.2021 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag          08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag                                                           08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag                                                        geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 03.12.2021 Enddatum der Auslegung 17.12.2021 Auslegung Espoo report Aurora Wind Farm (environmental impact assessment or ESPOO environmental impact assessment) Kontaktdaten des Auslegungsortes Deutschland Eröffnungsdatum der Auslegung 13.10.2023 Enddatum der Auslegung 24.10.2023 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Das schwedische Amt für Umweltschutz hat dem BMUV (Germany point of contact) am 21.09.2023 die Konsultation sowie den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Offshore-Windpark „Aurora“ in der schwedischen AWZ mit der Bitte zur weiteren Veranlassung ( Stellungnahmen zur Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts auf Deutschland, eventuelle Kommentare der deutschen Öffentlichkeit/Behörden) übersandt. Der geplante Windpark trägt den Namen „Aurora“. Er wird eine geschätzte Höchstleistung von ca. 5 500 MW haben und aus bis zu 370 Windturbinen mit einer maximalen Höhe von jeweils von 370 Metern bestehen . Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 24.10.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 13.10.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Konsultationsunterlagen sowie der UVP-Bericht für… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

Grenzüberschreitende Beteiligung für den geplanten Offshore Energiepark "Neptunus“ in der EEZ, NV-2335-23

ID: 3367 Ergänzungstitel des Vorhabens: Benachrichtigung nach der Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Offshore Energiepark "Neptunus" in der schwedischen ausschließlichen Wirtschaftszone (EEZ) der südlichen Ostsee und der südöstlichen O Kurzbeschreibung des Vorhabens: X2 AB, plant die Errichtung eines Energieparks in der schwedischen ausschließlichen Wirtschaftszone (EEZ) der südlichen Ostsee und der südöstlichen Ostsee. etwas mehr als 50 Kilometer vom schwedischen Festland und 40 km von der nächstgelegenen schwedischen Insel entfernt. Der Energiepark trägt den Namen Neptunus und soll jährlich etwa 13 bis 15 TWh Strom erzeugen. Insgesamt sollen 120 bis 207 Windturbinen inkl. Ausrüstung wie Unterseekabel, Pipelines, Umspann- und Wechselrichterstationen sowie Wasserstoffproduktionsanlagen errichtet werden. Das Projektgebiet ist etwa 645 Quadratkilometer groß. Die maximale Gesamthöhe der Windturbinen beträgt 420 Meter über dem Meeresspiegel, und die erste Stufe des Energieparks wird voraussichtlich im Jahr 2032 erreicht. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 16.06.2023 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Einwendungen gegen bzw. Äußerungen zu dem Vorhaben sind schriftlich oder elektronisch beim beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Rostock, zu erheben. Elektronische Äußerungen sind an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de, dajana.ruge@bsh.de. Die Einwendungen bzw. Äußerungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders/ Organisation enthalten. Neptunus Energipark AB Neptunus Energipark AB Box 2299 103 17 Stockholm Schweden Homepage: https://www.ox2.com/projects/neptunus Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag             09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                      09:00–16:00 Uhr Freitag                                                         09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 07.07.2023 Enddatum der Auslegung 21.07.2023 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag           08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag                                                       08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag                                                    geschlossen. Eröffnungsdatum der Auslegung 07.07.2023 Enddatum der Auslegung 21.07.2023 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 21.07.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 07.07.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

Grenzüberschreitenden Beteiligung für den geplanten Offshore-Windpark "Cirrus" in der EEZ; NV-04143-23

ID: 3329 Ergänzungstitel des Vorhabens: Grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Offshore Windpark "Cirrus" in der schwedischen ausschließlichen Wirtschaftszone (EEZ) der südlichen Ostsee, NV-04143 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Es ist geplant den OWF „Cirrus“ innerhalb der schwedischen Wirtschaftszone in der südlichen Ostsee zu errichten. Cirrus soll etwa 50 Kilometer südlich der Stadt Karlskrona und 50 Kilometer südlich der Insel Öland errichtet werden. Das Projektgebiet umfasst 456 Quadratkilometer mit einer variierenden Meerestiefe von 20 bis 30 Metern. Cirrus wird schätzungsweise aus maximal 133 Windturbinen bestehen, wobei es wahrscheinlicher ist, dass das Projektgebiet Platz für etwa 85 Turbinen bietet, sofern nicht kleinere Turbinen mit kleineren Rotordurchmessern errichtet werden. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 17.05.2023 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: +49 40 3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: Dajana.Ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Einwendungen gegen bzw. Äußerungen zu dem Vorhaben sind schriftlich oder elektronisch beim beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Rostock, zu erheben. Elektronische Äußerungen sind an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de, dajana.ruge@bsh.de. Die Einwendungen bzw. Äußerungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders/ Organisation enthalten. Freja Offshore Office Freja Offshore Office Östra Järnvägsgata 27 111 20 Stockholm Schweden Homepage: Freja Offshore - flytande vindkraft bortom horisonten Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag             09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                      09:00–16:00 Uhr Freitag                                                         09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 09.06.2023 Enddatum der Auslegung 14.06.2023 Auslegung in der Bibliothek des BSH Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag           08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag                                                       08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag                                                    geschlossen. Eröffnungsdatum der Auslegung 09.06.2023 Enddatum der Auslegung 14.06.2023 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 14.06.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 09.06.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung Stilllegung KKW Fessenheim

