Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Haltung von Rindern als Milchvieh (Gesamtkapazität 981 Tierplätze bzw. 1.012 Großvieheinheiten) sowie einer Anlage zur Lagerung von Gülle (Gesamtkapazität 10.553 m³) in der Gemarkung Niehl
Magdeburg. Landwirte, die in Natura-2000-Gebieten wirtschaften, bekommen einen höheren Ausgleich für die naturschutzfachlichen Einschränkungen in diesen Gebieten. Hierzu zählen u. a. Einschränkungen in der Ausbringung von Düngemitteln oder Veränderungen des bestehenden Wasserhaushaltes. Damit soll den benachteiligten Landwirten, die aufgrund von EU-Richtlinien einen Teil der Kosten- und Einkommensverluste selbst tragen mussten, geholfen werden. Hierzu sagt Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze: „Ich freue mich, dass es mir nach Abstimmung mit der EU gelungen ist, den Landwirten einen höheren finanziellen Ausgleich zahlen zu können. Ich habe mich persönlich dafür eingesetzt, dass unsere Landwirte auskömmlicher wirtschaften können. Darüber hinaus unterstützen wir mit den höheren Ausgleichszahlungen den Erhalt der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf Grenzertragsstandorten und setzen uns aktiv für den Erhalt der Biodiversität in Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten ein.“ In Natura-2000-Gebieten und in Naturschutzgebieten ist die Nutzung der Flächen durch die rechtlichen Vorgaben eingeschränkt. Diese Einschränkungen wurden für die Landwirte bisher nur teilweise ausgeglichen. So war dieser Ausgleich in der vorangegangenen Förderperiode auf 200 Euro je Hektar und Jahr gedeckelt. Mit der aktuellen Richtlinie steigt der Ausgleich auf bis zu 440 Euro je Hektar und Jahr. Die Zahlungen erfolgen rückwirkend zum 01.01.2023. Hintergrund: Die Anträge können ab Ende März im zuständigen Amt für Landwirtschaft und Flurneuerung gestellt werden. Tierhaltende Betriebe, die mindestens 0,3 Raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland nachweisen, bekommen bei einer Einschränkung der Stickstoffdüngung 370 Euro je Hektar und Jahr. Bei einem Verbot der Stickstoffdüngung steigt die Prämie auf 440 Euro je Hektar und Jahr. Betriebe die weniger als 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland halten, bekommen bei einer Einschränkung der Stickstoffdüngung 106 Euro je Hektar und Jahr. Bei einem Verbot der Stickstoffdüngung steigt die Prämie auf 204 Euro je Hektar und Jahr. Die Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL, 2009/147/EG) und die Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) bilden die rechtlichen Grundlagen für das Schutzgebietsnetz NATURA-2000. In ihren Anhängen sind die natürlichen Lebensräume und die Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, die europaweit geschützt werden sollen. EU-Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich. Nach Überführung der Richtlinien in nationales Recht bilden für Sachsen-Anhalt vornehmlich das Bundesnaturschutzgesetz und das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die rechtlichen Grundlagen. Sowohl Vogelschutz- als auch FFH-Gebiete werden als NATURA-2000-Gebiete bezeichnet. Die rechtliche Umsetzung führt zu Bewirtschaftungseinschränkungen für die Landwirtschaft, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung bzw. das Verbot der Stickstoffdüngung auf Dauergrünland. Der Natura-2000-Ausgleich wird in Natura-2000-Gebieten und in Naturschutzgebieten außerhalb der Natura-2000 Kulisse gewährt. In Sachsen-Anhalt gibt es aktuell 266 FFH-Gebiete und 32 Vogelschutzgebiete. Die FFH-Gebiete in Sachsen-Anhalt nehmen eine Fläche von rund 180.000 Hektar ein. Die Fläche der Vogelschutzgebiete umfasst etwa 170.000 Hektar. FFH- und Vogelschutzgebiete können sich vollständig oder teilweise überlagern. In Sachsen-Anhalt nimmt die Gesamtheit der Natura-2000-Gebiete eine Fläche von ca. 232.000 Hektar ein, dies entspricht 11,3 Prozent der Landesfläche. Ein Teil der Natura-2000-Flächen wird landwirtschaftlich bewirtschaftet. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter , Facebook und Linkedin
