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Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz

Das Projekt "Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Konstanz, Juristische Fakultät durchgeführt. Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.

Entwicklung von Bürgerrechten im Umweltschutz in Kroatien am Beispiel der Abfallwirtschaft

Das Projekt "Entwicklung von Bürgerrechten im Umweltschutz in Kroatien am Beispiel der Abfallwirtschaft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V. durchgeführt. Die Abfallwirtschaft in Kroatien befindet sich in einer Modernisierungsphase - in den kommenden Jahren sollen Abfallbehandlungskapazitäten drastisch erhöht werden. Diese müssen zudem dem Standard des Acquis Communaitaire gerecht werden, da Kroatien der Europäischen Union beitreten will. Neue Standards verspricht auch die Ratifizierung der Aarhus-Konvention durch Kroatien im März 2007. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich daraus neue Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung bei Projekten mit Umweltrelevanz und Zugang zu Gerichten. Projekt: Ziel des Projektes ist Capacity Building in kroatischen Umweltorganisationen vor allem bezüglich der neuen Beteiligungsrechte. Dafür wird ein Seminar für NGO-Vertreter organisiert, auf dem neben fachlicher Fortbildung zu Abfallthematiken dazu aufgeklärt wird, wie die Instrumente der Aarhus-Konvention im Rahmen des Engagements für die umweltfreundlichsten Lösungen in der Abfallwirtschaft genutzt werden können. Auf dem Seminar wird ein Projektwettbewerb ausgeschrieben, bei dem die Teilnehmer sich um die Förderung eines Projektes in ihrer Region bewerben können. Drei Projekte werden durch eine kroatisch-deutsche Expertenjury ausgewählt und unter fachlicher Begleitung durchgeführt. Des Weiteren wird ein Expertennetzwerk zwischen deutschen und kroatischen Abfallspezialisten aufgebaut, das Erfahrungs- und fachlichen Austausch ermöglicht. Die Erfahrungen aus regionalen Aktivitäten der NGOs werden für die Zusammenfassung von Case-Studies genutzt, die von den Projektpartnern aufbereitet werden. Auf einem Evaluationsseminar werden neben der Auswertung der Kurz-Projekte und Klärung neu entstandener inhaltlicher Fragen, die zukünftige Bearbeitung der Thematiken Abfallwirtschaft und Bürgerbeteiligung im Mittelpunkt stehen. Durch die Vereinbarung nächster Schritte der Umweltverbände in Kroatien sollen weitere Impulse für die Nutzung der Aarhus-Konvention in Kroatien und das Engagement für eine umweltfreundliche Abfallwirtschaft gesetzt werden.

Rechte der Bürger unter der Aarhus-Konvention

Das Projekt "Rechte der Bürger unter der Aarhus-Konvention" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Ziel des Projekts war es, den komplexen Inhalt der Aarhus-Konvention in Form einer Broschüre vereinfacht darzustellen, um den Bürger in für ihn verständlicher Art über seine Rechte zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, diese auch praktisch wahrzunehmen. Ecologic verfasste den Text der Broschüre sowie verschiedene Textbausteine für die Internetseite des Bundesumweltministeriums zur Aarhus-Konvention.

Gerechtigkeit im Umweltrecht

Das Projekt "Gerechtigkeit im Umweltrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Eine Debatte zur 'Umweltgerechtigkeit' gibt es in Deutschland, angeregt besonders durch die Diskussion über 'environmental justice' in den USA, schon seit längerem. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der gerechten Verteilung der gesundheitsrelevanten Umweltbelastungen. Daneben gibt es aber auch das weitere Konzept der 'ökologischen Gerechtigkeit', das u. a. darauf abzielt auch die Kosten für Nutzung und Erhalt der Kollektivgüter gerecht zu verteilen. Insgesamt besteht noch eine starke begriffliche Unschärfe und es fehlt an Kriterien zur Bestimmung der Gerechtigkeitsanforderungen. So ist zum Beispiel für die Diskussion über eine ungleiche Verteilung von Umweltbelastungen zu klären, wann Ungleichheit in Ungerechtigkeit umschlägt. Die Antworten auf diese Fragen aus sozialwissenschaftlicher oder philosophischer Sicht soll das Forschungsvorhaben um eine rechtswissenschaftliche Fundierung ergänzen. Dabei kann es an bereits geleistete Arbeiten (wie z. B. zur sozialen Umweltgerechtigkeit mit räumlichem Bezug von Kloepfer), anknüpfen. Das Vorhaben soll Gerechtigkeitsanforderungen, die sich aus der Verfassung und dem europäischen und internationalem Recht ergeben, aufzeigen. Es soll sich z. B. damit befassen, inwieweit sich das mit Art. 20a GG anerkannte Staatsziel Umweltschutz, die aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflichten des Staates oder die anerkannten umweltrechtlichen Prinzipien hierfür fruchtbar machen lassen. Im Anschluss daran soll das Vorhaben klären, inwieweit diese Anforderungen im deutschen Umweltrecht umgesetzt sind, und analysieren, welche Gerechtigkeitsaspekte im Umweltrecht adressiert sind. Ggf. soll das Vorhaben konkrete, ausgewählte Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Umweltrechts unterbreiten. Ein rechtswissenschaftliches Gutachten sowie ein Workshop sollen den Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Gerechtigkeit deutlich machen und in die rechtswissenschaftliche und politische Debatte tragen.