Das französische Kernkraftwerk Fessenheim wurde 2020 endgültig abgeschaltet. Seit August 2022 sind alle Brennelemente vom Standort entfernt. Die Vorbereitungen für den Rückbau sind im Gange. Für den Rückbau selbst ist ein Stilllegungsdekret der französischen Regierung erforderlich, mit dem der Rückbau genehmigt wird. Die Erteilung dieser Genehmigung ist 2025 geplant. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt vom 25. März 2024 bis 30. April 2024. Aufgrund der Lage des Kernkraftwerks in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze handelt es sich um eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Espoo-Konvention. Einwendungen können in deutscher Sprache direkt an die französischen Behörden übermittelt werden.

Bau des Rings von Kostrzyn an der Oder als Strecke der Landesstraße Nr. 31

grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bau des Rings von Kostrzyn an der Oder als Strecke der Landesstraße Nr. 31

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung des Plans zur Ausweisung von 8 Gebieten für die Injektion und Speicherung von CO2 im dänischen Küstenmeer und in der dänischen auschließlichen Wirtschaftszone (2022-78821)

ID: 3469 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Plans/Programms: Grenzüberschreitende Beteiligung zur Konsultation auf Grundlage der Berichtsentwürfe über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Plans zur Ausweisung von 8 Gebieten für die CO2-Speicherung sowie die Erstellung einer Umweltprüfung (SUP) Kurzbeschreibung des Plans/Programms: Im Rahmen der Umsetzung politischer Vereinbarungen zur geologischen Speicherung von CO2 hat die dänische Energieagentur einen Plan für die Ausweisung von Gebieten zur Injektion und geologischen Speicherung von CO2 im Untergrund in fünf Gebieten an Land und in drei Küstengebieten erstellt. Die Gebiete wurden aufgrund ihrer geologischen Eignung ausgewählt. Der Plan für die Ausschreibung wird einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Parallel zu dieser Umweltverträglichkeitsprüfung wird eine gesonderte strategische Umweltprüfung einer Verordnung durchgeführt, die die Erteilung der Genehmigung für Pilot- und Demonstrationsprojekte zur CO2-Speicherung innerhalb der ausgewiesenen Gebiete ermöglicht. Raumbezug In- oder ausländischer Plan/Programm: ausländisch Bundesweiter Plan oder Programm: Nein Ort des Plans/Programms Verfahrenstyp und Daten Datum des Beginns der Plan- oder Programmaufstellung: 06.06.2023 Art des Plan- oder Programmverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention SUP-Kategorie: Plan oder Programm im Sektor Energie Zuständige Behörde Zuständige Behörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: +49 40 3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: Dajana.Ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Einwendungen gegen bzw. Äußerungen zu dem Vorhaben sind schriftlich oder elektronisch beim beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Rostock, zu erheben. Elektronische Äußerungen sind an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de, dajana.ruge@bsh.de. Die Einwendungen bzw. Äußerungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders/ Organisation enthalten. Anhörungsbehörde: Danish Environmental Protection Agency Tolderlundsvej 5 5000 Odense C Dänemark Öffentlichkeitsbeteiligung Erneute Auslegung aufgrund geänderter Unterlagen Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg und in der Bibliothek des BSH in Rostock Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.08.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 07.07.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die Informationsseite der zuständigen Behörde. https://www.bsh.de/SharedDocs/Meldungen_Oeffentl_Bekanntmachungen/_Meldungen/20…

