Das Projekt "Teil B" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Georg-August-Universität Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Professur für Wirtschaftspolitik und Mittelstandsforschung durchgeführt. Im Hinblick auf den fortschreitenden Flächenverbrauch hat die Brachflächenrevitalisierung im Stadtbereich in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung für eine nachhaltige Stadtentwicklung gewonnen. Um die volkswirtschaftlichen Folgewirkungen von innerstädtischen Brachflächenrevitalisierungen aufzuzeigen, wurden in 14 baden-württembergischen Kommunen (Abbildung A) 17 Areale hinsichtlich der Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und auf die Bevölkerung untersucht. Im Fokus stand dabei, welche wirtschaftlichen Vor- und Nachteile für den Kommunalhaushalt aus den Projekten entstehen und wie sich die umgesetzten Maßnahmen auf die Wohn- und Lebensqualität der Nutzer, Bewohner und Anrainer auswirken.Erstmalig konnten kommunal-fiskalische Bilanzen für durchgeführte Brachflächenrevitalisierungen in Baden-Württemberg aufgestellt werden.Ein interdisziplinäres Team der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia) der Hochschule Darmstadt, der Fakultät Wirtschaftspolitik und Mittelstandsforschung der Georg-August-Universität Göttingen sowie der ES EnviroSustain GmbH, Ingenieure für Gebäude, Technik und Umwelt, Kirchheim unter Teck untersuchte anhand von Fragebögen und Objektbegehungen die ausgewählten Standorte. Dabei wurden auf kommunaler Ebene Daten zur Projektgenese, zu städtebaulichen Auswirkungen und ökonomischen Aspekten betrachtet sowie die sozialen Auswirkungen auf dem Areal und in der Umgebung erhoben. Insgesamt wurden 17 Flächen von 0,2 bis 150 ha mit militärischer oder gewerblich-industrieller Vornutzung untersucht. Die Flächen sollten dabei seit mindestens zwei Jahren erfolgreich revitalisiert sein. Die anhand des ökonomischen Fragebogens erhobenen Daten lieferten die Grundlage zur Berechnung der fiskalischen Bilanz für das Jahr 2006. Dazu wurden zunächst Einmalausgaben und -einnahmen der Revitalisierungsmaßnahmen (z.B. Kosten für Grundstückserwerb, Herrichtung des Areals und Erschließung bzw. Erlöse aus Grundstücksverkäufen, Fördermittel) berücksichtigt. Des Weiteren wurden die jährlichen Folgekosten (z.B. Kosten für Straßenreinigung und Beleuchtung) und Einnahmen (zusätzliche Grund- und Gewerbesteuereinnahmen, zusätzliche Einnahmen aus dem Kommunalen Finanzausgleich pro hinzugewonnenen Einwohner) erfasst. Die sich aus diesen Daten ergebende fiskalische Bilanz gibt die entstehenden jährlichen Belastungen oder Einnahmen für den kommunalen Haushalt an. Die soziale Auswertung erfolgte anhand eines aggregierten Ratings der abgefragten Kategorien zur Änderung des Wohnumfeldes, der Verkehrsverbindung und entstandenen Einrichtungen und der daraus resultierenden Nutzungsänderung.
Das Projekt "Teil A" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von EnviroSustain ES GmbH durchgeführt. Im Hinblick auf den fortschreitenden Flächenverbrauch hat die Brachflächenrevitalisierung im Stadtbereich in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung für eine nachhaltige Stadtentwicklung gewonnen. Um die volkswirtschaftlichen Folgewirkungen von innerstädtischen Brachflächenrevitalisierungen aufzuzeigen, wurden in 14 baden-württembergischen Kommunen (Abbildung A) 17 Areale hinsichtlich der Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und auf die Bevölkerung untersucht. Im Fokus stand dabei, welche wirtschaftlichen Vor- und Nachteile für den Kommunalhaushalt aus den Projekten entstehen und wie sich die umgesetzten Maßnahmen auf die Wohn- und Lebensqualität der Nutzer, Bewohner und Anrainer auswirken.Erstmalig konnten kommunal-fiskalische Bilanzen für durchgeführte Brachflächenrevitalisierungen in Baden-Württemberg aufgestellt werden.Ein interdisziplinäres Team der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia) der Hochschule Darmstadt, der Fakultät Wirtschaftspolitik und Mittelstandsforschung der Georg-August-Universität Göttingen sowie der ES EnviroSustain GmbH, Ingenieure für Gebäude, Technik und Umwelt, Kirchheim unter Teck untersuchte anhand von Fragebögen und Objektbegehungen die ausgewählten Standorte. Dabei wurden auf kommunaler Ebene Daten zur Projektgenese, zu städtebaulichen Auswirkungen und ökonomischen Aspekten betrachtet sowie die sozialen Auswirkungen auf dem Areal und in der Umgebung erhoben. Insgesamt wurden 17 Flächen von 0,2 bis 150 ha mit militärischer oder gewerblich-industrieller Vornutzung untersucht. Die Flächen sollten dabei seit mindestens zwei Jahren erfolgreich revitalisiert sein. Die anhand des ökonomischen Fragebogens erhobenen Daten lieferten die Grundlage zur Berechnung der fiskalischen Bilanz für das Jahr 2006. Dazu wurden zunächst Einmalausgaben und -einnahmen der Revitalisierungsmaßnahmen (z.B. Kosten für Grundstückserwerb, Herrichtung des Areals und Erschließung bzw. Erlöse aus Grundstücksverkäufen, Fördermittel) berücksichtigt. Des Weiteren wurden die jährlichen Folgekosten (z.B. Kosten für Straßenreinigung und Beleuchtung) und Einnahmen (zusätzliche Grund- und Gewerbesteuereinnahmen, zusätzliche Einnahmen aus dem Kommunalen Finanzausgleich pro hinzugewonnenen Einwohner) erfasst. Die sich aus diesen Daten ergebende fiskalische Bilanz gibt die entstehenden jährlichen Belastungen oder Einnahmen für den kommunalen Haushalt an. Die soziale Auswertung erfolgte anhand eines aggregierten Ratings der abgefragten Kategorien zur Änderung des Wohnumfeldes, der Verkehrsverbindung und entstandenen Einrichtungen und der daraus resultierenden Nutzungsänderung.