Bürgerrechte und Umweltschutz: Impulse für ein Konzept zur Stärkung der Beteiligungsrechte in Umweltverfahren

Das Projekt "Bürgerrechte und Umweltschutz: Impulse für ein Konzept zur Stärkung der Beteiligungsrechte in Umweltverfahren" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt.

Studie: Verfassung und Umweltschutz - Rechtsfragen zur Gestaltung oekologischer Grundrechte

Das Projekt "Studie: Verfassung und Umweltschutz - Rechtsfragen zur Gestaltung oekologischer Grundrechte" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IUR Institut für Umweltrecht GbR durchgeführt.

Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts

Das Projekt "Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentums-grundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungs-gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts. Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungs-recht - eine finale Normstruktur vor. Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe. In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. ...

Grundrechtliche Schutzpflichten

Das Projekt "Grundrechtliche Schutzpflichten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Buergers gegen den Staat. Darueber hinaus hat die Grundrechtsdogmatik den Verbuergungen des Grundgesetzes aber auch staatliche Schutzpflichten entnommen, die den Staat dazu verpflichten, den einzelnen durch aktives Taetigwerden vor nichtstaatlichen Gefaehrdungen seiner Grundrechtsgueter zu schuetzen. Entstehen und Ausformung dieser dogmatischen Figur wird, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nachgezeichnet und kritisch gewuerdigt.

Erfüllung des Verfassungsauftrages durch die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung ihres Beitrages zur dezentralen Besiedlung der Schweiz

Das Projekt "Erfüllung des Verfassungsauftrages durch die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung ihres Beitrages zur dezentralen Besiedlung der Schweiz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesverwaltung Volkswirtschaftsdepartement eidg. durchgeführt. Grundlage für die Überprüfung der Erfüllung des Verfassungsauftrages durch die Landwirtschaft bildet eine ökonomische Analyse der Begriffe Multifunktionalität und dezentrale Besiedlung. Die Begriffe müssen so weit operationalisiert werden, dass sie quantifiziert und bezüglich Erfüllung überprüft werden können. In diesen Bereich gehören auch eine Darstellung der Maßnahmen des Bundes und die Prüfung ihrer Wirkungen auf die einzelnen Funktionen. In einem weiteren Schritt werden Gemeindetypen bezüglich der dezentralen Besiedlung und der übrigen Funktionen der Landwirtschaft gebildet. In den Gemeindetypen wird untersucht, welche Maßnahmen zur Multifunktionalität und dezentralen Besiedlung wirken. Aus dieser Untersuchung geht auch hervor, in welchen Gemeindetypen die agrarpolitischen Maßnahmen allenfalls nicht mehr genügen, um den Verfassungsauftrag der dezentralen Besiedlung zu erfüllen. Weiter wird auf der Basis von Fallstudien hergeleitet, welche Maßnahmen es für die Erhaltung der dezentralen Besiedlung bräuchte.

Die Sozialvertraeglichkeitsbestimmung von gentechnischen Produkten

Das Projekt "Die Sozialvertraeglichkeitsbestimmung von gentechnischen Produkten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Österreichische Akademie der Wissenschaften, Institut für Technikfolgen-Abschätzung durchgeführt. Risiken bezueglich der Gesundheits- und Umweltvertraeglichkeit muessen in allen Industrielaendern vor der Freisetzung von gentechnisch veraenderten Organismen und dem Inverkehrbringen entsprechender Waren abgeschaetzt werden, Methoden hierfuer sind grossteils etabliert. Nach dem oesterreichischen Gentechnikgesetz duerfen solche Waren darueber hinaus nicht zu einer 'sozialen Unvertraeglichkeit' fuehren. Wege, diese Bestimmung umzusetzen waren zu untersuchen. Die oesterreichische Rechtsordnung ergibt keine einschlaegigen Hinweise, die vage Formulierung fuehrt aber zu einem Spannungsverhaeltnis mit Grundrechten der Verfassung. Da auch keine Verfahrensvorschriften angegeben werden, erscheint die direkte Umsetzung der Bestimmung rechtlich problematisch. Die entsprechende EU-Richtlinie verbietet zwar Pruefungen anderer Aspekte als des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht, allerdings waeren Verbote auf dieser Grundlage als Handelshemmnis wohl unzulaessig. Um die Inhalte der Bestimmung zu konkretisieren, werden mit 'Akzeptanz', 'Akzeptabilitaet' und 'Partizipation' unterschiedliche Konzepte der Sozialvertraeglichkeit untersucht, ebenso wie deren Beziehung zur Risikodiskussion und zu diskursiven Konfliktloesungsstrategien unter Hinweis auf andere Felder der Technikregelung. Hierfuer wurde u.a. ein Symposium zum Thema 'Sozialvertraegliche Technikgestaltung' an der OEAW abgehalten. Verlaessliche Daten ueber die Akzeptanz gentechnischer Anwendungen in Oesterreich liefert eine repraesentative Umfrage mit dem Wortlaut des Eurobarometer von 1993. Neben ersten Erfahrungen mit dem norwegischen Gesetz, das ebenfalls 'transscientifische' Kriterien fuer die Akzeptabilitaet enthaelt, werden drei Beispiele partizipationsorientierter Konfliktloesungsmethoden bei landwirtschaftlichen Anwendungen der Gentechnik aus Deutschland, Grossbritannien und den Niederlanden diskutiert. Schliesslich werden Moeglichkeiten und Grenzen fuer die Stimulierung gesellschaftlicher Diskurse einerseits und fuer die amtliche Bestimmung sozialer Unvertraeglichkeit andererseits eroertert.

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