Der Atlas Agrarstatistik beruht auf den Daten der Landwirtschaftszählung 2010 und 2020 bzw. Agrarstrukturerhebung 2016. Es liegen folgende Karten vor: Für die Jahre 2010, 2020 und 2016: Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgröße, Schweinedichte, Schweinedichte in Planungseinheiten, Rinderdichte, Rinderdichte in Planungseinheiten, Dichte Großvieheinheiten, Dichte Großvieheinheiten in Planungseinheiten, Anteil der Maisfläche, Anteil der Dauergrünlandfläche, Anteil der Weizenfläche, Anteil der Rapsfläche, Anteil der Ökofläche Für das Jahr 2010: Dichte Arbeitskräfte-Einheiten, Dichte Saisonarbeitskräfte-Einheiten, Betriebswirtschaftliche Ausrichtung Für die Jahre 2016 und 2020: Produktionsrichtung Für die Jahre 2010 und 2020: Anteil der tatsächlich bewässerten Fläche, Anteil der eigenen selbstbewirtschafteten Fläche
Antrag nach § 4 BImSchG, Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Haltung von Masthähnchen mit einer Kapazität von 59.900 Tierplätzen bzw. 114 GV (Großvieheinheiten). Öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG
- Reduzierung der Tierplätze von 1029 Tierplätzen (1029 Rinder und 75 Kälber) auf 720 Tierplätze (720 Rinder und 320 Kälber) und Absenkung der Großvieheinheiten von 907,8 auf 446 - Entfall der Güllekanäle in drei Stallhüllen - Ersatz der Monoschachtlüftung durch geregelte Seitenwandlüftung - Nutzung der Außenflächen zur Aufstellung von Kälberiglus - Rückbau eines Wasserbeckens - Einbindung der Oberflächenentwässerung von 3740 m² Wirtschaftsfläche in das Güllelager - Vergrößerung der Lagerkapazität der Güllelagune um 4.263 m3 auf 9.728 m3.
Der Überschuss der Stickstoff-Gesamtbilanz der Landwirtschaft in Deutschland beträgt jährlich 1,55 Millionen Tonnen N, was rund 93 kg N/ha LF (Mittel 2016 bis 2018) entspricht. Rund 90 % des Nitrat-Eintrags in das Grundwasser, 95 % der Ammoniak- und 80 % der Lachgas-Emissionen in die Atmosphäre stammen aus der Landwirtschaft. Der Anteil der Landwirtschaft an den Phosphoreinträgen in die Nord- und Ostsee beträgt zwischen 50 % und 63 %. Eine nachhaltige Düngegesetzgebung bildet ein zentrales Element, um die Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft in alle Ökosystembereiche soweit zu reduzieren, dass zukünftig die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit Hilfe der Stoffstrombilanz sollen die Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transpa-rent und überprüfbar abgebildet werden. Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) regelt, wie betriebliche Bilanzen für Stickstoff und Phosphor zu erstellen sind und welche Obergrenzen für die betrieblichen Nährstoffüberschüsse gelten. Im Jahr 2021 soll der Geltungsbereich der StoffBilV auf alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet werden. Im Zuge dieser Novellierung ist auch die Obergrenze der betrieblichen N-Überschüsse neu festzusetzen, für den P-Überschuss ist erstmalig ein Grenzwert festzulegen. Mit der vorliegenden Stellungnahme wird ein Konzept für die Begrenzung der betrieblichen N- und P-Überschüsse in der StoffBilV vorgelegt, das einen umweltgerechten, nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen sicherstellt und das gleichzeitig der ökonomisch nachhaltigen Anpassungsfähigkeit der Betriebe Rechnung trägt. Mit der langfristigen Festlegung der Zielwerte erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe Planungssicherheit für ihre Betriebsentwicklung und eindeutige Vorgaben für die zukünftige Gestaltung ihres Nährstoffmanagements. Quelle: Forschungsbericht