Flächensparen – Böden und Landschaften erhalten Flächensparen heißt, weniger Flächen für Siedlungen und Verkehr zu beanspruchen und fruchtbare Böden zu erhalten. Mit innovativen Konzepten sollen Flächen umweltschonend und effizient genutzt werden. Im Fokus stehen die Flächen für Wohnen, öffentliche Zwecke, Handel, Gewerbe, Industrie, Freizeit und Sport sowie für den Land-, Wasser- und Luftverkehr. Flächenverbrauch in Deutschland und Strategien zum Flächensparen Während der letzten 60 Jahre hat sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland mehr als verdoppelt. Im Jahr 2017 wurde täglich eine Fläche von rund 58 Hektar neu ausgewiesen - meist zulasten der Landwirtschaft und fruchtbarer Böden. Das entspricht etwa der Größe von ca. 82 Fußballfeldern. Ökologisch wertvolle Flächen werden in Bauland und Standorte oder Trassen für Infrastrukturen wie Kläranlagen, Flugplätze, Straßen oder Bahnlinien umgewidmet. Negative Umweltfolgen sowie schädliche städtebauliche, ökonomische und soziale Auswirkungen sind unausweichlich. Die Bundesregierung hat sich deshalb im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr auf unter 30 Hektar pro Tag zu verringern. Im Durchschnitt der Jahre 1993 bis 2003 lag der Flächenverbrauch noch bei 120 Hektar pro Tag. Darüber hinaus fordern der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE), der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) sowie der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), spätestens zum Jahr 2050 die Inanspruchnahme neuer Flächen auf null zu reduzieren. Die Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt (KBU) hat darüber hinaus im Rahmen des Positionspapiers „Flächenverbrauch einschränken – jetzt handeln“ einen Vorschlag unterbreitet, wie das 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung auf die Bundesländer verteilt werden könnte. Inzwischen haben sich fünf Bundesländer für das Jahr 2020 adäquate quantitative Ziele gesetzt, die zum „30-Hektar-Ziel“ beitragen. Um überprüfen zu können, ob sich die tatsächliche Entwicklung in Richtung „30-Hektar-Ziel“ bewegt, hat das UBA für das Jahr 2010 ein Zwischenziel von 80 Hektar und für das Jahr 2015 ein Zwischenziel von 55 Hektar pro Tag gesetzt. Wie die Abbildung zeigt, nahm die Siedlungs- und Verkehrsfläche vor der Jahrtausendwende um gut 129 Hektar pro Tag zu. Seither hat sich der Anstieg des Flächenverbrauchs für Siedlungen und Verkehr deutlich verlangsamt. Das UBA-Ziel für das Jahr 2010 von 80 Hektar pro Tag wurde für die Einzeljahre 2009, 2010 und 2011 unterschritten, jedoch wurde das Ziel im Vier-Jahres-Mittelwert von 2007 bis 2010 verfehlt. Insgesamt sind die Inanspruchnahme immer neuer Flächen und die Zerstörung von Böden auf die Dauer nicht vertretbar und sollten beendet werden. Angesichts global begrenzter Landwirtschaftsflächen und fruchtbarer Böden sowie der wachsenden Weltbevölkerung ist der anhaltende Flächenverbrauch mit all seinen negativen Folgen unverantwortlich. Dies gilt auch und besonders mit Rücksicht auf künftige Generationen. * Die Flächenerhebung beruht auf der Auswertung der Liegenschaftskataster der Länder. Aufgrund von Umstellungsarbeiten in den Katastern (Umschlüsselung der Nutzungsarten im Zuge der Digitalisierung) ist die Darstellung der Flächenzunahme ab 2004 verzerrt. ** Ziele 2030: "unter 30 Hektar pro Tag" in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, Neuauflage 2016"; "20 Hektar pro Tag" im Integrierten Umweltprogramm 2030. *** Ab 2016 entfällt aufgrund der Umstellung von automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) auf das automatisierte Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) die Unterscheidung zwischen "Gebäude- und Freifläche" sowie "Betriebsfläche ohne Abbauland". Dadurch ist derzeit der Zeitvergleich beeinträchtigt und die Berechnung von Veränderungen wird erschwert. Die nach der Umstellung ermittelte Siedlungs- und Verkehrsfläche enthält weitgehend dieselben Nutzungsarten wie zuvor. Weitere Informationen unter www.bmu.de/WS2220#c10929. ___ Werte aus Statistisches Bundesamt 2023, Erläuterungen zum Indikator "Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche" Maßnahmen und Instrumente Eine verstärkte Innenentwicklung und die Aufbereitung und Nutzung von Brachflächen sind die wesentlichen Bausteine für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Konkrete Maßnahmen- und Instrumentenvorschläge konzentrieren sich somit darauf, den Ausbau von Siedlungsflächen und die damit verbundene Verkehrserschließung zu dämpfen. Um die Inanspruchnahme immer neuer Flächen für Siedlungszwecke zu reduzieren, sind viele aufeinander abgestimmte Maßnahmen erforderlich. Ergänzend sollten Siedlungsflächen die umweltschonend genutzt und der Bedarf im Fernstraßenbau gedämpft werden. Zielführende Instrumente und Maßnahmen zum Flächensparen sowie zur Förderung von Innenentwicklung und Flächenrecycling sind: Landes- und Regionalplanung stärken und das vorhandene Instrumentarium der Raumordnung zur Begrenzung der Außenentwicklung zielführend anwenden; schädliche Subventionen die die Außenentwicklung begünstigen, wie die Pendlerpauschale oder die Förderung der Erschließung von Gewerbegebieten auf der grünen Wiese, abbauen; Instrumentarium des Baugesetzbuchs nutzen und Fördermittel zur Aktivierung der Potenziale der Innenentwicklung und des Brachflächenrecycling zielgerichtet einsetzen; dazu in den Verwaltungen auch geeignete, ämterübergreifende Organisationsstrukturen schaffen, die ein effektives Flächenmanagement ermöglichen; weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Aktivierung ungenutzter Baugrundstücke im Innenbereich schaffen; die Belastung durch weitere Zersiedelung durch eine zweckmäßige Reform der Grundsteuer zu minimieren. Hierzu zählt ein zoniertes kommunales Satzungsrecht, mit dem gezielt baureife oder ungenutzte Grundstücke mobilisiert werden können. Weitere Rahmenbedingungen können mit der Grunderwerbsteuer und / oder Schaffung einer Bauland-Ausweisungs-Umlage oder einer Neuerschließungsabgabe verbessert werden; Neubau von Gebäuden, Bundesfernstraßen und anderer Verkehrsinfrastrukturen reduzieren und stattdessen Bestehendes instandsetzen und verbessern; Öffentlichkeitsarbeit, um die Menschen für die Nachteile und Risiken des Flächenverbrauchs zu sensibilisieren. Die Chancen des Flächensparens aufzeigen sowie jedem einzelnen Handlungsträger und Bürger Informationen darüber zu geben, wie diese zum Flächensparen beitragen können. Strategien und Maßnahmenvorschläge des Umweltbundesamtes Vorschläge, wie eine Trendwende bei der Flächeninanspruchnahme im Einzelnen erreicht werden kann, unterbreitet das Umweltbundesamt in einem Strategiepapier von 2003. Gemeinsam mit dem Bundesamt für Naturschutz ( BfN ) hat das Umweltbundesamt im Jahr 2009 diese Vorschläge gesichtet sowie – wo nötig – aktualisiert, ergänzt und mit Prioritäten versehen. Das Ergebnis haben die Ämter dem Bundesministerium für Umwelt ( BMU ) berichtet. Auf dieser Basis berät das Umweltbundesamt das Bundesumweltministerium im Rahmen von aktuellen Gesetzgebungsverfahren und sonstigen flächenpolitischen Aktivitäten. Das Umweltbundesamt hat diverse Forschungsvorhaben durchgeführt, unter anderem zu Kosten- und Nutzen der Siedlungsentwicklung und des Flächenrecycling, um daraus Kriterien für eine effiziente Siedlungsentwicklung abzuleiten, oder zu Ansätzen, um Planungsrecht und Planungsinstrumente noch stärker auf Flächensparen und Innenentwicklung auszurichten. Ein neues innovatives Instrument zum Flächensparen wird derzeit in einem Modellversuch des Umweltbundesamtes erprobt: Der Handel mit Flächenzertifikaten soll – in Anlehnung an den Handel mit CO2 -Emissions-Zertifikaten – finanzielle Anreize setzen für diejenigen Kommunen, die Innenentwicklung betreiben und Flächen sparen.