Endlagersuche Litauen: Deutsche Bürger:innen können sich einbringen

Als zentrale Fachbehörde des Bundes veröffentlicht das deutsche Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) diese Informationen im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) aktuell unter www.base.bund.de/endlagersuche-litauen . Das BASE hat zudem die gesetzliche Aufgabe, Rückmeldungen deutscher Bürger:innen unter litauen@base.bund.de entgegen zu nehmen. Das Bundesamt leitet diese dann zur Beantwortung an das litauische Umweltministerium weiter. Es gibt keine zeitliche Frist; Rückmeldungen sind fortlaufend möglich. Litauen startete Endlagersuche 2019 Litauen befindet sich in einer frühen Phase seiner Suche nach einem tiefengeologischen Endlager in Ton oder Kristallin: Das Land startete 2019 mit dem Auswahlprozess. Für die hochradioaktiven Abfälle des abgeschalteten litauischen Atomkraftwerkes Ignalina soll bis 2047 ein Standort in einer von vier Regionen im Süden des Landes gefunden werden. Formelle Beteiligungsmöglichkeiten der Nachbarländer – im Zuge der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und der Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) – werden laut litauischem Umweltministerium im weiteren Verlauf der litauischen Endlagersuche folgen. Somit können auch Hinweise aus Deutschland aufgenommen werden. BASE informiert zu Endlagersuche in anderen Ländern Das BASE ist die zentrale Fachbehörde des Bundes für den sicheren Umgang mit den Hinterlassenschaften der Atomenergie. Das BASE überwacht u.a. das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland und organisiert die Beteiligung der Öffentlichkeit. Im Auftrag des BMUV bündelt das BASE die Informationen und Beteiligungsmöglichkeiten der deutschen Bevölkerung an der Endlagersuche im benachbarten Ausland. Interessant dazu auch das Thema „Endlagersuche im Ausland“ . Hintergrund Formelle Beteiligung: Laut der internationalen Espoo-Konvention sind Behörden und Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Nachbarstaaten vor der Zulassung des Projekts im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) zu beteiligen, wenn dieses Projekt grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann. Umweltverträglichkeitsprüfungen ( UVP ) beschreiben, wie sich ein Projekt auf Mensch und Umwelt auswirken kann. UVP sind z.B. Teil von Genehmigungsverfahren für die Zwischen- und Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen . Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein zentrales Element. Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ergänzt die UVP im Vorfeld und setzt bereits auf der Planungsebene von Projekten an. Weitere Informationen dazu finden Sie hier . 30.05.2023 Weitere Informationen zur Endlagersuche in anderen europäischen Ländern Lösungen anderer Länder

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung zur Laufzeitverlängerung der belgischen Kernreaktoren Doel 1 und Doel 2

Das Kernkraftwerk Doel besteht aus vier Druckwasserreaktorblöcken, mit jeweils circa 450 MW (Doel 1 / Doel 2) bzw. circa 1000 MW elektrischer Leistung (Doel 3 / Doel 4) einschl. zugehöriger Nebengebäude sowie Einrichtungen, die für die Lagerung von Kernbrennstoff und radioaktivem Abfall erforderlich sind. Es befindet sich in der Provinz Ostflandern (Gemeinde Beveren) an der Schelde im Hafen von Antwerpen etwa 15 Kilometer nordwestlich des Stadtzentrums und circa 6 Kilometer von der belgisch-niederländischen Grenze entfernt. Die vier Reaktoren wurden 1975 (Doel 1 / Doel 2) und 1982 bzw. 1985 (Doel 3 / Doel 4) in Betrieb genommen. Nach einer ursprünglichen Laufzeit von 40 Jahren wurde im Jahr 2015 eine Laufzeitverlängerung der Reaktorblöcke Doel 1 und Doel 2 von 10 Jahren beschlossen. Das im Rahmen der UVP geprüfte Vorhaben betrifft die erteilte 10-jährige Verlängerung des Kraftwerksbetriebs der Reaktorblöcke Doel 1 und Doel 2. Nähere Einzelheiten zu dem Projekt ergeben sich aus den untenstehenden Dokumenten zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Beteiligungszeitraum endete am 01.07.2021. Am 23.06.2021 haben MWIDE und MULNV eine gemeinsame Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. Mit Datum vom 16.07.2021 wurde das zuständige belgische Wirtschaftsministerium seitens der Landesregierung NRW um fachlichen Austausch (Konsultation) und Durchführung eines Erörterungstermins (EÖT) für die deutsche Öffentlichkeit gebeten. Mit Schreiben vom 15.09.2021 hat das belgische Energieministerium die Durchführung einer zusätzlichen Konsultation sowie eines EÖT abgelehnt.

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