Für den ökologischen Landbau stehen in der neuen Förderperiode mehr Mittel als bisher zur Verfügung. Insgesamt liegt das Finanzvolumen im Ökolandbau in der Förderperiode 2014 bis 2020 in Sachsen-Anhalt bei über 100 Millionen Euro. Das sind 29,7 Millionen Euro mehr als bisher ? ein Zuwachs von fast einem Drittel. Mit dem Geld soll der ökologische Landbau in Sachsen-Anhalt deutlich ausgeweitet werden. Insbesondere die Einführung ökologischer Anbauverfahren soll zukünftig mit einer erhöhten Förderung unterstützt werden. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, Prof. Dr. Claudia Dalbert sagte: ?Mit diesem Angebot setzen wir ein deutliches Zeichen für den ökologischen Landbau. Gerade in der Umstellungsphase benötigen Betriebe eine besondere Unterstützung, die sie nun auch in Sachsen-Anhalt erhalten. Ich rechne mit einem deutlichen Schub für den Ökolandbau. 5.000 Hektar mehr sollten erreichbar sein ? das wäre ein Plus von etwa 11 Prozent?. Derzeit werden rund 46.500 Hektar Flächen im Öko-Landbau gefördert.Bisher wurden für ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen und Grünland in Sachsen-Anhalt 230 Euro pro Hektar gezahlt. Nunmehr soll die Prämie auf den maximal möglichen Satz von 273 Euro pro Hektar für die Beibehaltung und auf 403 Euro pro Hektar für die ersten beiden Jahre der Betriebsumstellung angehoben werden.Auch die Prämien für Gemüse und Dauerkulturen werden deutlich erhöht ? Gemüse von 415 Euro auf 468 Euro pro Hektar für die Beibehaltung und auf 1.215 Euro pro Hektar für die Einführung, Dauerkultur von 750 Euro pro Hektar auf 975 Euro pro Hektar für die Beibehaltung und 1.657 Euro pro Hektar für die Einführung. Die Einführungsprämie soll gewährt werden, wenn der Gesamtbetrieb frühestens 21 Monate vor Beginn der Förderung auf ökologische Anbauverfahren umgestellt hat. Maßgeblich ist der Beginn der Laufzeit des Vertrags mit der Ökokontrollstelle. Bei Grünlandbetrieben (> 80 Prozent Grünlandanteil) ist ein Tierbesatz von mind. 0,3 Großvieheinheiten erforderlich. In den Genuss der erhöhten Beibehaltungsprämie kommen Betriebe, die 2017 einen Neuantrag stellen. Ein Neuantrag liegt auch dann vor, wenn der Betrieb seine Flächen um 3 Hektar oder 50 Prozent erweitert. Zur Umsetzung der neuen Förderung müssen die Änderungen im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes noch der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Im Frühjahr 2017 können dann erste Anträge mit den erhöhten Fördersätzen gestellt werden. Beginn des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist der 1. Januar 2018. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 1. Gewinnen von Rohstoffen und 1.1 sonstige Abgrabungen mit Freilegung des Grundwassers Gewinnen von Rohstoffen und 1.2 sonstige Abgrabungen ohne Freilegung des Grundwassers verboten verboten Errichten, Erweitern und Betreiben 1.3 von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme 1.4 Untertagebergbau, Tunnelbau 1.5 Durchführen von Bohrungen III B verbotenverboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird verboten, wenn Schutzfunktion der Deckschicht wesentlich gemindert oder reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann verboten, ausgenommen Anlagen mit Sekundärkreislauf verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung und deren Überwachung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und Anlagen nach Nummer 1.3 verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird verboten 1.6 Durchführung von Sprengungen 2. III/III A Sachgebiet Bergbau, Erdaufschlüsse und unterirdische Lager Sachgebiet Kommunalwirtschaft, Industrie und Gewerbe Errichten, Betreiben und Erweitern von Betrieben und Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, 2.1 Behandeln, Verwenden und Umschlagen von radioaktiven Stoffen Errichten, Erweitern und Betrieb von Wärmekraftwerken Errichten, Erweitern und Betrieb von Transformatoren und 2.3 Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik verboten verboten, soweit nicht gasbetrieben 2.2 verboten, ausgenommen oberirdische Aufstellung von Transformatoren verboten Errichten, Erweitern und Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen und bergbaulichen 2.4 Rückständen, Biogasanlagen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes1.) Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder 2.5 Lagerung von Schrott, Altfahrzeugen und Altreifen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.6 Friedhöfen Vergraben und Ablagern von 2.7 Tierkörpern und Tierkörperteilen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.8 Fahrzeugwaschanlagen Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten einschließlich Gebiete 2.9 für Industrie und produzierendes Gewerbe Errichten und Betreiben von sonstigen baulichen Anlagen, 2.10 soweit sie nicht an anderer Stelle des Anhangs aufgeführt sind Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.11 Rohrfernleitungen verboten verboten verboten zulässig verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Baugebiete für Wohnbebauung verbotenbeschränkt zulässig, ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach BauO LSA2.) verbotenbeschränkt zulässig Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 3. III B Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit 3.1 wassergefährdenden Stoffen einschließlich Windkraftanlagen Befördern wassergefährdender 3.2 Stoffe 3.3 III/III A Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen Sachgebiet Abwasser und Abwasseranlagen Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund einschließlich Abwasserver- sickerung,- verrieselung und - 4.1 verregnung, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und Abwasser aus Kleinkläranlagen verboten verboten verboten verboten, ausgenommen alle oberirdischen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 100 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und alle unterirdischen Anlagen mit einem maßgebenden Volumen von <= 1.000 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 1 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 3 verboten, ausgenommen auf Straßen, die nach RiStWag3.) ausgebaut und entwässert sind und Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf verboten, ausgenommen Umgang mit Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf 4. 4.2 Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, 4.3 ausgenommen Niederschlagswasser verbotenverboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verbotenverboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen, das mindestens mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik behandelt wurde und wenn eine Ableitung zu aufnahmefähigen Fließgewässern nicht möglich ist verbotenverboten, verboten, ausgenommen Abwasser aus ausgenommen Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, das Kleinkläranlagen, das mindestens mit mindestens mit einem Verfahren einem Verfahren nach dem Stand nach dem Stand der Technik der Technik behandelt wurde behandelt wurde verboten, ausgenommen Anlagen zum verboten, Herausleiten von Abwasser ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme vorhandener Anwesen, wenn die in und mindestens alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre SZ III genannten besonderen durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung eingehalten sind verboten, ausgenommen Anlagen, die die Errichten und Erweitern von Regen- Anforderungen an die verboten 4.5 und Mischwasserent- Niederschlagswasserbehandlung des lastungsbauwerken