... möchten immer mehr Verwaltungsmitarbeiter/innen und Kommunalpolitiker/innen vor Ort wissen, wenn sie im Rahmen ihrer Planung die Weichen für die zukünftige Gemeindeentwicklung stellen. Jedem Projekt der Siedlungsentwicklung wie zum Beispiel der Bau von Wohnungen oder die Bereitstellung von Gewerbebauflächen geht in der Kommune eine Planung voraus. Verschiedene Faktoren beeinflussen Planungen und Entscheidungen über deren Umsetzung. Der Nutzen eine neuen Baugebiete wird in den Gemeinden in der Regel nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Ertrag gemessen. Mittel- und langfristige Folgekosten derartiger Entscheidungen im Rahmen der Gemeinde- oder Stadtentwicklung rücken aber zunehmend in das Blickfeld der zuständigen Verwaltungen und Kommunalpolitiker vor Ort. Daher ist die Kenntnis der Kosten und des finanziellen Nutzens baulicher Entwicklungen eine wichtige Voraussetzung für eine fundierte Planungs- und Umsetzungsentscheidung. Welche Kosten sollten betrachtet werden? Wohn- und Gewerbegebiete verursachen Folgekosten in fünf wichtigen Bereichen. Zu denken ist an die Kosten der Erstellung und der langfristigen Unterhaltung der technischen Infrastruktur der Erschließung von Bauflächen wie zum Beispiel Wohnstraßen. Weiterhin werden häufig Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten oder Schulen neu errichtet oder ausgebaut. Häufig sind im Zusammenhang mit neuen Wohngebieten auch neue Grünflächen zu erstellen. In vielen Fällen erfordert die Anbindung neuen Wohn- und Gewerbegebiete auch Anlagen der äußeren Erschließung in Form von Straßen oder Kreuzungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs z.B. durch Straßenbahn oder Bus. Und schließlich ist in vielen Fällen auch der Bau von Lärmschutzanlagen erforderlich. Bei der erstmaligen Herstellung von Anlagen der inneren Erschließung (Straßen, Wege), öffentlichen Grünanlagen, Lärmschutzanlagen und Straßenbeleuchtung tragen die Kommunen in der Regel einen Anteil von 10 %. Häufig werden die Kosten der erstmaligen Herstellung von Infrastrukturen (Straßen, Kanäle, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Grünanlagen etc.) entweder im Rahmen städtebaulicher Verträge auf den Investor abgewälzt oder im Rahmen der Erschließungsbeiträge refinanziert. Jedoch die mittel- und langfristigen Kosten für Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von technischen und sozialen Infrastrukturen eines Wohn- oder Gewerbegebietes tragen hauptsächlich die Kommunen, bei technischen Infrastrukturen teilweise auch die Anlieger. Die Herstellungskosten für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen liegen in der Regel bei den Versorgungsunternehmen. Recht unterschiedlich können die kommunalen Kosten für den Grunderwerb sein, wenn Kommunen eine aktive Baulandpolitik betreiben, um das Flächengeschehen in der Gemeinde aktiv zu steuern. Diese sind abhängig vom jeweils eingesetzten Baulandmodell, das einen kommunalen Zwischenerwerb des zu entwickelnden Baulands beinhalten kann. Mehreinnahmen infolge neuer Baugebiet und neuer Einwohner ziehen auch wieder Mehrausgaben nach sich wie z.B. die Kreisumlage bei kreisangehörigen Gemeinden und die Umlage an Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde, Zweckverband usw. Welche Einnahmen sind von einem neuen Baugebiet zu erwarten? Im Zusammenhang mit neuen Baugebieten können die Kommunen mit einer Reihe von Einnahmen rechnen. Hierzu zählen u.a. die Grundsteuer, der Anteil an der Einkommensteuer, die Gewerbesteuer nach Abzug der Umlage, der Kommunalanteil an der Umsatzsteuer, ggf. erhöhte Zuweisungen aus dem landesspezifischen kommunalen Finanzausgleich und - sofern erhoben - die Konzessionsabgabe der Versorger. Hinzu kommen ggf. auch landesspezifisch geregelte Beteiligungen der Kommunen an anderen Steuern wie z.B. der Grunderwerbsteuer. Wodurch werden die Kosten und Einnahmen beeinflusst? Die Topografie des Geländes, die Form der Erschließungsnetze und die Grundstückseinteilung beeinflussen die Kosten der inneren Erschließung. Die Erschließungseffizienz beschreibt das Verhältnis des Kosten- und Flächenaufwands für die innere und äußere Erschließung zum Nettobauland. Diese Aufwände sind z.B. bei Ein- und Zweifamilienhausgebieten höher als im mehrgeschossigen Wohnungsbau. Der demografische Wandel und Schrumpfungsprozesse in den Gemeinden beeinflussen mittel- und langfristig den wirtschaftlichen Betrieb von Erschließungsanlagen der technischen und sozialen Infrastruktur. Einer sich reduzierende Bevölkerungszahl und Leerstände wirken sich aus auf die festen und laufenden Kosten für den Betrieb z.B. von Wasser- und Abwasserleitung oder Kindergärten und Schulen. Daher sollte unbedingt eine vorausschauende Betrachtung für die kommenden Jahrzehnte angestellt werden, inwiefern neben den Belastungen des Gemeindehaushalts auch mit steigenden Pro-Kopf-Kosten für die privaten Haushalte und Unternehmen zu rechnen ist. Sind Infrastrukturen auf lange Sicht nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben, müssen sie angepasst werden. Während technische, insbesondere netzgebundene Infrastrukturen mit langfristigen Folgekosten nur mit großem Aufwand an demografische Entwicklungen angepasst werden können, sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur grundsätzlich leichter anpassungsfähig. Allerdings wird die vielerorts notwendige Schließung von Kindergärten oder Schulen von den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel nicht akzeptiert. Auch der Faktor Zeit ist zu beachten. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben der Siedlungsentwicklung entstehen zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten. Während Grunderwerbs-, Planungs- und Erschließungskosten in einer frühen Projektphase anfallen, fließen Einnahmen unter anderem aus der Grundsteuer, aus dem kommunalen Finanzausgleich bzw. anteilige Einkommensteuer erst einige Jahre nach dem Beginn der Besiedlung neuer Wohn- oder Gewerbeflächen. Dabei hängt die Höhe dieser Einnahmen ab von der Aufsiedlungsgeschwindigkeit und letztendlich von der tatsächlich erreichten Belegung von Baugebieten. Gewerbesteuereinnahmen wiederum sind sowohl von Art, Struktur und Branche der jeweiligen Unternehmen als auch von konjunkturellen Einflüssen abhängig. Sie können starken Schwankungen unterliegen. Praxiserprobte Kostenrechner helfen Ihnen, die langfristigen finanziellen Auswirkungen von Siedlungsentwicklungen bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen. Im Projekt „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ hat das IFH KÖLN zusammen mit 14 deutschen Modellstädten unterschiedlicher Größe eine digitale Plattform für proaktives Ansiedlungsmanagement in Innenstädten erarbeitet. Die Bundesregierung möchte den täglichen Anstieg der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha senken. Dieses Ziel sieht die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie vor Im Land Berlin gibt es zahlreiche Flächen, die dauerhaft nicht mehr genutzt und somit entsiegelt werden könnten, um dem Naturhaushalt wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die Wirtschaft in Deutschland wächst – und damit auch die Fläche, die für die Industrie- und Gewerbeentwicklung benötigt wird. Mit den richtigen Strategien sind wirtschaftliches Wachstum und Flächensparen vereinbar. In Youngstown, einer Stadt im US-Bundesstaat Ohio, schrumpfte die Bevölkerung um fast 50 %. Die Stadt hat sich dem Problem gestellt.
Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 234/02 Magdeburg, 29. Oktober 2002 Richtlinie: Beseitigung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt aus Landes- und Bundesmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinien im Wege der Projektförderung Zuschüsse für die Instandsetzung, die Neuerrichtung oder die Ersatzbeschaffung von Wohngebäuden, soweit diese durch das Hochwasser der Elbe und ihrer direkten Zuflüsse im August 2002 in den Landkreisen Anhalt-Zerbst, Bitterfeld, Jerichower Land, Köthen, Ohrekreis, Schönebeck, Stendal, Wittenberg und den kreisfreien Städten Magdeburg und Dessau beschädigt oder zerstört worden sind. 1.2. Zweck der Zuwendung ist es, den Eigentümern von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen in Sachsen-Anhalt in den von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Gebieten an der Elbe und deren direkten Zuflüssen eine angemessene Hilfe bei der Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden zu geben. Eine Modernisierung von Wohnungen und Gebäuden ist grundsätzlich nicht förderfähig (siehe aber Nr. 3.2.). 1.3. Für die Förderung gelten neben diesen Richtlinien als Rechtsgrundlagen das Gesetz zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19. September 2002, BGBl. I. S. 3651, einschließlich der Verordnung der Bundesregierung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung ¿ AufbauhV), die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den vom Hochwasser an Elbe und Donau sowie deren Zuflüssen betroffenen Ländern (VV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002), das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999, GVBl. LSA S. 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2001, GVBl. LSA S. 540, die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt (LHO) vom 30. April 1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt geändert durch Gesetz zur änderung der LHO und der Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1998, GVBl. LSA S. 499, die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2001 (RdErl. des MF vom 01. Februar 2001, MBl. LSA S. 239). Diese Bestimmungen können bei den zuständigen Stellen nach Nr. 9.2.1. dieser Richtlinien eingesehen werden. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Wohngebäude Als Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien gelten Gebäude, die vollständig oder mindestens mit einem Anteil von mehr als 50 v.H. zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies gilt sinngemäß für Eigentumswohnungen. Wohngebäude sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohnungen), Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen hinsichtlich des Wohnteils, Landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen (Höfe) hinsichtlich des Wohnteils, Wohngebäude im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion (Modernisierung und Instandsetzung), auch wenn sie deshalb zeitweilig unbewohnt sind. Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15. März 1951, BGBl. I S. 175, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001, (BGBl. I. S. 1857), 2.2. Ausgeschlossene Gebäude 2.2.1. Ausgeschlossen sind Schwarzbauten und nicht zur dauerhaften Wohnnutzung zugelassene Gebäude (z.B. Baulichkeiten auf Freizeit-, Erholungs- und Wochenendgrundstücken, Ferienhäuser, Jagdhütten, Gartenlauben und vergleichbare Baulichkeiten), es sei denn, eine dauerhafte Wohnnutzung ist bauaufsichtlich zu dulden. 2.2.2. Ferner sind Wohngebäude ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe zum Rückbau oder zum weiteren Leerstand vorgesehen waren. 3. Förderfähige Maßnahmen 3.1. Instandsetzungen Förderfähig sind alle Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen Schäden (Instandsetzungen) an den durch das Hochwasser betroffenen Wohngebäuden sowie die Kosten zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (einschließlich der Keller- und Nebenräume und wesentlicher Bestandteile i. S. des § 94 Abs. 2 BGB), auf dem Wohngrundstück belegener Wintergärten, Terrassen, Garagen, Kfz-Stellplätze und Zufahrten. Als Instandsetzungskosten gelten auch anlässlich der Schadensbeseitigung durchgeführte Umstellungen von öl- auf Gasheizung oder bei bisheriger dezentraler Trink- oder Abwasserentsorgung im notwendigen Umfang die Kosten des Neuanschlusses an das öffentliche Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz. 3.2. Modernisierungsmaßnahmen Modernisierungsmaßnahmen [bauliche Maßnahmen die den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ¿ § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz ¿ WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)] ¿ sind nicht förderfähig, es sei denn, dass sie durch die Instandsetzungen oder auf Grund von Ersatzvorhaben unvermeidbar eintreten oder technisch zwingend sind. In diesem Fall sind sie förderunschädlich und gehören zu den förderfähigen Instandsetzungskosten nach Nr. 3.1. 3.3. Ersatzvorhaben Förderfähig sind die Kosten der Wiedererrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden (Ersatzvorhaben) ¿ jedoch nur innerhalb Sachsen-Anhalts ¿, einschließlich der Grundstückskosten, wenn das bisher genutzte Wohngebäude durch das Hochwasser vollständig zerstört wurde oder das bisher genutzte Wohngebäude dauerhaft unbewohnbar geworden ist oder die Instandsetzungskosten gleich hoch oder höher als die Kosten für ein Ersatzvorhaben wären. Bei Ersatzvorhaben kann das neue Objekt auch an anderer Stelle als bisher gelegen sein. Stand das geschädigte Objekt in dauerhaft hochwassergefährdeter Lage, so soll das Ersatzobjekt an anderer Stelle errichtet werden. 