RdErl. des MLU vom 23.05.20134.) erfüllen verboten, Errichten und Erweitern von ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen Abwasserbehandlungsanlagen i.S. des Gewässerschutzes, Kleinkläranlagen in monolitischer Bauweise 4.6 verboten einschließlich Kleinkläranlagen, nach Nummern 4.2 und 4.3 und abflusslose Sammelgruben. wenn die abflusslosen Sammelgruben Dichtigkeit und die Standsicherheit sichergestellt sind Errichten und Erweitern von Kanalisationen einschl. Regen- und Mischwasserentlastungs- 4.4 bauwerken, Anlagen zum Durchleiten oder Herausleiten von Abwasser Sachgebiet Land- und 5. Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau Errichten oder Erweitern von ortsfesten baulichen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, 5.1 Gülle und Silagesickersaft und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage Errichten oder Erweitern von Erdbecken, auch mit 5.2 Foliendichtung, für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern Errichten oder Erweitern von 5.3 Erdsilos zur Bereitung und Lagerung von Silage verboten beschränkt zulässig, ausgenommen sind Anlagen mit Leckerkennungseinrichtung oder oberirdische Anlagen mit doppelwandigem Behälter verboten verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 5.4 Festmistaußenlagerungverboten Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, 5.5 Silagesickersaft und Festmistkompostverboten Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm, 5.6 Gärsubstraten aus Biogasanlagen bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Zwischenlagern und zum 5.7 Abfüllen fester und flüssiger mineralischer Düngemittel Ausbringen von mineralischen 5.8 Düngemitteln durch Agrarflugzeuge III/III A III B verboten, ausgenommen wenn die Bedingungen des KTBL-Positionspapieres, 1. überarbeitete Auflage Mai 20115.), eingehalten werden verboten, ausgenommen es wird eine jährliche einzelschlagbezogene Aufzeichnung über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt und ausgewertet. Die Bewertung der Bilanzsalden hat schlagbezogen analog der Vorgaben der DüV6.) zu erfolgen. verbotenbeschränkt zulässig verbotenverboten, ausgenommen sind Anlagen gem. Nummer 3.1 verbotenzulässig Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmittelnverboten5.10 Kahlschlag und Waldrodungverboten5.11 Umbruch von Dauergrünland Feldanbau von Mais, Leguminosen, Hackfrüchten, Gemüse und 5.12 gewerblicher Obstbau sowie Sonderkulturen Beregnung landwirtschaftlich oder 5.13 erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen Bau und Betrieb gewerblicher Fischzucht- und –mastanlagen in 5.14 Teichen und Netzgehegehaltungen und Fütterung Bau und Betrieb von Anlagen zur 5.15 gewerblichen Wassergeflügelhaltung Errichten und Erweitern von 5.16 Stallanlagen sowie Tierhaltung in Freigehegen Errichtung und Erweiterung von 5.17 Viehfütterungs-, Tränk- und Melkständen Errichten und Erweitern von 5.18 Dämpfanlagen und Waschplätzen für Maschinen und Geräteverbotenverboten, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und Anlagen, die nach VAwS LSA errichtet wurden. verboten, ausgenommen ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung beschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenzulässig bis zu einer maximalen Bodenfeuchte von 80 v.H. verbotenzulässig verbotenzulässig verboten, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgungbeschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenbeschränkt zulässig 5.9 5.19 Beweidung Neuanlage und Erweiterung von 5.20 Gartenbaubetrieben, Baumschulen und Kleingartenanlagen verboten ab einer Besatzstärke von einer Großvieheinheit je Hektar (GVE/ha) (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von zwei GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von 2,5 GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) beschränkt zulässig verboten Sachgebiet Gewässerunterhaltung und Hydromelioration Gewässerunterhaltung mit 6.1 chemischen Mitteln 6. 6.2 Ausbau von Gewässern Verletzung der Kolmationsschicht durch wasserbauliche Maßnahmen 6.3 an Vorflutern im Bereich von Uferfiltratfassungen Errichten und Erweitern von 6.4 Dränagen, Entwässerungsgräben und Schöpfwerken Sachgebiet Verkehrswesen Bau und Betrieb von Flugplätzen 7.1 und zugehörigen Anlagen verboten verboten, ausgenommen zur Verbesserung des ökologischen Zustandszulässig verbotenzulässig verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird 7. verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 035/11 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 035/11 Magdeburg, den 25. Februar 2011 Auftaktveranstaltung "Forum Nutztierhaltung"/ Aeikens: Geruchsbelästigungen sollen verringert werden Magdeburg. Anwohner in der Nähe von Tierhaltungsanlagen sollen in Sachsen-Anhalt besser vor Geruchsbelästigungen geschützt werden. Auf der Auftaktveranstaltung zum ¿Forum Nutztierhaltung¿ sagte Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens am Freitag in Magdeburg, Geruch in der Nähe von Tieranlagen ließe sich nie völlig ausschalten. Aber es müsse gelingen, ihn durch konsequentes Einhalten der gesetzlichen Vorgaben minimal zu halten. Tierhaltungsanlagen stießen gerade wegen des Geruchs auf den Widerstand der Bevölkerung. Aeikens: ¿Wir dürfen solche Vorbehalte nicht einfach ignorieren. Es geht um die Menschen, die dort wohnen, es geht aber auch um Akzeptanz für die Tierhaltung.¿ Aeikens sagte, jetzt solle bei Genehmigungsverfahren für die Prognose der Geruchsbelästigung nicht nur der Schutzaspekt, sondern auch der Vorsorgeaspekt in den Fokus gerückt werden. Daraus ergebe sich eine deutlich schärfere Anforderung an die Geruchsminderung größerer Anlagen. Ein Mangel der Rechtsvorgaben sei außerdem, dass für größere Anlagen über 700 Großvieheinheiten (GV) keine Abstandsregelungen zur Wohnbebauung vorgesehen seien. Aeikens: ¿Gelingt es nicht anders, Geruchsbelästigungen zu minimieren, soll in diesen Fällen die Abgasreinigung Pflicht sein.¿ Mit diesem konsequenten Vorgehen ist Sachsen-Anhalt Vorreiter in Deutschland. Aeikens wies darauf hin, dass auch Altanlagen unter Berücksichtigung von Übergangsfristen an die heutigen Normen herangeführt werden sollen. Aeikens sagte, die Diskussion um die konventionelle Nutztierhaltung vor allem in der Schweine- und Geflügelhaltung habe in Deutschland eine neue Qualität erreicht. Er habe den Eindruck, hier stünden sich zwei Fronten argumentativ eingemauert gegenüber. Aeikens: ¿Diese Front wollen wir mit dem Forum Nutztierhaltung aufbrechen. Wir wollen darüber sprechen, wo die Konfliktlinien verlaufen und ob und wie diese Konflikte aufgelöst werden können.¿ Dies gehe nur mit breiter Beteiligung. Daher habe er Wirtschaftsbeteiligte, Verbände, Wissenschaftler, Tierschutz- und Naturschutzverbände und Kirchenvertreter eingeladen. Bei diesem Dialog dürfe man nicht das agrarpolitische Ziel, einer dem ländlichen Raum entsprechende Entwicklung der Nutztierhaltung aus den Augen verlieren. Die Landesregierung sehe sich weiterhin verpflichtet, Arbeitsplätze in der Agrarwirtschaft zu erhalten und zu schaffen. Bei dieser Entwicklung haben Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz einen hohen Stellenwert, sagte der Minister. In der ersten Runde des Forums wurden in mehreren Arbeitskreisen die Themenfelder abgesteckt, die dann auf folgenden Veranstaltungen vertieft werden sollen. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 121/08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 121/08 Magdeburg, den 2. Oktober 2008 Projekte für heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere ausgezeichnet/Bio-Hobbyimker gewinnt Tierschutzpreis des Landes Magdeburg . Der Hobbyimker Wolfgang Strube aus Kroppenstedt (Bördekreis) ist Sieger des Tierschutzpreises 2008. Seit Jahren widmet er sich der Haltung der Dunklen Biene, einer robusten, aber extrem vom Aussterben gefährdeten Haustierrasse. Dafür hat er heute in Magdeburg von Landwirtschaftsstaatssekretär Dr. Hermann Onko Aeikens den mit 1.500 Euro dotierten Preis erhalten. Den zweiten, mit 1.300 Euro dotierten Preis erhielt die Familie Kutschbach vom Ziegenhof in Glinde (Salzlandkreis). Der Ökolandbaubetrieb hält 68 Zuchtziegen und zwei Böcke der Rasse Braune Harzer Ziege. Mit einer Anerkennungsurkunde wurde die Nutztierarche ¿Der Künn¿sche Hof¿ der Familie Weber in Wormsdorf (Bördekreis) für die Haltung der Geflügelrassen Deutsche Sperber und Vorwerkhühner ausgezeichnet. Aeikens hob hervor, dass die Haltung von Tieren immer ein hohes Maß an Fachkompetenz und persönlichem Engagement voraussetze. Doch mit dem Tierschutzpreis 2008 wollte das Land vor allem den Einsatz für heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere würdigen. Aeikens: ¿Die Preisträger stehen dafür, dass der Erhalt heimischer und vom Aussterben bedrohter Tiere Arten- und zugleich Tierschutz ist.¿ Der Tierschutzpreis des Landes Sachsen-Anhalt wird alle zwei Jahre ausgeschrieben und von einer Expertenjury vergeben. Diesmal standen heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere im Mittelpunkt. Der Landeswettbewerb richtete sich an landwirtschaftliche Betriebe und Tierhalter. Die Verleihung fand anlässlich des Welttierschutztags (04. Oktober) statt. Tierschutzpreis des Landes Sachsen-Anhalt 2008 Heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere - Übersicht Preisträger und Ausgezeichnete- 1. Preis Wolfgang Strube , Biologische Imkerei, Kroppenstedt (Bördekreis), Dunkle Biene 2. Preis Familie Kutschbach, ¿Glinder Ziegenhof¿, Glinde (Salzlandkreis), Braune Harzer Ziege Auszeichnung Familie Weber, Nutztierarche ¿Der Künn¿sche Hof¿, Wormsdorf (Bördekreis), Deutsche Sperber und Vorwerkhühner Vorstellung der Preisträger 2008 l Wolfgang Strube - Dunkle Biene (1. Preis) Herr Strube hält als organisierter Hobby-Imker mit hoher Sachkenntnis 14 Bienenvölker, davon acht Völker der ¿Dunklen Biene¿. Die ¿Dunkle Biene¿ ist eine alte, in Mitteleuropa ursprünglich einheimische Haustierrasse, die sich durch Robustheit und Flugkraft auszeichnet und seit der Eiszeit bekannt ist. Sie wurde seit Jahrzehnten von Carnica- und Buckfast-Arten aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus verdrängt. Ihr Bestand gilt deshalb als extrem gefährdet. Strubes Bienenhaltung entspricht der EU-Richtlinie für biologische Imkerei. Die Reinrassigkeit ist über zertifizierte Königinnen-Importe gewährleistet. Die Bienen leben in einem natürlichen Habitat in der Nähe des Hakelwalds bei Heteborn. Die Gesundheitsvorsorge kann als beispielhaft eingeschätzt werden: Fluglochbeobachtung, Beurteilung des Gemülls, qualitativ und quantitativ gute Ernährung, Wintereinfütterung mit Honig, Teilnahme am Vorbeuge- Monitoring (Länderinstitut für Bienenkunde), Varroamilben-Bekämpfung mit Ameisensäure und Oxalsäure. Die Königinnen erhalten keinen Flügelschnitt. Um die Belastungen für das Bienenvolk zu reduzieren, erfolgt kein Wandern (Wanderimkerei). In der Öffentlichkeitsarbeit ist Herr Wolfgang Strube aktiv als Bienenseuchensachverständiger (BSS), als Vereinsvorsitzender und durch Vortragstätigkeiten. l ¿Glinder Ziegenhof¿ - Braune Harzer Ziege (2. Preis) Die Braune Harzer Ziege ist rehfarben, kurzhaarig, hat einen weißen Bauch und wurde vor ca. 100 Jahren in örtlichen Zuchtvereinen im Harzgebiet gezüchtet. Sie wird in der Kategorie ¿Bestandsbeobachtung¿ in der Roten Liste