3.4. Abriss- und Aufräumarbeiten, Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung 3.4.1. Kosten von Abriss-, Teilabriss- und Aufräumarbeiten werden gefördert, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Instandsetzung oder einem Ersatzvorhaben stehen oder deren Durchführung erst ermöglichen. 3.4.2. Bauliche Maßnahmen zur unmittelbaren Schadensabwehr oder Schadensbegrenzung vor dem Einsetzen des Hochwassers im August 2002 sind förderfähig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie über das hinausgehen, was üblicherweise zum Schutz vor Hochwasser erforderlich gewesen wäre. 3.5. Gutachten Die Kosten für nach den Nrn. 6.2.1. und 6.2.2. erforderliche Gutachten sind förderfähig. 4. Ausschluss der Förderung Nicht förderfähig sind - Beseitigungskosten für Hochwasserschäden, die in einem förderfähigen Gesamtumfang von weniger als 5.000 ¿ anfallen, - vor dem 14. August 2002 begonnene Maßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nr. 3.4.2. dieser Richtlinien, - Ersatzbeschaffungen von Inventar des Wohngebäudes, - wegen zeitweiliger Unbewohnbarkeit des Wohngebäudes entstandene oder entstehende Miet- oder Unterbringungskosten, - Umzugskosten, Mietausfälle oder zwischenzeitlich entstandene Miet- oder Unterbringungskosten, - Baunebenkosten nach § 5 der II. Berechnungsverordnung mit Ausnahme notwendiger Architekten- und Ingenieurleistungen, - bei Ersatzvorhaben die für den Erwerb entstehenden sonstigen Kosten (Maklergebühren, Notargebühren, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuern usw.). 5. Antragsberechtigung, Zuwendungsempfänger 5.1. Natürliche und juristische Personen Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen sowie kommunale Gebietskörperschaften als Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Wohngebäuden unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 5.2. Mehrere Eigentümer Besteht an den zu fördernden Wohngebäuden Eigentum mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, so ist nur ein Antrag je Wohngebäude zulässig und nur eine dieser Personen antragsberechtigt. Diese gilt als Zuwendungsempfänger und hat gegenüber der zuständigen Stelle eine Vollmacht der anderen beteiligten Eigentümer vorzulegen, aus der sich ergeben muss, dass sie zum Antrag auf Förderung und zur Entgegennahme der Fördermittel allein berechtigt ist. 6. Zuwendungsvoraussetzungen Das Wohngebäude muss in einer von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Gemeinde gelegen sein und hochwasserbedingte Schäden aufweisen. 6.1. Hochwasserbedingte Schäden Hochwasserbedingte Schäden liegen vor, wenn infolge der Hochwasserkatastrophe im August 2002 Hochwasser, Grund-, Dräng- oder Sickerwasser das Grundstück oder aufstehende Gebäude betroffen hat. 6.2. Glaubhaftmachung, Schadensnachweis Das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden einschließlich der Höhe der voraussichtlich notwendigen Instandsetzungskosten, ist durch die Zuwendungsempfänger glaubhaft zu machen und durch Fotos oder sonstige Nachweise zu belegen. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Im übrigen gelten Nr. 9.1. Satz 2 und Satz 3 dieser Richtlinien. 6.2.1. Bei Instandsetzungen ist bei voraussichtlich notwendigen Instandsetzungskosten von mehr als 30.000 ¿ - der Zeitwert des Grundstücks und seiner förderfähigen Gebäude vor dem schädigenden Ereignis und - die Höhe der Instandsetzungskosten durch Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder eines bauvorlageberechtigten Ingenieurs oder Architekten nachzuweisen. 6.2.2. Wird die Förderung eines Ersatzvorhabens beantragt, ist stets ein Gutachten nach Nr. 6.2.1. dieser Richtlinien vorzulegen. In diesem Gutachten ist die Zerstörung des Gebäudes oder seine dauernde Unbewohnbarkeit nachzuweisen oder zu belegen, dass die Kosten einer Instandsetzung die Kosten der Ersatzmaßnahme mindestens erreichen. 7. Art, Höhe und Auszahlung der Zuwendungen 7.1. Art der Zuwendung Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. 7.2. Höhe der Zuwendungen nach Nr. 3.1. (Instandsetzungen), Der Zuschuss für Instandsetzungen beträgt 80 v.H. der förderfähigen Kosten, begrenzt durch den Zeitwert des Wohngrundstücks vor Eintritt des Hochwassers. Zur Feststellung der Höhe des Zeitwertes wird auf Nr. 6.2.1. dieser Richtlinien verwiesen. Bei Instandsetzungskosten bis 30.000 ¿ bedarf es keiner Prüfung des Zeitwertes. 7.3. Höhe der Zuwendungen nach Nr. 3.3. (Ersatzvorhaben) Der Zuschuss für Ersatzvorhaben beträgt 100 v.H. der förderfähigen Herstellungs- oder Erwerbskosten, begrenzt durch den Zeitwert des zerstörten oder dauerhaft unbewohnbar gewordenen Hausgrundstücks. 7.4. Höhe der Zuwendungen für Maßnahmen nach Nrn. 3.4. und 3.5. Die Kosten für Maßnahmen nach den Nrn. 3.4. und 3.5. werden zu 80 v.H. gefördert. 7.5. Förderhöchstgrenzen Unabhängig von den Nrn. 7.2. bis 7.4. beträgt die Förderhöchstgrenze insgesamt bei Einfamilienhäusern 125.000 ¿, bei Zweifamilienhäusern 250.000 ¿, bei Mehrfamilienhäusern 350.000 ¿, bei Eigentumswohnungen 40.000 ¿ pro geschädigter Eigentumswohnung, für das Gemeinschaftseigentum 200.000 ¿ je Wohnanlage . 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1. Vorzeitiger Maßnahmebeginn In Anwendung von Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gelten bereits vor Bewilligung der Förderung begonnene Maßnahmen nach Nr. 3. dieser Richtlinien nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn. Nr. 4 bleibt unberührt. 8.2. Auftragsvergabe Aufträge für förderfähige Maßnahmen nach Nr. 3. dieser Richtlinien können im Wege der Freihändigen Vergabe erteilt werden. 8.3. Baubeginn Mit der Maßnahme ist unverzüglich, spätestem sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen. Baubeginn und -abschluss sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Maßnahme muss spätestens 24 Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. 8.4. überkompensation Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine überkompensation stattfindet. Gegebenenfalls sind die Zuwendungen nach diesen Richtlinien anteilig zu kürzen. 8.5. Kumulierung 8.5.1. Eine früher gewährte Förderung des selben Objektes mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten, insbesondere nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder nach der Städtebauförderung, schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien nicht aus. 8.5.2. Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesen Richtlinien zur Durchführung der hier vorgesehenen Maßnahmen mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (insbesondere der sozialen Wohnraumförderung, der Städtebauförderung, KfW, Eigenheimzulage) ist zulässig, sofern diese nicht ihrerseits die Kumulierung ausschließen. Dabei dürfen alle gewährten Fördermittel einschließlich gewährter Darlehenssummen der KfW 100 v.H. der Gesamtkosten der Maßnahmen nicht übersteigen; ist dies der Fall, ist die Förderung nach diesen Richtlinien insoweit zu kürzen. 8.5.3. Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Bundesprogrammen im Rahmen des Fonds "Aufbauhilfe" gemäß Art. 5 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 ist unzulässig. 8.6. Versicherungsleistungen, Spenden, bisher gewährte Zuwendungen 8.6.1. Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für die Instandsetzung oder für Ersatzvorhaben erhält, sind ebenso wie zweckgebundene, bewilligte oder erhaltene Spenden auf die Förderung anzurechnen, indem die Förderung soweit gekürzt wird, dass die Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschritten werden. 8.6.2. Ein Zuschuss nach Nr. 2.1. der Richtlinien über die Gewährung von Soforthilfen zur Wiederbewohnbarmachung von Wohngebäuden vom 12. September 2002 wird auf die Zuwendung in voller Höhe angerechnet. Bisher gewährte Soforthilfen des Landes Sachsen-Anhalt (Rd.Erl. des Ministeriums des Innern vom 19. August 2002, Az. 13.2-04011) an evakuierte Hochwassergeschädigte werden nicht angerechnet. 8.6.3. Die Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag Angaben zu möglichen Versicherungsleistungen oder Spenden zu machen. Das Unterlassen dieser Angaben kann ein Strafverfahren nach § 263 (Betrug)/ § 264 StGB (Subventionsbetrug) nach sich ziehen. 9. Anweisungen zum Verfahren 9.1. Allgemeine Bestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Bewilligungsbehörde, deren übergeordnete Stellen oder von ihr Beauftragte sind zu Prüfungen nach diesen Richtlinien berechtigt. Ihnen ist zu diesem Zweck auf Verlangen von den Antragstellern der Zutritt zu den zu fördernden Objekten zu gestatten. 9.2. Antragsstellung, Bewilligungsbehörden und -verfahren 9.2.1. Der Zuschuss ist bei dem örtlich zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt Dessau oder Magdeburg zu beantragen. Für die Antragsannahme örtlich zuständig ist ¿ auch bei Ersatzvorhaben an anderer Stelle - die Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude liegt. Der Antrag ist bis spätestens 31. März 2003 bei diesen Stellen einzureichen; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. 9.2.2. Für die Antragstellung ist der bei der für das Antragsverfahren zuständigen Stelle erhältliche Vordruck zu verwenden, dem alle erforderlichen Nachweise und die Kostenvoranschläge, ggf. Gutachten für die beantragten Maßnahmen beizufügen sind. 9.2.3. Der örtlich zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist die Bewilligungsbehörde. Sie prüft die Anträge auf Vollständigkeit und fordert ggf. fehlende Unterlagen vom Antragsteller an, insbesondere, sofern die Angaben oder Nachweise des Antragstellers nicht ausreichend erscheinen oder sich Widersprüche zu früheren Angaben, z. B. im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Zuwendungen nach den Soforthilferichtlinien, ergeben. 9.2.4. Für die Bescheidung der Anträge ist die Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgebend. 9.2.5. Die Bewilligungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Fördervoraussetzungen gegeben und ob im Rahmen ihres Kontingents Mittel vorhanden sind. Trifft beides zu, erteilt sie einen Zuwendungsbescheid und veranlasst nach dessen Bestandskraft nach Maßgabe der Nr. 9.4. dieser Richtlinien die Auszahlung des Zuschusses. 9.3. Vorläufiges Bewilligungsverfahren bei Versicherungsschutz und Spenden 9.3.1. In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude besteht oder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind, hierzu aber noch nicht endgültig entschieden ist, kann die Höhe der Förderung zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen fördermindernd zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen und zweckgebundener Spenden nach Maßgabe der Nr. 8.6. 9.3.2. Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung an das Land, vertreten durch die Bewilligungsbehörde, abtritt. 9.4. Auszahlungsraten Der bewilligte Zuschuss wird nach Erfüllung der im bestandskräftigen Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen in drei Raten wie folgt ausgezahlt: - 40 v.H. des Zuschusses bei Maßnahmebeginn, - 40 v.H. nach Abschluss der Maßnahme und - 20 v.H. nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise, sofern sich keine überförderung ergibt. 9.5. Auszahlung an Eigentümergemeinschaften Bei Eigentümergemeinschaften erfolgt die Auszahlung an die nach Nr. 5.2. dieser Richtlinien antragsberechtigte Person (Zuwendungsempfänger). 9.6. Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde Die Bewilligungsbehörde hat über die geförderten Maßnahmen sowie die bewilligten und die ausgezahlten Mittel fortlaufend Statistiken zu führen und dem Ministerium für Bau und Verkehr auf Verlangen zu berichten. 10. Nachweis der Verwendung Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde binnen drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel sowie die Höhe der Gesamtkosten unter Vorlage einer listenförmigen Aufstellung aller aufgewendeten Kosten und Beifügung der Rechnungsbelege im Original oder in beglaubigter Form nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Verwendungsnachweise und veranlasst ggf. die Rückforderung der Zuwendungen. Impressum: Ministerium für Bau und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mlv.sachsen-anhalt.de