der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen geführt. Die Familie Kutschbach führt in Glinde einen Betrieb, der nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues arbeitet und vor allem auf die Ziegenkäsevermarktung setzt. Der Betrieb hält 68 Zuchtziegen und zwei Böcke insbesondere der Rasse Harzer Braune Ziege. Die Aufzucht der Lämmer erfolgt an der Mutter. Der Tierbestand wird im Herdbuch des Landesschafzuchtverbandes Sachsen-Anhalt geführt und ist CAE-frei. Der Betrieb liegt in unmittelbarer Nähe zum Elbdeich. Der Betrieb nutzt deshalb Weideflächen im Elbvorland. Der Weidekomplex ist sehr großzügig gestaltet und bietet durch älteren Baumbewuchs natürlichen Schatten und Witterungsschutz. Bei länger anhaltender nasser Witterung werden die Tiere in den nahe gelegenen Stall verbracht. Dort werden die Tiere in Laufstallhaltung mit Tiefstreu gehalten, haben aber auch in der Stallhaltungsperiode freien Zugang zum angrenzenden Auslauf. Jedes Tier hat einen eigenen Fressplatz. Durch die Wasserversorgung über Selbsttränken haben die Ziegen jederzeit Zugang zu frischem Wasser. Hintergrundinformationen I. Imkerei in Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt bewirtschaften 1.200 Imker überwiegend im Nebenerwerb und als Freizeitimker ca. 10.000 Bienenvölker. 2007 wurden ca. 330 Tonnen Honig erzeugt. Damit liegt der durchschnittliche Honigertrag bei 35 Kilogramm/Volk und damit erstmals über dem Bundesdurchschnitt. Der Verkauf erfolgt hauptsächlich im Direktverkauf ab Hof bzw. auf Wochenmärkten. Das Land unterstützt die Imker und deren Nachwuchs. Dafür stehen 2008 EU- und Landesgelder in Höhe von 25.000 Euro bereit. Der Landesimkerverband finanziert damit Schulungsmaterialien, Ausrüstungsgegenstände und so genannten Startersets für die Nachwuchsgewinnung. 2. Haltung und Förderung einheimischer und vom Aussterben bedrohter Tiere in Sachsen-Anhalt Mit dem Förderprogramm zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ist es gelungen, den Zuchtbestand zu erhöhen bzw. auf einem angemessenen Stand zu stabilisieren. Bestes Beispiel dafür ist das Rote Höhenvieh: So stieg die Zahl der Herdbuchtiere im Zeitraum von 1996 bis 2005 von 17 auf ca. 300 Tiere. 2007 betrug der Bestand 332 Zuchttiere. Mit der neuen Förderperiode 2007-2013 können auch wieder Schafrassen gefördert werden. So wurde das Merinofleischschaf in die Förderung aufgenommen. Der Bestand war 2006 in Sachsen-Anhalt auf 1600 Herdbuchtiere gesunken. Mit in-Kraft-Treten der neuen Richtlinie zur Förderung Tiergenetischer Ressourcen kann der Landesschafzuchtverband wieder einen Bestand von ca. 4000 Muttern verzeichnen. 2008 werden bereits 4.344 weibliche und 80 männliche Merinofleischschafe durch Landes- und EU-Mittel gefördert. Weiterhin werden derzeit ca. 100 weiße Hornlose Heidschnucken, 115 rauwollige pommersche Landschafe, 320 Rhönschafe, 80 Rheinisch Deutsche Kaltblüter, 20 Schwere Warmblüter, 225 Harzer Rotvieh-Kühe, drei Sattelschweine und 70 Harzer Ziegen gefördert. In der neuen EU-Förderperiode sind für 2007 und 2008 bereits insgesamt für 757,75 Großvieheinheiten (GVE) über 538.000 Euro an EU- und Landesgeldern bewilligt worden. Für die gesamte Förderperiode bis 2013 sind ca. 1,5 Millionen Euro eingeplant. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Origin | Count |
---|---|
Bund | 18 |
Land | 14 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 15 |
Text | 7 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 14 |
offen | 15 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 29 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 2 |
Keine | 25 |
Webseite | 3 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 21 |
Lebewesen & Lebensräume | 29 |
Luft | 19 |
Mensch & Umwelt | 30 |
Wasser | 21 |
Weitere | 30 |