Der Beirat für Raumentwicklung hat im Januar 2019 Empfehlungen zum Flächensparen beschlossen. Auf Basis seiner Arbeitsgruppe „Siedlungsentwicklung – Flächen sparen“ gab er eine Reihe von Empfehlungen an den Bund sowie an Länder und Kommunen ab. Die Empfehlungen an den Bund umfassen eine Vereinheitlichung der Datengrundlage. Künftig solle zwischen der reinen „Umnutzung“ von Landschaft ohne ökologische Einbußen und der tatsächlichen und die Umwelt belastenden Versiegelung von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke differenziert werden. Empfohlen wird auch eine Abgrenzung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen und Verkehrsflächen. Zudem solle dargestellt werden, inwieweit Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in die Statistik der Flächenneuinanspruchnahme eingehen. Weiterhin sollte die bevorstehende Grundsteuerreform eine baulandmobilisierende Komponente enthalten, um insbesondere bebaubare, aber unbebaute Grundstücke im Innenbereich in eine bauliche Nutzung zu bringen. Empfohlen wird die Erweiterung der allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechte der Städte und Gemeinden nach §§ 24, 25 BauGB.; ein Gemeinwohlgrund solle künftig auch dann vorliegen, wenn Kommunen eine unbebaute, aber aus Spekulationszwecken vorgehaltene Baulücke der Bebauung für Wohnzwecke zuführen wollen. Weiterhin wird eine praxisgerechte Weiterentwicklung des Bau-, Instandsetzungs- sowie Entsiegelungsgebots nach den §§ 176, 177 und 179 BauGB empfohlen. Eine über den § 17 Abs. 2 BauNVO hinausgehende Flexibilisierung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung soll ebenfalls in Betracht gezogen werden. Im Falle einer Verlängerung der Regelung des § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) wird empfohlen, das Erfordernis des Bebauungsplans zur Deckung eines dringenden Wohnraumbedarfs nachweisen zu lassen. Hierfür sollten Kriterien zur Bestimmung der Dringlichkeit, z.B. eine aktualisierte regionale Bevölkerungs- und Zuwanderungsprognose, herangezogen werden. Bund, Ländern und Kommunen wird empfohlen, die bestehenden Instrumente der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Städtebaurechts anzuwenden, um die flächenpolitischen Ziele des Bundes zu erreichen. Zugleich sollen Flächen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Industrie und Gewerbe sowie die Energieerzeugung gesichert werden. In diesem Zusammenhang sollen Brachflächen und Baulücken im Innenbereich stärker genutzt werden. Zur Belebung von Ortskernen und zur Reaktivierung von Brachen sollte es Familien oder Privaten zum Zwecke des Wohnungsbaus ermöglicht werden, von der Grunderwerbsteuer freigestellt zu werden oder zumindest einen hohen Freibetrag gewährt zu bekommen. Im Städtebaurecht und in Form von Förderanreizen sollte der Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung gestärkt werden. Ökonomische Ansätze zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sollten weiter untersucht werden, ein umfassender Flächenhandel wird jedoch kritisch betrachtet. Zu prüfen sei statt dessen ein kommunaler Kompensationsflächenpool für Ausgleichsmaßnahmen. Stärkeres Gewicht in der Vollzugspraxis sollte der raumordnungsrechtliche Grundsatz eines Ausgleichs räumlicher und struktureller Ungleichheiten zwischen den Regionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 ROG) gegenüber dem Grundsatz der räumlichen Konzentration auf vorhandene Siedlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 und 4 ROG) mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte erhalten. Hiermit könne dem Anspruch an die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Rechnung getragen werden. Staatliche Einrichtungen von Bund und Ländern, Behörden sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen sollten in Verbindung mit passfähigen Unternehmen verstärkt in ländliche Räume - insbesondere solche mit starkem demografischem Handlungsbedarf - verlegt werden. Mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität strukturschwacher ländlicher Räume besonders für junge Fachkräfte und Familien mit Kindern sei ein guter und schneller ÖPNV, Schnellbahnverbindungen, Kindergärten, Bildungsangebote, Gesundheitsversorgung sowie ein gutes Kultur- ,Sport und Freizeitangebot zu schaffen. Außerdem bedürfe es des Ausbaus der digitalen Infrastruktur. Die Städtebauförderung müsste ausgebaut werden, um attraktive Innenstädte und Ortskerne zu fördern. Erforderlich sei eine Aufstockung von 790 Millionen auf eine Milliarde Euro jährlich. Hiermit könne die Innenentwicklung forciert und eine Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme erreicht werden. Mit einer verstärkten Dezentralisierung und der Schaffung von öffentlichen sowie privaten Arbeitsplätzen in ländlichen Räumen mit bezahlbarem Wohnen sollten Pendlerströme reduziert werden. Der Beirat für Raumentwicklung berät auf der Grundlage von § 23 Raumordnungsgesetz das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen und der Wissenschaft zusammen. Alle Empfehlungen des Beirats zum Thema Flächensparen sind in einem Papier zusammengefasst worden.
Die auf der Grundlage des Koalitionsvertrags im Jahr 2018 eingerichtete Expertenkommission "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik"(Baulandkommission) befasste sich mit Möglichkeiten und Gestaltungsspielräumen für die Schaffung von Wohnraum durch Baulandmobilisierung und gemeinwohlorientierte Bodenpolitik. In diesem Kontext hat sie sich u.a. mit Aspekten der Liegenschaftspolitik, mit der Anwendung bestehender Instrumente und möglichen Anpassungen des Baurechts, mit Fragen der Wertermittlung, mit Erbbaurechten, mit Förderanreizen für Innenentwicklung sowie steuerlichen Aspekten befasst. Die Ergebnisse der Expertenkommission beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sind Grundlage für Empfehlungen, die am 2. Juli 2019 von dort vertretenen Bundestagsabgeordneten und Landesbauministern veröffentlicht wurden. Die Empfehlungen beziehen sich u.a. auf die verbilligte Abgabe von Grundstücken für den Bau von preisgedämpften Wohnungen, die Unterstützung einer aktiven Liegenschaftspolitik in den Kommunen, die Ausschöpfung baurechtlicher Instrumente für die Baulandmobilisierung (z.B. Anpassung der BauNVO, Verlängerung des Anwendungszeitraums des § 13b BauGB), vereinfachte Ausgleichszahlungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, eine Experimentierklausel zur Lösung von Nutzungskonflikten zwischen lärmemittierenden Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung , ein stärkeres finanzielles Engagement des Bundes und der Länder bei der Reaktivierung von Brachen sowie Entlastungen bei der Grunderwerbsteuer. Laut Bundesregierung sollen die Ergebnisse der Baulandkommission in einen Entwurf einer BauGB-Novelle einfließen. Alle auf Basis der Arbeit der Baulandkommissionen abgeleiteten Empfehlungen wurden in einem Papier zusammengefasst.
Ziele zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Verkehr sind schon seit langem verabschiedet, daran anknüpfende Strategien entwickelt und ausgereifte Instrumente erprobt und im Einsatz. Trotz der zahlreichen Aktivitäten in Politik, Forschung und Praxis müssen jedoch weitere Anstrengungen erfolgen, um das für das Jahr 2020 formulierte 30 ha-Ziel noch zu erreichen. Erforderlich ist ein konsistentes, abgestimmtes Aktionsprogramm für die wichtigen Akteure in Bund, Ländern und Kommunen. Dieses wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens „Aktionsplan Flächensparen“ erarbeitet. Im Fokus stand die institutionelle und instrumentelle Aufbereitung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Hinblick auf deren Umsetzung in der Gesetzgebung, im Verwaltungsvollzug und im Bereich privater Akteure beim Flächenmanagement. In einem durch das Umweltbundesamt (UBA) geförderten Forschungsvorhabens wurden im Dialog mit Stakeholdern Vorschläge zur Strukturierung des weiteren Vorgehens zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erarbeitet. Hierfür wurden die zahlreich vorhandenen Forschungsergebnisse, Praxiserfahrungen und politischen Initiativen zum Flächensparen zusammengestellt und analysiert. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen wurde ein politikfähiger Aktionsplan Flächensparen entwickelt. Hierzu wurden vorhandene und neue Instrumente und Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme hinsichtlich ihres Beitrages zu den Flächensparzielen, ihrer Praktikabilität und der vorliegenden Umsetzungserfahrungen aufbereitet und analysiert. Die Ergebnisse wurden an-schließend unter Berücksichtigung der Arbeiten bei Bund und Ländern in diesem Aktionsplan Flächensparen zusammengeführt und gebündelt. Der Aktionsplan Flächensparen bündelt im Kern Empfehlungen in drei Aktionsfeldern. Im Mittelpunkt des Aktionsfelds „Kontingentierung einführen“ steht die Operationalisierung flächenpolitischen Ziele und deren Übersetzung in Maßnahmen und Prozesse in erster Linie seitens Bund und Ländern. Empfohlen wird ein Kontingentierungssystem, das verbindlich bis in die kommunale Bauleitplanung wirkt. Bund und Länder sollten in einen Dialog treten, um nach einem als gerecht empfundenen Schlüssel das Flächenkontingent (derzeit 30 Hektar pro Tag) auf die Länder zu verteilen. Hierfür bieten sich sowohl der Handel mit Flächenzertifikaten (umweltökonomischer Ansatz) als auch die Raumordnung (regulatorischer Ansatz) an. Im Aktionsfeld „Innenentwicklung stärken!“ geht es darum, die zahlreichen vorhandenen Instrumente konsequente einzusetzen und - wo notwendig - zielgerichtet weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Dabei sind vor allem ökonomisch wirksame Anreize und Förderkulissen neu zu justieren. Geprüft werden sollten zudem bspw. Nachsteuerungen, um den Zwischenerwerb von Kommunen im Innenbereich von der Grunderwerbsteuer zu befreien sowie die Weiterentwicklung der Grundsteuer B in Richtung einer Bodenwertsteuer. Grundlegende Mobilisierungshemmnisse sollten durch geeignete Anreize, vor allem veränderte rechtliche und fiskalische Rahmenbedingungen der Kommunen, überwunden werden. Gemeinden sollen leichter auf Bestandsflächen zugreifen können, um mit Bauland auf der „grünen Wiese“ konkurrieren zu können. Hierfür bedarf es entsprechendes Know how, Personal und Finanzierungsmöglichkeiten für Mobilisierungsmaßnahmen wie Eigentümeransprache, Überplanung, Zwischenerwerb, Vermarktung und Baureifmachung von bebauten bzw. unbebauten Bestandsimmobilien. Vorhandene Finanzierungsengpässe könnten durch die verstärkte Bereitstellung von Mitteln der Städtebauförderung oder z.B. auch durch revolvierende Fonds für Grundstücksankäufe überwunden werden. Dreh- und Angelpunkt für die Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen ist eine aktive Liegenschaftspolitik der Kommunen. Bund und Länder sollten die Kommunen deshalb bei der (Neu-)Initiierung einer solchen aktiven Liegenschaftspolitik unterstützen. z.B. durch die Bereitstellung von Anschubfinanzierungen für die Einrichtung kommunaler Liegenschaftsfonds, aber auch durch direkte Förderung des Grunderwerbs im Zusammenhang mit Maßnahmen des Stadtumbaus. Im Aktionsfeld „Fehlanreize abbauen!“ wird Bund und Ländern empfohlen, ökonomische Fehlanreize abbauen. Insgesamt sollten alle relevanten Förderprogramme systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit flächenpolitischen Zielstellungen überprüft und Fehlanreize abgebaut werden. Insgesamt wird neben einem grundsätzlichen Umdenken der Strukturpolitik – in Verbindung mit einem entsprechenden Ein-satz von Fördermitteln –die Entwicklung und Diskussion von Visionen und Konzepten für qualitatives Wachstum im Schrumpfungsprozess für notwendig erachtet. Im Kontext gesellschaftlichen Debatten über nachhaltige Siedlungsentwicklung unter den Vorzeichen des demografischen Wandels sollte Flächenpolitik als ein integriertes Handlungsfeld verstanden werden. Die Widerstände auf allen Ebenen gegen das Flächensparen könnten dabei nur überwunden werden, wenn es gelingt, die Debatte in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Eine konsequente Innenentwicklung und kompakte Siedlungsstrukturen sei nicht nur aus flächenpolitischen Gründen notwendig, sondern auch im Hinblick auf soziale, volkswirtschaftliche, baukulturelle, energetische und ökologische Ziele in einer Gesellschaft, die schrumpft, bunter und älter wird. Letztendlich ginge es um Lebensqualität in den Städten und Gemeinden. Der Aktionsplan Flächensparen ist Teil der vom Umweltbundesamt im Jahr 2018 herausgegebenen Veröffentlichung „Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Aktionsplan Flächensparen“ (UBA-Texte 38/2018).
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